Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00092


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 1. Juli 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Y.___


gegen


Z.___ GmbH

Beklagte


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. A.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur




weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war vom 1. September 2004 bis zum 30April 2014 in einem 40 %-Pensum bei der B.___, C.___ (seit dem Jahr 2008: Z.___ GmbH; nachfolgend: Z.___) als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 2/4 f.; vgl. auch Urk. 2/1 S. 2-8, Urk. 2/2 sowie Urk. 2/6 [Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug]). In der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. November 2012 bezog X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe respektive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 27 f.).

    Die Z.___ ist seit dem 1. Januar 2009 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) angeschlossen (Urk. 20/1-2 [Anschlussvertrag Nr. 2/201243 sowie Vorsorgeplan]), wobei im Rahmen dieses Anschlusses für X.___ nie eine Anmeldung einging (vgl. Urk. 19).


2.    Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 erhob X.___ Klage gegen die Z.___ und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, zu seinen Gunsten die Beiträge für die berufliche Vorsorge für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. April 2014 an die AXA zu entrichten (Urk. 1). Die Z.___ schloss mit Klageantwort vom 16. Januar 2024 (Urk. 6) respektive vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage, worüber der Kläger mit Vergungen vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) sowie vom 19. Februar 2024 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt wurde.

    Mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) und vom 17. April 2024 (Urk. 16) wurde die AXA zum Prozess beigeladen. Die von ihr am 18. Juni 2024 eingereichte Stellungnahme (Urk. 19) wurde den Parteien am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21); der Kläger und die Beklagte liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 21. Oktober 2024 reichte der Kläger innert der mit Verfügung vom 11. September 2024 (Urk. 24) angesetzten Frist ergänzende Angaben über seine Rente der Invalidenversicherung zu den Akten (Urk. 27 f.), worüber die Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 29).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 141 V 170 E. 3; BGE 130 V 103 E. 1.1; 112 E. 3.1.2; 128 II 386 E. 2.1.1; 128 V 254 E. 2a; 120 V 15 E. 1a, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, er sei vom 1. September 2004 bis zum 30. April 2014 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter angestellt gewesen, darüber hinaus habe er eine Invalidenrente bezogen. Im Arbeitsvertrag sei festgehalten worden, dass die Sozialabzüge direkt vom Lohn abgezogen und an die Beigeladene bezahlt würden, diese habe jedoch keine entsprechenden Zahlungen erhalten. Da er die Eintrittsschwelle überschritten habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Beiträge an die Beigeladene geleistet worden seien, obwohl solche in den Lohnausweisen ausgewiesen seien (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seien aus privat- wie auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht verjährt, da die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 128 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR) und Art. 41 Abs. 2 BVG fünf Jahre betrage (Urk. 6 und 10).

2.3    Die Beigeladene führte aus, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2009 bei ihr angeschlossen, im Rahmen dieses Anschlusses sei nie eine Anmeldung für den Kläger eingegangen (Urk. 19).


3.

3.1    Unbestritten und den Akten zu entnehmen ist, dass der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 30. April 2014 als Hilfsarbeiter in einem 40 %-Pensum bei der Beklagten angestellt und dass das Arbeitsverhältnis von Beginn an unbefristet gewesen war (Urk. 2/4 [Arbeitsvertrag vom 9. August 2004]; Urk. 2/5 [Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende April 2014]). Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass dem Kläger die Sozialabzüge, einschliesslich BVG, grundsätzlich vom Lohn abgezogen werden sollten (Ziff. 3 des Arbeitsvertrages) und dass die Personalvorsorge BVG die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss Reglement umfasste (Ziff. 7 des Arbeitsvertrages). Aus den Lohnausweisen der Jahre 2010 bis 2013 geht überdies hervor, dass vom Bruttolohn des Klägers ordentliche Beiträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge abgezogen wurden (Fr. 249.-- im Jahr 2010, Fr. 288.-- im Jahr 2011, Fr. 237.10 im Jahr 2012 sowie Fr. 240.85 im Jahr 2013, vgl. Urk. 2/1 S. 2-5, jeweils die Ziff. 10.1), in den Jahren 2007 bis 2009 hingegen nicht (Urk. 2/1 S. 6-8).

    Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe respektive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezog (Urk. 27 f.).

    Schliesslich geht aus der Stellungnahme der Beigeladenen hervor, dass für den Kläger im Rahmen des Anschlussvertrages mit der Beklagten nie eine Anmeldung eingegangen ist (Urk. 19).

3.2    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob für sämtliche oder einen Teil der allenfalls von der Beklagten zu Gunsten des Klägers geschuldeten BVG-Beiträge die Verjährung eingetreten ist.


4.

4.1    Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 OR anwendbar sind und die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR). Mithin unterliegt die einzelne Renten- oder Beitragsleistung als periodische Leistung der fünfjährigen (relativen) Verjährungsfrist, was ebenso für Beitrags(nach)forderungen gilt. Diese fünfjährige (Beitrags-)Verjährungsfrist beginnt bei bestehendem Anschlussverhältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nachträglichen Abschluss eines Vorsorgevertrages für einen bestimmten Arbeitnehmer, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Arbeitsleistung, welche sich ihrerseits nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement richtet (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 3.3).

    In Abweichung von diesem Grundsatz kann eine Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung und eine allfällige Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht (Art. 10 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) die Fälligkeit der Beitragsschuld beeinflussen. Hat der Arbeitgeber die vorläufige Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung zu verantworten, so hängt der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise von deren Wissen um die Grundlagen der Forderung ab, wobei die normativ anrechenbare, zumutbare, Kenntnis fristauslösend wirkt. Allerdings rechtfertigt nicht jede objektive Verletzung der Meldepflicht eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach auch eine dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann; gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung. Bei einem derart vorwerfbaren Verhalten des Schuldners, mithin des Arbeitgebers, erfolgt ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung davon anrechenbare Kenntnis erlangt (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.2 f.; ferner BGE 138 V 32 E. 4.1).

4.2    Für den Fall von Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber ergänzte das Bundesgericht diese vorstehend beschriebene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der (in zumutbarer Weise zu vermutenden) Kenntnisnahme um eine absolute Befristung von zehn Jahren nach ihrem (virtuellen) Entstehen, auch wenn eine qualifizierte Meldepflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers vorliegt und die Vorsorgeeinrichtung die Umstände, welche die Erhebung der Beiträge gerechtfertigt hätte, während einer langen Dauer und unverschuldet nicht gekannt hat (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3; ferner BGE 140 V 154 E. 6.3.1).

    Folglich verjährt die einzelne Beitragsforderung auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufgeschoben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Beitragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (relative) Verjährungsfrist mehr beginnen kann (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3).

4.3    Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten ab 1. September 2004 als Hilfsarbeiter angestellt war (vgl. E. 3.1). Entsprechend wäre die Beitragsforderung für das Jahr 2004, sofern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger bei der Beigeladenen (oder einer anderen Vorsorgestiftung) anzumelden, gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BVG virtuell spätestens Ende Januar 2005 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren, weshalb die Beitragsforderung für das Jahr 2004 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 bereits absolut verjährt ist (Eintritt der absoluten Verjährung im Januar 2015). Dasselbe gilt für die Beitragsforderungen der Jahre 2005 bis 2012, wobei zu beachten ist, dass die Beklagte erst seit dem 1. Januar 2009 bei der Beigeladenen angeschlossen ist (vgl. Urk. 19).

    Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.3 (Urk. 20/2) sind die in Rechnung gestellten Beiträge – in Abweichung von Art. 66 Abs. 4 BVG – jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig. Demzufolge wäre die Beitragsforderung für das Jahr 2013 virtuell bereits im Januar 2013 entstanden, weshalb ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt. Da die absolute Verjährung im Januar 2023 eintrat, der Kläger seine Klage jedoch erst im Dezember 2023 erhob (Urk. 1), ist auch die Beitragsforderung für das Jahr 2013 absolut verjährt.

4.4    Nach dem Gesagten sind die Beitragsforderungen für die Jahre 2004 bis 2013 absolut verjährt. Die Beitragsforderung für das Jahr 2014 war im Zeitpunkt der Klageerhebung demgegenüber noch nicht absolut verjährt, weshalb sich in der Folge die Frage stellt, ob für diese Beitragsforderung die relative Verjährung eingetreten ist.

    Da die Fälligkeit einer Beitragsforderung im Falle einer Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung und einer qualifizierten Meldepflichtverletzung durch den Arbeitgeber bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben wird, in dem die Vorsorgeeinrichtung anrechenbare Kenntnis von dieser Forderung erhält, mithin die fünfjährige Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. E. 4.1), ist zu prüfen, ob die Beklagte eine qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hat.

    Die Unkenntnis der Beigeladenen ist dabei vorliegend zu bejahen, führte doch der Kläger aus, er habe am 24. Oktober 2023 durch die Beigeladene erfahren, dass für ihn keine BVG-Beiträge überwiesen worden seien (Urk. 1 S. 2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beigeladene erst ab diesem Zeitpunkt anrechenbare Kenntnis von einer allfälligen Beitragsforderung hatte. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024 bestätigte, dass im Rahmen des Anschlussvertrages Nr. 2/201243 nie eine Anmeldung für den Kläger eingegangen sei (Urk. 19), und Gegenteiliges auch von der Beklagten nicht behauptet wurde.


5.

5.1    Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.1 Abs. 1 (Urk. 20/2) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle dem reglementarischen Versichertenkreis angehörenden Personen zur Versicherung anzumelden und der Beigeladenen alle für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Der im fraglichen Zeitraum anwendbare Vorsorgeplan, gültig ab 1. Januar 2009 (Urk. 20/1), hält fest, dass alle Arbeitnehmer in die Personalvorsorge aufgenommen werden, wobei die Aufnahme erfolgt, sofern ein AHV-Jahreslohn von mehr als 3/4 der maximalen AHV-Altersrente bezogen wird und das Arbeitsverhältnis unbefristet oder für mehr als drei Monate befristet ist. Die Aufnahme erfolgt ferner, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt (Ziff. 1.3). Als Jahreslohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen (Ziff. 1.6).

5.2    Dem IK-Auszug des Klägers (Urk. 2/6) ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 33'394.-- erzielte, im Jahr 2014 bis im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten per Ende April 2014 (Urk. 2/5) Fr. 9'873.--. Die für die obligatorische Versicherung massgebliche Eintrittsschwelle betrug in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr. 21'060.-- (3/4 der maximalen Altersrente, vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung). Da der gemäss Ziff. 1.6 des Vorsorgeplans (Urk. 20/1) massgebliche letztbekannte AHV-Lohn im Jahr 2013 von Fr. 33'394.-- über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.-- lag und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten unbefristet war (Urk. 2/4), wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger spätestens im Jahr 2013 bei der Beigeladenen anzumelden (vgl. E. 5.1). Wie es sich mit einer Pflicht zur Anmeldung in den Vorjahren verhält, kann angesichts der bereits eingetretenen Verjährung vorliegend offen bleiben.

5.3    Aktenausweislich erging für den Kläger nie eine Anmeldung bei der Beigeladenen (Urk. 19), obwohl die Beklagte nach dem vorstehend Ausgeführten zu einer solchen verpflichtet gewesen wäre. Angesichts dessen, dass der Kläger schon während vieler Jahre bei ihr tätig war und im Jahr 2013 einen Lohn erzielte, welcher über der Eintrittsschwelle lag, durfte die Beklagte nicht in guten Treuen davon ausgehen, der Kläger unterstünde nicht der Versicherungspflicht, zumal sie in den Lohnausweisen der Jahre 2010 bis 2014 einen Abzug für ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsorge deklariert hatte (Urk. 2/1). Ihre Unterlassung, den Kläger bei der Beigeladenen anzumelden, ist unter diesen Umständen als qualifizierte Meldepflichtverletzung zu werten, was dazu führt, dass die Fälligkeit der Beitragsforderung für das Jahr 2014 bis zum Zeitpunkt der anrechenbaren Kenntnis der Beitragsforderung durch die Beigeladene aufgeschoben wird (E. 4.1). Weil die Beigeladene erst im Oktober 2023 Kenntnis von einer allfälligen Beitragsforderung erlangte (Urk. 1 S. 2, vgl. E. 4.4), begann die relative fünfjährige Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen; mithin war die Beitragsforderung für das Jahr 2014 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 noch nicht verjährt und somit von der Beklagten geschuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG).


6.    Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen der Jahre 2004 bis und mit 2013 verjährt. Demgegenüber ist die Beitragsforderung des Jahres 2014 aufgrund der durch die Beklagte begangenen qualifizierten Meldepflichtverletzung und der dadurch bedingten aufgeschobenen Fälligkeit noch nicht verjährt. Aus diesem Grund hat die Beklagte diese Beitragsforderung zu Gunsten des Klägers – nach einer rückwirkenden Anmeldung des Klägers bei der Beigeladenen – an die Beigeladene zu überweisen, wobei letztere die Höhe dieser Beiträge festzusetzen haben wird.

    Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen.


7.    Weder der Kläger noch die Beklagte oder die Beigeladene haben einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerde- oder Klageverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt (Georg Wilhelm, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Genf 2024, § 34 Rz. 5).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger rückwirkend bei der Beigeladenen anzumelden und zu seinen Gunsten die von der Beigeladenen berechneten BVG-Beitragsforderungen des Jahres 2014 an die Beigeladene zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme