Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2023.00098


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 3. September 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Giorgini

TAMISIER CHARBONNET & ASSOCIÉS

8 Rue Saint-Léger, 1205 Genève


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Guy Braun

TAMISIER CHARBONNET & ASSOCIÉS

8 Rue Saint-Léger, 1205 Genève


gegen


CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi

BLESI & PAPA, Rechtsanwälte

Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladene


2.    Z.___

Beigeladene


3.    A.___

Beigeladene


alle vertreten durch Rechtsanwältin Åsa Bittel-Pettersson

16, Rue De-Candolle, 1205 Genève




Sachverhalt:

1.    B.___, geboren 1951, war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule angeschlossen. Am 15. April 2020 starb B.___ (Urk. 2/3 und Urk. 2/8). In der Folge erhoben X.___, geb. 1960, als ehemalige Lebenspartnerin sowie die drei Töchter des Verstorbenen, Y.___, geb. 1985, Z.___, geb. 1987, und A.___, geb. 1993 (Urk. 1 S. 2), Anspruch auf das Todesfallkapital bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (vgl. Urk. 10 S. 2). Zwischen den Anspruchstellern konnte keine Einigung erzielt werden, sodass die Vorsorgeeinrichtung das Todesfallkapital nicht auszahlte (Urk. 2/29).


2.    Am 22. Dezember 2023 erhob X.___ Klage gegen die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule und beantragte, es sei ihr das sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 322'507.14 belaufende Kapital plus Zinsen auszurichten unter Kosten und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 15).

    Mit Klageantwort vom 22. April 2024 beantragte die Beklagte, es sei ihr die Hinterlegung des am Todestag von B.___ vorhandenen Todesfallkapitals von Fr. 322'498.55 bei der Gerichtskasse zu bewilligen. Sodann seien die drei Töchter des verstorbenen B.___ zum Prozess beizuladen. Der Klägerin sei im Falle einer Gutheissung der Klage ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Todesfallkapitals kein Zins auszurichten (Urk. 10 S. 2).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Mai 2024 wurden Y.___, Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen und der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule die Hinterlegung eines Betrags von Fr. 322'498.55 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bewilligt (Urk. 12). Die Beigeladenen reichten am 31. Oktober 2024 ihre Stellungnahme und am 11. Dezember 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 21-22, 26 und 27/1-2). Mit Replik vom 21. Februar 2025 hielt die Klägerin am gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 32 S. 7). Mit Duplik vom 19. Mai 2025 beantragte die Beklagte, sie sei ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung von Verzugszinsen zu befreien und die Festlegung, wem die Hinterlassenenleistungen auszurichten seien, sei dem Gericht zu überlassen (Urk. 37). Die Beigeladenen hielten in ihrer Stellungnahme vom 3Juli 2025 an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 43). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 7Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 44).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:

a.    natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

1.2    Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) bestimmt:

    Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

a.    im Erlebensfall die Versicherten;

b.    im Todesfall in nachstehender Reihe:

1.    die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG,

2.    natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3.    die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,

4.    die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

    Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.

1.3    Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG und Art. 15 FZV in Art. 10 ihres seit dem 10. Februar 2020 geltenden Reglements (Urk. 11/1 Art. 23) begünstigte Personen für die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgesehen. Unter dem Titel Todesfallleistung bestimmt Art. 10 des Reglements:

    «Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Altersleistung fällig geworden ist, gilt das Freizügigkeitskapital als Todesfallkapital und wird den folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:

a)    dem überlebenden Ehegatten, und soweit sie gemäss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen, den Waisen, den Pflegekindern sowie gegebenenfalls dem geschiedenen Ehegatten; bei deren Fehlen

b)    den natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder der Person, mit welcher der Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder der für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen

c)    den Kindern, welche nicht gemäss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen; bei deren Fehlen

d)    den Eltern; bei deren Fehlen

e)    den Geschwistern; bei deren Fehlen

f)    den übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens,

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis von Personen nach a) mit solchen nach b) zu erweitern. Ebenso hat der Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach c), d) und e) zu ändern.

Werden die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, erfolgt die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie zu gleichen Teilen. […]»


2.    

2.1    Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), sie könne nachweisen, dass sie mit B.___ seit dem Jahr 2003 bis zu dessen Tod am 15. April 2020 eine ständige und tatsächliche Schicksalsgemeinschaft geführt habe und damit als Begünstigte gemäss BVG, FZV und Stiftungsreglement legitimiert sei. So habe B.___ vor seinem Tod am 9. April 2020 eine Erklärung an die Stiftung ausgestellt, in der sie als Begünstigte in Bezug auf das Vorsorgeguthaben bestätigt werde. Sie habe sich dazu im April/Mai 2020 bei der Stiftung nach dem Schicksal der Vorsorgeguthaben ihres verstorbenen Lebensgefährten erkundigt. Im Zeitpunkt des Todesfalls habe sie sich auch im Ehevorbereitungsverfahren befunden, wobei die Eheschliessung an dem Tag geplant gewesen sei, an dem B.___ verstorben sei, was eine Bescheinigung des Genfer Standesamtes bestätige. Eine Reihe von Fotografien zwischen 2003 und 2020 würden auch die Kontinuität der emotionalen Bindung zwischen ihr und dem Verstorbenen bestätigen. Informationen dazu ergäben sich auch aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes während der Beziehung. So hätten sie bis 2006 in der «…» und danach an der «…» in Genf bis zum Tod von B.___ gelebt. Die Adresse sei auch für den Betrieb des Unternehmens «C.___» genutzt worden, welches sie gemeinsam gegründet hätten und welches auf den Import von schwedischem Lachs und Rentier spezialisiert gewesen sei. Sie hätten ein gemeinsames Depot in Frankreich benutzt; eine Wohnung in Schweden hätten sie gemeinsam renoviert und der Verstorbene habe für die Hypothek gebürgt. Diese Wohnung habe ihnen als Paar gedient, wenn sie das Land (Schweden) besucht hätten, ob alleine oder zu zweit. Die Wohnung sei auch zur Feier von jährlichen Familienfesten, einschliesslich der Geburtstage einer der Töchter des Verstorbenen, insbesondere in den letzten Jahren des Zusammenlebens in den Jahren 2018 und 2019 benutzt worden. Der Verstorbene habe dort seine abonnierte Zeitung erhalten und auch keinen anderen Wohnsitz in Schweden gehabt. Sie hätten sich gemeinsam an den Kosten für den Haushalt, des täglichen Lebens sowie an den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens beteiligt und gemeinsame D.___-Konten und eine E.___-Karte gehabt, um die gemeinsamen Kosten zu decken. Sie hätten sich gegenseitig sowohl materiell als auch persönlich und moralisch unterstützt, insbesondere während der Krankheitsphase des Verstorbenen vor seinem Tod. Zwei eidesstattliche Erklärungen von zwei Zeugen würden auch bestätigen, dass der Verstorbene bis zum 12. April 2020 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei und seine Erklärung vom 9. April 2020 in voller Urteilsfähigkeit und vor Zeugen unterzeichnet worden sei. Es sei auch eine grosse Anzahl von SMS, die den kontinuierlichen und ununterbrochenen Charakter der Beziehung belegen würden, übermittelt worden (S. 7). Speziell über die letzten Jahre des Verstorbenen, in denen die Töchter des Verstorbenen die Existenz der Lebensgemeinschaft bestreiten würden, bestünd eine grosse Anzahl von Elementen, die das Fortbestehen des gemeinsamen Lebens während dieser Zeit belegen würden. Dazu komme insbesondere die Existenz zahlreicher gemeinsamer Hin- und Rückreisen zwischen der gemeinsamen Wohnung in Genf und der Wohnung (der Klägerin) in Schweden zwischen 2018 und 2020, für Weihnachtsfeiern, Familienfeiern, und um A.___, die Tochter des Verstorbenen, während der Sommermonate aufzunehmen sowie um das im Jahr 2008 erworbene Boot instand zu halten. Sie habe auch am Tag der geplanten Hochzeit am 15. April 2020 und am Tag des Todes von B.___ in der gemeinsamen Wohnung in Genf ihren Partner bis zu seinem letzten Atemzug begleitet und bis zum Mittag des nächsten Tages in der gemeinsamen Wohnung Wache gehalten (S. 13).

2.2    Die Beklagte führte aus (Urk. 10 S. 3 f.), B.___ habe bei ihr ein Freizügigkeitskonto gehabt und sei am 15. April 2020 verstorben. In der Folge hätten die Klägerin als langjährige Partnerin des Verstorbenen und auch die drei Töchter des Verstorbenen einen Anspruch auf das Todesfallkapital geltend gemacht. Alle Einigungsversuche seien gescheitert, weshalb bis heute unklar sei, an wen das Todesfallkapital mit befreiender Wirkung ausgerichtet werden könne.

    Die drei Töchter hätten im Zeitpunkt des Todes von B.___ alle das 25. Altersjahr vollendet gehabt und somit gemäss BVG keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, was zur Folge habe, dass sie bezüglich der Todesfallleistung gemäss Art. 10 des Reglements nicht unter lit. a), sondern unter lit. c) fielen. Für den Anspruch der Lebenspartnerin genüge eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod und es müsse kein Dokument bezüglich Begünstigung eingereicht werden. Der Vorsorgenehmer habe aber gemäss Art. 10 Abs. 2 des Reglements das Recht, den Kreis von Personen nach lit. a) mit solchen nach lit. b) zu erweitern. Am Todestag, den 15. April 2020, habe das Freizügigkeitsguthaben Fr. 322'498.55. betragen (S. 5 f.).

2.3    Die Beigeladenen brachten vor (Urk. 21 S. 2 f.), B.___ sei schwedischer Staatsbürger gewesen und habe drei Töchter aus zwei aufeinanderfolgenden Ehen mit F.___ und G.___ gehabt. Mit der Klägerin habe er nicht während fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt. Dabei sei nicht bestritten, dass der Verstorbene die Klägerin im Jahre 2003 kennengelernt habe. Diese Beziehung sei jedoch Höhen und Tiefen ausgesetzt gewesen; dies aufgrund der sehr prekären finanziellen Situation des Verstorbenen, welcher vor der Berentung mit 65 Jahren viele Jahre arbeitslos gewesen sei sowie aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, insbesondere seiner Alkoholabhängigkeit und seiner Krebserkrankung. Die Beziehung habe deshalb im Jahr 2018 geendet als der Verstorbene beschlossen habe, sich von der Klägerin zu trennen und nach Schweden zu gehen, wo er bei seinen Töchtern habe leben und sterben wollen. Die Anzeige der Verlobung des Verstorbenen und der Klägerin, die im Jahr 2003 in einer schwedischen Zeitung veröffentlicht worden sei und die nicht in einer Ehe gemündet habe, stelle auch keinen Beweis für eine Lebensgemeinschaft in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Lebensjahren dar. Der Antrag vom 9. April 2020, sechs Tage vor seinem Tod, sei vom Verstorbenen ohne Kenntnis der Sachlage unterzeichnet worden. Die Ärztin Dr. H.___ habe auch mitgeteilt, dass der Verstorbene sich während seines Krankenhausaufenthalts im Spital I.___ bis zu seiner Entlassung am 6. April 2020 geweigert habe, Dokumente zu unterschreiben (S. 3). Die Entlassungsanzeige des Spitals vom 6. April 2020 gebe auch Auskunft über den Gesundheitszustand. Durch die Einnahme von Medikamenten sei er tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen, Dokumente zu unterschreiben. Der Heiratsantrag sei ein letzter Versuch der Klägerin gewesen, um das Todesfallkapital zu erhalten. Als die Beigeladene 3 am 10. April 2020 in die Schweiz gekommen sei, sei eine Heirat auch kein Thema gewesen, sondern sie habe gehört, wie die Klägerin Dr. H.___ darum gebeten habe, dem Verstorbenen Medikamente zu verabreichen, die ihn ein wenig aktivieren und aufrichten würden, damit die Hochzeit stattfinden könne (S. 4). Die Zeugin J.___, die die Unterschrift des Verstorbenen am 9. April 2020 auf diesem Dokument bestätige, sei eine Freundin der Klägerin und es gebe keine Beweise dafür, dass sie bei der angeblichen Unterzeichnung des Dokuments anwesend gewesen sei (S. 6). Die Klägerin sei auch im Antrag auf Wohngeld nicht erwähnt worden, wobei eine Lebensgemeinschaft für das Gesamteinkommen hätte erwähnt werden müssen. Das Geschäft der Klägerin (C.___) sei auch defizitär gewesen und der Verstorbene habe praktisch kein Einkommen mehr gehabt, um sein Existenzminimum in der Schweiz zu decken. Die Klägerin sei zum Antrag auf Sozialhilfe und Zuschüsse zu befragen, ob darin auf die Lebensgemeinschaft hingewiesen worden sei. Die von der Klägerin eingereichten Zeugenaussagen würden lediglich einen Sachverhalt bis ins Jahr 2018 bestätigen (S. 7). Die Zeugenaussagen von K.___, dem Bruder der Klägerin, und dessen Frau hätten keine Beweiskraft. Der Verstorbene sei auch nicht Bürge für die Hypothekarschuld der Wohnung in Schweden gewesen, sondern habe lediglich für die Zinsen gehaftet, da die Klägerin kein Einkommen und der Verstorbene in Schweden eine kleine Altersrente von etwa Fr. 1'500.-- monatlich bezogen habe. Im Wohngeldantrag des Verstorbenen aus dem Jahr 2015 sei die Klägerin auch nicht als Lebenspartnerin des Verstorbenen aufgeführt worden und auch die anderen von der Klägerin eingereichten Beweise überzeugten nicht, da Fotos, Flugtickets und Namen auf Briefumschlägen keine Beweise für die Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Lebensjahren des Verstorbenen belegen würden (S. 8).

2.4    Replicando erläuterte die Klägerin (Urk. 32 S. 2), die Beigeladenen würden hauptsächlich den Willen des Paares B.___/X.___ zur Eheschliessung in Frage stellen und nicht die Existenz der seit 2003 gegründeten Gemeinschaft, die ununterbrochen bis zum Tod von B.___ im April 2020 bestanden habe. Die vorgelegten Unterlagen bestünden zu einem Drittel aus schriftlichen Zeugenaussagen ohne Beweiswert, entweder weil sie von Personen stammten, die zwangsläufig befangen seien, oder die sich auf Nebensächlichkeiten beziehen würden, die keinen Aufschluss über eine mögliche Kenntnis der nun umstrittenen Lebensgemeinschaft des Paares B.___/X.___ geben würden. Die restlichen Unterlagen erlaubten es auch nicht, die Existenz der ununterbrochenen Lebensgemeinschaft des Paares während der letzten fünf Jahre zu widerlegen. Insbesondere etwa die Wohnung in der «…», für die zugegeben werde, dass der Verstorbene diese seit dem Jahr 2006 nicht mehr bewohnt habe. Die Beigeladenen würden auch nur die letzten beiden Jahre der 17-jährigen gemeinsamen Beziehung bestreiten. Der Verstorbene habe sich auch nie in Schweden niederlassen wollen, um dort mit seinen Töchtern zu leben und zu sterben und habe dort auch keinen eigenen Wohnort gehabt. Seine Töchter, mit Ausnahme von A.___, hätten ihn auch nie besucht, obwohl sie eingeladen gewesen seien und sie würden auch an verschiedenen Orten, verstreut im ganzen Land, leben. Ein endgültiger Umzug des Verstorbenen nach Schweden mit Trennung von ihr (der Klägerin) hätte auch zur Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung in der «…» und zur Anmietung einer eigenen Wohnung in Schweden führen müssen, was nie der Fall gewesen sei. Dabei werde nicht bestritten, dass der Verstorbene regelmässig nach Schweden gereist sei, was auch die Bankauszüge belegen würden, da er sich nie von seinem Heimatland abgeschnitten habe und tatsächlich auch dorthin gefahren sei, insbesondere aufgrund seiner Leidenschaft für sein Boot. Während seiner Reisen nach Schweden habe er sich immer in der Wohnung der Klägerin aufgehalten, die dem Paar als gemeinsamer Aufenthaltsort während ihrer gemeinsamen Besuche im Land gedient habe. Die angeblichen Aussagen von Dr. H.___ über die Urteilsunfähigkeit des Verstorbenen im April 2020 seien frei erfunden und könnten einer Überprüfung nicht standhalten. In Bezug auf den Antrag auf Wohngeld sei daran erinnert, dass sie zusammen mit dem Verstorbenen seit 2006 in der «…» gelebt habe. Die Tatsache, dass der Verstorbene nach seinem Krankenhausaufenthalt seine Tage wieder zu Hause habe verbringen wollen, was auch von den Beigeladenen zugegeben werde und zwar in der Wohnung in der «…», in der er seit 2006 gemeinsam mit ihr gewohnt habe, bestätige auch seinen Wunsch, während dieser heiklen Zeit von ihr umgeben und unterstützt zu werden (S. 6).

2.5    Die Beigeladenen hielten duplicando fest (Urk. 43), sie hätten aufgrund von Transaktionen auf dem Bankkonto in Schweden nachgewiesen, dass der Verstorbene von 2018 bis März 2020 in Schweden gelebt habe. Bei einer Trennung von mindestens einem Jahr gelte eine gemeinsame Lebensgemeinschaft als beendet. Dass der Verstorbene Genf verlassen habe, werde auch durch die Tatsache belegt, dass er seine Wohnung in der «…» in Genf untervermietet habe. Das bedeute, dass der Verstorbene ab dem 1. Januar 2019 bis zu seinem Tod keine Lebensgemeinschaft mit der Klägerin geführt habe. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin den Verstorbenen am 6. April 2020 aus dem Krankenhaus geholt habe, wobei sie (die Beigeladenen) auch nicht wüssten, ob es tatsächlich der Wunsch des Verstorbenen gewesen sei, aus dem Krankenhaus entlassen zu werden, da er angesichts seines Zustands kaum in der Lage gewesen sein dürfte, einen solchen Wunsch zu äussern. Er sei unmittelbar nach seiner Ankunft in Genf am 10. März 2020 aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustands ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie könnten nicht nachvollziehen, wie diese Reise von Stockholm nach Genf in Anbetracht des derart schlechten Gesundheitszustands überhaupt möglich gewesen sei. Dabei sei hervorzuheben, dass zu dieser Zeit mit erster Covid-19-Welle im Frühjahr 2020 ein totaler Lock-down angeordnet worden sei, sodass es für sie (die Beigeladenen) praktisch unmöglich gewesen sei, in die Schweiz einzureisen oder den Verstorbenen zurück nach Schweden zu transportieren. Der Beigeladenen 3 sei es schliesslich gelungen, in die Schweiz einzureisen und ihren Vater am 10. April 2020 zu besuchen. Dabei könne sie bezeugen, dass er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe und nicht in der Lage gewesen sei, Dokumente zu unterschreiben oder Situationen oder Inhalte von Dokumenten zu verstehen. Dies sei nach dem Tag gewesen, als er angeblich verschiedene Dokumente zu Gunsten der Klägerin unterzeichnet habe.


3.

3.1    Streitig ist, ob die Klägerin unter die Begünstigungsordnung gemäss Art. 10 des Reglements fällt, was die in der Rangfolge nachstehenden Beigeladenen als Kinder des Verstorbenen ohne Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG von der Anspruchsberechtigung ausschliessen würde.

    Damit ist zu prüfen, ob zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hat.

3.2    Die im Reglement der Beklagten statuierte Begünstigungsordnung (vgl. E. 1.3 hiervor) entspricht wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 15 FZV, sodass für die Auslegung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden kann. Gemäss dieser ist unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 138 V 86 E. 4.1, 137 V 383 E. 4.1, 134 V 369 E. 6 und E. 7).

3.3    Der Vorsorgenehmer verstarb am 15. April 2020 (Urk. 22/14). Entscheidend ist damit, ob die Klägerin seit Mitte April 2015 mit dem Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im vorerwähnten Sinne geführt hat. Weitere Beweisanforderungen formeller oder materieller Art sind reglementarisch nicht gefordert. Insbesondere bedarf es keiner schriftlichen Meldung der Lebensgemeinschaft durch den Vorsorgenehmer und auch keiner ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft oder eines gemeinsamen Wohnsitzes. Entscheidend ist einzig, dass der Verbindung Ausschliesslichkeitscharakter in geistig-seelischer sowie in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zukommt. Entscheidend ist, ob in Würdigung sämtlicher Umstände darauf zu schliessen ist, ob von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. E. 3.2 hiervor).


4.

4.1    Das Vorbringen der Klägerin wonach sie mit dem Verstorbenen bereits seit dem Jahr 2003 eine Lebensgemeinschaft führte, belegte sie unter anderem mit einer (Verlobungs-) Anzeige in der schwedischen Zeitung «L.___» vom 17. Dezember 2003 (Urk. 2/13 S. 6). Dass eine entsprechende Lebensgemeinschaft bestanden hat, wird denn auch von den Beigeladenen anerkannt (Urk. 21 S. 2 unten). Die Beigeladenen bestreiten indes, dass diese Lebensgemeinschaft über das Jahr 2018 hinaus angedauert hat, wozu sie ausführten, dass der Verstorbene sich Ende 2018 entschlossen habe, sich von der Klägerin zu trennen, nach Schweden zu ziehen und bei seinen Töchtern zu leben (Urk. 21 S. 3). Bestritten und zu prüfen ist damit lediglich das Bestehen der Lebensgemeinschaft für die Zeit ab Januar 2019 bis zum Todesfall am 15. April 2020.

4.2    

4.2.1    Zur Herleitung, dass sich der Verstorbene im Zeitraum von Januar 2019 bis kurz vor seinem Hinschied am 15. April 2020 ununterbrochen in Schweden aufgehalten habe und eine Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen deshalb nicht mehr bestanden haben könne, berufen sich die Beigeladenen insbesondere auf Kontoauszüge der M.___ Konto Nr. «…» (Urk. 22/2).

4.2.2    Den Kontoauszügen sind unter der Rubrik «SHB Live» monatliche Zahlungseingänge von rund 17'000.-- SEK (ca. Fr. 1'400.--) zu entnehmen. Dabei handelt es sich offenbar um Altersleistungen an den Verstorbenen aus der schwedischen Rentenversicherung. Hinsichtlich Bezüge aus diesem «schwedischen Rentenkonto» weisen einige Buchungen, etwa für Lebensmittel, Restaurant- und Barbesuche, Medikamentenbezug, Taxifahrten (vgl. Buchungstext; Coop Garnisonse, ICA Supermarket, Sushi Bar Maru, Phil s Burger, Espresso Sosta, Espresso House, Apotek Hjartat, Taxi Stockholm) darauf hin, dass sich der Verstorbene im besagten Zeitraum zumindest teilweise in Schweden (Stockholm) aufgehalten haben muss. Aus anderen Buchungen, die online getätigt werden können, wie etwa die Gebühren für Mobiletelefonie (N.___), Bankgebühren (O.___), Lagerraumgebühren (P.___) lässt sich zum Aufenthaltsort des Verstorbenen indes nichts herleiten. Andere Kontobuchungen belegen aber, dass sich der Verstorbene im umstrittenen Zeitraum verschiedentlich auch in der Schweiz respektive in Genf aufgehalten haben muss. So etwa die Buchungen vom 31. Januar 2019 (Denner Discount), 28. März 2019 (Cafe de la Rad[io]), 1. April 2019 (Denner Discount), 9. September 2019 (Denner GE-Plai), 21. Oktober 2019 (Cafe de la Rad), 1. November 2019 (Pharmacie Rue), 4. November 2019 (Denner GE-Plai, Cafe du Raisin, Filiale Plainp[alais]), 8. November 2019 (Cafe de la Rad), 28. November 2019 (Cafe de la Rad), 2. Dezember 2019 (Denner GE-Plai), 3. Dezember 2019 (Aligro), 12. Dezember 2019 (Cafe de la Rad), 13. Dezember 2019 (Denner Discount), 24. März 2020 (Denner GE-Plai).

4.2.3    Die Kontoauszüge belegen damit nicht, dass sich der Verstorbene ab Dezember 2018 ohne Unterbruch in Schweden aufgehalten hat, sondern viel mehr, dass er sich zwar oft in Schweden, aber verschiedentlich auch in der Schweiz (Genf) aufgehalten haben muss.

4.3    

4.3.1    Aktenkundig sind Buchungsbestätigungen bei Q.___ für Flugreisen des Verstorbenen von Genf nach Stockholm und zwar am 20. Februar 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 16), 10. April 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 21), 3. Juli 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 12), 13. September 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 11), 20. Oktober 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 8),am 8. November 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 4) und am 18. Dezember 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 5).

    Flüge von Stockholm nach Genf ergeben sich aufgrund der Buchungsbestätigungen am 28. Januar 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 22), 4. März 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 18), 19. Juni 2019 (Urk. 2B/31/7/ S. 13), 28. August 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 14), 6. September 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 10), 2. Oktober 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 8), 25. Oktober 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 7), 15. November 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 6), 26. Februar 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 3) und 11. März 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 1).

4.3.2    Im Weiteren sind auch Buchungsbestätigungen bei Q.___ betreffend die Klägerin aktenkundig für die Flüge von Genf nach Stockholm am 12. Januar 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 25), 13. Februar 2019 (Urk. 2B/7 S. 26), 22. Mai 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 31), 3. Juli 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 30), 27. September 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 36), 18. November 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 39), 21. Dezember 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 37), 25. Januar 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 43) und 26. Februar 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 46).

    Flüge von Stockholm nach Genf ergeben sich aufgrund der Buchungsbestätigungen am 7. Januar 2019 (Urk. 2B/31/7/ S. 24), 28Januar 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 27), 4März 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 28), 7. Juni 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 32), 9. August 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 33), 11. Oktober 2019, (Urk. 2B/31/7 S. 35), 25. November 2019 (Urk. 2B/31/7 S. 40), 11. Januar 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 38), 8. Februar 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 44) und 11. März 2020 (Urk. 2B/31/7 S. 48).

4.3.3    Damit ist erstellt, dass sowohl die Klägerin als auch der Verstorbene im massgebenden Zeitraum regelmässig mit Q.___ von Genf nach Stockholm und zurück flogen, wobei sie am 3. Juli 2019 und am 11. März 2020 auch in der gleichen Maschine sassen. Aktenkundig ist im Weiteren, dass sämtliche Flüge via E.___ bezahlt wurden, was die Aussage der Klägerin stützt, dass sie für solche Ausgaben eine gemeinsame E.___-Karte benutzt haben.

4.4    

4.4.1    Die Klägerin machte im Weiteren geltend, dass sie im massgebenden Zeitraum zusammen mit dem Verstorbenen entweder in der von ihr gemieteten Wohnung an der «…» in Genf oder in ihrer (Eigentums-) Wohnung in Schweden gewohnt habe (Urk. 1 S. 3-4).

4.4.2    Aktenkundig ist dazu ein Auszug aus der Wohnungsliste (lägenhetsförteckning) der R.___ vom 9. Oktober 2019 (Urk. 2B/10 S. 6) über den «Erwerb» der Wohnung an der «…» in Stockholm durch die Klägerin am 24. Mai 2011. Aus dem Auszug der «S.___» vom 14. Mai 2020 (Urk. 2B/10 S. 7) ergibt sich dazu, dass der Verstorbene nebst der Klägerin für diese Wohnung als Kreditnehmer (Läntagare) einstand. Die Klägerin führte dazu aus, dass sie nebst ihren beiden Brüdern diese Liegenschaft von ihrem Vater geerbt habe und im Rahmen einer sogenannten «co-ownership» für die Verwaltung zuständig sei (Urk. 2/35).

    Zum Aufenthalt an der «…» in Genf ist aktenkundig, dass sich der Verstorbene im Zeitpunkt des Todesfalls am 15. April 2020 dort aufgehalten hat (Urk. 22/14; Todesfallurkunde). Als Domiziladresse des Verstorbenen ist in der Todesfallurkunde die «…» in Genf eingetragen. Aus der Korrespondenz im Januar 2020 mit der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 2B/3) erschliesst sich im Weiteren, dass sich der Verstorbene zumindest seine Post auch dorthin zusenden liess. Die Beigeladenen schliessen daraus auf das Fehlen des gemeinsamen Wohnsitzes der Klägerin mit dem Verstorbenen in den fünf Jahren vor dem Todesfall. Nach dem hiervor Gesagten bildet jedoch der gemeinsame Wohnsitz allenfalls ein Indiz, jedoch kein entscheidendes Kriterium zur Bejahung einer Lebenspartnerschaft (vgl. E 3.2 hiervor). Die Beigeladenen bestreiten denn auch nicht, dass die Wohnung an der «…» untervermietet war und der Verstorbene dort seit langer Zeit nicht mehr gewohnt hat (E. 2.5 hiervor).

    Die Klägerin führte dazu aus, dass sie zusammen mit dem Verstorbenen von 2003 bis 2006 an der «…» gewohnt habe und sie danach zusammen an die «…» gezogen seien. Dabei sei das Appartement an der «…» ab 2006 teilweise untervermietet worden. Die Adresse an der «…» sei die Adresse des gemeinsamen Unternehmens C.___ gewesen, welches sich auf den Import von Lachs und Rentierfleisch spezialisiert habe. Die Adresse an der «…» sei deshalb für die Geschäfte der C.___ aufrechterhalten worden und mit dem Untermieter vereinbart worden, dass dieser die Briefpost an die Klägerin und den Verstorbenen weiterleite (Urk. 2/10). Sodann liegt ein Schreiben einer Nachbarin (an der «…») vom 28. November 2020 vor, welche angab, sich um die Post und die Pflanzen gekümmert zu haben, wenn die Wohnung nicht untervermietet gewesen sei (Urk. 2/13 S. 11).

4.4.3    Betreffend den umstrittenen Zeitraum sind zahlreiche Fotografien aktenkundig (Urk. 2/23 S. 2-7, vgl. Urk. 2/31/8-22). Gemäss Betitelung der Fotos zeigen diese eine Feier des Geburtstages der Klägerin mit dem Verstorbenen in Schweden im März 2018, den Verstorbenen zusammen mit dem Hund im Appartement der Klägerin in Genf im Mai 2018, den Verstorbenen zusammen mit der Klägerin anlässlich eines Familienfestes in Schweden im August 2018, die Klägerin zusammen mit dem Verstorbenen anlässlich einer Degustation im Dezember 2018 in Genf, ein gemeinsames Abendessen im Februar 2019 in Genf, ein gemeinsames Abendessen anlässlich des Geburtstages der Klägerin im März 2019 in Schweden, eine Aufnahme anlässlich des Geburtstags der Tochter des Verstorbenen (Beigeladene 3) im Appartement in Schweden im Mai 2019 (vgl. dazu auch Urk. 22/1 S. 3), Aufnahmen des Verstorbenen und der Klägerin bei Sanierungsarbeiten am Boot in Schweden im Juli 2019, den Verstorbenen bei einer Bootsfahrt am 1. Oktober 2019, den Verstorbenen beim Weihnachtsessen in der T.___ in Basel am 9. Dezember 2019, sowie ein Foto des Verstorbenen vom 31. Dezember 2019 in Stockholm (Urk. 2/31/15).

4.4.4    Die Klägerin legte sodann einen Ausdruck des Nachrichten-Verlaufs (SMS) mit dem Verstorbenen auf ihrem Mobiltelefon im Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis 19. November 2019 und vom 16. Februar 2018 bis 6. September 2018 mit französischer Übersetzung auf (Urk. 2B/23/S. 8 – S. 48). Hinsichtlich der Korrespondenz fällt auf, dass sich die Klägerin und der Verstorbene vor Dezember 2018 und auch danach verschiedentlich mit dem Kosewort «Äskling», was so viel bedeutet wie «Liebling» oder «Schatz» ansprachen (vgl. Nachricht vom 29. und 30. April, 10. Mai, 25. Juli 2018, 19. Juni, 28. August, 4. September, 6. und 19. November 2019). Aus der Korrespondenz erschliesst sich im Weiteren, dass man nebst Alltägliches zu thematisieren auch um das Wohl des anderen bekümmert war, kritik- aber auch sorgenvoll den problematischen Alkoholkonsum des Verstorbenen ansprach, sich über finanzielle Angelegenheiten, den Gesundheitszustand des Hundes, die Verlobung der Beigeladenen 3 und über den Zustand des Bootes austauschte und über gegenseitige Banküberweisungen informierte (vgl. etwa Nachrichten vom 27. Februar, 9. März 2018, 4. und 14. Mai, 30. Juli 2018 sowie 19. Juni 2019). Aktenkundig in diesem Zusammenhang ist auch die Nachricht vom 6. September 2019, mit welcher der Verstorbene der Klägerin - versehen mit drei Herzen-Emojis - mitteilte, dass er gelandet «Landat» und nun an der «…» sei «Nu är «…»» (Urk. 2B/23 S. 18 und 19).


5.

5.1    In Würdigung der gesamten Akten ist damit nicht davon auszugehen, dass die zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen seit dem Jahr 2003 bestehende Beziehung, der auch die Beigeladenen bis Ende Dezember 2018 die Qualität einer Lebenspartnerschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter zumessen, ab Januar 2019 geendet und im Zeitpunkt des Todesfalls am 15. April 2020 nicht mehr bestanden hat. Dass sich der Verstorbene ab Januar 2019 ununterbrochen in Schweden aufgehalten hat und erst kurz vor seinem Tod durch die Klägerin in die Schweiz zurückgeholt wurde, trifft offensichtlich nicht zu. Die Akten belegen viel mehr, dass sich die Klägerin und der Verstorbene auch ab Januar 2019 bis zum Todesfall am 15. April 2020, wenn sie in der Schweiz waren, die Wohnung an der «…» in Genf aufhielten und während der Aufenthalte in Schweden die Wohnung an der «…» in Stockholm teilten. Angesichts des Alters der im Jahr 2019 59-jährigen Klägerin und des bereits im Pensionsalter stehenden 68-Jährigen Verstorbenen ist auch nachvollziehbar, dass die zahlreichen Hin- und Herreisen mit Q.___ von Genf nach Stockholm nicht immer gemeinsam erfolgten. Die zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen geführte SMS-Korrespondenz, die auch nach Dezember 2018 in gleicher Intensität und Innigkeit fortgeführt wurde, lässt nicht auf einen Beziehungsabbruch schliessen, sondern lässt viel mehr weiterhin auf einen hohen Stellenwert und die Exklusivität dieser Beziehung schliessen. Fotos über Aktivitäten, wie etwa die Mithilfe der Klägerin bei der Sanierung des Boots, gemeinsame Degustationen und Essen, Geburtstags- und Familienfeiern, teilweise sogar im Verbund mit der Beigeladenen 3, zeigen in die gleiche Richtung. Die Beigeladene 3, welche nebst den beiden älteren Geschwistern als jüngste Tochter aus einer zweiten Ehe des Verstorbenen offensichtlich den nächsten Bezug zum Vater hatte, stellte denn auch die Qualität dieser Beziehung in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2024 (Urk. 22/8) im Grunde nicht in Frage. Vielmehr störte sie sich an den kurz vor dem Todesfall erfolgten Heiratsbemühungen, wobei einerseits der Heiratswille des Verstorbenen angezweifelt und anderseits die Gültigkeit des Schreibens vom 9. April 2020 (Urk. 2/4) bestritten wurde, in dem die Klägerin als Begünstigte im Zusammenhang mit dem Todesfallkapital bezeichnet wurde. Beides sind jedoch keine Voraussetzungen zur Anerkennung der Lebenspartnerschaft im Sinne der reglementarischen Bestimmungen der Beklagten (vgl. E. 3.3 hiervor).

    Nicht relevant sind damit die von den Beigeladenen beigebrachten Aussagen von U.___ vom 27. Oktober und 3. Dezember 2024 (Urk. 22/4 und Urk. 27), welcher aussagte, dass er den Verstorbenen im März 2019 getroffen habe und dieser nicht über eine bevorstehende Heirat gesprochen habe. Das gleiche gilt für das Schreiben von V.___ vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22/6), wonach der Verstorbene auch mit ihm nicht über bevorstehende Heiratspläne gesprochen habe (Urk. 22/6). Die nicht näher belegte Behauptung, wonach die Ärztin Dr. H.___ mitgeteilt habe, dass der Verstorbene sich während seines Krankenhausaufenthalts im Spital I.___ bis zu seiner Entlassung am 6. April 2020 geweigert habe, Dokumente zu unterschreiben, ist auch nicht geeignet, die Anspruchsberechtigung in Frage zu stellen, nachdem eine unterzeichnete Begünstigungserklärung nicht erforderlich ist.

    Von untergeordneter Bedeutung und vorliegend auch nicht entscheidend sind die divergierenden Aussagen zur Teilnahme der Klägerin an den Bestattungszeremonien in Schweden. Die Aussagen, wonach die Klägerin an der Bestattung in Schweden am 4. September 2020 nicht teilgenommen habe (Urk. 22/11-13), stammen von F.___, der früheren Ehegattin des Verstorbenen, W.___, dem Ehegatten der Beigeladenen 1, und G.___, der zweiten Ehegattin des Verstorbenen. Die Klägerin machte dazu widersprüchliche Ausführungen. Einerseits, dass man sie von den Bestattungszeremonien absichtlich ausgeschlossen respektive habe ausschliessen wollen, sie aber, nachdem sie das Bestattungsdatum habe ausfindig machen können, dennoch anwesend gewesen sei. Anderseits gab sie an, nicht an der Abdankung teilgenommen zu haben, um kein unangenehmes Klima zu verursachen (vgl. Urk. 32 S. 6 und Urk. 2/18 S. 4). Wesentlich bedeutsamer und unbestritten erscheint indes die Tatsache, dass die Klägerin den Verstorbenen zuletzt während des Spitalaufenthalts gepflegt und später während des einsetzenden Sterbeprozesses in der Wohnung an der «…» begleitet und danach auch die Totenwache gehalten hat.

5.2    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen, nachdem sie sich im Jahr 2003 kennengelernt hatten, eine Liebesbeziehung bestand, die auch im bestrittenen Zeitraum von Januar 2019 bis zum Todesfall am 15. April 2020 die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft erfüllt hat. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Kriterien der gegenseitigen Unterstützung und Verbundenheit, wobei an der Innigkeit und Ausschliesslichkeit aufgrund der SMS-Nachrichten, die sich das Paar gegenseitig zukommen liess, keine Zweifel bestehen. Anderseits zeigte sich die geistige und seelische Verbundenheit darin, dass sich das Paar trotz der Alkoholproblematik und weiteren Schwierigkeiten zufolge Arbeitslosigkeit gegenseitig nach seinen Möglichkeiten unterstützte und aufbaute, und sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf ein Erkalten der Beziehung oder auf deren fehlende Aufrichtigkeit ab Januar 2019 schliessen lassen. In diesem Zusammenhang erübrigen sich weitergehende Abklärungen (Zeugenbefragungen etc.), von denen mehr als fünf Jahre nach dem Ableben des Vorsorgenehmers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    Die reglementarische Voraussetzung einer in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen geführten Lebensgemeinschaft ist damit erfüllt. Dies schliesst einen Anspruch der Beigeladenen aus.


6.    

6.1    Nach dem hiervor Gesagten ist die Klage gutzuheissen und festzustellen, dass die Klägerin die reglementarischen Voraussetzungen der Beklagten einer mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen geführten Lebensgemeinschaft erfüllt. Infolgedessen hat sie Anspruch auf das Todesfallkapital, weshalb das bei der hiesigen Gerichtskasse hinterlegte Kapital von Fr. 322'498.55 der Klägerin X.___ herauszugeben ist.

6.2    Das Todesfallkapital von B.___ sel. betrug im Zeitpunkt seines Todes 15. April 2020 Fr. 322'498.55 (Urk. 11/2). Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag (hier: Todestag), weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb). Das Kapital ist somit ab 15. April 2020 mit 5 % zu verzinsen (Art. 102 Abs. 2 und 104 Abs. 1 OR, Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2009 vom 16. Dezember 2009 und B 117/05 vom 19. Oktober 2006).

    Die Hinterlegung beendet die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Für eine Verzinsung des hinterlegten Kapitals während der Dauer der Hinterlegung fehlt eine gesetzliche Grundlage (BGE 136 V 49 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte hinterlegte mit Valuta vom 19. Juli 2024 den Betrag von Fr. 322'498.55 beim hiesigen Gericht. Die Leistung von Verzugszins ist damit ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

    

7.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

    Die Beigeladenen unterliegen mit ihren Anträgen. Die Beklagte hat ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt und die Klägerin obsiegt vollständig. Die Interessenlage gestaltet sich vorliegend so, dass die Ansprüche der Klägerin jenen der Beigeladenen gegenüberstehen, nicht einem widersprechenden Interesse der Beklagten. Unterliegende Beigeladene, die ihre Parteirechte aktiv ausgeübt haben, haben sich an den Parteikosten zu beteiligen (Melchior Volz, in: Hurst/Pfiffner/ Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Genf 2024, § 14 Rz. 34a; BGE 109 V 60). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beigeladenen solidarisch der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 322'498.55 nebst Zins zu 5 % von 15. April 2020 bis 19. Juli 2024 auszurichten. Das bei der hiesigen Gerichtskasse hinterlegte Kapital von Fr. 322'498.55 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Klägerin X.___, Genf, herausgegeben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beigeladenen werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Guy Braun

- Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi

- Rechtsanwältin Åsa Bittel-Pettersson

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef