Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00005
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 26. Juni 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Tellco pk
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war vom 1. Februar 1989 bis 31. Dezember 2012 als Maschinen-/Anlageführer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 11/93/9-12) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der pensionskasse pro berufsvorsorgeversichert. Letztere änderte ihren Namen im Jahre 2018 in Tellco pkPro respektive 2022 in Tellco pk (Urk. 2/7). Der Versicherte meldete sich am 11. November 2011 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rücken, linkes Bein, linker Arm, Migräne) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/5). Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 11/45) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 13. August 2012 (Urk. 11/55/3-10) wies das hiesige Gericht mit Entscheid IV.2012.00784 vom 6. November 2012 (Urk. 11/72) ab mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) noch am Laufen gewesen sei, womit noch kein Rentenanspruch habe entstehen können.
Am 23. November 2012 (Urk. 11/76) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rücken, linkes Bein, linker Arm, Migräne, Depression) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (Urk. 11/165) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/169/3-13) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juli 2017 (Urk. 11/236) im Verfahren IV.2015.00121 abgewiesen.
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte sich der Versicherte am 17. März 2016 (Urk. 11/201) unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erneut zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. auch Urk. 11/256). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 11/283) einen Leistungsanspruch des Versicherten, da sich sein Gesundheitszustand in keinem versicherungsrelevanten Umfang verändert habe. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/287/3-16) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. April 2020 (Urk. 11/307) im Verfahren IV.2018.01096 in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung teilweise aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Januar 2017 neu verfüge.
Nach der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2022 (Urk. 11/394-395) mit Verweis auf einen Invaliditätsgrad von 61 % respektive 100 % eine befristete Dreiviertelsrente von Januar bis November 2017 beziehungsweise eine ganze Rente ab Dezember 2017 zu.
1.2 Mit Schreiben vom 17. März 2022 (Urk. 2/13) verneinte die Tellco pk eine entsprechende Leistungspflicht.
2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Tellco pk (vgl. Urk. 2/7) und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Januar 2017 für sich und seine Kinder eine Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageerhebung zu bezahlen und ihm die Prämienbefreiung zu gewähren (S. 2). Am 11. April 2024 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen (Urk. 7). Der Kläger hielt in seiner Replik vom 12. September 2024 (Urk. 16) an seinen Anträgen fest. Die Beklagte erstattete am 18. Oktober 2024 Duplik und schloss weiterhin auf Abweisung der Klage (Urk. 19), was dem Kläger am 22. Oktober 2024 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2 Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4. f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei in seiner angestammten und bei der Beklagten versicherten Tätigkeit seit dem 10. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 nur deshalb abgelehnt, weil er in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % resultiert habe. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei er der Beklagten angeschlossen gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Zeit nicht etwa verbessert, sondern zunehmend verschlechtert, weshalb ihm die IV-Stelle im Frühling 2022 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise einer solchen von 100 % in einer angepassten Tätigkeit eine Dreiviertelsrente ab Januar 2017 respektive ab Dezember 2017 eine ganze Rente zugesprochen habe. Entsprechend stehe ihm ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der eingeklagten Vorsorgeeinrichtung zu (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Der Bundesgerichtsentscheid BGE 144 V 58 sei vorliegend unbeachtlich, da Gegenstand dieses Entscheids eine vorübergehende Widererlangung der Arbeitsfähigkeit gewesen und im zu beurteilenden Fall keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, weshalb es nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs gekommen sei (S. 6 f. Ziff. 3.a). Im Weiteren habe die Post-Polio-Symptomatik schon 2011 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt und sich hernach dahingehend verschlechternd ausgewirkt, indem zunächst noch körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten möglich gewesen seien und schliesslich nur noch leichte Tätigkeiten im Sitzen mit einem Pensum von 50 % hätten ausgeführt werden können. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand im Verlauf der Zeit vordergründig in psychischer Hinsicht verschlechtert haben sollte, so habe sich auch die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Post-Polio-Symptomatik in einem leistungsbegründenden Ausmass verändert. Damit bestehe auch in sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der noch während des Anschlusses an die Beklagte eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der aktuellen Arbeitsunfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 3.b).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Kläger bis 31. Januar 2013 bei ihr versichert und während der Versicherungszeit in seiner angestammten Tätigkeit ab August 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Betreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit relevant, sondern jene in einer angepassten Tätigkeit, welche bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaube. Das hiesige Gericht sei bisher in zwei Urteilen zur Auffassung gelangt, dass in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bis Dezember 2016 vorgelegen habe. Damit sei rechtskräftig festgestellt, dass beim Kläger nach Austritt aus dem Versichertenkreis während beinahe vier Jahren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe und ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielt werden können. Damit sei der zeitliche Zusammenhang unterbrochen, weshalb eine Leistungspflicht der Beklagten entfalle (S. 6 Ziff. 10 f.).
2.3 In der Replik (Urk. 16) präzisierte der Kläger, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende der Versicherungsdeckung nie mehr verbessert und er habe auch nicht nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, wieder während längerer Zeit eine Arbeitsfähigkeit erlangt. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe von je her bestanden (S. 3 Ziff. 5).
2.4 In der Duplik (Urk. 19) wies die Beklagte im Wesentlichen darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands keine Voraussetzung für den Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs sei (S. 2).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge hat.
3.
3.1 Die wesentlichen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers stellen sich folgendermassen dar:
3.2 Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH (Z.___) vom 19. August 2014 (Urk. 11/140/2-27) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 23):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zustand nach Poliomyelitis des linken Unterschenkels im Kindesalter mit Verdacht auf Post-Polio-Syndrom
- chronische Beinschmerzen
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Migräne
- anamnestisch Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2
- Adipositas
Die Z.___-Experten hielten zusammenfassend fest, der Kläger sei in der Kindheit an Polio erkrankt, wovon noch eine Lähmung am linken Bein zurückgeblieben sei. Als Hauptbeschwerden habe er bei den Untersuchungen Schmerzen im linken Bein und im Rücken angegeben, welche sich bei Belastungen verstärkten. Anlässlich der neurologischen Untersuchung sei der Zustand nach Poliomyelitis mit Verdacht auf Post-Polio-Syndrom im linken Bein bestätigt worden. Es bestehe eine Schwäche der Beinmuskulatur links. Die Rückenbeschwerden könnten damit nicht erklärt werden. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik hätten sich nicht finden lassen. Aus neurologischer Sicht seien dem Kläger körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit andauerndem Gehen und Stehen oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit sei ohne Leistungseinschränkung ganztags möglich.
Bei der orthopädischen Untersuchung seien neben der erwähnten Schwäche im rechten Bein keine wesentlichen klinischen pathologischen Befunde am Bewegungsapparat gefunden worden. Es hätten deutliche Hinweise für nicht-organische Beschwerden mit fünf von fünf positiven Waddell-Zeichen bestanden. Aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bei ganztägigem Pensum keine Leistungseinschränkung.
Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Es bestehe auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche für die subjektiven Beschwerden, die somatisch nicht ausreichend objektiviert werden könnten, verantwortlich sei. Die depressive Symptomatik sei nicht schwer ausgeprägt. Der Kläger sei dadurch kaum behindert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der vorliegenden Dokumente und früher attestierter Arbeitsunfähigkeiten bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit seit August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit. Definitiv sei dies vom Neurologen Dr. A.___ bei seiner Untersuchung vom 6. Februar 2012 bestätigt worden (S. 24).
Zusammengefasst sei der Kläger aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche vorwiegend stehend und gehend ausgeübt werden müssten, wie die früheren Tätigkeiten auf dem Bau und in der Schokoladenfabrik, seien ihm indes nicht mehr zumutbar (S. 24 f.).
3.3 Im interdisziplinären Gutachten der B.___ GmbH (B.___; Expertise vom 3. März 2017 [Urk. 11/230/1-53]) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 25):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Folgen einer Poliomyelitis im Kindesalter auch im Sinne eines Post-Polio-Syndroms mit vorrangiger Beteiligung des linken Beines mit Parese und Muskelatrophie des linken Beines distal betont auch mit Beinlängendifferenz und Hohlfusskomponente
- beginnende OSG-Arthrose rechts und Tendinopathie der Peroneus brevis Sehne
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reizsymptomatik
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zervikalgien ohne radiologisches Korrelat
- Knieschmerzen links ohne radiologisches Korrelat
- Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat
- leichtes Restless-Legs-Syndrom
- beginnende distal betonte Polyneuropathie bei bekanntem Diabetes mellitus Typ II
- episodische Migräne mit Aura
- Diabetes mellitus Typ 2b, medikamentös therapiert
- arterielle Hypertonie, vor allem diastolisch ausgeprägt, medikamentös therapiert
- allergische Rhinitis, aktuell unter Desensibilisierungstherapie (anamnestisch)
- benigne Prostatahypertrophie (anamnestisch)
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund des Status nach Poliomyelitis mit entsprechender Atrophie und Kraftminderung des linken Beines seien Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen nicht geeignet. Idealerweise seien eher überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten sinnvoll. Körperlich überanstrengende Tätigkeiten seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg sei beidseits nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung seien nicht mehr zumutbar. Eine reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung) seien bei der Migräne ebenfalls eher ungeeignet (S. 25 f.). Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Linienführer in einer Schokoladenfabrik 0 %, in einer Verweistätigkeit 100 % vollschichtig im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 26).
Retrospektiv betrachtet bestehe die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger seit 2011 und sei überwiegend organisch bedingt. Hier eine Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Grad psychische Faktoren eine Rolle spielten, sei retrospektiv nicht möglich. Lediglich für die stationäre Behandlung vom 13. Januar bis zum 12. Februar 2015 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Für die Zeit danach bestehe aus psychiatrischer Sicht möglicherweise noch für einen Monat eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, danach wieder volle Arbeitsfähigkeit. Entgegen der C.___ Klinik könne eine eigenständige, zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung heute nur schwer ausgemacht werden. Die möglicherweise auch in der Vergangenheit stattgefundenen schwereren depressiven Episoden seien immer auch in Verbindung mit den organischen Einschränkungen des Klägers gestanden. Es müsse aber auch auf die mindestens aktuell feststellbaren Befundinkonsistenzen hingewiesen werden, welche sie als aggravatorisches Verhalten bewerteten, was die Angaben der scheinbaren kognitiven Störung betreffe, wäre [diese] schon als nicht authentische Symptompräsentation zu werten (S. 26).
Orthopädisch habe sich der Zustand des Post-Polio-Syndroms leicht verstärkt und es sei neu eine OSG-Arthrose rechts mit einer Peronealsehnenproblematik aufgetreten. Diese leichte Verschlechterung bestätige die definitive 0%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, habe jedoch keinen Einfluss auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (S. 29).
3.4 In der polydisziplinären Expertise der D.___, Spital E.___ (D.___), vom 5. August 2021 (Urk. 11/368/1-98) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7 ff.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) im Kontext der Depression Symptome einer anhaltenden Schmerzstörung bei somatischer Grunderkrankung
- Post-Polio-Syndrom bei Status nach Poliomyelitis crural links im 5. Lebensjahr
- sekundärer Hohlfuss bei Status nach Poliomyelitis im Alter von 5 Jahren
- mittelgradige neuropsychologische Störung und Belastungsminderung
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom
- metabolisches Syndrom
- Lower Urinary Tract-Syndrom
- Tinnitus beidseits
- leichte Hypophosphatämie
- aktenanamnestisch Migräne ohne und mit Aura
- episodischer Spannungskopfschmerz seit Februar 2009 mit stattgehabter Häufung bei NSAR Übergebrauch
- aktenanamnestisch Restless Legs-Syndrom
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- myotendinotisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- beginnende Rhizarthrose links
Die Sachverständigen hielten fest, aus neurologischer Sicht bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger unter einem Post-Polio-Syndrom mit im Verlauf progredienten atrophen Paresen crural links mit distaler Betonung leide. Zudem lasse sich aus rheumatologischer Sicht ein sekundärer Hohlfuss links feststellen. Für die beklagte Schmerzsymptomatik der linken Körperseite finde sich ein eindeutig somatischer Kern, möglicherweise seien die über die linke untere Extremität hinausgehenden Schmerzen einerseits durch eine Poliomyelitis bedingte Überbelastung der muskulären Strukturen der linken Körperseite, andererseits auch durch eine gewisse erhöhte Schmerzintensität im Rahmen der aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen bedingt. Beim Kläger werde seit neun Jahren eine durchgehende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, wobei es zu drei stationären Behandlungen in den Jahren 2015, 2017 und 2020 gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ein eindeutig chronifizierter Verlauf gegeben, wobei sich im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung eine multifaktoriell mittelgradige neuropsychologische Störung im Rahmen der schweren Depression, des Schmerzsyndroms und einer Schlafapnoe gezeigt habe (S. 7).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Schokoladenfabrik in einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit mit häufigem Stehen und Gehen bestehe seit dem Z.___-Gutachten vom 19. August 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im Weiteren liege auch in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit mindestens seit dem Beginn der psychiatrischen Hospitalisation im September 2017 aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik anhaltend keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Die depressive Symptomatik habe sich zwischen August und September 2017 zunehmend verschlechtert, wobei retrospektiv schwierig abzuschätzen sei, ab wann aus psychiatrischer Sicht in diesem Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation vom 13. Januar bis 12. Februar 2015 habe sicherlich eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und es sei mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zumindest schon von Januar 2017 bis 12. September 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe. Ab September 2017 sei der Kläger für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die angestammte Tätigkeit sei ihm schon alleine aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar, die volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei psychiatrisch bedingt (S. 10).
4.
4.1 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ dauerte bis am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/14/1-4). Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG war er somit bis am 31. Januar 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl. auch Urk. 7 S. 6 Ziff. 10).
4.2
4.2.1 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (Urk. 11/165) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente, wobei sie in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2011 und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging (S. 2). Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ (vgl. E. 3.2), wonach dem Kläger körperlich schwere sowie vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten aufgrund des Zustands nach Poliomyelitis respektive des Verdachts auf ein Post-Polio-Syndrom seit August 2011 nicht mehr zumutbar seien, für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers indes nicht eingeschränkt (Urk. 11/140/2-27 S. 23 ff.). Das hiesige Gericht hielt in seinem Urteil vom 10. Juli 2017 (Urk. 11/236) fest, die IV-Stelle habe den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht verneint. Es stellte auf das Z.___-Gutachten und insbesondere die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen ab, welcher kein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (E. 4.3-4, E. 4.7).
4.2.2 Ein Entscheid der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 134 V 434 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (unter Vorbehalt der erwähnten offensichtlichen Unhaltbarkeit) entgegenhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen.
4.2.3 Da die Beklagte damals in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren involviert war, ihr mithin der Vorbescheid vom 4. November 2014 (Urk. 11/144) wie auch die Verfügung vom 29. Dezember 2014 (Urk. 11/165) zugestellt wurden, und sie sich überdies auf den IV-Entscheid beruft (vgl. Urk. 7 S. 6 Ziff. 11), muss sich der Kläger diesen nach dem Gesagten entgegenhalten lassen, soweit die Begründungselemente für die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Die Frage nach dem Vorliegen einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit war für die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2014 (Urk. 11/165) zweifellos entscheidend und wurde von Letzterer gestützt auf das interdisziplinäre Z.___-Gutachten verneint. Der abschlägige Rentenentscheid wurde sodann mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2017 (Urk. 11/236) bestätigt. Eine offensichtliche Unhaltbarkeit des IV-Entscheids ist anhand der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, ohne Weiteres zu verneinen und wurde auch vom Kläger nicht dargetan. Im Gegenteil bestätigte der Kläger seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und argumentierte lediglich in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Beklagten (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4 und S. 6 f. Ziff. 3 lit. a). Dies zu Recht, weil keinem ärztlichen Dokument eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit entnommen werden kann.
4.3 Mit Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 11/283) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Klägers, da sich sein Gesundheitszustand seit 2011 nur leicht verschlechtert und dies keinen Einfluss auf die bisherige 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe (S. 2). Sie stützte sich dabei auf das von ihr veranlasste interdisziplinäre Gutachten der B.___ (vgl. E. 3.3), wonach aufgrund der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 bestehe und in einer angepassten Tätigkeit – unbesehen von einer leichten Verschlechterung in orthopädischer Hinsicht – von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Eine eigenständige, zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung wurde im Zeitpunkt der Begutachtung verneint (Urk. 11/230/1-53 S. 26, S. 29). Die Beklagte war damals in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren involviert – es wurden ihr sowohl der Vorbescheid vom 29. August 2017 (Urk. 11/239) als auch die Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 11/283) zugestellt – und sie beruft sich überdies auf den IV-Entscheid (Urk. 7 S. 6 Ziff. 11). Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 15. April 2020 (Urk. 11/307) die Verfügung vom 22. November 2018 insofern, als dass es den Beweiswert des B.___-Gutachtens bis zum Untersuchungszeitpunkt im November/Dezember 2016 bejahte (E. 4.1), jedoch einen Klärungsbedarf für die vom Kläger behauptete Verschlechterung des insbesondere psychischen Gesundheitszustands ab 1. Januar 2017 feststellte und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (E. 4.2.2). Letztere ging in der Verfügung vom 22. März 2022 (Urk. 11/394-395) – auch hier wurde die Beklagte ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen (Urk. 11/382, Urk. 11/395) – in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2017 respektive einer solchen von 100 % ab 12. September 2017 (Urk. 11/394/1) aus. Sie stellte dabei auf das D.___-Gutachten vom 5. August 2021 (Urk. 11/368/1-98) ab, worin mit Verweis auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen für jegliche Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 11. September 2017 respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 12. September 2017 attestiert wurde (S. 7 ff., S. 10). Eine offensichtliche Unhaltbarkeit des IV-Entscheids ist anhand der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, ohne Weiteres zu verneinen und wurde auch vom Kläger nicht dargetan.
4.4
4.4.1 Die in der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2014 (Urk. 11/165) festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war auf eine Poliomyelitis zurückzuführen und war damit ausschliesslich somatisch bedingt (vgl. E. 4.2.1). Gleiches gilt – zumindest für die Zeit bis Ende Dezember 2016 – mit Bezug auf die IV-Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 11/283; vgl. E. 4.3). Die mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (Urk. 11/393) zugesprochene befristete Dreiviertelsrente von Januar bis November 2017 respektive ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 basierte auf psychischen Beschwerden. Damit besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten (vgl. E. 4.1) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (vgl. E. 1.3).
Der Hinweis des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich im Verlaufe der Zeit nicht nur in psychischer Hinsicht, sondern auch aufgrund der Polio-Symptomatik verschlechtert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3), findet in den Akten keine Entsprechung. Die Zusprache der Dreiviertelsrente respektive ganzen Rente in der IV-Verfügung vom 22. März 2022 (Urk. 11/394-395) beruhte darauf, dass der Kläger in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2017 nur noch zu 50 % arbeitsfähig respektive ab 12. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Reduktion respektive der Verlust der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit war dabei gemäss dem D.___-Gutachten ausschliesslich auf psychische Beschwerden zurückzuführen (Urk. 11/368/1-98 S. 10) und leichte, sitzende Arbeiten waren dem Kläger aus somatischer Sicht nach wie vor zumutbar (S. 9).
4.4.2 Im Weiteren fehlt es auch an dem – kumulativ zum sachlichen Zusammenhang erforderlichen – zeitlichen Konnex (vgl. E. 1.3). Der Kläger war bis Ende Dezember 2016 und somit während fast vier Jahren nach Ende des Vorsorgeverhältnisses per 31. Januar 2013 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss unterbricht eine Arbeitsunfähigkeit von unter 20 % respektive eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert und die Erzielung eines rentenausschliessenden Invalideneinkommens zulässt (BGE 144 V 58 E. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.1.2; vgl. auch E. 1.3).
Daran vermag der Hinweis des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich nach der IV-Verfügung vom 29. Dezember 2014 nicht etwa verbessert, sondern zunehmend verschlechtert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2, vgl. auch Urk. 16 S. 2 Ziff. 4), nichts zu ändern. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist nach der erwähnten Rechtsprechung nicht Voraussetzung für den Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes anzunehmen ist, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegeben sein muss, ergibt sich daraus nicht. Das wäre auch nicht begründbar, kann es doch für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung keine Rolle spielen, ob der Gesundheitszustand von Beginn weg eine solche Tätigkeit zuliess oder erst im Laufe einer Genesung.
Der Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs beurteilt sich an der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt. Ein solches liegt bei einem durchschnittlichen Valideneinkommen (2008 bis 2012) von Fr. 79‘828.40 pro Jahr und einem Tabellenlohn von jährlich Fr. 63‘270.80 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor (vgl. Urk. 11/142).
4.5 Nach dem Gesagten fehlt es sowohl am sachlichen wie auch am zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität. Dies führt zur Abweisung der Klage.
5. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Antrages (Urk. 7 S. 2) keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Tellco pk
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais