Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00014


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 21. November 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Profond Vorsorgeeinrichtung

Zollstrasse 62, 8005 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

HMV Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich











Sachverhalt:

1.    Der Berufsverband «Y.___» (folgend: Berufsverband) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 3. November 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge seiner Mitglieder der Profond Vorsorgeeinrichtung (folgend Profond) an (Urk. 9/1). Nach vorhergehenden Unstimmigkeiten (vgl. insbesondere Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2022, BV.2020.00045) verglichen sich der Berufsverband und die Profond dahingehend, dass der Anschlussvertrag per 31. Dezember 2023 aufgelöst werde (Urk. 9/2).

    X.___, geboren 1963, war als Journalistin für die Z.___ AG, die A.___ AG sowie die B.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Profond berufsvorsorgeversichert (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2023, Urk. 2/5/1).

    Mit Schreiben vom 17. November 2023 wurden die Arbeitgeberinnen des angeschlossenen Berufsverbandes von der Profond darauf hingewiesen, dass Beitragszahlungen und entsprechende Lohnmeldelisten für das Jahr 2023 bis spätestens 12. Januar 2024 eingehen müssten, da nach dem Jahresabschluss keine rückwirkenden Lohnmutationen mehr durchgeführt werden könnten und verspätet eingetroffene Lohnmeldelisten und Zahlungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Gleichzeitig machte die Profond darauf aufmerksam, dass eine fehlende Lohnzahlung respektive eine fehlende Beitragsmeldeliste einen rückwirkenden Austritt aus der Pensionskasse auf jenes Datum, an dem letztmals ein Lohn erzielt worden sei, zur Folge habe (Urk. 9/3). Am 1. Februar 2024 teilte die Profond der Versicherten mit, dass ihr Austritt per 30. September 2023 erfolge, da seit diesem Datum keine Beiträge mehr einbezahlt worden seien (Urk. 9/6). Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden. Die Profond bestand in der Folge auf den Austritt per 30. September 2023 (vgl. Urk. 9/7).


2.    Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Profond und beantragte, dass sie bis zum 31. Dezember 2023 zu versichern sei und sie die Sonderverzinsung von 2.5 % ihres Kapitals für das ganze Jahr erhalte (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 28. Mai 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Die Klägerin hielt mit Replik vom 7. Juni 2024 an ihrem Antrag fest (Urk. 12), woraufhin die Beklagte duplicando unverändert die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 16), worüber die Klägerin am 6. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Klägerin brachte vor, dass ihr Austritt per 31. Dezember 2023 zu erfolgen habe, da sie bis dahin versichert gewesen sei und sie die Sonderverzinsung von 2.5 % für das ganze Jahr erhalten wolle. Ihr Lohn sei jedes Quartal gemeldet worden und die Beklagte habe gewusst, dass sie weiterhin Lohn erziele. Sie habe nicht gewusst, dass ihre Arbeitgeber die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hätten, sie hätte dies darüber hinaus auch nicht beeinflussen können. Die Zahlungsfrist sei ihres Wissens nach um vier Tage überschritten worden seitens ihres Arbeitgebers, es sei unverhältnismässig, sie wegen dieses geringen Versäumnisses mit einem Zinsverlust von Fr. 3'013.30 (für die ersten drei Quartale 2023) und Fr. 1'675.-- für das letzte Quartal 2023 zu bestrafen (Urk. 1).

    Die Beklagte brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass für das vierte Quartal 2023 von der der B.___ AG kein Lohn gemeldet worden sei und von den anderen zwei Arbeitgeberinnen, der Z.___ AG sowie der A.___ AG, am 5. Februar und 16. Januar 2024 - und damit verspätet - Zahlungen für das vierte Quartal eingegangen seien. Die Arbeitgeberinnen hätten ihre Pflichten gegenüber der Beklagten damit offensichtlich und unstrittig nicht fristgerecht erfüllt, da für das vierte Quartal keine rechtzeitigen Zahlungen eingegangen seien. Aufgrund des Vorsorgereglements sei der Austritt der Klägerin per 30. September 2023 damit rechtens. Soweit die Klägerin einen Schaden erlitten habe, sei dieser bei den Arbeitgeberinnen geltend zu machen (Urk. 8).

    Die Klägerin ergänzte replicando, dass die Beklagte gewusst habe, dass sie noch immer Lohn erzielt habe, da sie aufgrund der rechtzeitig erfolgten Lohnmeldungen Einzahlungsscheine ausgestellt habe - dass die Arbeitgeberinnen diese nicht rechtzeitig einbezahlt hätten, könne nicht zu ihren Lasten gehen (Urk. 12).

    Die Beklagte bestritt mit Duplik vom 30. Juli 2024, dass sie gewusst habe, dass die Klägerin noch Lohn erzielt habe, dies werde seitens der Klägerin auch weder substantiiert noch belegt (Urk. 16).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte den Austritt per 30. September 2023 zu Recht vornahm oder die Klägerin bis zum 31. Dezember 2023 versichert war und entsprechend von der Sonderverzinsung profitieren konnte.

2.1

2.1.1    Der Berufsverband schloss sich mit Anschlussvertrag vom 3. November 2017 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge für seine Mitglieder der Beklagten an. Im Anschlussvertrag wurde in Art. 8 Dauer der Vereinbarung, Kündigungsfrist folgendes festgehalten (Urk. 9/1):

1. Diese Vereinbarung tritt auf den 01. Januar 2018 in Kraft und dauert bis 31. Dezember 2024.

2. Sie kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens per 31. Dezember 2024 gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich die Vereinbarung automatisch jeweils um ein Jahr.

3. Das Kündigungsrecht gemäss Ziff. 2 entfällt, sofern Profond per 31.12 des Vorjahres eine Unterdeckung aufweist.

    Die Führung des Versichertenbestandes war in der Folge strittig, so dass die Parteien mit Vergleich vom 28. September 2022 Art. 8 des Anschlussvertrages wie folgt ersetzten (Urk. 9/2):

1. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und dauert bis 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung über den 31. Dezember 2023 hinaus ist ausgeschlossen.

2. Die Vereinbarung kann vom Verband unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per 31. Dezember 2022 gekündigt werden. Ohne vorzeitige Kündigung durch den Verband per 31. Dezember 2022 gilt die Vereinbarung als im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Dezember 2023 aufgelöst.

3. Profond verpflichtet sich, den aktuellen Versichertenbestand (d.h. Stand September 2022) bis am 31. Dezember 2023 (resp. bei vorzeitiger Kündigung durch den Verband bis 31. Dezember 2022) weiterzuführen. Dabei gilt die bisherige Praxis (gemäss Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2020), d.h. es werden keine Personen ohne Verbandsmitgliedschaft und keine Unselbständigerwerbende ohne angeschlossenen Arbeitgeber aufgenommen).

2.1.2    Mit eingeschriebenem Brief vom 17. November 2023 setzte die Beklagte die dem Verband angeschlossenen Arbeitgeber darüber in Kenntnis, dass der Anschlussvertrag des Verbandes mit der Beklagten per 31. Dezember 2023 ende. Da nach Jahresabschluss keine rückwirkenden Lohnmutationen mehr durchgeführt werden könnten, seien sie darauf angewiesen, dass die Beitragszahlungen und die entsprechenden Lohnmeldelisten bis spätestens 12. Januar 2024 eingetroffen seien. Lohnmeldelisten und Zahlungen, welche nach dem 12. Januar 2024 einträfen, würden nicht mehr berücksichtigt. Eine fehlende Lohnzahlung respektive eine fehlende Beitragsmeldeliste habe einen rückwirkenden Austritt aus der Pensionskasse auf jenes Datum, an dem letztmals Lohn erzielt worden sei, zur Folge (Urk. 9/3).

    Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 setzte die Beklagte die Klägerin in Kenntnis, dass ihr Austritt rückwirkend per 30. September 2023 erfolge, da seit diesem Datum keine Beiträge mehr einbezahlt worden seien. Gemäss Vorsorgereglement Art. 7 Abs. 1 erfolge der Austritt auch dann, wenn während mindestens 3 Monaten kein Lohn gemeldet oder erzielt werde (Urk. 9/6).

2.1.3    Gemäss Art. 7 Ziff. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Januar 2023, im folgenden VSR, Urk. 9/9) endet das Vorsorgeverhältnis, wenn eine versicherte Person während mindestens drei Monaten keinen Lohn erzielt. Dieser Austritt erfolgt rückwirkend auf denjenigen Monatsletzten, bis zu dem letztmalig ein Lohn erzielt wurde. Das Vorsorgeverhältnis endet auf dasselbe Datum.

2.1.4    Gemäss Art. 66 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG).


3.    

3.1    Die Argumentation der Beklagten, dass die Arbeitgeberinnen und die Klägerin über das Vorgehen rechtzeitig informiert worden seien, womit die nach dem 12. Januar 2024 eingegangenen Zahlungen und Beitragsmeldungen nicht mehr zu berücksichtigen seien, greift zu kurz:

    Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG hat der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Diese Regelung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG auch anwendbar im überobligatorischen Bereich. Die Beklagte selbst listet in Anhang 4: «Kostenordnung für ausserordentliche Aufwendungen» die Beträge der in Rechnung gestellten Aufwendungen für rückwirkende Mutationen auf, was ebenfalls zeigt, dass verspätete Meldungen zu berücksichtigen sind (Urk. 9/9). Das Einschreiben der Beklagten vom 17. November 2023 an die angeschlossenen Arbeitgeberinnen (Urk. 9/3; vgl. auch E-Mail vom 6. Dezember 2023, Urk. 9/4) vermag daran nichts zu ändern, da die darin angekündete Fristverkürzung von Art. 66 Abs. 4 BVG keine reglementarische oder vertragliche Grundlage findet - was auch seitens der Beklagten nicht geltend gemacht wurde.

3.2    Gemäss den Angaben der Beklagten gingen von zwei Arbeitgeberinnen der Klägerin Beitragsmeldungen bzw. Zahlungen zugunsten der Klägerin ein: Die Z.___ AG reichte am 9. Januar 2024 eine Beitragsmeldung ein und leistete am 5. Februar 2024 eine Zahlung über Fr. 127.50. Die A.___ AG bezahlte am 16. Januar 2024 Fr. 1'218.75 für das dritte Quartal und Fr. 1'406.25 für das vierte Quartal. Die dazugehörigen Beitragsmeldelisten trafen am 19. Oktober 2023 bzw. 19. Januar 2024 ein. Bei der dritten Arbeitgeberin, der B.___ AG, erzielte die Klägerin im vierten Quartal keinen AHV-pflichtigen Lohn (Urk. 8 S. 4 f.).

    Die Zahlungen der A.___ AG gingen am 16. Januar 2024 und damit innert der Frist von einem Monat gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG ein. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wurden damit Beiträge fristgerecht abgerechnet.

3.3    Gemäss Art. 7 Abs. 1 VSR wird ein Austritt verarbeitet, wenn eine versicherte Person während mindestens drei Monaten keinen Lohn erzielt hat. Der Austritt erfolgt rückwirkend auf denjenigen Monatsletzten, bis zu dem letztmalig ein Lohn erzielt wurde.

    Da die Klägerin im vierten Quartal 2023 bei zwei Arbeitgeberinnen, welche zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossen waren, einen AHV-pflichtigen Lohn bezog, erfolgte der Austritt der Klägerin per 30. September 2023 durch die Beklagte zu Unrecht.

    Die Klage wird entsprechend gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2023 bei der Beklagten versichert war. Entsprechend hat sie Anspruch auf die Sonderverzinsung von 2.5 % ihres Kapitals (vgl. hierzu Urk. 2/4), was seitens der Beklagten unbestritten blieb (Urk. 8 und Urk. 16).


4.    Das Verfahren ist kostenlos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2023 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war und Anspruch hat auf die Sonderverzinsung von 2.5 % ihres Kapitals.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova