Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00084
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Juli 2024
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci
Zentralstrasse 55a, Postfach 1150, 5610 Wohlen AG
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse
Rechtsdienst LRD
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1980 geborene X.___ war vom 1. September 2007 bis am 31. Dezember 2010 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 2/4) und bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (kurz: Allianz) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/9-10). Ab dem 16. August 2010 wurde X.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, woraufhin ihm die Arbeitsstelle per Ende des Jahres gekündigt wurde (Urk. 2/4).
1.2 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Juni 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau X.___ ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Zur Begründung führte die IV-Stelle an, rückblickend könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab August 2010 (Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit) ausgegangen werden. Das Wartejahr sei entsprechend per August 2011 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 6. August 2015 eingegangen. Die ganze Rente werde somit ab dem 1. Februar 2016 ausgerichtet (Urk. 2/5).
1.3 X.___ wandte sich darauf an die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) und beantragte die Ausrichtung der Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Allianz teilte ihm mit Schreiben vom 4. August 2022 mit, die Invalidenversicherung sei mit Verfügung vom 17. September 2014 nicht auf sein Leistungsbegehren eingetreten und habe das Verfahren abgeschlossen. Die Allianz habe darauf die Prämienbefreiung per 31. Juli 2011 eingestellt und den Dienstaustritt verarbeitet (aus technischen Gründen per 31. August 2014). Erst ab dem 1. Februar 2016 sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Da nach Ansicht der Allianz ein Zusammenhang bestehe zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. August 2010 und der Invalidität per 1. Februar 2016, würden die Invaliditätsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erbracht. Die reglementarischen Leistungen seien jedoch nicht mehr geschuldet, da der Versicherte seit dem 1. August 2011 nicht mehr in der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei (Urk. 2/2). Daran hielt die Allianz mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 fest und wies darauf hin, selbst wenn die reglementarischen Leistungen geschuldet wären, müssten diese stark gekürzt werden, da die anrechenbaren Leistungen nicht mehr als 90 % des gemeldeten Jahreslohnes betragen dürften (Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 7. November 2023 an das Sozialversicherungsgericht erhob X.___ Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2016 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 7. November 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Urk. 1).
Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 beantragte die Allianz, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie den klägerischen Anspruch auf eine ganze reglementarische Invalidenrente ab 1. Dezember 2018 unter Vorbehalt der Überentschädigung nebst Verzugszins zu 1 % für die bis zum 7. November 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum anerkenne. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen (Urk. 6).
Mit Replik vom 26. Februar 2024 änderte X.___ das Rechtsbegehren ab: Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2016 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % nebst einem Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ab dem 7. November 2023 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten (Urk. 11). Mit Duplik vom 7. März 2024 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 15), was dem Kläger mit Verfügung vom 11. März 2024 angezeigt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Abs. 2). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3).
Der beklagte BVG-Versicherer hat seinen Sitz im Kanton Zürich. Das angerufene Sozialversicherungsgericht ist sachlich und örtlich zuständig, was seitens der Beklagten unbestritten blieb.
2.
2.1 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten habe er auch dann Anspruch auf die reglementarischen Leistungen, wenn er bei Eintritt der Invalidität nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität führe, mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Die obligatorischen Mindestleistungen seien bloss geschuldet, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalide werde und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent, deren Ursache zur Invalidität führe, bereits bei der Stiftung gemäss dem Vorsorgereglement versichert gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.3). Er sei während seiner Anstellung bei der Y.___ zu 100 Prozent arbeitsunfähig geworden, wofür ihm die Krankentaggeldversicherung bis zur Aussteuerung die vollen Leistungen erbrachte habe. Diese Arbeitsunfähigkeit stehe im Kausalzusammenhang mit der später eingetretenen Invalidität (Urk. 1 S. 5 f.).
2.2 Die Beklagte stellte sich im Schreiben vom 4. August 2022 auf den Standpunkt, es seien nur die gesetzlichen, nicht aber die reglementarischen Leistungen geschuldet, da der Kläger seit dem 1. August 2011 nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 2/2). Mit der Klageantwort vom 5. Dezember 2023 anerkannte sie die klägerischen Ansprüche dem Grundsatz nach. Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist im Leistungsbereich und der Anhebung der Klage am 7. November 2023 seien jedoch sämtliche vor dem 7. November 2018 entstandenen Ansprüche auf IV-Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge verjährt. Daher seien nur Ansprüche auf Leistungen seit Dezember 2018 durchsetzbar. Aufgrund der Überentschädigungsgrenze von 90 % und des gemeldeten Jahreslohnes von Fr. 60'000.00 stünden dem Kläger bei anrechenbaren IV-Renten von Fr. 37'896.00 nur Fr. 16'104.00 an Renten zu. Die jährlichen, reglementarischen Invalidenrenten von total Fr. 29'242.00 – Invalidenrente Fr. 24'000.00, zwei Kinderrenten à je Fr. 2'621.00 – seien auf Fr. 13'217.10 respektive je Fr. 1'443.50 zu kürzen. Reglementarische Verzugszinsen von 1 % seien ab dem 7. November 2023 auf den davor fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet (Urk. 6).
2.3 Replicando hielt der Beschwerdeführer dafür, der Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen richte sich nach der Verfügung der Invalidenversicherung, weshalb ihm die Rentenleistungen wie von der IV-Stelle Aargau verfügt per 1. Februar 2016 zuzuerkennen seien. Er anerkenne die Rentenkürzung aufgrund der Überentschädigungsberechnung, ebenso, dass bezüglich der Verzugszinsen der BVG-Mindestzinssatz anwendbar sei (Urk. 11). Duplicando hielt die Beklagte an der Verjährungseinrede fest (Urk. 15).
3.
3.1
3.1.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger während der Tätigkeit als Lagerist bei der Y.___ ab dem 16. August 2010 arbeitsunfähig wurde, die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 kündigte und die Eidg. Invalidenversicherung ihm aufgrund der ununterbrochenen, seit August 2010 anhaltenden, Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zusprach (Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 2. Juni 2022; Urk. 2/5).
3.1.2 Nachdem sich die Beklagte anfänglich darauf berief, der Kläger habe gestützt auf das Reglement nur Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG (Urk. 2/6) und ihm am 13. Oktober 2022 die Rentenleistungen nach BVG – Invalidenrente von Fr. 11'151.00, zwei Kinderrenten von je Fr. 2'230.00 – für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis am 31. Dezember 2022 ausrichtete (Urk. 2/10), ist die Beklagte nunmehr zur Einsicht gelangt, es seien die reglementarischen Leistungen – Invalidenrente von Fr. 24'000.00, zwei Kinderrenten von je Fr. 2'621.00 – geschuldet, allerdings wegen der Überentschädigungsgrenze gekürzt (Urk. 6), welche Kürzung der Kläger anerkannte (Urk. 11). Die Parteien sind sich auch einig, dass sich der Verzugszinssatz nach dem Reglement und damit gemäss dem BVG-Mindestzinssatz bestimmt (Urk. 6 und 11; Urk. 7/2 Ziff. 4.9.4 Absatz 8).
3.2 Damit bleibt einzig noch über den Rentenbeginn respektive die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu befinden.
4.
4.1
4.1.1 Der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung ist grundsätzlich der gleiche (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge beginnt (seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, also frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (BGE 140 V 470 E. 3.3).
4.1.2 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Art. 41 Abs. 1 BVG). Dabei ist unter Versicherungsfall in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen (BGE 140 V 213 E. 4.4.2). Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) sind anwendbar. Dabei beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenrenten nicht erst ab dem Zeitpunkt eines rechtskräftigen Entscheides der IV-Stelle, sondern – unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs – vom rechtlichen Rentenbeginn an (BGE 132 V 159 E. 3 [=Pra 96 {2007} Nr. 62], Urteil 9C_111/2018 vom 14. September 2018 E. 3.4.1). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
4.2
4.2.1 Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass vorliegend der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung am 1. Februar 2016 (Urk. 2/5) entstehen konnte (E. 4.1.1. hiervor).
4.2.2 Die Beklagte erhob für Renten, die vor dem 7. November 2018 fällig geworden sind, jedoch die Verjährungseinrede (Urk. 6 S. 2 f. lit. B). Nachdem die Beklagte am 13. Oktober 2022 bereits die Renten basierend auf den BVG-Mindestleistungen rückwirkend per 1. Februar 2016 ausgerichtet hatte (Urk. 2/10), kann sich die erst im vorliegenden Prozess erhobene Verjährungseinrede nur auf die Differenz zwischen den schon ausgerichteten Leistungsbetreffnissen und den bis am 7. November 2018 geschuldeten höheren reglementarischen Leistungen beziehen.
4.2.3 Nach Art. 135 OR wird die Verjährung u.a. unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1). Mit den Rentenzahlungen vom 13. Oktober 2022 gab die Beklagte zu verstehen, sie schulde ab dem 1. Februar 2016 die BVG-Mindestleistungen; sie machte keinen Vorbehalt, allenfalls höhere, reglementarische Leistungen zu schulden (Urk. 2/10). Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2022 gab die Beklagte dem Kläger – zumindest implizit – zu verstehen, es bestehe kein weiterer Anspruch mehr, so dass eine Anerkennungswirkung für weitere Forderungen des Klägers zu verneinen ist (BGE 134 III 591 E.?5.2.4; BGer, 29. 1. 2014, 4A_404/2013 , E.?4.1 a.E.), womit die damaligen Rentenzahlungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf die in Frage stehenden reglementarischen Leistungen respektive die Differenz zu den bereits bezahlten gesetzlichen Renten haben können.
4.3 Obschon die IV-Stelle Aargau dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. April 2021 rückwirkend per 1. Februar 2016 eine halbe Rente zusprach (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.3), sind vor Anhebung der vorliegenden Klage vom 7. November 2023 keine anderweitigen verjährungsunterbrechenden klägerischen Handlungen aktenkundig. Da für den Lauf der von der Beklagten angerufenen Verjährungsfrist allein der gesetzliche respektive reglementarische Rentenbeginn massgebend ist (E. 4.1.2 hiervor) und die Beklagte die monatlichen Renten vorschüssig zu erbringen hat (Urk. 7/1 Ziff. 4.8.3 Abs. 3), ist die Verjährungsreinrede zu schützen.
Demnach sind die von der Beklagten anerkannten (Urk. 7 S. 2) reglementarischen Rentenbetreffnisse erst ab dem 1. Dezember 2018 geschuldet. Da der Kläger kein beziffertes Klagebegehren gestellt hat, ist seine Klage gemäss ständiger Praxis des Gerichts in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, ihm ab dem 1. Dezember 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die reglementarischen Invalidenleistungen für sich und die beiden Kinder Z.___ (geb. 2.12.2007) und A.___ (geb. 3.1.2013; Urk. 2/10) auszurichten; vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2022 unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/10) sowie der allenfalls darüber hinaus geleisteten gesetzlichen Betreffnisse. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (vgl. dazu Urk. 6 S. 4 oben), wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450).
Verzugszinsen sind gemäss dem BVG-Mindestzinssatz von 1 % bis am 31. Dezember 2023, von 1,25 % ab dem 1. Januar 2024 auf den bis am 7. November 2023 geschuldeten Rentenbetreffnissen und für die restliche Zeit ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger obsiegt im wesentlichen Punkt – geschuldete reglementarische Leistungen anstatt obligatorische Mindestleistungen –, bezüglich des Beginns der Rentenzahlungen unterliegt er. Allerdings hat die Beklagte die Mindestleistungen nach BVG am 13. Oktober 2022 rückwirkend per 1. Februar 2016 ausbezahlt (Urk. 2/10), weshalb sich der Kläger in guten Treuen dazu veranlasst sehen durfte, die reglementarischen Leistungen ab dem 1. Februar 2016 einzuklagen. Eine Reduktion der zuzusprechenden Parteientschädigung ist deshalb nicht angezeigt.
Der Kläger hat eine Kostennote eingereicht, worin er einen Aufwand von 10,4 Stunden à Fr. 230.00, Barauslagen von Fr. 95.70 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 201.50 auswies (Urk. 12). Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘689.20 zu zahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Es wird Vormerk davon genommen, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine ganze reglementarische Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2018 unter Vorbehalt der Überentschädigung nebst Verzugszins gemäss dem BVG-Mindestzinssatz für die bis zum 7. November 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum anerkannt hat, und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger die Leistungen im anerkannten Umfang zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘689.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michele Santucci
- Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro