Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2023.00086
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. November 2024
in Sachen
Sammelstiftung Symova
Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
gegen
X.___
Beklagter
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ liess sich im August 2021 frühzeitig pensionieren. Er bezog ab August 2021 von der Pensionskasse Thurgau eine Altersrente sowie eine monatliche Überbrückungsrente. Nach Übernahme eines Versichertenbestandes von der Pensionskasse Thurgau war ab 1. Januar 2022 die Sammelstiftung Symova (nachfolgend Symova) für die Ausrichtung der Leistungen an X.___ zuständig. Die Symova richtete X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2022 neben der monatlichen Altersrente in Höhe von Fr. 866.45 und der monatlichen Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 2’370. zusätzlich eine monatliche Zahlung von Fr. 3'195.20 aus. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 machte die Symova gegenüber X.___ eine Rückforderung von Fr. 38’342.20 (12 x Fr. 3'195.20) geltend (Urk. 2/3). Nachdem sich X.___ mit der Rückforderung nicht einverstanden erklärt hatte, verrechnete die Symova im Zeitraum März bis August 2023 die monatliche Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 2'370.-- mit der geltend gemachten Rückforderung. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 30. August 2023 liess die Symova X.___ für eine Forderung von Fr. 24'112.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. August 2023 betreiben. X.___ erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/4).
2. Mit Eingabe vom 24. November 2023 (Urk. 1) erhob die Symova Klage gegen X.___ und beantragte:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über total Fr. 24'112.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. August 2023 sowie die Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ von Fr. 103.30 zurückzuerstatten.
2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 11. Januar 2024 (Urk. 7):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass die Verrechnung der Klägerin der monatlichen AHV-Überbrückungsrente im Zeitraum vom März 2023 bis August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 14'220. gesetzeswidrig erfolgte.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.
Mit Replik vom 17. April 2024 (Urk. 13) hielt die Klägerin ebenso an ihren Anträgen fest wie der Beklagte mit Duplik vom 26. Juni 2024 (Urk. 18). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 27. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2.2 Gemäss Art. 62 des Obligationenrechts (OR) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2).
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
3.
3.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), im Zuge der Übernahme des fraglichen Rentnerbestandes per 1. Januar 2022 sei ein Fehler unterlaufen, indem eine weitere Person mit derselben IBAN-Nummer wie der Beklagte erfasst worden sei. Dem Beklagten sei ab 1. Januar 2022 monatlich neben einer Altersrente von Fr. 866.45 und einer Überbrückungsrente von Fr. 2'370. eine weitere Rentenleistung über Fr. 3'195.20 ausgerichtet worden. Es sei offensichtlich und unstrittig, dass die fraglichen Rentenleistungen von Fr. 3'195.20 pro Monat dem Beklagten zu Unrecht ausgerichtet worden seien, sei doch weder ein neues versichertes Ereignis eingetreten noch sei dem Beklagten ein neuer Leistungsentscheid mit den erwähnten Rentenleistungen zugestellt worden. Im Zuge des Kassenwechsels im Januar 2022 habe der Beklagte einen Rentenausweis erhalten, auf dem diejenigen Leistungen ausgewiesen gewesen seien, auf die er weiterhin – auch ihr gegenüber – Anspruch habe. Mit der zusätzlichen Auszahlung hätten sich die bisherigen Rentenleistungen betragsmässig quasi verdoppelt. Aufgrund des Gesagten könne der Beklagte nicht geltend machen, die fraglichen Gelder gutgläubig empfangen zu haben. Der Beklagte behaupte, er habe sich mit ihr in Verbindung gesetzt und einer ihrer Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und er die Rente geniessen soll. Bereits mit Schreiben vom 11. April 2023 habe sie diese Behauptungen in Abrede gestellt. Fakt sei, dass dem Beklagten am 12. April 2022 ein weiterer Rentenausweis zugestellt worden sei, in dem wiederum die korrekten Rentenleistungen ausgewiesen gewesen seien.
Der Beklagte habe im Vorfeld dieses Verfahrens geltend gemacht, dass er mit den zu viel bezogenen Rentenleistungen ein Auto gekauft und sich Ferien finanziert habe. Dies sei irrelevant, da die Rückforderung nach Art. 35a BVG nicht voraussetze, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert sei, wobei mit dem Autokauf der fragliche Vermögenswert offenbar ohnehin noch vorhanden sei.
3.2 Der Beklagte wendete in der Klageantwort dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7), als er bemerkt habe, dass sich auf seinem Konto ein grösserer Betrag angesammelt habe, habe er die Eingänge des Monats April 2022 geprüft. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass er von der Klägerin mehr als eine Überweisung erhalten habe. Daraufhin habe er umgehend die Klägerin angerufen. Herr Z.___, Mitarbeiter der Klägerin, habe gesagt, dass gemäss seinem System alles korrekt verbucht sei. Allerdings werde er dies gerne nochmals mit seinem Vorgesetzten besprechen. Am darauffolgenden Tag habe Herr Z.___ mitgeteilt, es sei alles in Ordnung. Da er vor dieser definitiven mündlichen Bestätigung durch die Klägerin bereits bei der HR-Verantwortlichen der früheren Arbeitgeberin angerufen gehabt habe und diese auch bestätigt habe, es sei alles in Ordnung, habe er auf die Aussagen von Herrn Z.___ vertraut. Gestützt auf die erhaltenen Auskünfte habe er ein Fahrzeug (VW Scirocco) erworben, was er ohne das zusätzliche Geld der Klägerin nicht getan hätte.
Er anerkenne, dass er zu viel Geld erhalte habe. Er habe mit der Klägerin auch eine vergleichsweise Lösung bezüglich Rückzahlung suchen wollen, allerdings seien die Vorschläge der Klägerin jeweils nicht akzeptabel gewesen. Stattdessen habe sie ohne sein Einverständnis und ohne rechtliche Grundlage seine Überbrückungsrente von März bis August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 14'220. mit ihrer Forderung verrechnet. Er habe der Klägerin kundgetan, dass er mit der Verrechnung nicht einverstanden sei. Augenscheinlich handle es sich bei seinem berechtigten Überbrückungsanspruch nicht um eine gleichartige Forderung wie diejenige der Klägerin. Ferner werde in Art. 125 Ziff. 2 OR festgehalten, dass Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange, wie Lohnansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich seien, wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden könnten. Bei der Überbrückungsrente handle es sich quasi um einen Lohnanspruch. Er erhalte die Überbrückungsrente einzig, weil er zwingend auf die Leistungen angewiesen sei, um den Lebensunterhalt von sich und seiner Frau zu bestreiten.
Er habe die Leistungen gutgläubig erhalten. Er habe sich bei der Klägerin um die Richtigkeit der Zahlungen erkundigt und alle Massnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass alles korrekt sei. Aufgrund seiner finanziellen Situation, würde die Rückforderung zu einer grossen Härte führen. Er und seine Ehefrau lebten von ihren AHV-Renten in Höhe von Fr. 2'713. sowie seiner BVG-Rente in Höhe von Fr. 866.45. Seine Ehefrau arbeite zudem wenige Stunden als Reinigungskraft und erhalte Fr. 100. pro Monat. Andere Einnahmen hätten sie nicht.
3.3 Die Klägerin machte mit Replik geltend (Urk. 13), im Rahmen der Klageantwort habe der Beklagte nun erstmals ausführen lassen, er habe damals ihr gegenüber kommuniziert, ihm würden zwei Zahlungen ausgerichtet und «es sei viel Geld». Es handle sich offensichtlich allesamt um (unbelegte) Schutzbehauptungen. Hätte der Beklagte die Fakten ihr gegenüber vollständig offengelegt, nämlich die Auszahlung einer weiteren Rentenzahlung von Fr. 3'195.20 nebst dem kommunizierten Rentenbetrag von Fr. 3'236.45, wäre der Fehler bemerkt und die Rentenleistung sofort gestoppt worden. Immerhin bringe der Beklagte aber klar zum Ausdruck, dass es auch seiner Meinung nach eben zu viel Rentenleistungen gewesen seien. Fakt sei, dass dem Beklagten im Nachgang zum fraglichen Telefongespräch der Rentenausweis per 1. April 2022 zugestellt worden sei und ihm damit erneut schriftlich der korrekterweise zustehende, zahlenmässige Rentenanspruch kommuniziert worden sei. Gleichwohl habe er danach – gemäss seinen eigenen Aussagen – noch ein Fahrzeug gekauft, wobei hierzu festzuhalten sei, dass dem Beklagten im damaligen Zeitpunkt erst rund Fr. 12'000.-- ausgerichtet worden seien.
Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Verrechnung grundsätzlich nicht zulässig sein soll. Es handle sich um gleichartige Forderungen zwischen denselben Personen; es sei quasi die zu viel ausgerichtet Überbrückungsrente mit der laufenden Überbrückungsrente verrechnet worden. Sollten die finanziellen Verhältnisse des Beklagten wider Erwarten für das Gericht eine Relevanz haben, wäre der Beklagte zu verpflichten, seine gesamten finanziellen Verhältnisse offenzulegen und zu belegen. Bereits heute könne aber festgehalten werden, dass der Beklagte zumindest über Vermögen verfüge, so über den erworbenen VW Scirocco sowie über eine Liegenschaft im Kosovo, die angeblich nur, aber immerhin, einen Wert von Fr. 50'000.-- aufweisen soll. Bereits in Kenntnis der unvollständigen Akten sei jedenfalls klar, dass der Beklagte finanziell in der Lage sei, die klageweise geltend gemachte Rückforderung zu tilgen.
3.4 Der Beklagte wendete in der Duplik dagegen ein (Urk. 18), er habe die beiden von der Klägerin erwähnten Schreiben niemals erhalten. Im Rahmen des Kassenwechsels habe er unzählige Informationsschreiben seiner ehemaligen Pensionskasse erhalten, sodass er ohnehin nicht mehr gewusst habe, was genau vor sich gehe. Darüber hinaus habe ihn der Kassenwechsel auch nicht interessiert.
Die Subsumption des vorliegenden Sachverhalts unter Art. 35a BVG wäre bundesrechtswidrig. Die Überweisungen der Klägerin hätten sich nicht auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis gestützt, weil es keine Grundlage für die Überweisungen gegeben habe. Die berechtigten Leistungen nach BVG seien separat und korrekt geleistet worden. Es habe sich auch nicht um eine vermeintliche Versicherungsleistung aus einem berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis gehandelt.
Er sei auf die Hilfe des Sozialamtes angewiesen. Eine Zahlung an die Klägerin wäre nicht möglich. Es fehlten ihm schlicht die finanziellen Mittel.
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin dem Beklagten von Januar bis Dezember 2022 neben der monatlichen Altersrente in Höhe von Fr. 866.45 und der monatlichen Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 2'370. zusätzlich eine monatliche Zahlung in Höhe von 3'195.20 leistete. Die Klägerin richtete dem Beklagten so Zahlungen in Höhe von total Fr. 38'342.40 ohne Rechtsgrund aus. Vorliegend massgebende Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob der Beklagte der Klägerin die ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 38'342.40 zurückzuerstatten hat, ist Art. 35a BVG, besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten doch ein berufsvorsorgerechtliches Vorsorgeverhältnis und wurden die angeblichen Versicherungsleistungen – auch wenn zu Unrecht – im Rahmen dieses Vorsorgeverhältnisses ausgerichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2 und 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3).
4.2
4.2.1 Wie dargelegt, richtete die Klägerin dem Beklagten die Fr. 38'342.40 ohne Rechtsgrund aus. Eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund ausgezahlt wurde, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Beklagte hat den ausgerichteten Betrag daher zurückzuerstatten, sofern er nicht gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde.
4.2.2 Der gute Glauben ist grundsätzlich zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Die in Bezug auf die Rückerstattung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger ergangene Rechtsprechung zum guten Glauben, welche sich auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stützt, ist grundsätzlich bei der Auslegung von Art. 35a BVG zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6; vgl. auch Kahil-Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/
Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 35a BVG). Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
4.2.3 Nach dem Wechsel zur Klägerin wurden dem Beklagten Leistungen ausgerichtet, welche beinahe doppelt so hoch waren, wie die vor dem Wechsel bezogenen Leistungen. Gründe, welche für eine relevante Änderung der auszurichtenden Leistungen gesprochen hätten, lagen nicht vor und eine Änderung wurde vom Beklagten auch nicht erwartet (Urk. 7 Ziff. 6). Der Beklagte musste sich im Klaren sein, dass er nicht ohne Grund und zudem auch ohne Information durch die Klägerin ab 1. Januar 2022 Anspruch auf praktisch doppelt so hohe Leistungen wie zuvor haben konnte. Der Beklagte selber bringt denn auch vor, dass er
– nachdem er bemerkt habe, dass ihm zu hohe Leistungen ausgerichtet worden seien – die Klägerin kontaktiert habe. Der Beklagte konnte beim erstmaligen Bezug der zusätzlichen Leistungen daher nicht gutgläubig sein.
Gemäss dem Beklagten sei ihm im Rahmen der geltend gemachten Kontaktaufnahme von einem Mitarbeiter der Klägerin – Herr Z.___ – im April 2022 bestätigt worden, dass die ausgerichteten Zahlungen korrekt seien. Es kann vorliegend offenbleiben, was im Rahmen der Kontaktaufnahme des Klägers mit der Beklagten besprochen bzw. dem Beklagten bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/6), musste sich der Beklagte doch selbst bei einer mündlichen Bestätigung der Rechtsmässigkeit der Zahlung im Klaren sein, dass er neben der Altersrente und der Überbrückungsrente keinen Anspruch auf eine weitere Leistung, welche praktisch gleich hoch war wie die Alters- und die Überbrückungsrente zusammen, haben konnte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten weder von der Klägerin eine zusätzliche Leistung in Aussicht gestellt worden war, noch ein Grund für eine zusätzliche Leistung ersichtlich war. Der Beklagte macht denn auch nicht geltend, er hätte nach dem Grund der zusätzlichen Zahlung gefragt bzw. es sei ihm ein Grund für die Zahlung mitgeteilt worden.
Der Beklagte war nach dem Gesagten beim Erhalt der monatlichen Zahlung der Klägerin in Höhe von Fr. 3'195.20 nicht gutgläubig. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rückerstattung zu einer grossen Härte führt.
4.3 Anzufügen bleibt, dass auch bei einer Anwendung von Art. 62 ff. OR der Beklagten die zu ziel ausbezahlten Leistungen zurückzuerstatten hätte, war er doch, wie dargelegt, beim Bezug nicht gutgläubig und verbrauchte er die erhaltenen Summe in Kenntnis der möglichen Rückerstattung (vgl. Urk. 2/5).
5. Die Klägerin verrechnete in den Monaten März bis August 2023 ihre Rückforderung mit der auszurichtenden Überbrückungsrente in Höhe von monatlich Fr. 2'370.--. Dies wird vom Beklagten beanstandet.
Im Bereich von Art. 35a BVG sind die Verrechnungsregeln von Art. 120 ff. OR anwendbar unter Vorbehalt von Art. 125 Abs. 2 OR, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden darf (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur berufliche Vorsorge, 4. Auflage 2019,
S. 155 mit Hinweisen). Wie sich aus der vom Beklagten eingereichten Verfügung der Stadt A.___ betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 4. März 2024 (Urk. 19/1) ergibt, haben der Beklagte und seine Ehefrau seit 1. Januar 2024 Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV. Hingegen bestand von Juni bis Dezember 2023 wegen Einnahmeüberschuss kein Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV. Der Beklagte stellt die Rechtsmässigkeit der Verfügung der Stadt A.___ betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht infrage. Nachdem der Beklagte ab September 2023 keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente der Klägerin mehr hatte (Urk. 2/2), kann als erstellt gelten, dass er und seine Ehefrau in den Monaten September bis Dezember 2023 auch ohne Überbrückungsrente einen Einnahmeüberschuss aufwiesen. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich die finanzielle Situation des Beklagten ab Juni bzw. September 2023 im Vergleich zu den Monaten davor wesentlich positiv verändert hatte, steht fest, dass die Klägerin durch die Nichtausrichtung der Überbrückungsrente infolge Verrechnung ab März 2023 nicht ins Existenzminimum des Beklagten eingriff. Die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung erweist sich entsprechend als rechtens. Der vom Beklagten widerklageweise gestellte Antrag auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Verrechnung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit auf diesen Antrag des Beklagten überhaupt einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021 E. 2.1).
6. Die Klägerin verlangt auf dem von der Beklagten zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 24'122.40 Zins in Höhe von 5 % seit 8. August 2023 (Urk. 1 S. 2). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 festgehalten hat, ist eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG grundsätzlich zu verzinsen. Der von der Klägerin beantragte Start des Zinsenlaufs (vgl. E. 5.2.3 des genannten Urteils; Urk. 2/3) ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die geltend gemachte Zinshöhe (Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 145 V 18 E. 5.2.1).
7. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 24'112.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. August 2023 zurückzuerstatten. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. Die von der Klägerin beantragte Zusprache von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 103.30 ist hingegen abzuweisen, sind die Kosten des Zahlungsbefehls doch nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen, da der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Ebenso abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, ist der widerklageweise gestellte Antrag des Beklagten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung.
8. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124
E. 5b, 126 V 143 E. 4a je mit Hinweisen), zumal die Klägerin ihren Antrag auf eine Entschädigung auch nicht begründete (vgl. Urk. 1).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'112.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2023 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 30. August 2023) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler