Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00004


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 9. August 2024

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___ GmbH

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer

meyer & meier Rechtsanwälte

Zweierstrasse 35, 8004 Zürich



Sachverhalt:

1.    Die X.___ GmbH schloss sich mit Anschlussvertrag vom 15./28. Februar 2023 rückwirkend ab 1. Januar 2013 der Sammelstiftung Vita zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Urk. 2/1-4). Am 13. Juli 2023 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Juli 2023 (Urk. 2/7). Im November 2023 betrieb die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH für einen Prämienausstand per 31. Juli 2023 in Höhe von Fr. 16'641.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2023, Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2023 in Höhe von Fr. 314.-- und Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 300.--. Die X.___ GmbH erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/9).


2.    Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsaustand von Fr. 16'641.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2023, zuzüglich Fr. 314.80 Zins bis 31. Oktober 2023 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

2.    Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. März 2024 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 8).

    Mit Replik vom 23. Mai 2024 (Urk. 14) beantragte die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf. Neu beantragte sie jedoch, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 29'294.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2024, aufgelaufene Zinsen bis 31. Dezember 2023 von Fr 362.10 sowie vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300. und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.

    Die Beklagte reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (Urk. 16, Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beklagte habe seit dem 26. Mai 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt. Mit diesem Unterlassen habe sie sowohl die einschlägigen Bestimmungen des BVG als auch die Regelung gemäss Anschlussvertrag verletzt.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen mit Klageantwort vom 21. März 2024 im Wesentlichen ein (Urk. 8), Anfang 2023 habe sie bei der Klägerin um Ratenzahlung ersucht, um trotz finanziellen Schwierigkeiten ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Jahresprämien gerecht werden zu können. Die Klägerin habe ihr am 28. Februar 2023 einen Zahlungsplan vorgelegt. Die einzelnen Raten seien für sie jedoch zu hoch angesetzt gewesen. Sie habe deshalb den Zahlungsplan nicht unterzeichnen können. Am 19. Mai 2023 habe sie eine Mahnung erhalten, geltend gemacht worden seien die (angeblich) ausstehenden ersten zwei Raten. Im selben Zeitraum habe Herr Y.___, Aussendienstmitarbeiter der Klägerin, ihre Geschäftsstelle besucht. Im Rahmen dieses Besuchs habe Herr Y.___ einen neuen Zahlungsplan mit tieferen Raten in Aussicht gestellt, sollte sie die ersten beiden Raten gemäss offeriertem Zahlungsplan vom 28. Februar 2023, insgesamt Fr. 8'264.80, einzahlen. Sie habe den Betrag mit grosser Anstrengung am 25. Mai 2023 einbezahlt. Anstelle des neuen Zahlungsplans habe sie jedoch die Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Juli 2023 erhalten. Sie habe daraufhin die Klägerin kontaktiert. Das Erstaunen sei gross gewesen, als sich herausgestellt habe, dass der Klägerin nichts über den von Herrn Y.___ in Aussicht gestellten Zahlungsplan bekannt gewesen sei. Ebenfalls sei im Rahmen dieses Gesprächs eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Deklaration der Bruttojahreslöhne thematisiert worden. Sie sei der Auffassung, dass die deklarierten Bruttojahreslöhne nicht mit den Angaben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, und den jeweiligen Angaben in den Lohnabrechnungen korrespondierten. In Bezug auf die Deklaration der Bruttojahreslöhne sei noch kein abschliessendes Fazit bzw. keine abschliessende Berichtigung vorgenommen worden. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihren Verpflichtungen aus dem Anschlussvertrag nicht habe nachkommen wollen. Hinzu komme vorliegend, dass ihre Leistungspflicht aufgrund der nicht geklärten Höhe der relevanten Löhne nicht gegeben sei.

2.3    Mit Replik vom 23. Mai 2024 erklärte die Klägerin (Urk. 14), mit Kündigungsschreiben vom 13. Juli 2023 habe sie die Beklagte aufgefordert, sämtliche noch nicht gemeldeten Mutationen zu melden, damit sie die Schlussabrechnung erstellen könne. Bis dato habe sie von der Beklagten keine Mutationsmeldungen erhalten. Die AHV-Deklaration 2022 habe sie bereits im August 2023 von der Ausgleichskasse erhalten und die Löhne entsprechend angepasst. Zwischenzeitlich habe sie die AHV-Deklarationen der Jahre 2019, 2020 und 2021 von der Ausgleichskasse erhalten und festgestellt, dass die seinerzeitigen Lohnmeldungen der Beklagten nicht korrekt gewesen seien. Aufgrund der AHV-Deklarationen habe sie die Versicherungsdauer und Jahreslöhne entsprechend angepasst und eine versicherte Person neu aufgenommen. Für das Jahr 2023 habe sie für die Herren Z.___ und A.___ den gleichen Lohn wie im Jahr 2022 angenommen. Aufgrund des Gesagten und der zwischenzeitlich auch für das Jahr 2023 aufgelaufenen BVG-Prämien habe sie das Rechtsbegehren angepasst.

    Die von der Beklagten der Klageantwort beigelegten E-Mails von Y.___ vermöchten nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Beklagte mit den geschuldeten BVG-Prämien nach wie vor in Verzug sei und den von ihr grosszügig angebotenen Zahlungsplan nicht habe einhalten können.


3.    Gemäss in § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt.

    Die von der Klägerin mit Replik vom 23. Mai 2024 (Urk. 14) neu geltend gemachten Forderungen sind nach der gleichen Verfahrensart wie die bereits mit Klage vom 11. Januar 2024 (Urk. 1) geltend gemachten Forderungen zu beurteilen und die Forderungen stehen in einem sachlichen Zusammenhang. Es sind daher im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Klägerin mit Replik vom 23. Mai 2024 (Urk. 14) geltend gemachten Forderungen zu beurteilen.

4.

4.1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BVG).

4.2    Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVG stellt der Richter in Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern oder Anspruchsberechtigten den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).


5.

5.1.

5.1.1    Die Klägerin macht eine Beitragsforderung in Höhe von Fr. 29'294.50 geltend, wobei in diesem Betrag Kosten für einen Zahlungsplan in Höhe von Fr. 250.-- enthalten sind (vgl. Urk. 14 S. 3). Die Klägerin hat ihre Forderung unter Einreichung der massgebenden Lohndeklarationen, Beitragsberechnungen und anwendbaren Reglemente substanziiert (Urk. 1, Urk. 2/1-9, Urk. 14, Urk. 15/1-2). Die Kosten für den Zahlungsplan in Höhe Fr. 250. haben ihre Grundlage dabei im Kostenreglement der Klägerin (Urk. 2/1 Ziff. 2.1), welches integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages ist (Ziffer 5 des Anschlussvertrages). Die Beklagte hat hingegen nicht substanziiert dargelegt, in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend sein soll. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin für das Jahr 2023 geltend gemachten Beiträge für Z.___ und A.___.

5.1.2 Anzeichen für durch die Klägerin gemachte Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen nicht. Auch ist die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2023 gestützt auf die Lohnangaben für das Jahr 2022, welche die Klägerin bei der Ausgleichskasse erhältlich machen konnte, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beklagten und damit verbunden des gänzlichen Fehlens jeglicher Lohnangaben für das Jahr 2023 nicht zu beanstanden. Die entsprechende Beitragsforderung wurde von der Beklagten, wie ausgeführt, denn auch nicht substanziiert bestritten. Der von der Klägerin eingeklagte Beitragsausstand in Höhe von Fr. 29'294.50 ist deshalb ausgewiesen. Nachdem der von der Klägerin angebotene Zahlungsplan von der Beklagten unbestrittenermassen nicht akzeptiert wurde und auch ansonsten keine Stundung vereinbart wurde, ist die eingeklagte Beitragsforderung fällig.

5.2    Neben dem Beitragsausstand inklusive Kosten für den Zahlungsplan in Höhe von Fr. 29'294.50 macht die Klägerin Inkassokosten von Fr. 300. sowie Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- geltend. Sowohl die Vertragsauflösungskosten als auch die Inkassomassnahmekosten im Sinne von Kosten für das Betreibungsbegehren haben ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (Urk. 2/1 Ziff. 3 bzw. Ziff. 2.2).

5.3    Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen haben ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Art. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1), wobei die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1).

5.4    Nach dem Gesagten ist die von der Klägerin mit Replik geltend gemachte Forderung ausgewiesen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 29'294.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024, zuzüglich aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 362.10, Inkassomassnahmekosten von Fr. 300.-- sowie Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Nachdem die in Betreibung gesetzte Forderung ausgewiesen ist, ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf erhobene Rechtsvorschlag (Urk. 2/9) aufzuheben.


6.    Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a je mit Hinweisen), zumal die obsiegende Klägerin ihren Antrag auf eine Entschädigung auch nicht begründete (vgl. Urk. 1).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'294.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2024 zuzüglich aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 362.10 sowie Fr. 300. Inkassomassnahmekosten und Fr. 500.Vertragsauflösungskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 24. November 2023) aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- Rechtsanwalt Christoph Meyer

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler