Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2024.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 5. Mai 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi
BLESI & PAPA, Rechtsanwälte
Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich
gegen
VORSORGE Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, arbeitete ab dem 1. September 2015 bei der Z.___ AG (Z.___) in der Funktion als Leiter Digital auf der Kaderstufe Geschäftsleitung und war damit bei der Vorsorge Y.___ (A.___) für die berufliche Vorsorge versichert (Urk. 2/2/1). Bei der A.___ sind verschiedene Vorsorgewerke vorhanden, die Mitarbeiter der Z.___ waren im Vorsorgewerk B.___ versichert. Die Z.___ gehörte zum damaligen Zeitpunkt zur C.___-Gruppe. Am 4. Februar 2020 kündigte die C.___-Gruppe an, die Z.___ an ein Joint Venture von D.___ und E.___ zu verkaufen. Im Rahmen der Übernahme durch die Käufer war ein erheblicher Umbau der Z.___ und damit eine Restrukturierung geplant. Da die A.___ nur Unternehmen der C.___-Gruppe offensteht, mussten sämtliche Destinatäre der Z.___ die Stiftung bis spätestens 31. Dezember 2021 verlassen. Die unfreiwilligen Einzelaustritte und die kollektiven Austritte aus der A.___ führten zu einer umfassenden Teilliquidation der A.___ bzw. des Vorsorgewerkes B.___ (Urk. 2/2/4 S. 1). Gemäss dem Teilliquidationsbericht vom 20. April 2022 zeigte der Status der Teilliquidation, dass sowohl per 31. Dezember 2019 (Einzelaustritte) als auch per 31. Dezember 2021 (kollektive Austritte) freie Mittel vorhanden waren. Für die Einzelaustritte wurde auf den Deckungsgrad per 31. Dezember 2019 von 146.94 % abgestellt und die freien Mittel der Performance vom 31. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angepasst (Urk. 2/2/4 S. 14). Am 16. Mai 2022 teilte die A.___ den Versicherten und Rentnern der Z.___ unter anderem mit, dass unfreiwillige Einzelaustritte aufgrund der Restrukturierung der Z.___ im Zeitraum vom 4. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von der Teilliquidation des Vorsorgewerks B.___ betroffen seien. Die 211 Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Restrukturierung gekündigt hätten oder denen von Seite Arbeitgeber gekündigt worden sei, hätten neben der Austrittsleistung einen individuellen anteilsmässigen Anspruch auf die freien Mittel, welche analog der Austrittsleistungen überwiesen würden. Versicherte, die im Rahmen der Restrukturierung der Z.___ im Zeitraum vom 4. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk B.___ ausgetreten seien, hätten Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln von 31.16 % auf ihrer massgeblichen Austrittsleistung (Urk. 2/2/5).
1.2 X.___ schloss mit der Z.___ am 9. Juni 2020 eine Austrittsvereinbarung ab. Darin hielten die Parteien fest, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2020 beendet werde (Urk. 2/2/7). Gemäss einer weiteren Austrittsvereinbarung vom 25. September 2020 wurde das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers vorzeitig per 30. September 2020 beendet, da er per 1. Oktober 2020 eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte und freiwillig auf seine Kündigungsfrist verzichtete (Urk. 2/2/8).
1.3 X.___ machte in der Folge geltend, dass sein Austritt aus dem Vorsorgewerk B.___ unfreiwillig erfolgt sei und verlangte dementsprechend von der A.___ den Anteil aus den freien Mitteln, welche infolge der Teilliquidation ausbezahlt worden sind. Die A.___ verneinte einen solchen Anspruch, da der Austritt des Versicherten freiwillig erfolgt sei (Urk. 2/2/9-10).
2.
2.1 Am 6. November 2023 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi beim Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen gegen die A.___ Klage mit folgenden Anträgen (Urk. 2/1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 136'399.30 zuzüglich 5 % Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7.7 % MWST).»
Mit Entscheid vom 24. November 2023 trat das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und überwies sie zur weiteren Prüfung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1/1).
2.2 Die Klage ging am 8. Februar 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein (Urk. 1/2). Mit Klageantwort vom 13. Mai 2024 ersuchte die Beklagte durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 30. September 2024 änderte der Kläger sein Rechtsbegehren insoweit ab, als er nunmehr die Verzinsung seiner Forderung ab dem 25. August 2022 verlangte (Urk. 13). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 6. Januar 2025 vollumfänglich an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19), was dem Kläger am 7. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 114/05 vom 14. November 2006 E. 4 und 7.2, in: SVR 2007 BVG Nr. 27 S. 95; B 34/02 vom 31. Dezember 2003 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 130 V 80, aber in: SVR 2004 BVG Nr. 21 S. 66).
1.2 Gemäss Art. 73 BVG steht der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht den "Anspruchsberechtigten" offen. Gestützt darauf wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und stattdessen der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg einzuschlagen ist, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 130 V 80 E. 3.2.1 S. 81 mit Hinweisen). Bei der Verteilung von freien Mitteln ausserhalb einer (Teil)Liquidation ist eine Zweiteilung im Sinne der Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient. Geht es um die generelle Regelung, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen sind, so fällt dies nicht in die Beurteilungskompetenz des (kantonalen) Berufsvorsorgegerichts, sondern in jener der Aufsichtsbehörde (BGE 141 V 605). Massgebend für den Rechtsweg im Falle einer (Teil-) Liquidation ist, ob die (generelle) Erstellung des Verteilungsplans (Art. 53d Abs. 6 resp. Art. 74 BVG) oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug (Art. 73 BVG) zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
1.3 Vorliegend macht der Kläger einen individuellen Anspruch auf freie Mittel aus einem Verteilungsplan gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist damit zur Beurteilung der Klage sachlich und örtlich zuständig.
2.
2.1 Die Beklagte hat unbestrittenermassen eine Teilliquidation des Vorsorgewerkes B.___ vorgenommen und im Rahmen dieser Teilliquidation einen Anspruch der unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk austretenden Versicherten im Umfang von 31.16 % auf der massgeblichen Austrittsleistung festgestellt. Es steht im Weiteren auch fest, dass der Kläger bei der Beklagten im Vorsorgewerk B.___ versichert war und während des fraglichen Zeitraums zwischen dem 4. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausgetreten ist. Zwischen den Parteien strittig und zu prüfen ist dagegen die Frage, ob der Austritt des Klägers freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist.
2.2 Der Kläger führte dazu in der Klageschrift vom 6. November 2023 (Urk. 2/1) aus, er sei von der Beklagten nicht darüber informiert worden, dass eine Teilliquidation vorgenommen worden sei und davon betroffene Mitarbeiter an der Verteilung der freien Mittel partizipieren würden. Er habe davon erst im Herbst 2022 erfahren. Darauf habe er sich bei der Beklagten erkundigt, welche ihm zur Auskunft gegeben habe, dass er die Voraussetzungen für eine Partizipation an den freien Mitteln nicht erfülle. Die Argumentation der Beklagten, wonach sein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ nicht restrukturierungsbedingt aufgelöst worden sei, sei aber unzutreffend und tatsachenwidrig. Sein Arbeitsverhältnis sei im Zusammenhang mit der Restrukturierung der Z.___ aufgelöst worden, als im Zusammenhang mit deren Verkauf viele Stellen abgebaut worden seien. Er habe im Juni 2020 eine Offerte für eine Austrittsvereinbarung von der Z.___ erhalten, in welcher unmissverständlich festgehalten werde, dass sein Arbeitsverhältnis «auf Wunsch des Arbeitgebers» aufgelöst werde. Es sei ihm in der Folge gelungen, rasch eine neue Stelle zu finden, weshalb man sich in einer zweiten Vereinbarung auf ein vorzeitiges Vertragsende per 30. September 2020 geeinigt habe. Der Abschluss einer Vereinbarung über seinen vorzeitigen Austritt ändere nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis auf Initiative der Arbeitgeberin beendet worden sei. Die Behauptung der Arbeitgeberin, dass sein Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt worden wäre und er lediglich einem neuen Vorgesetzten hätte unterstellt werden sollen, sei eine tatsachenwidrige Schutzbehauptung. Er habe nie ein solches Angebot erhalten.
Offenbar sei seine ehemalige Arbeitgeberin der Ansicht, er habe im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eine genügend hohe Abfindung erhalten und solle nicht mehr weiter profitieren. Dies sei aber vorsorgerechtlich irrelevant. Zu beurteilen sei einzig, ob das Arbeitsverhältnis als Folge der Restrukturierung aufgelöst worden sei.
Belegt werde der Umstand, dass der Kläger von der Restrukturierung betroffen gewesen sei, von einer internen Mitteilung der Arbeitgeberin vom 20. April 2020 (Urk. 2/2/11), welche auch an ihn adressiert gewesen sei. Darin mache die Arbeitgeberin die Ankündigung, dass sie im F.___ in G.___ im Verlauf des 1. Halbjahres 2020 annähernd 100 Stellen abbauen müsse. In einer weiteren internen Mitteilung vom 25. Mai 2020 (Urk. 2/2/12) werde der Kläger sogar namentlich erwähnt. Es werde festgehalten, dass er bis Ende Jahr im Bereich Digital/Webshop und für den IT Carve-out beratend zur Verfügung stehe und ihm werde dafür sehr gedankt. Im beigelegten Organigramm sei der Kläger nicht mehr zu finden. Kurz danach, am 9. Juni 2020, habe der Kläger die Offerte der Arbeitgeberin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Damit sei widerlegt, dass die Z.___ den Kläger habe weiter beschäftigen wollen. Es wäre auch widersinnig und abwegig, wenn die Z.___ eine schmerzhafte Restrukturierung mit der Entlassung von beinahe 100 Mitarbeitern durchgeführt, den Kläger aber auf einer Hierarchiestufe tiefer mit dem gleichen Lohn weiterbeschäftigt hätte. Anders als beim Kläger werde in der Mitteilung vom 25. Mai 2020 festgehalten, dass ein weiteres Geschäftsleitungsmitglied sich entschieden habe, das Unternehmen zu verlassen. Auch das deute darauf hin, dass der Kläger das Unternehmen nicht freiwillig verlassen habe. Er sei deshalb ein Versicherter, welcher unfreiwillig ausgetreten sei und Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln habe.
2.3 Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort vom 13. Mai 2024 (Urk. 7) aus, der Kläger habe die Z.___ gemäss den Austrittsvereinbarungen vom 9. Juni 2020 bzw. vom 25. September 2020 freiwillig verlassen und sei damit nicht vom Tatbestand der Teilliquidation erfasst. Zu Recht bestreite der Kläger nicht, dass einzig die unfreiwillig ausgetretenen Personen vom Tatbestand der Teilliquidation erfasst seien. Indem der Kläger die Aufhebungsvereinbarung als «Offerte» bezeichne, wolle er irreführend suggerieren, dass es sich dabei um ein Angebot der Arbeitgeberin gehandelt habe. Fakt sei aber, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sei. Die Arbeitgeberin habe keine Kündigung ausgesprochen und habe auch nicht die Absicht gehabt, dies zu tun. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger klar kommuniziert, dass sie das Arbeitsverhältnis mit ihm fortsetzen wolle. Es seien mit dem Kläger verschiedene Gespräche geführt worden, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis hätte auflösen wollen. Tatsache sei allerdings, dass H.___ der neue Vorgesetzte des Klägers gewesen wäre, was sich der Kläger nicht habe vorstellen können und worauf er sich nicht habe einlassen wollen.
Der Kläger stütze seine Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis von ihm nicht freiwillig aufgelöst worden sei, einzig auf die Auflösungsvereinbarung vom 9. Juni 2020 bzw. die darin verwendete Floskel, wonach das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitgeberin aufgelöst worden sei. Der Kläger sei ein sehr geschätzter Arbeitnehmer gewesen. Eine solche Floskel diene dem Schutz des Arbeitnehmers, seinem wirtschaftlichen Fortkommen und dem Bezug allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Im vorsorgerechtlichen Kontext könne ihr aber keine weitergehende oder eigenständige Bedeutung beigemessen werden. Es sei auf das Zwischenzeugnis des Klägers vom 4. März 2020 (Urk. 8/1) zu verweisen, wo dem Kläger herausragende Fähigkeiten sowie sehr gute Leistungen attestiert würden und die Hoffnung zum Ausdruck gebracht werde, dass auch künftig auf seine geschätzte Mitarbeit gezählt werden könne. Es sei Gegenstand der mehrfachen Gespräche zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberfirma gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Konditionen mit Neuunterstellung unter H.___ fortgeführt werden sollte. Darauf habe sich der Kläger nicht einlassen wollen, wobei er immerhin noch habe dazu bewegt werden können, das Online-Geschäft übergangsweise weiterzuführen, wofür ihm ein Sonderbonus ausbezahlt worden sei.
Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden. Entgegen der Behauptung des Klägers gehe dies aus den internen Mitteilungen der Arbeitgeberin vom 20. April 2020 und vom 25. Mai 2020 nicht hervor. Es ergebe sich lediglich, dass klar gewesen sei, dass der Kläger nicht mehr in seiner bisherigen Funktion für die Arbeitgeberfirma tätig sein werde, aber bereit sei, bis Ende Jahr gewisse Arbeiten interimistisch weiterzuführen. Dies entspreche der Darstellung der Beklagten. Selbst wenn sich aus den Mitteilungen hätte ergeben können, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger restrukturierungsbedingt hätte gekündigt werden können, so sei aufgrund der anderweitigen Kommunikation gegenüber dem Kläger klar gewesen, dass dies nicht zugetroffen habe. Der Kläger habe denn auch nicht vorgebracht, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, um einer Kündigung der Arbeitgeberin zuvorzukommen. Ebenso sei der Kläger vom Sozialplan der Arbeitgeberin nicht erfasst gewesen.
Wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger vom Teilliquidationstatbestand erfasst sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass sich sein Anteil an den freien Mitteln auf Fr. 136'394.05 beziffere und kein Anspruch auf Verzinsung bestehe.
2.4 Replicando führte der Kläger am 30. September 2024 (Urk. 13) aus, aus der Formulierung im Arbeitszeugnis könne nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch beendet worden sei. Der Kläger habe diese Formulierung selber vorschlagen dürfen und habe sie gewählt, weil es für sein berufliches Fortkommen hilfreicher gewesen sei und die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2020 auch auf seinen Wunsch erfolgt sei. Es könne aber nicht daraus abgeleitet werden, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Klägers beendet worden sei. Diesen Umstand habe H.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 14/1) bestätigt.
Der Austritt des Klägers aus der Z.___ und somit auch aus der Beklagten sei unfreiwillig erfolgt. Ab dem 1. Oktober 2020 habe er eine Anstellung in Deutschland gefunden und sei damit nicht mehr im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert.
Ob die Austrittsvereinbarung vom 9. Juni 2020 als Offerte oder Vereinbarung qualifiziert werde, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin dem Kläger zu verstehen gegeben habe, dass sein Arbeitsverhältnis im Rahmen der Restrukturierung aufgelöst werde. Es sei dem Kläger nie ein Angebot gemacht worden, das Arbeitsverhältnis unter der Leitung von H.___ zu denselben Lohnbedingungen fortzuführen.
Da dem Kläger zu Unrecht freie Mittel vorenthalten worden seien, sei die Forderung gemäss Art. 102 OR nicht erst ab Klageeinleitung, sondern ab Verfalltag, somit ab dem 25. August 2022 zu 5 % zu verzinsen.
2.5 Die Beklagte führte in der Duplik vom 6. Januar 2025 (Urk. 19) aus, sie halte daran fest, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis hätte weiterführen können und er lediglich nicht mehr der Geschäftsleitung hätte angehören sowie H.___ unterstellt werden sollen. Es sei nachvollziehbar, dass es für den Kläger nicht einfach gewesen sei, einem bisherigen Kollegen aus der Geschäftsleitung unterstellt zu werden. Er hätte aber keine Lohneinbusse erlitten und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wäre nicht unzumutbar gewesen. Das Verlassen der Z.___ sei damit freiwillig erfolgt. Bei den schriftlichen Angaben von H.___ vom 23. September 2024 (Urk. 14/1) sei zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom Rechtsvertreter des Klägers erstellt oder zumindest klarerweise von ihm initiiert worden sei. Es sei vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Klageantwort erstellt worden. Auf diese Parteiaussage könne nicht abgestellt werden.
Auslöser für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei gewesen, dass der Kläger nicht mit H.___ habe zusammenarbeiten wollen. Die Stellungnahme von H.___ sei diesbezüglich sehr sibyllinisch, äussere er sich doch zur im Fokus stehenden Thematik, dass der Kläger ihm hätte unterstellt werden sollen und er dies nicht gewollt habe, nicht. Der Kläger könne keine Unterlagen einreichen, welche seine Behauptung belege, dass das Arbeitsverhältnis nicht von ihm selber aufgelöst worden sei. Die schriftliche Stellungnahme des CEO der Z.___, I.___ vom 30. März 2023 (Urk. 2/2/10) belege dagegen den Standpunkt der Beklagten.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss der von der Beklagten veranlassten schriftlichen Stellungnahme des damaligen CEO der Z.___, I.___, vom 30. März 2023 (Urk. 2/2/10 Anhang) haben im Vorfeld der Auflösungsvereinbarungen vom 9. Juni 2020 und vom 25. September 2020 verschiedene Gespräche mit dem Kläger stattgefunden. Anlass dafür sei im Wesentlichen gewesen, dass eine strategische Neuausrichtung insbesondere auch des Onlineshops stattgefunden habe und der Kläger neu H.___ unterstellt werden sollte. Der Kläger habe sich aber eine Zusammenarbeit mit bzw. eine Unterstellung unter H.___ nicht vorstellen können. Arbeitgeberseits sei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung unterbreitet worden. Es sei ihm klar kommuniziert worden, dass das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Lohnbedingungen fortgeführt werden sollte. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei einzig auf Wunsch des Klägers erfolgt, insbesondere auch nachdem er ein neues Jobangebot erhalten habe. Daran ändere die in der Auflösungsvereinbarung verwendete Floskel, wonach die Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht habe, nichts. Der Kläger sei ein geschätzter Mitarbeiter gewesen, welcher sehr wesentlich zum Aufbau des J.___ Online Shops beigetragen habe. Entsprechend sei er bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grosszügig entschädigt worden.
3.1.2 Laut der vom Kläger veranlassten schriftlichen Stellungnahme von H.___ vom 23. September 2024 (Urk. 14/1) war dieser ab 2020 als Mitglied der Geschäftsleitung als Leiter Marketing auch für das HR und den E-Commerce-Bereich verantwortlich. Im Frühjahr 2020 habe die C.___-Gruppe die Z.___ verkauft. Im Zuge dieses Verkaufs sei eine grössere Restrukturierung durchgeführt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass im F.___ in G.___ gegen 100 Stellen abgebaut worden seien, auch in der Geschäftsleitung. Zu den Geschäftsleitungsstellen, welche gestrichen worden seien, habe diejenige des Klägers gehört. Die Aufhebung der Stelle des Klägers sei Teil der Reorganisation der Geschäftsleitung gewesen und hätte zur Kostensenkung im Rahmen der Restrukturierung beitragen sollen. Im neuen Organigramm sei dementsprechend keine Stelle mehr für den Kläger vorgesehen gewesen. Es sei ihm aber quasi gruppenintern eine neue Stelle bei der K.___ GmbH, welche damals zur Unternehmensgruppe der D.___ gehört habe, angeboten worden, welche er dann auch angetreten habe. Um diese Stelle antreten zu können, habe der Kläger um einen vorzeitigen Austritt bei der Z.___ gebeten. Diesem Wunsch sei entsprochen worden. Soweit er sich erinnere, sei vorgesehen gewesen, dass der Kläger bis zu seinem Wechsel zu K.___ weiterhin beratende Tätigkeit bei der Z.___ ausüben sollte.
3.2 Gemäss der Austrittsvereinbarung zwischen der Z.___ und dem Kläger vom 9. Juni 2020 (Urk. 2/2/7) haben die Parteien vereinbart, das bestehende Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2020 aufzulösen. Der Kläger kann somit ein schriftliches Dokument vorweisen, welches belegt, dass es die Arbeitgeberin war, welche das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auflösen wollte. Für den Umstand, dass dem Kläger angeboten worden sein soll, für den gleichen Lohn bei der Z.___ angestellt zu bleiben, liegt dagegen kein echtzeitliches schriftliches Dokument vor. Dass er für den gleichen Lohn weiterbeschäftigt worden wäre, wird vom Kläger bestritten. Von der Beklagten anerkannt und durch die Akten belegt ist der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Restrukturierung aus der Geschäftsleitung der Firma ausgeschlossen worden ist. Die Mitarbeiter der Firma wurden am 25. Mai 2020 (Urk. 2/2/12) über das neue Organigramm informiert. Es wird festgehalten, dass die neue, erheblich schlankere Struktur garantiere, dass die tägliche Arbeit zukünftig noch effizienter, schneller und agiler werde. Zumal im Rahmen der Restrukturierung alleine im F.___ in G.___ annähernd 100 Stellen abgebaut wurden, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch Mitarbeiter betroffen waren, welche sehr gute Leistungen erbrachten. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin mit den Leistungen des Klägers sehr zufrieden war, stellt damit kein Indiz dafür dar, dass sie das Arbeitsverhältnis mit ihm nicht trotzdem auflösen wollte. Jedenfalls hielt die Arbeitgeberin die weitere Mitarbeit des Klägers in der Geschäftsleitung für entbehrlich, dafür gab es aus ihrer Sicht offensichtlich Mitarbeiter, welche besser geeignet waren. Es erscheint ausserdem auch als widersprüchlich, dass die Arbeitgeberin dem Kläger eine Abgangsentschädigung ausrichtete, obwohl dieser seine Arbeitsstelle völlig freiwillig und zur grossen Enttäuschung der Arbeitgeberin aufgegeben haben soll. Obwohl die Prämie gemäss Ziffer 3 der Austrittsvereinbarung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2/2/7) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2020 vollumfänglich verfallen wäre, richtete sie ihm sodann die maximal mögliche Prämie von Fr. 300'000.-- im Rahmen des vom Kläger gewünschten vorzeitigen Austritts per 30. September 2020 aus (Ziff. 2 der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2020, Urk. 2/2/8). Insgesamt lässt sich damit nicht eindeutig feststellen, dass die Arbeitgeberin dem Kläger angeboten hat, zu den gleichen Lohnbedingungen weiterzuarbeiten. Erstellt ist dagegen der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Kläger von der Geschäftsleitung ausschloss und sie ihn nicht in der bisherigen Funktion weiterbeschäftigen wollte.
3.3 Es werden drei Arten von Änderungskündigungen unterschieden: Die durch die Annahme geänderter Arbeitsbedingungen bedingte Kündigung und die unbedingte Kündigung unter gleichzeitiger Anbietung eines neuen, geänderten Arbeitsvertrages, welche beide als eigentliche Änderungskündigung oder Änderungskündigung im engeren Sinn bezeichnet werden, sowie die Kündigung, welche aufgrund der Ablehnung neuer Arbeitsbedingungen ausgesprochen wird (sog. uneigentliche Änderungskündigung oder Änderungskündigung im weiteren Sinn; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 3 zu Art. 335 OR; Thomas Geiser, Die Änderungskündigung im schweizerischen Arbeitsrecht, in: AJP 1999, S. 60 ff., 61; BGE 123 III 246 E. 3). Mit der eigentlichen Änderungskündigung wird in erster Linie nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten.
Folgt man den Angaben der Beklagten, liegt eine Änderungskündigung vor. Die Arbeitgeberin hat eine bedingte Kündigung ausgesprochen. Sie war nicht mehr bereit, den Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung zu beschäftigen. Der Kläger sollte eine Hierarchiestufe zurückversetzt werden und wäre H.___ unterstellt worden, mit dem er bis dahin auf gleicher Stufe gestanden ist. Bei der uneigentlichen Änderungskündigung liegt vorerst keine Kündigung vor. Es wird mit einer Kündigung nur gedroht für den Fall, dass eine Änderungsofferte nicht angenommen wird bzw. die Partei zu einer einverständlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereit ist. Das Arbeitsverhältnis gilt mit den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter, bis eine Kündigung erfolgt ist bzw. aufgrund der erfolgten Kündigung die Kündigungsfrist verstrichen ist (Thomas Geiser, a.a.O., S. 67). Die Arbeitgeberin war gemäss der vom Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten zwar bereit, den Kläger weiterhin zum gleichen Lohn zu beschäftigen und er wäre auch immer noch mit der Führung des Onlineshops betraut gewesen. Hingegen war die Arbeitgeberin nicht bereit, den Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung weiter zu beschäftigen. Sie schloss ihn während laufendem Arbeitsverhältnis aus der Geschäftsleitung aus, der Kläger wurde degradiert und von der strategischen Führung des Unternehmens ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin war nicht bereit, den Kläger in der bisherigen Position zu beschäftigen. Sie enthob ihn von seiner bisherigen Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung und machte ihm - das vom Kläger bestrittene Angebot - in anderer Funktion zum gleichen Lohn angestellt zu bleiben. Selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses letztlich durch den Kläger erfolgt wäre, handelt es sich somit um einen unfreiwilligen Austritt. Die Arbeitgeberin weigerte sich, den Kläger in der bisherigen Funktion zu beschäftigen. Anzumerken gilt es im Übrigen, dass die Beklagte selber im Schreiben vom 16. Mai 2022 (Urk. 2/2/5) festgehalten hat, zu den unfreiwilligen Einzelaustritten zähle sie jene ihrer ehemaligen Versicherten, welche im Zusammenhang mit der Restrukturierung kündigten oder denen von Seite der Arbeitgeber gekündigt wurden. Gemäss dieser Formulierung ist es mithin noch nicht einmal eine Voraussetzung, dass dem betroffenen Versicherten von der Arbeitgeberin gekündigt worden ist, sondern es genügt, dass dieser selber das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Restrukturierung aufgelöst hat. Ein solcher Zusammenhang ist beim Kläger offensichtlich gegeben.
3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger unter die Kategorie derjenigen Versicherten fällt, welche im Rahmen der Restrukturierung der Z.___ im Zeitraum vom 4. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2021 unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk B.___ der Beklagten ausgetreten sind und dementsprechend aufgrund der Teilliquidation des Vorsorgewerks neben der Austrittsleistung einen individuellen anteilsmässigen Anspruch auf die freien Mittel des Vorsorgewerks B.___ haben.
4.
4.1 Der Anspruch auf den Anteil aus den freien Mitteln der unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk ausgetretenen Versicherten beträgt 31.16 % auf der massgebenden Austrittsleistung. Die massgebende Austrittsleistung entspricht der Austrittsleistung aus der Beklagten, abzüglich Eintrittsleistungen und Einkaufssummen und zuzüglich WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidungen des letzten Jahres vor dem Austritt (vgl. Beiblatt: Bemessung der individuellen Ansprüche der unfreiwilligen Einzelaustritte, Urk. 2/2/5). Die reglementarische Austrittsleistung des Klägers betrug Fr. 437'738.45 (Urk. 2/2/14). Der Kläger fordert die 31.16 % von diesem Betrag, somit Fr. 136'399.30. Es gilt jedoch zu beachten, dass von der Austrittsleistung allfällige Eintrittsleistungen und Einkaufssummen abzuziehen und allfällige WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidungen des letzten Jahres vor dem Austritt hinzuzählen sind. Die Beklagte wird die massgebliche Austrittsleistung zu berechnen haben. Von dieser steht dem Kläger ein Anteil von 31.16 % an freien Mitteln zu.
4.2 Der Kläger verlangt sodann die Bezahlung des Anteils an den freien Mitteln direkt an sich. Beim Anteil an den freien Mitteln handelt es sich indessen um gebundene Vorsorgegelder, welche dem Vorsorgekreislauf nur unter bestimmten Voraussetzungen entnommen werden können. Die Voraussetzungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, den dem Kläger zustehende Anteil an den freien Mitteln auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
4.3 Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen).
Wie der Kläger zu Recht geltend macht (Urk. 13 S. 14), sind Verzugszinsen in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR ab dem Ausschüttungsdatum geschuldet, wenn ein anspruchsberechtigter Versicherter bei der Ausschüttung übergangen wurde (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Auflage 2021, N. 30 zu Art. 53d BVG). Für die Höhe des Verzugszinses kommt Art. 104 Abs. 1 OR nur bei Fehlen einer reglementarischen Bestimmung subsidiär zur Anwendung. Gemäss Art. 11 des Reglements Teilliquidation der Beklagten (Urk. 2/2/13) entspricht ein allfälliger Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz. Dementsprechend hat der Kläger Anspruch auf einen Verzugszins zum BVG-Mindestzinssatz seit dem 25. August 2022.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des nur teilweisen Obsiegens rechtfertigt es sich, dem Kläger eine um 20 % reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der erwähnten Kriterien auf Fr. 3'200.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers auf ein von diesem zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto einen Betrag in der Höhe von 31.16 % der massgeblichen Austrittsleistung (Austrittsleistung abzüglich Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, zuzüglich WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung des letzten Jahres vor dem Austritt) zuzüglich Zins zum BVG-Mindestzinssatz seit dem 25. August 2022 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger