Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00095


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 4. April 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

lelex Rechtsanwälte

Allmendstrasse 7, Postfach 1523, 8027 Zürich


gegen


Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Beklagte











Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ war vom 17. September 2012 bis am 31. März 2019 unter anderem als Allround-Vorarbeiter bei der Y.___ AG und vom 23. April 2019 bis am 31. Januar 2023 als Kundenmaurer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 19/13/17, Urk. 25/3 und Urk. 14/2). Am 6. Februar 2022 ersuchte der Versicherte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. November 2022 (Urk. 19/13/16-19), welches Gesuch von der FAR Auszahlungsstelle am 12. September 2022 abgelehnt wurde (Urk. 2/3 und Urk. 8 S. 3). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte die Ablehnung des Leistungsgesuches mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 (Urk. 2/4).


2.    Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe CHF 39'010.50 auszurichten.

 2.Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.

 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

    Am 25. März 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 30. Mai 2024 (Urk. 13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2):

«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten.

 2.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen.

 3.Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.

 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

    Mit Duplik vom 4. September 2024 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 18). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk. 22) - Stellung zur Anrechenbarkeit der Monate September 2012 bis Februar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr. 43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche von Fr. 44'139.85 (Urk. 24 S. 2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 17. Februar 2025 (Urk. 29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2019. Gestützt auf den GAV FAR (Urk. 9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zur Anwendung.

1.2    In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.

1.3    In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2).

1.4    In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). Gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält.

1.5    Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).

    Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 lit. c nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).

    Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).

1.6    Gemäss Art. 17 Abs. 1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 erfüllt (Abs. 1). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3).

1.7    Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13), die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit keinen rentenausschliessenden Erwerb erzielt (S. 15).

    Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts von Mitte Oktober bis und mit Dezember 2012 sei eine Beschäftigung von Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei. Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S. 4-5). Wegen des ablehnenden Rentenentscheids habe er bei einem Temporärstellenvermittler über das Datum des vorgesehenen Rücktritts per 1. November 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente zugesprochen werden, werde eventualiter ab dem 1. Januar 2023, subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei der dem GAV FAR nicht unterstellten A.___ tätig oder arbeitslos gewesen. Von Oktober 2012 bis März 2016 habe er zudem - aus näher dargelegten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört. Ohnehin hätten seine Tätigkeiten für diese Zeit dem dem GAV FAR unterstellten Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung nicht ausschliesslich zugeordnet werden können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR unterstellt gewesen und habe auch keine FAR-Beiträge entrichtet (Urk. 8 S. 8-14). Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe gekommen, was zur Anrechnung als beitragspflichtiger Monat nicht ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15). Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente. Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk. 18), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen. Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen (S. 11).

    Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anrechenbar. Dasselbe gelte für April 2019, was gleichzeitig dazu führe, dass in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S. 2-3). Eine unbillige Härte liege überdies nur vor, wenn der Gesuchsteller u.a. während mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Überbrückungsrente aus mehreren Gründen nicht, dies selbst dann nicht, wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S. 4-5).


3.

3.1    Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E. 1.2) Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR demgegenüber unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2022, beziehungsweise vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 14/2).

3.2    Bis am 16. September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit aus (vgl. dazu Urk. 9/6 und Urk. 25/1). Vom 17. September bis 30. November 2012 ging er einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk. 25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über 50 % arbeitstätig war. Dies änderte indes nichts am Ergebnis. Vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk. 9/6). Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war, nicht mehr aufgeboten (Urk. 24 S. 4). Die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk. 9/9/4 und Urk. 30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50 % arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk. 24 S. 4-5), oder ob diese Monate aufgrund des zu kleinen Erwerbspensums gemäss Art. 17 Abs. 3 GAV nicht anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk. 29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben. Denn so oder anders ist aufgrund des Umstandes, dass die Zeit vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt. So anerkannte denn auch der Kläger, dass im massgebenden Zeitraum eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk. 24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine Anstellung verfügte oder nur in einem sehr geringen Umfang erwerbstätig war, die Beitragszeit erfüllt habe, wie er dies sinngemäss geltend machte (Urk. 24 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR.

3.3    Der Kläger machte deshalb geltend, die Voraussetzungen des GAV bzw. Reglements FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 3 GAV FAR zuzusprechen sei. Der Stiftungsrat kann gemäss dieser Bestimmung in Einzelfällen beim Vorliegen einer unbilligen Härte Überbrückungsrenten zusprechen, dies aber nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7). Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen Praxis sei die Voraussetzung der vorwiegenden Tätigkeit im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk. 29 S. 4). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit «vorwiegend» im Bauhauptgewerbe ausgeübt worden sein, was dahingehend zu verstehen ist, dass sie mehr als zur Hälfte im Bauhauptgewerbe ausgeübt worden sein muss. Dies ist nicht der Fall bei Versicherten, die von den ihnen mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab September 2012 in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht.

3.4    Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen, ob er von Oktober 2012 bis März 2016 zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört hat oder ob seine Tätigkeit dem GAV FAR unterstellten Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann. Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen.


4.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher