Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 23. September 2024
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH schloss sich mit Wirkung ab 1. Februar 2021 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (AXA) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zugunsten ihrer Arbeitnehmer an (Anschlussvertrag unterzeichnet am 10. respektive am 17. Februar 2021; Urk. 2/2). Am 24. Februar 2023 mahnte die AXA ausstehende Beiträge gemäss Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 23’020.85 (Urk. 2/19; vgl. auch 2/16). Am 27. April 2023 teilte die AXA der X.___ GmbH die Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Mai 2023 mit (Urk. 2/21). Am 3. Juli 2023 erstellte die AXA die Schlussrechnung über ausstehende Beiträge bis zur Vertragsauflösung per 31. Mai 2023 in Höhe von Fr. 63'281.50 (Urk. 2/23/1) und leitete die Betreibung über die entsprechende Forderung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 16. August 2023 in der Betreibung Nr. ... erhob die X.___ GmbH am 29. September 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 2/24).
2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 erhob die AXA Klage gegen die X.___ GmbH mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Forderung von Fr. 63’281.50 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1. August 2023, Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.-- und Betreibungskosten von Fr. 142.90, damit die gesamte Forderung vor Zins von Fr. 64’224.40 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___, zugestellt am 29. September 2023, sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühr für die Führung des Prozesses zu bezahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die X.___ GmbH hielt in ihrer Klageantwort vom 25. März 2024 (Urk. 5 S. 2) fest, sie sei an einer gütlichen Einigung interessiert und beantrage, dass die Klägerin sie kontaktiere, eine Korrektur für zu viel in Rechnung gestellte Beträge erfolge, neue Vertragsverhandlungen an die Hand genommen würden und eine Klarstellung erfolge, weshalb so hohe Beiträge einverlangt würden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. März 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 7). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, was der Beklagten am 21. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Nach Vorladung der Parteien durch das Gericht wurde am 28. August 2024 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, wobei die Beklagte nicht erschien (Urk. 10 und Urk. 13 [Protokoll]). Das Protokoll und die an der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-6) wurden der Beklagten am 29. August 2024 zugestellt (Urk. 15). Diese äusserte sich mit Eingabe vom 10. September 2024 und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 16 und Urk. 17/02).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2 Satz 1).
1.2 Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).
2.
2.1 Die Klägerin begründete die Klage damit, dass sich die Beklagte zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag ab 1. Februar 2021 bei ihr angeschlossen habe. Dabei sei die Versicherungsprämie gestützt auf die von der Beklagten eingereichten Lohnmeldelisten sowie die gemeldeten Ein- und Austritte berechnet worden. Da die Beklagte die fristgerechte Zahlung der Beiträge unterlassen habe, sei der Anschlussvertrag auf den 31. Mai 2023 gekündigt worden. Die offene Forderung belaufe sich für die Beiträge im Jahr 2022 auf Fr. 22'469.90 (Beiträge Fr. 83’513.55, abzüglich geleisteter Zahlungen Fr. 60’033.25, SIFO Zuschüsse Fr. 1’080.20 und Zinsen Fr. 69.80). Für das Jahr 2023 beliefen sich die Beiträge auf Fr 39'063.20 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 100.--, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- und provisorische Zinsen gemäss Schlussabrechnung von Fr. 947.45. Der Schlusssaldo betrage damit Fr. 63'281.50 (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.2 Die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer (vgl. Urk. 10), stellte sich auf den Standpunkt, er habe am 4. November 2021 von der Klägerin eine vorgedruckte Lohnmeldeliste zugestellt bekommen, welche die Löhne für das Jahr 2022 beinhaltet habe. Hierauf habe er angefragt, ob es möglich sei, zwei Personen (er und seine Frau) höher zu versichern als in der Liste aufgeführt. Sie seien darauf mit fixierten Jahreslöhnen als Kader aufgenommen und nicht wie vorher mit jährlich wiederkehrenden, unterschiedlichen und meldepflichtigen Löhnen versichert worden. Mit dem Erhalt der Schlussrechnung für das Jahr 2022 habe er bemerkt, dass sie einen viel zu hohen Betrag hätten leisten müssen, weshalb er sich mit der Klägerin in Verbindung gesetzt habe, um die Angelegenheit zu besprechen. Dies habe telefonisch nie geklappt, worauf er schriftlich an die Klägerin gelangt sei. Auch auf dieses Schreiben habe er keine Antwort erhalten. Zwischenzeitlich habe er auch den Fehler herausfinden können. Die beiden Personen (er und seine Frau) in der Liste Kader seien doppelt aufgeführt. Eine erneute telefonische Anfrage bei der Klägerin habe wiederum nicht geklappt, weshalb er ein weiteres Schreiben erstellt habe, wonach er den Vertrag unverzüglich auflösen müsse, da sich seine Firma so hohe jährliche Beiträge nicht leisten könne. Da sich auch darauf niemand innerhalb von drei Wochen bei ihm gemeldet habe, sei für ihn das Vertragsverhältnis beendet gewesen. Die Berechnung zeige, dass er beim vereinbarten Jahreslohn von Fr. 120'000.-- und dem Jahresbeitrag von Fr. 38'473.20 bei einem Beitragssatz von 18 % einen Jahreslohn von Fr. 213'740.-- hätte erzielen müssen. Bei seiner Frau mit einem vereinbarten Jahreslohn von Fr. 100'000.-- ergebe sich bei einem Beitrag von Fr. 31'240.80 und einem Beitragssatz von 18 % ein Jahreslohn von Fr. 173'560.-, was nicht richtig sein könne.
3. Die Klägerin berechnete die Versicherungsprämien gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten Löhne (vgl. Urk. 2/5, 2/6, 2/8, 2/9, 2/10 2/11, 2/12, 2/13, 2/14, 2/17, 2/20) und belegte die Forderungen mit den der Beklagten zugestellten Rechnungen unter Beilage eines Auszuges aus dem Beitragskonto (vgl. Urk. 2/7, Urk. 2/16, 2/19, 2/22 und 2/27). Daraus errechnete sie die ausstehenden Prämien (samt Mahngebühren, Vertragsauflösungs-, Betreibungskosten und Zinsen bis 31. Juli 2023) in Höhe von Fr. 63'281.50 gemäss der Zusammenstellung in der Klageschrift (Urk. 1 Ziff. 13). Die Rechnungspositionen sind ausgewiesen und die Zusammenstellung in der Klageschrift entsprechend nachvollziehbar.
Die Beklagte bestreitet die Berechnung denn auch einzig dahingehend, dass für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zur Kündigung des Vertrags per 31. Mai 2023 die auf seinem versicherten Jahreslohn von Fr. 120'000.-- sowie auf jenem seiner Ehegattin von Fr. 100'000.-- erhobenen Beiträge zu hoch respektiv nicht nachvollziehbar seien und dies auch nicht so vereinbart worden sei (E. 2.2 hiervor). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte die Klägerin aus (Urk. 13), dass nach der Anmeldung im Februar 2021 die Beklagte für das Jahr 2022 eine Anpassung des Lohns ihres Geschäftsführers, damals 6Ojährig, und seiner Ehegattin, damals 54jährig, gewünscht habe. Es seien deshalb Offerten erstellt worden, wobei der Beklagten eine Auswahl zwischen Basis- und Kaderversicherung zur Verfügung gestanden sei. Dabei habe sich die Beklagte für die beiden erwähnten Personen im Februar 2022 rückwirkend auf 1. Januar 2022 für eine Kaderversicherung mit einem höheren altersgemässen Beitragssatz von 20 respektive 25 %, gegenüber der Basisvorsorge von 15 beziehungsweise 18 %, entschieden. Diesen Planausbau habe die Beklagte auch unterschrieben und dazu gebe es auch eine E-Mail-Korrespondenz. Es treffe auch nicht zu, dass der Geschäftsführer und seine Ehegattin hinsichtlich ihrer Beiträge doppelt, einmal als Basisversicherte und zusätzlich als Kaderversicherte, erfasst und deshalb zu hohe Beiträge in Rechnung gestellt worden seien. Mit dem nachträglichen Planausbau seien die zuvor erfolgten Beitragsberechnungen hinfällig respektive ersetzt worden. Die Beitragsfestsetzung und die Berechnung sei damit richtig erfolgt.
4.2 Aktenkundig ist eine Kostenübersicht der Klägerin für die Beklagte betreffend die Ausbauofferte 1 mit Berechnung ab 1. Januar 2022 (Urk. 14/3 S. 5-6). Festgehalten ist, dass insgesamt sieben Personen zu versichern sind, die Berechnung auf dem Stand 21. Januar 2022 basiert und von folgender Kostenaufteilung auszugehen ist:
Sparbeitrag | Fr. | 60'511.20 |
Risikobeitrag | Fr. | 16'816.80 |
- davon Beitrag für Teuerung | Fr. | 60.70 |
Kostenbeitrag | Fr. | 3'558.00 |
Sicherheitsfonds | Fr. | 249.60 |
Gesamtaufwand | Fr. | 81'135.60 |
Beiträge der versicherten Personen | Fr. | 27'744.00 |
Beiträge des Arbeitgebers | Fr. | 53'391.60 |
Entsprechendes Dokument wurde vom Geschäftsführer am 24. Januar 2022 und von seiner Ehegattin am 3. Februar 2022 unterzeichnet. Das Dokument weist auf der Vorderseite die Nr. … und auf der Rückseite die Nr. … auf.
4.3 Aktenkundig ist im Weiteren das Vorsorgeverzeichnis per 1. Januar 2022 (Vorschlag) Kaderversicherung, welches von der Klägerin am 21. Januar 2022 erstellt wurde (Urk. 14/3 S. 7-8). Dieses weist für den Geschäftsführer einen versicherten Lohn von Fr. 120'000.--, für dessen Ehegattin einen Lohn von Fr. 100'000.-- und für die restlichen Arbeitnehmer (fünf Personen) einen solchen Fr. 205'000.-- (Total Fr. 425'000.-- ./. Fr. 220'000.--) aus, woraus sich wiederum der Jahresbeitrag von gesamthaft Fr. 81'135.60 ergibt (Fr. 64'122.-- aus Kaderversicherung, Fr. 17'013.60 aus Basisversicherung).
4.4 Einem weiteren Vorsorgeverzeichnis per 1. Januar 2022 (Vorschlag), das von der Klägerin am 21. Januar 2022 hinsichtlich der Basisvorsorge erstellt wurde (Urk. 14/3 S. 2), ist zu entnehmen, dass für die fünf Arbeitnehmer bei einer Jahreslohnsumme von Fr. 205'000.-- ein Jahresbeitrag von Fr. 17'013.60 anfällt.
4.5 Im Weiteren liegen auszugsweise eine Planübersicht für die Beklagte betreffend Ausbauofferte 1 vom 1. Januar 2022 mit Plannamen «Kaderversicherung» und eine solche mit dem Plannamen «Basisvorsorge» bei den Akten (Urk. 14/1).
4.6 Der E-Mail-Korrespondenz vom 21. Januar 2022 (Urk. 14/2) ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mitteilte, dass die Beiträge für ihn auf einer fixen Jahreslohnsumme von Fr. 120'000.-- und für seine Ehegattin auf der fixen Jahreslohnsumme von Fr. 100'000.-- in den Kaderplan aufzunehmen seien.
5.
5.1 Aus den besagten Unterlagen erhellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Januar 2022 an die Klägerin gelangt ist und diese ersucht hat, seinen versicherten Jahreslohn ab Januar 2022 fix mit Fr. 120'000.-- und jener seiner Ehegattin fix mit Fr. 100'000.-- in den Kaderplan aufzunehmen (vgl. E. 4.6). Die Klägerin erstellte hierauf die entsprechende Kostenübersicht mit den darauf anfallenden Beiträgen, wobei aktenkundig ist, dass die Beklagte diese unterzeichnet hat und es ihr damit bewusst war, mit welchen Beiträgen zu rechnen war (E. 4.2). Aufgrund der Planübersicht Kaderversicherung war für die Beklagte auch klar erkennbar, dass auf dem Versichertenlohn von Fr. 120'000.-- für den im Zeitpunkt des Antrags 60jährigen Geschäftsführer die Altersgutschriften (Sparbeitrag) mit einem Satz von 25 % (entsprechend Fr. 30'000.--) und auf dem versicherten Lohn von Fr. 100'000.-- für seine 54jährige Ehegattin mit einem Satz von 20 % (entsprechend Fr. 20'000.--) festgelegt waren (vgl. Urk. 14/1 S. 2). Aus der Beitragsübersicht vom 24. Februar 2022 (Urk. 14/4) ergibt sich, dass beim Geschäftsführer zusätzlich Kosten von Fr. 8’521.20 und bei seiner Ehegattin solche von Fr. 5'600.40 anfallen, die sich aus Nettorisikobeitrag, Kostenbeitrag und Sicherheitsfonds zusammensetzen. Die entsprechenden Angaben stimmen wiederum mit dem Vorsorgeverzeichnis der Klägerin vom 21. Januar 2022 überein, wonach sich die Beiträge für die Kaderversicherung für das Jahr 2022 auf Fr. 64’122.20 und für die gesamte Belegschaft (inkl. Kader) auf Fr. 81'135.60 belaufen (Urk. 14/3 S. 7).
Die vertragliche Grundlage für die Beitragsfestsetzung auf den Kaderlöhnen ist damit hinreichend belegt und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit der Beklagten eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Was die Beklagte respektive ihr Geschäftsführer dieser klaren Sachlage entgegenhält, sticht nicht. Insoweit er geltend macht, erst aufgrund der Schlussrechnung für das Jahr 2022 bemerkt zu haben, dass sie einen viel zu hohen Betrag hätten leisten müssen, kann dies aufgrund der Kostenübersicht, welche er am 24. Januar 2022 selber unterzeichnet hat (E. 4.2), offensichtlich nicht zutreffen. Am anfänglichen Vorbringen, wonach er und seine Ehegattin doppelt, einmal in der Basis und einmal als Kader versichert worden seien, mochte er nicht mehr festhalten, nachdem die Akten der Klägerin dafür gar keine Anhaltspunkte lieferten und er dazu auch nichts belegen konnte.
Zu seiner nunmehrigen Behauptung, es seien die versicherten Löhne bestritten, die in der Kaderversicherung gleich hoch angesetzt worden seien wie die Jahreslöhne, und es sei dieselbe Anwendung vereinbart worden wie bei der Basisvorsorge und diese liege bei 30 bis 50 % des gemeldeten Jahreslohns und nicht bei 100 % (vgl. Urk. 16 unten), konnte er auch keine Beweismittel auflegen. Es trifft zwar zu, dass anlässlich der Instruktionsverhandlung die Klägerin aus dem mitgebrachten Aktenstoss die relevanten Unterlagen auszugsweise dem Gericht zur Verfügung stellte, was die teilweise fehlenden Seitenzahlen erklärt. Das entscheidende Dokument (Urk. 14/3 S. 5-6) ist aber vollständig und es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die Klägerin das Dokument manipuliert hat, wie dies die Beklagte nun zusätzlich vorbringt (vgl. Urk. 16 lit. F). Auch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der Vertragsbedingungen zweifeln lassen könnten. Die Beklagte reichte entsprechend auch nicht den aus ihrer Sicht «richtigen» Vertrag ein.
Die Beklagte geht sodann grundsätzlich fehl in der Annahme, im Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern bezüglich Beiträge der beruflichen Vorsorge genüge es als beklagte Arbeitgeberin, die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenelemente einfach zu bestreiten. Vielmehr hat sie substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (E. 1.2 hiervor). Es geht damit nicht an, die Vertragsunterlagen der Klägerin ohne Vorlage eines anderen Vertrages lediglich mit dem Hinweis zu bestreiten, es sei die Aufgabe der Klägerin, den eindeutigen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen zu führen und deshalb ausstehende Beitragsschulden nach eigenem Gutbefinden zu begleichen. Das Verhalten der Beklagten, mit welchem sie die Klägerin in einen Prozess zwingt, ist vor diesem Hintergrund als mutwillig zu beurteilen, behauptet sie doch trotz klarer Sachlage Tatsachen wider besseres Wissen respektive stützt sie in ihren Stellungnahmen auf einen Sachverhalt ab, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Unbehelflich und nicht nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen, wonach gesundheitliche Gründe eine Teilnahme und eine rechtzeitige Abmeldung an der Gerichtsverhandlung verhindert hätten (Urk. 16 lit. A), nachdem die Beklagte die gerichtliche Vorladung offensichtlich am 19. August 2024 entgegengenommen hat (Urk. 12).
5.3
5.3.1 In masslicher Hinsicht ist die Forderung der Klägerin von Fr. 63'281.50 gemäss Schlussabrechnung ausgewiesen und setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Urk. 2/23/2 und Urk. 2/27):
1.Offene Beiträge 2022 Fr. 22'400.10
Zins bis 31.12.2022Fr. 69.80
Schlussrechnung Fr. 450.95
2.Offene Beiträge bis 31. Juli 2023Fr.38'613.20
3.MahngebührenFr. 100.00
4.VertragsauflösungskostenFr. 700.00
5.Zinsen bis 31.07.2023Fr.947.45
In der eingeklagten Gesamtforderung von Fr. 64'224.40 (vgl. Urk. 1) berücksichtigte die Klägerin zusätzlich Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.-- und Betreibungskosten von Fr. 142.90.
Auszuscheiden sind die Kosten von Fr. 142.90 im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl (vgl. Urk. 2/24), da diese rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Die Mahngebühren, die internen Kosten für Betreibungsbegehren und die Vertragsauflösungskosten haben ihre rechtliche Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (Urk. 2/4 Ziff. 4 und Ziff. 6) und sind damit ausgewiesen.
Hinsichtlich Verzugszinsen von 5 % beruft sich die Klägerin auf das Obligationenrecht (und die Kundgabe in den jeweiligen Abrechnungen; vgl. Urk. 2/22/1 und Urk. 13 S. 2), was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Zu beachten ist, dass aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) lediglich auf dem Grundbetrag Verzugszinsen geschuldet sind.
5.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 63'281.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024 auf dem Betrag von Fr. 62'264.25 (Fr. 63'281.50 - Fr. 69.80 - Fr. 947.45) zuzüglich Fr. 800.-- Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegehren zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 16. August 2022, Urk. 2/24) ist in diesem Umfang aufzuheben.
6.
6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Wie bereits ausgeführt, ist das Prozessgebaren der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren, hat sie doch nicht nur unbegründet gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung Rechtsvorschlag erhoben, sondern auch im nachfolgenden Prozess bei klarer Sachlage Tatsachen wider besseres Wissen geltend gemacht respektive in ihren Stellungnahmen auf einen Sachverhalt abgestellt, von dem sie wissen musste, dass er unrichtig ist.
Dies ist nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb ihr die Kosten für den vorliegenden Prozess, bemessen nach dem üblichen Zeitaufwand des Gerichts für derartige Klageverfahren und der konkreten Tragweite im vorliegenden Fall, in Höhe von pauschal Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 des Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
6.2 Nach § 34 GSVGer steht Versicherungsträgern unter Vorbehalt des mutwilligen Verhaltens der Gegenpartei in der Regel kein Anspruch auf Prozessentschädigung zu. Da vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie zu verpflichten, der fast vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'281.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2024 auf dem Betrag von Fr. 62'264.25 und Fr. 800.-- Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegehren zu bezahlen und es wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 16. August 2022) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/0-2
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef