Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00085
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 31. Januar 2024
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. ... vom 24. Mai 2019 per 1. Januar 2020 der Sammelstiftung Vita an (Urk. 2/1).
Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ AG infolge Beitragsausstände für die Jahre 2021 und 2022 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/8), löste die X.___ AG den Anschlussvertrag Nr. ... per 31. März 2023 auf (Urk. 2/9). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussabrechnung vom 4. Juli 2023 (Urk. 2/10) leitete die Sammelstiftung Vita am 22. August 2023 über den Betrag von Fr. 46'304.70 beim Betreibungsamt Zürich 8 die Betreibung gegen die X.___ AG ein (Zahlungsbefehl vom 22. August 2023, Urk. 2/11), wogegen diese am 10. Oktober 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/11).
2. Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ AG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 45'279.45, den bis 31. Juli 2023 aufgelaufenen Zins von Fr. 725.25 plus Zins zu 5 % seit 1. August 2023 sowie die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. … (recte: ...) beim Betreibungsamt Zürich 8 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 3) – zugestellt am 29. November 2023 (Urk. 4) – angesetzten Frist keine Klageantwort.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
2.2 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit 31. Dezember 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss Anschlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsverstoss vorliege, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1).
2.3 Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hinreichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/5 und 2/7), ebenso ist den Akten die Ausstands-Aufstellung der Jahre 2022 und 2023 (per 15. November 2023) zu entnehmen, welche die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, die Inkassomassnahmekosten sowie die amtlichen Betreibungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/6).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- beziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Überdies wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 ohne Angabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/11).
2.4 Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Mahnspesen sowie Vertragsauflösungskosten in der Höhe von je Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/10) haben ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2010, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/1 S. 7), und sind folglich nicht zu beanstanden, was gleichermassen für die eingeklagten Inkassomassnahmekosten im Umfang von Fr. 300.-- gilt (vgl. die im Zahlungsbefehl vom 22. August 2023 aufgeführten Betreibungsspesen, Urk. 2/11), welche unter Ziffer 2.2 des Kostenreglementes fallen.
2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 4) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/6).
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 22. August 2023, Urk. 2/11) ist demzufolge im Betrag von Fr. 45'279.45 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. August 2023, den bis 31. Juli 2023 aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 725.25 sowie den Inkassomassnahmekosten von Fr. 300.-- aufzuheben.
3.2 Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Urk. 2/11) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren. Dementsprechend sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’500.-- aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 45'279.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 725.25 sowie Fr. 300.-- Inkassomassnahmekosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 22. August 2023) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme