Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00090


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 17. Juni 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Pensionskasse Y.___

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1976 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 2005 und 2008, Urk. 11/1), war seit dem 1. September 2011 mit einem Pensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/26) und damit bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4). Am 3. April 2018 meldete sich die Versicherte aufgrund eines sensiblen Wurzelreizsyndroms L3/L4 links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3, Urk. 11/5/4-6 S. 1), welche mit Verfügung vom 2. April 2020 (Urk. 11/71) einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Hinweis auf eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit verneinte. Am 16. April 2020 (Urk. 11/73) hob die IV-Stelle die genannte Verfügung wiedererwägungsweise auf und gewährte in der Folge diverse Kostengutsprachen für eine Potenzialabklärung, Unterstützung bei der Stellensuche und Begleitung von Arbeitsversuchen sowie für Arbeitsvermittlung (Urk. 11/83, Urk. 11/94, Urk. 11/106, Urk. 11/112, Urk. 11/125, Urk. 11/128, Urk. 11/136). Mit Verfügung vom 8. März 2023 (Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2019 (Invaliditätsgrad von 58 %) zuzüglich Kinderrenten zu, welche von April 2020 bis März 2022 wegen des Bezugs von IV-Taggeldern sistiert wurde.

%1.1 Mit Schreiben vom 14. März 2023 (Urk. 2/6) verneinte die Pensionskasse Y.___ mit Hinweis auf das Fehlen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 20 % einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. März 2023 (Urk. 2/7) wies die Pensionskasse Y.___ mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 (Urk. 2/9) ab.


2. Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. März 2020 und ab dem 1. April 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von jährlich mindestens Fr. 7'458.20 zu erbringen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % zuzüglich einer Kinderrente. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. März 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten und ab dem 1. April 2022 eine Invalidenrente von mindestens Fr. 3'857.70 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % respektive von Fr. 4'500.65 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % zu erbringen, zuzüglich einer entsprechenden Kinderrente. Die Rentenbetreffnisse seien ab dem 28. November 2023 mit einem Zins von 5 % zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Am 23. Februar 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 7). Die Parteien hielten in der Replik vom 20. Juni 2024 (Urk. 16) und Duplik vom 15. November 2024 (Urk. 24) an ihren Anträgen fest, wobei letztere der Beklagten am 22. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 BVG).

1.2    Gemäss Art. 39 des Vorsorgereglements 2018 der Beklagten (VSR; Urk. 2/10) haben Versicherte insbesondere dann Anspruch auf eine Invalidenpension, die im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (Abs. 1). Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. Die Mindestgrenze gilt nicht, wenn bei bereits bestehendem Pensionsanspruch infolge Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad unter 20 % sinkt (Abs. 2). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum (Abs. 3).

    Gemäss Art. 40 VSR richten sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den Regeln der IV.


2.    

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, ihr stehe unter Berücksichtigung der IV-Verfügung vom 8. März 2023, in welcher seit Februar 2019 von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % und einem Invaliditätsgrad von 58 % ausgegangen worden sei, eine berufsvorsorgerechtliche Rente zu. Gestützt auf das vorliegend anwendbare VSR, welches nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren sei, habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %. Vorsorgeeinrichtungen seien in der Wahl des Invaliditätsbegriffs zwar frei, hätten sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Gemäss dem VSR beziehe sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität stets auf ein Vollpensum und die Beklagte entscheide bei einer Erwerbsinvalidität in Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung. Damit bestehe kein Spielraum für eine Abweichung von der durch die IV-Stelle vorgenommenen Berechnung (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass gemäss Art. 40 VSR bei der Beurteilung der Erwerbsinvalidität von denselben Begriffen wie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszugehen sei. Damit sei das Einkommen ohne Invalidität bei Festlegung des Invaliditätsgrads entsprechend dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgeübten Pensum festzulegen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden sei, führe ein berufsvorsorgeversichertes Pensum von 60 % gestützt auf die IV-Verfügung vom 8. März 2023 zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'895.30, was einer Einschränkung von 30.2 % (ungewichteter Invaliditätsgrad) entspreche. Gemäss Art. 39 Abs. 2 und 3 VSR – welcher die Systematik der Invalidenversicherung übernehme, wonach bei der Berechnung nach der gemischten Methode für den Erwerbsbereich jeweils ein Teilinvaliditätsgrad in Bezug auf ein Vollpensum ermittelt werde (gewichteter Invaliditätsgrad) – resultiere eine Teilinvalidität im Erwerb von 18 % (60 x 30.2 / 100). Da gemäss Art. 39 Abs. 2 VSR ein Leistungsanspruch nur bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe, sei vorliegend kein Anspruch auf eine Invalidenpension gegeben. Die Berücksichtigung des gewichteten Invaliditätsgrads führe dabei nicht zu einer doppelten Gewichtung des Teilzeitfaktors. Vielmehr stelle sie sicher, dass eine gesundheitsbedingte Reduktion des Beschäftigungsgrads, unabhängig vom ursprünglich ausgeübten Pensum, zum gleichen Invaliditätsgrad führe. Bei der Berechnung der Leistungen entstehe Personen in Teilzeit kein Nachteil, weil eine Teilzeitpension von 20 % nicht bedeute, dass ihnen 20 % der vollen Leistung ausgerichtet werde (Urk. 7 S. 2 ff.).

2.3    In der Replik (Urk. 16) präzisierte die Klägerin, dass im VSR nicht auf das BVG, sondern auf die IV verwiesen werde, wonach ab 1. Januar 2018 das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen sei, was auch in Art. 39 Abs. 3 VSR festgehalten sei (S. 3 Ziff. 6). Werde der Invaliditätsgrad zuerst auf ein Vollpensum berechnet, so sei dies nicht der gewichtete Invaliditätsgrad, sondern der Invaliditätsgrad, wie ihn die IV ab 1. Januar 2018 vor einer Gewichtung errechne (vorliegend 58 %). Zusätzlich werde dann von der IV dieser Invaliditätsgrad gewichtet. Für eine Gewichtung finde sich in Art. 39 und Art. 40 VSR indes kein Hinweis und eine Gewichtung habe auch nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge stattgefunden. Im VSR stehe sodann klar, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität stets in Bezug auf ein Vollpensum berechne (S. 4 Ziff. 7).

2.4    In der Duplik (Urk. 24) wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge nur gegeben sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden sei und sich der Umfang dieser Deckung nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bemesse, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Indem im VSR auf ein Vollpensum Bezug genommen werde, könne damit nur die nachfolgende Gewichtung gemeint sein, welche vorliegend bei einer errechneten Einschränkung von 30,2 % und einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad von 60 % zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 18 % führe (S. 2).


3.

3.1    Die Klägerin war seit September 2011 mit einem Pensum von 60 % bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/26/1-8; vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 7 S. 2). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 8. März 2023 (Urk. 2/1) eine halbe Rente ab Februar 2019 zu, welche aufgrund der Ausrichtung von IV-Taggeldern für die Zeit von April 2020 bis März 2022 sistiert wurde. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Klägerin in einer angepassten Tätigkeit ab Februar 2019 zu 60 % arbeitsfähig sei und ohne gesundheitliche Einschränkung in einem Vollzeitpensum arbeiten würde, und ermittelte durch einen Einkommensvergleich mittels Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 11/170). Die Beklagte war in das damalige invalidenversicherungsrechtliche Verfahren involviert und der Vorbescheid vom 28. September 2022 (Urk. 11/175) wie auch die Verfügung vom 8. März 2023 (Urk. 2/1) wurden ihr zugestellt.

3.2    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass gemäss VSR der von der IV-Stelle im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. E. 3.1) bei der Ermittlung des berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrads unbesehen zu übernehmen und damit auf ein auf 100 % aufgerechnetes Valideneinkommen (Fr. 42'718.40 [Lohn für 60 %-Pensum] / 60 x 100 = Fr. 71'197.33, per Februar 2019) abzustellen sei ([Fr. 71'197.33 Fr. 29'823.10 (Invalideneinkommen)] / Fr. 71'197.33 x 100 = 58 %; Urk. 11/170). Die Beklagte geht demgegenüber von einem Invaliditätsgrad von 18 % aus, indem sie unter Hinweis auf Art. 39 und Art. 40 VSR auf den im Rahmen des Teilzeitpensums von 60 % erzielten Validenlohn (Fr. 42'718.40) abstellt und diesen zusätzlich mit 60 % gewichtet ([Fr. 42'718.40Fr. 29'823.10] / Fr. 42'718.40 x 100 = 30.2 %; 30.2 % x 60 / 100; Urk. 7 S. 3).

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte gestützt auf das VSR das von der IV-Stelle festgesetzte (hypothetische) Valideneinkommen entsprechend dem von der Klägerin bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbspensum auf 60 % reduzieren und das Teilzeitpensum zusätzlich gewichten durfte. Nachdem ein allfälliger Pensionsanspruch gegenüber der Beklagten frühestens nach Beendigung der Lohnfortzahlung respektive nach Einstellung der Taggeldleistungen entstanden wäre (Art. 41 Abs. 1 und 2 VSR), ist das per November 2019 gültige Vorsorgereglement 2018 (Urk. 2/10 S. 1, Art. 53 VSR, Art. 53 des Vorsorgereglements 2022, Urk. 2/11) massgebend (vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 16 S. 2 Ziff. 3).


4.

4.1    Gemäss Art. 1 VSR handelt es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung. Rechtsprechungsgemäss hat die Auslegung der einschlägigen reglementarischen Bestimmungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 134 V 208 E. 2.2, 133 V 314 E. 4.1). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet das für den privatrechtlichen Bereich massgebende Vertrauensprinzip keine Anwendung.

4.2    Gemäss Art. 39 Abs. 2 und 3 VSR besteht ein Leistungsanspruch nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollzeitpensums und der Grad der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invaliditätsgrad ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollzeitpensum (vgl. E. 1.2). Aufgrund der gewählten Formulierung ist davon auszugehen, dass bei einem Teilzeitpensum ein Leistungsanspruch nur bei einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen soll und geringe Ausfälle, welche nur aufgrund eines tiefen Teilzeitpensums zu einem hohen Invaliditätsgrad führen würden, nicht abgegolten werden sollen. Dies bedeutet namentlich, dass beispielsweise bei einem Teilzeitpensum von 20 % und einer Reduzierung der Arbeitsfähigkeit auf 10 % nicht ein Invaliditätsgrad von 50 %, sondern lediglich ein solcher von 10 % resultiert. Nach dem Gesagten kann die Regelung in Art. 40 VSR, wonach sich die Berechnung des Invaliditätsgrads nach den Regeln der Invalidenversicherung richtet (vgl. E. 1.2), nur so verstanden werden, dass der allgemeine Grundsatz des Einkommensvergleichs mittels Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens zur Anwendung gelangt. Eine Hochrechnung des Valideneinkommens entsprechend Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bereits angesichts der eindeutigen Formulierung von Art. 39 Abs. 3 VSR (Ermittlung des Grades der Invalidität in Bezug auf ein Vollpensum) ausgeschlossen. Bei der Auslegung von Art. 40 VSR ist sodann der Sinn, der dieser Regelung im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Regelungen im VSR – insbesondere Art. 39 – steht, zu berücksichtigen (systematische Auslegung; vgl. statt vieler BGE 149 II 43 E. 3.2).

    Die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgenommene Berechnung des vorsorgerechtlichen Invaliditätsgrads, welche in einer Einschränkung von 30.2 % respektive in einem Invaliditätsgrad von 18 % resultiert (vgl. E. 3.2), stimmt nach dem Gesagten mit den in Art. 39 und 40 VSR getroffenen Regelungen überein. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'718.40 (versichert ist nur der effektive Erwerb und es erfolgt keine Hochrechnung auf ein 100 %-Pensum) und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'823.10 (Urk. 11/170/1) resultiert eine Einschränkung von Fr. 12'895.30. Diese Einkommenseinbusse entspricht im Verhältnis zum Lohn bei einem Vollpensum nach Art. 39 Abs. 3 VSR von Fr. 71'197.33 (Fr. 42'718.40: 60 %) 18 %.

    In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass rechtsprechungsgemäss bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend ist, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) nicht. Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch. Gleiches gilt auch in der weitergehenden Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten respektive gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).

4.3    Daran vermag der Hinweis der Klägerin, das VSR verweise nicht auf das BVG, sondern auf die IV, wo ab 1. Januar 2018 das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen sei (Urk. 16 S. 3 Ziff. 5 f.), nichts zu ändern. Wie erwähnt (vgl. E. 4.2), kann nicht einzig auf den Wortlaut von Art. 40 VSR abgestellt werden, vielmehr muss die Regelung namentlich auch im Kontext zu Art. 39 VSR ausgelegt werden, wobei letztere Bestimmung betreffend Ermittlung des berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrads bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten im Vergleich zum Invalidenversicherungsrecht weitergehende Voraussetzungen vorsieht.

    Grundsätzlich nachvollziehbar ist der klägerische Hinweis, wonach bei Berücksichtigung der Berechnung gemäss BVG vorliegend stets noch von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen sei (Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 6 f.). Allerdings wird dabei Art. 39 Abs. 3 unberücksichtigt gelassen. Diese spezielle Regelung führt wie gesehen zu einem angepassten Einkommensvergleich bei Teilzeittätigkeit und dem Vergleich des Valideneinkommens (= auf 100 % hochgerechneter Lohn) mit den Invalideneinkommen (= noch erzielbares Einkommen). Dies mag für die Klägerin unbefriedigend wirken, weil dem Umstand der teilzeitlichen Arbeitstätigkeit häufig im Rahmen des versicherten Verdienstes Rechnung getragen wird und bei vermindertem Pensum auch tiefere Rentenleistungen resultieren. Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge - wie vorliegend - steht es den Vorsorgeeinrichtungen indes frei, abweichende Regelungen zu treffen.

4.4    Nach dem Gesagten erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 39 VSR nicht, was zur Abweisung der Klage führt.


5.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Antrages (Urk. 7 S. 2) keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais