Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 17. September 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
1. GEMINI Sammelstiftung
c/o Avadis Vorsorge AG
Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich
2. Servisa Sammelstiftung
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1974 geborene X.___ ist gelernter Elektrozeichner (Urk. 15/21 S. 5), war als solcher ab dem 19. September 2011 bei der Y.___ AG angestellt und in diesem Zusammenhang bei der damaligen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (heutigen Servisa Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 2/3). In der Zeit vom 10. bis 19. Mai 2016 war der Versicherte im Zusammenhang mit einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung erstmals in stationärer psychiatrischer Behandlung an der Z.___ (Z.___; Urk. 15/27/7 ff.). Per 1. Januar 2019 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten von der A.___ AG übernommen (Urk.2/7), wobei dieser ab diesem Zeitpunkt bei der GEMINI Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert war (Urk. 2/4).
1.2 Am 8. November 2019 erfolgte die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 15/13), die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 15. Februar 2020 (Urk. 15/21). Aufgrund eines weiteren Wechsels des Arbeitgebers wurde per 1. Januar 2021 erneut ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt, weiterhin bei technischem Eintritt per 19. September 2011, einem Pensum von 100 % und diesmal unveränderter Berufsvorsorgeversicherung (Urk. 2/9). Mit Vorbescheid vom 20. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Urk. 15/44) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 5. Oktober 2021 respektive 15. November 2021 fest (Urk. 15/49, Urk. 15/52). Per 1. November 2021 erfolgte die Anpassung des bestehenden Arbeitsvertrages im Sinne einer Halbierung des Lohnes bei gleichbleibender wöchentlicher Soll-Arbeitszeit (Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 29. November 2021 sowie 3. Januar 2023 lehnte die GEMINI Sammelstiftung einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2/14, Urk. 2/16).
2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob die Vertreterin des Versicherten Klage gegen die GEMINI Sammelstiftung (Beklagte 1) sowie gegen die Servisa Sammelstiftung (Beklagte 2) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Dem Kläger sei mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der GEMINI Sammelstiftung samt Verzugszinsen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Servisa Sammelstiftung (ehemals Swisscanto Sammelstiftung) samt Verzugszinsen zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der jeweiligen Beklagten.
Mit Klageantwort vom 26. Februar 2024 liess die Beklagte 1 beantragen, es sei die Klage vom 4. Januar 2024 gegen die Beklagte 1 vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 10 S. 2). Mit Klageantwort vom 13. März 2024 beantragte die Beklagte 2 die vollumfängliche Abweisung der gegen sie gerichteten Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Eventualiter sei, falls das Gericht der Meinung ist, dass die Beklagte 2 eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ab 1. Februar 2021 trifft, für diese Leistungen sowie den Verzugszins auf die reglementarischen Bestimmungen abzustützen (Urk. 12 S. 2).
Das Gericht zog bei der IV-Stelle die Akten des Klägers bei (Urk. 13) und ordnete nach deren Eingang (Urk. 15/1-59) einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 16).
Mit Replik vom 2. Mai 2024 hielt die Vertreterin des Klägers an den klageweise gestellten Anträgen fest (Urk. 17).
Mit Dupliken vom 10. Juni 2024 (Beklagte 2) sowie 2. September 2024 (Beklagte 1) hielten die Beklagten an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 22, Urk. 25), was dem Kläger mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2). Bipolare affektive Störungen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten Rechtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25 gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 und E. 6.1 f.). Mit der Praxis betreffend Schubkrankheiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).
Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, 8C_652/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Vertreterin des Klägers führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Y.___ AG voll leistungsfähig gewesen sei. Erst im Verlauf der Tätigkeit für die A.___ AG habe er mit den steigenden Anforderungen an das Elektrozeichnen nicht mehr vollumfänglich mithalten können, was Ende 2019 zu einer vom Arbeitgeber angestossenen Früherfassung geführt habe. Damit sei erst ab Ende 2019 von einer tatsächlichen Verminderung der Arbeitsleistung auszugehen, was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führe (Urk. 1 S. 8). Sollte die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, als vorbestehend betrachtet werden, wäre entsprechend die Beklagte 2 leistungspflichtig (S. 9).
2.2 In ihrer Klageantwort vom 26. Februar 2024 liess die Beklagte 1 im Wesentlichen ausführen, dass der Kläger bereits bei der Tätigkeit für die Y.___ AG in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, der Arbeitgeber diesen aber aufgrund einer sozialen Verantwortung mitgetragen habe; faktisch sei ein Teilsoziallohn ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 5). Auch ab dem 1. Januar 2019 sei beim Kläger weiterhin von einer anhaltend relevanten Leistungseinbusse auszugehen (S. 6). Die Früherfassung sei erfolgt, weil die A.___ AG den Soziallohn des Klägers nicht mehr habe weitertragen können (S. 7). Aufgrund der Festsetzung der Wartezeit per Februar 2020 durch die IV-Stelle könne keine Leistungszuständigkeit abgeleitet werden. So stelle die IV-Stelle ausdrücklich fest, dass schon lange vor Februar 2020 von einer relevanten Einschränkung auszugehen sei, zum anderen habe kein Bedarf bestanden, die vor der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 bestehende Arbeitsunfähigkeit abzuklären (S. 8). Die Leistungseinbusse des Klägers sei dabei deutlich vor dem 1. Januar 2019 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten (S. 9 ff.).
2.3 Die Beklagte 2 führte in ihrer Klageantwort vom 13. März 2024 aus, dass es sich bei der im Mai 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit um eine einmalige kurzfristige Arbeitsplatzabsenz gehandelt habe. Selbst wenn von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG auszugehen wäre, wäre von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen (Urk. 12 S. 3). So würden - abgesehen von den Qualifikationsgesprächen 2015-2017 mit insgesamt durchschnittlichen Arbeitsleistungen des Klägers – keine echtzeitlichen Feststellungen oder gar Ermahnungen des Arbeitgebers und auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste bis Ende 2019 vorliegen; retrospektive Aussagen könnten daran nichts ändern (S. 4).
2.4 Im Zuge der Replik führte die Vertreterin des Klägers aus, dass die Ausführungen der Beklagten 1 weder in ärztlich bescheinigten Arbeits- und Leistungsunfähigkeitsbescheinigungen noch in echtzeitlich festgehaltenen Leistungseinbussen durch den Arbeitgeber eine Grundlage finden würden (Urk. 17 S. 2). Bei den Aussagen von B.___ (Projektleiter und direkter Vorgesetzter des Klägers per 1. Januar 2019) und C.___ (Personalleiterin der A.___ AG; vgl. Urk. 10 S. 6) aus dem Jahr 2020 würde es sich weiter um retrospektive Beurteilungen handeln, denen im Hinblick auf den Beginn einer dauerhaften Leistungseinschränkung kein Gewicht beigemessen werden könne; gleiches gelte für die neuropsychologische Exploration vom 26. April 2021 (S. 3 f.).
2.5 Mit Duplik vom 10. Juni 2024 hielt die Beklagte 2 – auch unter Hinweis auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen der Replik - an ihrer Einschätzung der Sachlage fest (Urk. 22). Demgegenüber liess die Beklagte 1 im Zuge der Duplik ausführen, dass sowohl arbeitsrechtlich als auch medizinisch erstellt sei, dass bereits vor Eintritt in die Beklagte 1 per 1. Januar 2019 von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 25 S. 5).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
3.2 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1).
4.
4.1 Die IV-Stelle stellte für die Beurteilung des Rentenanspruchs auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2020 ab (Urk. 15/42 S. 1), was allein aufgrund des Anmeldungszeitpunkts zu einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. August 2020 führt. Hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit führte die Sachbearbeiterin der IV-Stelle aus, dass das Wartejahr mit Eingang der IV-Anmeldung eröffnet werde, da der exakte Beginn nicht festgehalten werden könne, jedoch anhand der Aktenlage die Einschränkung seit längerem bestehen würde und bisher durch den Arbeitgeber abgefangen worden sei (Urk. 15/42 S. 3). Bei dieser Sachlage ist nicht von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug auszugehen. Vielmehr stellte die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war. Sofern der Kläger und die Beklagte 1 der Auffassung gewesen wären, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schon deutlich vor Februar 2020 eingetreten ist, wären beide im IV-Verfahren verpflichtet gewesen, die rentenzusprechenden Verfügungen anzufechten; aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. August 2020 (statt wie zugesprochen ab 1. Februar 2021) hätte diesbezüglich auch ein Rechtsschutzinteresse bestanden. Daran vermögen auch die Ausführungen der IV-Stelle, dass der exakte Beginn nicht festgehalten werden könne, nichts zu ändern. So ist es zwar möglich, dass hinsichtlich eines früheren Beginns der Wartezeit im IV-Verfahren Beweislosigkeit herrschte; aus einer solchen könnte aber nicht auf einen früheren Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
Hinsichtlich der Beklagten 1 ist dabei weiter darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl der Vorbescheid vom 20. August 2021 als auch die Verfügungen vom 5. Oktober und 15. November 2021 zugestellt worden sind. Die Beklagte 1 beantragte im Zusammenhang mit der Prüfung einer möglichen Leistungspflicht mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 denn auch die Zustellung des IV-Dossiers (Urk. 15/50).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist von einer Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 5. Oktober und 15. November 2021 und von einem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im Februar 2020 auszugehen. Vorbehalten bleibt eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung, was im Folgenden zu prüfen ist.
5.
5.1 Vorauszuschicken ist, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2019 bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert ist, sodass insbesondere zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in offensichtlich unhaltbarer Weise nicht schon vor diesem Zeitpunkt festgesetzt hat; andernfalls ergäbe sich keine Änderung des Leistungsträgers. Bereits in der Zeit der Tätigkeit für die Y.___ AG müssten die vorliegenden echtzeitlichen Akten eindeutige Hinweise enthalten, welche nur den Schluss zulassen würden, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits bis Ende 2018 eingetreten ist.
5.2 Allein aus der stationären Behandlung in der Z.___ in der Zeit vom 10. bis 19. Mai 2016 sowie der konsekutiv für den Zeitraum 23. bis 27. Mai 2016 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/5 f., Urk. 15/27/7) kann nicht auf eine anhaltende Einschränkung oder Veränderung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. So wurde die Gesamtleistung anlässlich der Qualifikation per 2015 insgesamt als genügend (=) beurteilt (Urk. 2/12); aus den Beurteilung der Jahre 2016 und 2017 ergibt sich nur eine marginale Verschlechterung der Gesamtleistung (Urk. 11/5-6). Unverändert wurden die Teilbereiche Quantität, Fachkenntnisse, Eignung sowie EDV/CAD-Anwendungen als unterdurchschnittlich beurteilt; eine (mind. 20%ige) Arbeitsunfähigkeit für den spezifischen Arbeitsplatz kann hieraus indes nicht abgeleitet werden. Auch aus dem per 1. Januar 2019 gültigen neuen Arbeitsvertrag ergeben sich keine Hinweise auf bereits vorbestehende wesentliche Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers. So wurde etwa aufgrund der Übernahme des Arbeitsverhältnisses auf eine Probezeit verzichtet und es wurden keine besonderen Vereinbarungen getroffen; auch kann weder aufgrund des Pensums (100 %) noch des Lohnes auf einen Soziallohnanteil geschlossen werden (Urk. 2/7). Entsprechende Hinweise fehlen auch im Arbeitgeberbericht zu Handen der IV-Stelle vom 11. März 2020 (Urk. 15/4/5). Ferner ist zu vermerken, dass das verminderte Arbeitstempo sowie die (im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern) als deutlich geringer bezeichnete Auffassungsgabe sich offenbar gemäss Auskunft von Herrn D.___ (Urk. 15/30) im Hinblick auf die steigenden Anforderungen des Marktes wie auch des Arbeitsplatzes (neue firmeninterne Arbeitsprogramme, gestiegene Anforderungen an das CAD-Zeichnen, Wegfall gewisser Arbeiten infolge Digitalisierung) zu akzentuieren schienen; auch darin ist per sei kein Leistungsabfall zu erblicken (vgl. Urk. 15/38/3, Urk. 15/38/9).
Hinsichtlich der retrospektiven Ausführungen von Herrn D.___ in seinem E-Mail vom 7. Oktober 2020 (Urk. 15/30 = Urk. 11/8) wie auch der neuropsychologischen Einschätzung vom 26. April 2021 (Urk. 15/35/8 ff. = Urk. 11/10) ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um echtzeitliche Einschätzungen handelt, sondern um nachträgliche Einschätzungen der Sachlage, welchen bei der Festsetzung des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht die gleiche Beweiskraft zukommt. So muss eine Leistungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Beides ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
5.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
Bei dieser klaren Sachlage kann auf die Abnahme weiterer Beweismassnahmen (wie etwa weitere Befragungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers bis Ende 2018) verzichtet werden. So ist den echtzeitlichen Unterlagen für die Ermittlung des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber rückwirkenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit erhöhtes Gewicht beizumessen. Ausser der hausärztlichen Betreuung (Urk. 15/27/1-6) sind in diesem Zeitraum keine medizinischen Behandlungen erfolgt (vgl. Urk. 15/32/3); eine allenfalls echtzeitliche Grundlage im Sinne einer psychiatrischen Krankengeschichte ist daher nicht erhältlich zu machen. Weiter ist der Entscheid der IV-Stelle auf eine Willkürprüfung beschränkt, sodass in Würdigung der echtzeitlichen Unterlagen eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit per Februar 2020 durch die IV-Stelle durchaus vertretbar und keineswegs offensichtlich unhaltbar. Selbst wenn der Zeitpunkt der Früherfassung am 8. November 2019 als zutreffender erachtet würde, würde dies den Entscheid der IV-Stelle nicht als willkürlich erscheinen lassen; zudem würde dies nicht zu einer Änderung des Leistungserbringers führen.
5.4 Zusammenfassend ist von einer Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle auszugehen, sodass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen ist.
Aufgrund der nunmehr massgebenden Arbeitsunfähigkeit per Februar 2020 entsteht der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Art. 22.3 des Rahmenreglements 2024 der GEMINI Sammelstiftung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung, Urk. 11/13) per 1. Februar 2021. Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 BGV sieht Art. 22.4 des genannten Rahmenreglements vor, dass die Auszahlung der Rente bis zum Ablauf der Lohnfortzahlung oder bis zur Erschöpfung der Kranken- oder Unfallversicherungstaggeldern aufgeschoben werden kann, sofern diese mindestens 80 % des Lohns abdecken und mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber finanziert werden (vgl. Urk. 11/13 S. 16). Die Anpassung der Entlöhnung an die effektive Leistungsfähigkeit erfolgte vorliegend erst per 1. November 2021 (Halbierung des Lohnes; Urk. 2/10), was sich auch aus der Klageantwort der Beklagten 1 ergibt (Urk. 10 S. 7 und 10) und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 17). Entsprechend erfolgte bezüglich der IV-Rentennachzahlungen für die Monate Februar bis Oktober 2021 eine Drittauszahlung an die A.___ AG (Urk. 15/52).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % hat, wobei die Auszahlung aufgrund der erfolgten Lohnfortzahlung bis zum 31. Oktober 2021 entsprechend der reglementarischen Bestimmungen aufzuschieben ist.
Die Beklagte 1 ist dementsprechend zur Bezahlung einer Invalidenrente für Zeit ab 1. November 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu verpflichten.
6.
6.1 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss Ziff. 39.4 des Rahmenreglements der Beklagten (Urk. 11/13) entspricht der Verzugszins auf den Renten- und Kapitalleistungen dem BVG-Mindstzinssatz. Die Beklagte 1 ist demnach in Gutheissung der gegen sie erhobenen Klage zu verpflichten, dem Kläger ab 1. November 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzüglich Verzugszins von 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2) seit 4. Januar 2024 auszurichten. Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse gemäss ständiger Praxis der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Vertreterin des Klägers machte in der mit Replik vom 2. Mai 2024 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 17 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung der gerichtsüblichen Entschädigungsansätze (Fr. 185/h) sowie der nötigen Barauslagen ist die Parteientschädigung auf Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
7.2 Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 1 wird diese verpflichtet, dem Kläger eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2021 zuzüglich Verzugszins von 1.25 % seit 4. Januar 2024 zu bezahlen. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Kern
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Servisa Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
ArnoldSchetty