Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00006
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 17. Juni 2025
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 27. Juni 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab 1. November 1992 eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 48/55). Mit Mitteilungen vom 7. Mai 2004 (Urk. 48/78), 7. November 2008 (Urk. 48/97), 14. März 2012 (Urk. 48/107) und 27. April 2016 (Urk. 48/131) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Im August 2013 wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich der Antrag auf Durchführung verdeckter Massnahmen (Telefonkontrolle, Zufalls-funde sowie Observation) im Zusammenhang mit einem wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleiteten Verfahren gegen den damals noch unbekannten Mann «…» bewilligt. Die unbekannte Person konnte als X.___ identifiziert werden. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen wurde mit Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2016 gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug eröffnet (Urk. 48/154/1-2). Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 (Urk. 48/187/3-4) teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde (Urk. 48/188). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 verfügte sie die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung per 31. Dezember 2017 (Urk. 48/209). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00335 vom 28. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 48/326). Der Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 und die Verfügung vom 21. Februar 2018 waren auch der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zugestellt worden (Urk. 48/188, Urk. 48/209). Diese sistierte nach Erhalt des Vorbescheids vom 22. Dezember 2017 die von ihr bislang ausgerichtete Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge per 31. Dezember 2017 (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/9, Urk. 2/15).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung von X.___. Die Y.___ erstattete das Gutachten am 30. Oktober 2018 (Urk. 48/291/3-228) und ergänzte es mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 (Urk. 48/303). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2019 [Urk. 48/318] und Einwand vom 29. April 2019 [Urk. 48/321]) zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 27. April 2016 mit Verfügung vom 20. Mai 2019 in prozessuale Revision und hob die Rente rückwirkend per Oktober 2005 auf. Sie stellte zudem den Erlass einer separaten Rückerstattungsverfügung für die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 48/325). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 forderte sie schliesslich die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs zurück (Urk. 48/327/2-3). Sowohl der Vorbescheid vom 22. März 2019 als auch die Verfügungen vom 20. Mai 2019 und 15. Juli 2019 wurden der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zugestellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, Urk. 2/2-4, Urk. 48/318, Urk. 48/325).
Gegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente (Verfügung vom 20. Mai 2019 [Urk. 48/325], Verfahren IV.2019.00449) sowie gegen die Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 48/327/2-3, Verfahren IV.2019.00553) erhob X.___ Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies es die gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 gerichtete Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1); die Verfügung vom 5. Juli 2019 änderte es in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Rechtsvorkehr dahingehend ab, dass es die Rückerstattungsforderung von Fr. 249'589.-- auf Fr. 180'282.-- reduzierte (Dispositiv-Ziffer 2; Verfahren IV.2019.00449; Urk. 2/5). Gegen dieses Urteil erhob X.___ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. 2/6, Verfahren 9C_444/2021). Gleichzeitig stellte er beim Sozialversicherungsgericht ein Gesuch um Revision dieses Urteils (Urk. 8/29).
Das von X.___ gestellte Revisionsgesuch wies das Sozialversicherungs-gericht mit Urteil vom 19. Juli 2021 ab (Verfahren IV.2021.00433; Urk. 8/30), wogegen er wiederum beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegte (vgl. Urk. 8/32, Verfahren 9C_496/2021). Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren (9C_444/2021, 9C_496/2021) und wies die Beschwerden mit Urteil vom 13. Januar 2022 ab (Urk. 2/6 = Urk. 8/32). Der von X.___ daraufhin angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerde am 13. April 2023 für unzulässig (Beschwerdenummer 28617/22).
1.3 Der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, wurde auf ihr Aktengesuch hin am 8. August 2022 das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2022 zugestellt (Urk. 2/7, vgl. auch Urk. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 22. August 2022 forderte sie von X.___ den Betrag von Fr. 178'892.-- für ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge zurück (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/9). Nach erfolgloser Mahnung betrieb die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, X.___ mit Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2023 auf Fr. 178'892.-- zuzüglich 5 % Zins ab 23. November 2022 (Urk. 2/11; Urk. 2/10). Nachdem X.___ dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, am 30. Mai 2023 beim Bezirksgericht Dietikon ein Gesuch um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung (Urk. 2/12). Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Dietikon das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 2/13).
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage gegen X.___ und beantragte, der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 132'669.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2013 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). X.___ schloss in der Klageantwort vom 11. Juni 2024 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Ausstandsgesuch gegen Sozialversicherungsrichter Vogel, Sozialversicherungs-richterin Philipp, Ersatzrichterin Gasser Küffer und Gerichtsschreiberin Muraro (Urk. 19 S. 3). Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des bezirksgerichtlichen Urteils im parallel laufenden Strafverfahren gegen ihn (Urk. 22/1). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde X.___ die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 23, vgl. auch Urk. 30). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, hielt in der Replik vom 20. August 2024 an ihrem materiellen Antrag fest (Urk. 28 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies das Gericht das Sistierungsgesuch ab und setzte dem Beklagten Frist zur Duplik an (Urk. 30). Gegen die nicht gewährte Sistierung legte X.___ am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundegericht ein (Urk. 34). Mit Schreiben vom 26. November 2024 stellte er ein (neuerliches) Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Urk. 36). Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 39), weshalb das Sozialversicherungsgericht das Sistierungsgesuch vom 26. November 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 40). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 stellte X.___ ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter Kübler, Gerichtsschreiber Sonderegger sowie sämtliche Richter, die in den früheren IV-Verfahren in Sachen X.___ mitgewirkt hatten (Urk. 44). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 teilte das Gericht X.___ mit, dass es zu einem späteren Zeitpunkt über das Ausstandsbegehren entscheiden werde (Urk. 45). Daraufhin forderte X.___, es sei über das Ausstandsgesuch vorweg zu entscheiden (Urk. 46). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 bekräftige das Gericht, dass es zu einem späteren Zeitpunkt über das Ausstandsbegehren entscheiden werde. Weiter zog es die IV-Akten aus dem Verfahren IV.2019.00449 bei (Urk. 50). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erstatte der Beklagte (nach wiederholten Fristerstreckungen, Urk. 33, Urk. 36, Urk. 53) Duplik. Darin hielt er an den in der Klageantwort gestellten Anträgen fest. Darüber hinaus dehnte er das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter der V. Kammer aus (Urk. 58). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen IV-Akten (Urk. 60). Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 bekräftigte X.___ das gestellte Ausstandsgesuch (Urk. 63). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, machte mit Eingabe vom 28. Januar 2025, wie bereits mit der Klage, eine Parteientschädigung geltend (Urk. 64). X.___ erklärte mit Eingabe vom 10. März 2025, er verzichte auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen IV-Akten, nahm aber inhaltlich Stellung (Urk. 68). Auf eine Stellungnahme zur Eingabe der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, vom 28. Januar 2025 verzichtete er, nachdem das Gericht die hierfür angesetzte Frist ein erstes Mal verlängert (vgl. Urk. 70, Urk. 73), jedoch eine weitere Erstreckung der Frist im Sinne einer Notfrist abgelehnt hatte (Urk. 75, Urk. 77; vgl. auch Urk. 78).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin machte klageweise geltend, das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 24. Juni 2021 die Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 20. Mai 2019 und 5. Juli 2019 im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich hinsichtlich der Verfügung vom 5. Juli 2019 habe das Gericht das Vorliegen des Straftatbestands des Betrugs erst ab Juli 2008 als erfüllt erachtet, was ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung der 15jährigen strafrechtlichen Verjährungsfrist geführt habe. Die Rückforderung sei deshalb auf den Betrag von Fr. 180'282.-- herabgesetzt worden. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 13. Januar 2022 dieses Urteil bestätigt. Die Klägerin sei ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, weshalb der IV-Entscheid betreffend Renteneinstellung für sie verbindlich sei. Entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021 sei spätestens ab Oktober 2005 von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Ab Juli 2008 sei der Straftatbestand des Betrugs gegeben gewesen. Ohnehin wäre der Kläger verpflichtet gewesen, ihr die erzielten Erwerbseinkommen und das Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit zu melden. Ihr Rückforderungsanspruch betrage Fr. 132'668.--, entsprechend den vom Beklagten von Juli 2008 bis Ende Dezember 2017 unrechtmässig bezogenen Leistungen. Darauf sei 5 % Zins geschuldet. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass das Urteil des Bezirksgerichts im parallel laufenden Strafverfahrens noch ausstehend sei, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung moniere, sei zu entgegnen, dass das Bundesgericht sich im Urteil vom 13. Januar 2022 dazu geäussert habe. Es habe festgehalten, dass nicht einleuchte, weshalb die Unschuldsvermutung tangiert sein solle. Auch sei aufgrund des Urteils des Bundesgerichts ausgewiesen, dass das Y.___-Gutachten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schlüssig sei (Urk. 1, Urk. 28).
1.2 Der Beklagte führte in der Klageantwort sowie in seinen weiteren Rechtsschriften in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihre Rückforderung auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021. Dieses Urteil verletze die Unschuldsvermutung, die Verfahrensfairness und den Grundsatz der Waffengleichheit. Das Sozialversicherungsgericht habe sich auf das Y.___-Gutachten gestützt, welchem jedoch kein Beweiswert beizumessen sei, was auch das Strafgericht erkannt habe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne das Vorliegen eines Betrugs nicht angenommen werden. Das Urteil des Strafgerichts stehe noch aus. Weder die Invalidenversicherung noch das Sozialversicherungsgericht hätten die Kompetenz, den Betrug festzustellen. Das Bundesgericht habe daher zu Unrecht das Urteil vom 24. Juni 2021 geschützt. Deswegen und weil die Klägerin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht als Drittpartei beigeladen worden sei, komme den Feststellungen der IV-Stelle keine Bindungswirkung zu. Ein Revisionsgrund sei mangels neuer Tatsachen nicht gegeben. Damit sei auch ein Rückforderungsanspruch zu verneinen. Sowieso wäre ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt. Die Klägerin sei seit dem 30. Oktober 2017 Privatklägerin im Strafverfahren. Folglich habe sie bereits zum damaligen Zeitpunkt von der angeblichen Melderechtsverletzung respektive dem vermeintlichen Betrug des Beklagten und damit von den massgeblichen Umständen, die eine mögliche Rückforderung zu begründen vermöchten, gewusst. Diesfalls sei die Verjährung am 30. Oktober 2018 eingetreten. Betrieben habe die Klägerin ihn aber erst am 17. Februar 2023, also zu einem Zeitpunkt, als eine allfällige Rückforderungsforderung jedenfalls verjährt gewesen sei (Urk. 19, Urk. 22/1, Urk. 58, Urk. 68).
2.
2.1 Vorweg ist das Ausstandsbegehren des Beklagten zu prüfen. Dieses war zunächst gegen Sozialversicherungsrichter Vogel, Sozialversicherungsrichterin Philipp, Ersatzrichterin Gasser Küffer und Gerichtsschreiberin Muraro (Klageantwort vom 11. Juni 2024, Urk. 19 S. 3), dann gegen Sozialversicherungsrichter Kübler, Gerichtsschreiber Sonderegger sowie sämtliche Richter, die in den früheren IV-Verfahren in Sachen X.___ mitgewirkt hatten (Eingabe vom 16. Dezember 2024, Urk. 44), gerichtet und wurde schliesslich gegen sämtliche Richterinnen und Richter der V. Kammer ausgedehnt, dies unter Hinweis auf eine Mehrfachbefassung aufgrund der früheren IV- und UV-Verfahren in Sachen X.___ (Duplik vom 20. Januar 2025, Urk. 58).
2.2 Über Ausstandsbegehren, die gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts gerichtet sind, entscheidet gemäss § 5c Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Plenum. Über Ausstandsbegehren, die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind, entscheiden gemäss § 5c Abs. 2 lit. a GSVGer die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer.
Ausstandsgesuche, die einzig damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden hatten, sind nach ständiger Praxis unzulässig, und es kann darauf unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht eingetreten werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2, 114 Ia 278 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_498/2020 vom 23. Oktober 2020, 9C_121/2018 vom 3. Mai 2018 E. 1).
2.3 Der Beklagte begründet das Ausstandsgesuch mit der Mehrfachbefassung der Gerichtsmitglieder der V. Kammer. Dabei nimmt er insbesondere Bezug auf das Urteil vom 24. Juni 2021 (Verfahren Nr. IV.2019.00449). In diesem Urteil wurde das Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 (samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018) als beweiskräftig beurteilt und weiter mangels Vorliegens eines Strafurteils vorfrageweise geprüft, ob der Betrugstatbestand erfüllt sei, was bejaht wurde (Urk. 2/5). Dieses Vorgehen wird vom Beklagten zwar kritisiert, vermag aber keinen Ausstandsgrund zu begründen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 das Urteil vom 24. Juni 2021 geschützt hat (Urk. 2/6, vgl. ferner Urk. 39 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2024 vom 12. März 2025 in Sachen des Beklagten E. 4).
Die Mitglieder des vorliegenden Spruchkörpers, Sozialversicherungsrichter Kübler, Sozialversicherungsrichterin Curiger, Sozialversicherungsrichterin Slavik und Gerichtschreiber Sonderegger haben weder im Verfahren IV.2019.00449 noch in den weiteren IV-Verfahren in Sachen des Beklagten mitgewirkt. Indessen wirkten sie, mit Ausnahme von Sozialversicherungsrichterin Slavik, im UV-Verfahren in Sachen des Beklagten (Verfahren UV.2022.00199) mit. In diesem Fall gab Gerichtsschreiber Sonderegger eine Minderheitsmeinung zu Protokoll (vgl. dazu Urk. 47). Weder die Mitwirkung der einzelnen Gerichtspersonen im Vorfall UV.2022.00199 noch die Minderheitsmeinung von Gerichtsschreibern Sonderegger vermögen indessen, wie dargelegt (E. 2.2 hiervor), eine Voreingenommenheit und damit einen Ausstandsgrund zu begründen.
Da sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten, was denn auch der Grund ist, weshalb darüber erst vorliegend mit dem Entscheid in der Sache zu befinden ist (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 u. E. 6.5).
3.
3.1 Die Rückforderung ist im Bereich der beruflichen Vorsorge durch Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Eine Rückforderung kann bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, 142 V 20 E. 3.2.1). Ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) wird nicht vorausgesetzt, nachdem eine Vorsorgeeinrichtung entgegen der dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) unterstehenden Sozialversicherungs-träger keine Verfügungen erlassen kann und ihre (Rückforderungs-)Ansprüche klageweise geltend machen muss (BGE 150 V 89 E. 3.1.1).
3.2 Art. 35a BVG besagte in der zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (aArt. 35a BVG) Folgendes:
«1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»
Am 1. Januar 2021 trat eine neue Fassung von Art. 35a BVG in Kraft. Diese lautet wie folgt:
«1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»
Mit der Anpassung per 1. Januar 2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, 142 V 358 E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Das Ziel war eine Koordination der zweiten mit der ersten Säule (Art. 25 ATSG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, 1615 Ziff. 1.1.3, 1624, 1650 f.).
3.3 Da es sich bei der klageweise geltend gemachten Rückforderung um zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2017 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht.
In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131 V 425 E. 3.2 und 5.2).
Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt. Eine entsprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht. Es ist daher auf die dargelegten allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt aArt. 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (BGE 150 V 89 E. 3.2.1).
3.4
3.4.1 Im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG war und ist sodann die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG - von der abzuweichen es betreffend Art. 25 ATSG keinen Grund gibt - analog anwendbar (BGE 150 V 89 E. 3.3.1 [Urteil 9C_449/2022 vom 29. November 2023]).
Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Version erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.
Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt somit für den Beginn der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG (BGE 150 V 89 E. 3.3.1).
3.4.2 Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist von aArt. 35a BVG gelangte schliesslich Art. 135 des Obligationenrechts (OR) (analog) zur Anwendung (BGE 142 V 20 E. 3, 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diese Bestimmung ist auch unter neuem Recht anwendbar, da ein Rückforderungsanspruch in der beruflichen Vorsorge - anders als bei den dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungsträgern - klageweise geltend gemacht werden muss (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Demnach kann die relative Frist von Art. 35a BVG insbesondere durch Einrede vor einem staatlichen Gericht (Art. 135 Ziff. 2 OR analog) gewahrt werden (BGE 150 V 89 E. 3.3.2).
4.
4.1 Mit BGE 150 V 305 (Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024) hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 25 Abs. 2 ATSG geändert. Es hielt fest, unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» sei praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (E. 6.2). Das Bundesgericht sei von dieser Rechtsprechung jedoch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung regelmässig, allerdings ohne weitere Begründung, abgewichen. In einer solchen Konstellation habe in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment gegolten (E. 6.3). Die in E. 6.2 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe auf eine mit BGE 110 V 304 vorgenommene Praxisänderung zurück. Nach diesem Urteil falle der Beginn der relativen Verjährungsfrist nach dem damals geltenden aArt. 47 Abs. 2 AHVG auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtige, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte. Mit der neuen Praxis sollte insbesondere überwunden werden, dass andere Grundsätze zur Anwendung gelangten, je nachdem, ob das Versäumnis beim Versicherungsträger oder bei der versicherten Person liege (BGE 110 V 304 E. 2b). Diese Rechtsprechung sei seither etabliert (E. 6.3.2). Die Bestrebungen, die mit dieser Praxisänderung verbunden gewesen seien, liessen sich mit der abweichenden Rechtsprechungslinie bei einer Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung gemäss E. 6.3 hiervor nicht in Einklang bringen, sollte doch der Beginn der Verwirkungsfrist eben gerade nicht (mehr) unterschiedlich bestimmt werden, je nachdem, ob die unrechtmässige Leistungserbringung auf einen Fehler der Verwaltung oder der versicherten Person zurückzuführen sei (E. 6.3.4). Das Bundesgericht schlussfolgerte entsprechend, dass an der von BGE 110 V 304 (und seitherige) abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Rückforderung unrechtmässiger Leistungen infolge einer Rentenaufhebung nicht länger festgehalten werden könne. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist müsse daher künftig auch in diesen Fällen stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 6.2 hiervor), ermittelt werden (E. 6.3.4).
4.2 BGE 150 V 305 bezieht sich auf Art. 25 Abs. 2 ATSG. Es besteht jedoch kein Grund, die Rechtsprechungsänderung nicht auch auf (a)Art. 35a Abs. 2 BVG anzuwenden. Zwar sind die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen grundsätzlich freigestellt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2, Urteil des Bundesgericht 9C_449/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2), was aber nichts daran ändert, dass auch im Bereich der beruflichen Vorsorge fortan der Beginn der relativen Verjährungsfrist respektive Verwirkungsfrist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, zu ermitteln ist.
5.
5.1 Für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist ist vorliegend somit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückerstattung erkannt hat oder bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit - und unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft der Renteneinstellungsverfügung vom 20. Mai 2019 mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2022 - hätte erkennen müssen. Einen einheitlichen zeitlichen Fixpunkt für den Beginn der relativen Frist kann es auf der Grundlage der Rechtsprechung gemäss BGE 148 V 217 E. 5.1.1 (vgl. E. 3.4.1 hiervor) nicht geben. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall (BGE 150 V 305 E. 7.1).
5.2 Die Klägerin ist Privatklägerin im Strafverfahren (vgl. Urk. 2/15, Urk. 22/2), dies soweit unbestritten seit 30. Oktober 2017 (vgl. Urk. 58 S. 8). Die Konstituierung als Privatklägerin kann indessen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als Ausgangspunkt genommen werden für den Fristenlauf der relativen Verjährung. Zwar lagen zu diesem Zeitpunkt Observationsergebnisse vor. Ein Observationsbericht bildet für sich allein jedoch keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.4.1). Die ärztliche Beurteilung erfolgte jedoch erst mittels Einholung des Y.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2018 und seiner Ergänzung vom 19. Dezember 2018 (Urk. 48/291/3-228, Urk. 48/303). Ebensowenig kann eine rechtsgenügliche Kenntnis vom Rückforderungsanspruch zum Zeitpunkt der vorsorglichen Leistungseinstellung per Ende 2017 angenommen werden. Besteht weiterer Abklärungsbedarf, wie dies zu jenem Zeitpunkt der Fall war, fällt eine hinreichende Kenntnis ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1 f.).
5.3 Die IV-Verfügung vom 20. Mai 2019, wie bereits der ihr vorangegangene Vorbescheid vom 22. März 2019 (Urk. 2/2-3, Urk. 48/318), ist über neun Seiten lang und enthält eine ausführliche Begründung der prozessualen Revision und die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per Oktober 2006. Darin wird eingehend auf die Observationsergebnisse und das Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 eingegangen und für den Entscheid darauf abgestellt. Mit der Zustellung dieser Verfügung erhielt die Klägerin Kenntnis der Observationsergebnisse und insbesondere des Y.___-Gutachtens.
Der Zeitpunkt des Vorliegens valider Gutachtensergebnisse (unabhängig davon, ob vor oder nach einer strafrechtlichen Verurteilung) kann je nach konkreten Umständen einen Anknüpfungspunkt für den Beginn der relativen Verjährungsfrist bilden. Steht der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit fest, besteht in aller Regel, wenn auch nicht immer, Kenntnis über den Bestand des Rentenanspruchs (BGE 150 V 305 E. 7.1, vgl. auch BGE 139 V 106). Von einer entsprechenden Kenntnis ist vorliegend mit der Zustellung der Verfügung vom 20. Mai 2019 auszugehen. Denn ergänzende Abklärungsmassnahmen waren nicht mehr zu ergreifen. Die Observationsergebnisse und das Y.___-Gutachten samt Ergänzung bildeten hinreichende Entscheidgrundlage. Der Tag der Zustellung der Verfügung vom 20. Mai 2019 war damit fristauslösend, zumal sich die Klägerin an den Entscheid der IV-Stelle, mit vorfrageweiser Bejahung eines Betrugs, gebunden fühlte. Da somit ein vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossener Sachverhalt der Rückerstattungsforderung zu Grunde liegt, kommt aArt. 35a BVG (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und mithin die einjährige relative Verjährungsfrist zur Anwendung. Je nach Zustelldatum der Verfügung begann die Verjährungsfrist im Mai oder Juni 2019 zu laufen. Zum Zeitpunkt der Einleitung der verjährungsunterbrechenden Betreibung im Februar 2023 war die Rückforderungsanspruch jedenfalls bereits verjährt.
5.4 Die Klage ist deshalb infolge Verjährung des Rückforderungsanspruchs abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die Klägerin gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Stolkin, eine Prozessentschädigung zu entrichten. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GebV SVGer) wird einer Partei im Rahmen der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (BGE 141 I 70 E. 5.1; SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83, Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 7.1).
6.2 Rechtsanwalt Stolkin reichte bereits mit Eingabe vom 17. Juli 2024 eine Kostennote ein (Urk. 26), danach trotz Hinweisen auf die entsprechende Möglichkeit nicht mehr (Urk. 30, Urk. 70). Mit Kostennote vom 17. Juli 2024 stellte Rechtsanwalt Stolkin den bis zum 14. Juni 2024 angefallenen Aufwand in Rechnung. Insgesamt machte er einen Aufwand von 20.71 Stunden geltend (Urk. 26). Dies ist der Bedeutung und der Streitsache nicht angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden für die Instruktion, das Aktenstudium und Verfassen der Klageantwort (20 Seiten, Urk. 19) erweist sich als überhöht. Dazu ist zu beachten, dass die Klage mit neun Seiten gut überblickbar war und Rechtsanwalt Stolkin die wesentlichen Akten bereits aus den Verfahren IV.2019.00449 und IV.2022.00199 bekannt waren. Dies gilt insbesondere für das Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 sowie das Observationsmaterial. Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen für die kürzeren Schreiben und das Sistierungs-gesuchs vom 14. Juni 2024 sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzung des Aufwands für die Klageantwort erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden bis zum 17. Juni 2016 als angemessen. Mangels Einreichung einer zusätzlichen Kostennote im weiteren Verlauf des Verfahrens ist der nach 17. Juni 2024 angefallene, zielführende Aufwand nach Ermessen festzusetzen. Für die Duplik (Urk. 58) sowie für die weiteren Eingaben rechtfertigt sich eine Anrechnung von insgesamt 10 weiteren Stunden. Damit ist von einem Gesamtaufwand von 22 Stunden auszugehen, was in etwa dem von der Klägerin geltend gemachten Aufwand (Urk. 65) entspricht, so dass bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (bis 30. Juni 2024) respektive Fr. 280.-- (ab 1. Juli 2024; zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 53.80 (Urk. 26) die Rechtsanwalt Stolkin zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 6’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Auf das Ausstandsbegehren des Beklagten wird nicht eingetreten.
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 6’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
KüblerSonderegger