Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00018


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. August 2024

in Sachen

Rechtsanwalt Mark Furger


Willensvollstrecker des X.___, gestorben am 19. Mai 2024


Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte

Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich

Kläger


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war zuletzt seit 1. August 2007 bei der Y.___ als Lehrperson angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1). Infolge vorzeitiger Pensionierung endete das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4). Vorausgehend hatte die BVK zu Händen des Versicherten am 10. Dezember 2021 zwei Berechnungen der voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug im Hinblick auf eine Alterspensionierung ab 1. August 2022 respektive ab 1. August 2023 erstellt (Urk. 6/2).

    Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte die BVK dem Versicherten mit, dass seine Arbeitgeberin sie über die Alterspensionierung per 31. Juli 2022 informiert habe, was Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge habe. Sie benötige dazu weitere Angaben, weshalb das zugestellte Formular auszufüllen sei und, sofern ein Kapitalbezug der Altersleistungen oder ein höherer Umwandlungssatz gewünscht sei, die Anträge spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung eingereicht werden müssten. Dazu könne das entsprechende Formular auf der Website heruntergeladen werden (Urk. 6/5). Weitere Schreiben der BVK erfolgten am 20. Mai, am 2. und am 29. September, am 13. Oktober und am 7. Dezember 2022 (Urk. 6/6-10). Am 4. Januar 2023 teilte die BVK einen jährlichen Altersrentenanspruch von Fr. 22'795.-- mit (Urk. 6/11).

    Mit Schreiben vom 10. November 2023 (Urk. 6/15) reichte der Versicherte das Formular «Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen» mit dem Antrag auf Bezug von 100 % des Sparguthabens als Kapitalbezug ein (Urk. 6/13). Am 13. November 2023 teilte die BVK die Ablehnung eines Kapitalbezugs mit, da der Antrag verspätet sei (Urk. 6/14). Daran hielt die BVK auf erneutes Ersuchen des Versicherten vom 22. November und 4. Dezember 2023 (Urk. 6/17-18) mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 fest (Urk. 2/1).


2.    Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren:

«1.    Die Wahlfrist für den Antrag auf Auszahlung der Altersleistung als Kapitalbezug sei wiederherzustellen.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 498'805.55 als Kapitalauszahlung seines Altersguthabens zu bezahlen.

3.    Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 10. April 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 12). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 17. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Am 26. Juni 2024 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Damaris Bont, unter Beilage eines Schreibens von Rechtsanwalt Mark Furger mit gleichem Datum und einem Willensvollstreckerzeugnis vom 31. Mai 2024 mit, dass der Versicherte am 19. Mai 2024 verstorben sei. Ihr Mandat sei damit beendet und Rechtsanwalt Mark Furger führe den Prozess als Willensvollstrecker für den Nachlass weiter (Urk. 14-16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit. a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b).


2.    

2.1    Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S. 3 f.), er sei per 1. August 2022 vorzeitig pensioniert worden. Das geltende Vorsorgereglement der Beklagten sehe in Art. 38 Abs. 4 zwar vor, dass ein Antrag auf Kapitalbezug spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einzureichen sei. Die Beklagte behaupte auch, dass sie diverse Schreiben an ihn geschrieben und ihn auf die Antragsfrist hingewiesen habe. Die Zustellung dieser Briefe werde aber bestritten. Die Antragsfrist habe er aufgrund Nichtkenntnis der Frist und infolge einer dauernden psychischen Krankheit verpasst. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 29. Januar 2024 leide er unter einer Zwangsstörung, die sich in pathologischem Horten äussere. Seine Handlungsfähigkeit sei blockiert gewesen, sodass er teils einfachen alltäglichen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Dies habe sich unter anderem darin geäussert, dass er seine Post nicht mehr geöffnet, sondern alles ungeöffnet in seiner Wohnung abgelegt habe (S. 4). Er sei auch im Oktober 2023 frühzeitig in ein Altersheim eingetreten, weil er krankheitshalber nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Am 25. Oktober 2023 habe er deshalb Mark Furger zu seinem Generalbevollmächtigten ernannt. In der Wohnung habe der Generalbevollmächtigte unter anderem riesige Stapel von ungeöffneter Briefpost vorgefunden und beim Ordnen der Finanzen am 1. November 2023 habe dieser festgestellt, dass das BVG-Altersguthaben weder als Rente noch als Kapital ausbezahlt werde, obwohl er seit dem 1. August 2022 pensioniert sei. Er selbst sei nicht über die finanzielle Abwicklung seiner Pensionierung informiert worden und sei davon ausgegangen, dass sein Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werde. Da er nach seiner Pensionierung auch nie eine Rente erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er später einmal eine Kapitalzahlung erhalten werde (S. 5 f.). Nachdem der Generalbevollmächtigte die Situation am 1. November 2023 habe erfassen können, habe er am 10. November 2023 die Wiederherstellung der Frist und die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs beantragt und das Formular «Antrag auf Kapitalbezug» eingereicht.

    Die Wiederherstellung von Fristen werde zwar weder im BVG noch in den kasseninternen Rechtsgrundlagen der BVK geregelt. Per Analogieschluss könnten daher entsprechende Regelungen aus anderen Rechtsquellen herangezogen werden. In Frage kämen die Fristwiederherstellungsregeln des ATSG und des VwVG, des VRG-ZH, der ZPO und des BGG (S. 7). Da der versäumte Antrag auf Kapitalauszahlung nach Entdeckung des Säumnisses durch den Generalbevollmächtigten und Wegfallen der Hinderung an der Handlung innert neun Tagen zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch vorgenommen worden sei, sei die Frist gewahrt (S. 8). Da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung seine Post auch nicht selbst habe öffnen können, habe er die Antragsfrist nicht selbst erkennen und einhalten können. Das Verpassen der Antragsfrist sei daher unvermeidlich und nicht schuldhaft. Daher sei die Frist wiederherzustellen (S. 9).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 5 S. 2 f.), sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 die von ihm angeforderten Simulationsberechnungen, die eine mit Wirkung ab 1. August 2022 und eine zweite mit Wirkung ab 1. August 2023 zugestellt. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass falls er einen Kapitalbezug der Altersleistungen oder den höheren Umwandlungssatz wünsche die entsprechenden Anträge spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung bei ihr einzureichen seien (S. 3). Das anwendbare Vorsorgereglement vom 28. September 2020 (VR) sehe vor, dass die Versicherten ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Pensionierung verlangen können. Bei vorzeitiger Entlassung altershalber könnten die Versicherten dabei verlangen, dass anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt werde. Dazu hätten sie den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen und innerhalb dieser Frist könne die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Vorliegend sei unbestritten, dass innert der Monatsfrist kein schriftlicher Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen eingegangen sei. Es handle es sich um eine Verwirkungsfrist und diese könne weder unterbrochen noch erstreckt werden und weder das BVG noch das Reglement enthielten Vorschriften bezüglich einer Wiederherstellung der Frist (S. 6 f.).

    Zwar könnte aus materieller Sicht die Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert gewesen sei, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Dabei gelte aber ein strenger Massstab (S. 7). Der Kläger liefere keinen genügenden Nachweis dazu, dass objektiv-medizinische Gründe vorlägen, die eine fristwahrende Handlung, insbesondere die einfache Bestellung einer Vertretung, verunmöglicht hätten. Das zum Beweis eingereichte ärztliche Zeugnis vom 29. Januar 2024 sei erst im Nachgang zum gefällten Einspracheentscheid erstellt worden und damit nicht «echtzeitlich». Im Wesentlichen bescheinige es auch lediglich, dass die Handlungsfähigkeit des Klägers blockiert gewesen sei (S. 8). Mit dem ärztlichen Zeugnis sei auch nicht dargetan, weshalb der Kläger trotz aktiver Lehrertätigkeit beim Arbeitgeber durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen sein soll, selbst oder unter Mithilfe einer Drittperson den Antrag für den Kapitalbezug der Altersleistungen fristgerecht einzureichen. Eine Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei nicht aktenkundig, so dass insgesamt von einem ausreichenden Mass an Handlungsfähigkeit für den fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei, zumindest was die Fähigkeit zur Bestellung einer Vertretung betreffe. Nicht plausibel sei auch, dass der Kläger selbst noch im Dezember 2021 um Zustellung von Simulationsberechnungen nachgesucht habe. Aufgrund dieser Sachlage habe sich der Kläger mit der Alterspensionierung und den Auswirkungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge jedenfalls auseinandergesetzt und es sei ihm somit klar gewesen, dass er bei der Alterspensionierung Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten habe. Es fehlten damit schlüssige Beweise oder geeignete Beweisofferten für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung, sodass die Frist nicht wiederhergestellt werden könne (S. 9).


3.    Laut Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, in der unbestritten anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (Urk. 6/20; nachfolgend: VR), können versicherte Personen ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Alterspensionierung verlangen.

    Nach der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 VR besteht Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 VR).

    Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VR kann bei Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 VR die versicherte Person verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird.

    Nach Art. 38 Abs. 4 VR hat die versicherte Person der BVK den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.


4.

4.1    Mit dieser Regelung hat die Beklagte von dem ihr im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 BVG (vgl. hiervor E. 1) eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gewährt, wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang schriftlich und innert Frist verlangt werden muss.

4.2    Es ist unbestritten, dass der Kläger innert Frist gemäss Art. 38 Abs. 4 VR von seinem Wahlrecht - Kapital anstatt Rentenbezug - keinen Gebrauch gemacht hat. Mit Blick auf seinen vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4) hätte ein solcher Antrag spätestens bis Ende Juni 2022 gestellt und eingereicht werden müssen. Stattdessen ging der Antrag erst am 13. November 2023 (Urk. 6/15) ein.

4.3    Eine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Frist oder eine Härtefallregelung ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf die Gleichbehandlung der Destinatäre und das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet. Denn ob ein Kapitalbezug oder Rentenbezug zu bevorzugen ist, hängt massgeblich von der Einschätzung der Lebenserwartung nach dem Altersrücktritt ab. Diese kann sich im Laufe der Zeit verändern, etwa wenn neu eine Krankheit festgestellt wird. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG auch im Bereich der Mindestvorschriften des BVG zur Anwendung kommen und eine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung auch im obligatorischen Bereich zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3.5 mit Hinweisen). Schriftlichkeit und Rechtzeitigkeit des Gesuchs sind damit Gültigkeitserfordernisse.

4.4    Die Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der Vorsorgevertrag einem Innominatkontrakt sui generis zuzuordnen, für den der Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1). Innerhalb dieses Rahmens des freien Vertragsgestaltungsrechts hat die Beklagte die Voraussetzungen für einen Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Rentenbezugs im Vorsorgevertrag klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung vorgesehen. In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als fixe zeitliche Bezugsgrösse zu verstehen, die ohne reglementarische Grundlage weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist. Dem Kläger hilft es damit grundsätzlich nicht, eine Fristwiederherstellung in Analogie zu anderen Rechtsquellen wie ATSG, VwVG, ZPO oder BGG herstellen zu wollen, diese sind vorliegend nicht anwendbar, es gilt das Zivilrecht. Nach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus, dass ein Gesuch zum Kapitalbezug nicht fristgerecht eingegangen ist, um als Rechtsfolge den Regelfall, nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen, eintreten zu lassen. Aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte, ist damit grundsätzlich unerheblich. Bei einer verpassten Kündigung im Mietrecht etwa ist eine «Fristwiederherstellung» auch undenkbar, selbst wenn nach öffentlichrechtlichen Regeln die Gründe für eine solche gegeben wären.

    Es ist sodann auch nachvollziehbar, dass die Vorsorgeeinrichtungen solche Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in ihr Vertragswerk aufgenommen und ausgestaltet hat. Denn im Hinblick auf die Risikokalkulation, die Berechnungsmodalitäten und das im Falle eines Kapitalbezugs benötigte liquide Kapital versteht es sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen darüber möglichst frühzeitig, sicher aber vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Pensionierung) respektive einen Monat davor in Kenntnis gesetzt sein müssen.

    Da die Frist vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch mehr als 16 Monate nach Fristablauf eingereicht wurde, hat es damit sein Bewenden.

4.5    Ungeachtet dessen sind vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Fristwiederstellung nicht erfüllt. Wie die Beklagte zu Recht ausführte, reicht eine Verhaltensstörung im Sinne eines Messie-Syndroms, das sich durch zwanghaftes sammeln und anhäufen von Gegenständen, einhergehend mit Verwahrlosungstendenzen, kennzeichnet und vorliegend dazu geführt haben soll, dass Briefe nicht geöffnet wurden, zur Begründung nicht aus. Es liegen auch keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum vor Ende Juni 2022 eine psychische Störung in einem Schweregrad bescheinigen, welcher faktisch zu einer Aufhebung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit geführt hat. Unwidersprochen blieb dabei, dass in diesem Zeitraum der Kläger weiterhin seiner Lehrertätigkeit nachgehen konnte und von medizinischer Seite keine Einschränkungen oder Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Unwidersprochen blieb auch, dass der Kläger noch im Dezember 2021 um Zustellung von Simulationsberechnungen für die voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug mit Wirkung ab 1. August 2022 respektive ab 1. August 2023 bei der Beklagten nachgesucht hat. Daraus kann geschlossen werden, dass er sich mit der Alterspensionierung und den Auswirkungen auseinandergesetzt hat und ihm klar war, welchen Anspruch auf Altersleistungen er bei der Beklagten haben wird. Der Nachweis eines andauernden, krankheitsbedingten und damit unverschuldeten Hindernisses als Ursache der verspäteten Einreichung des Gesuchs ist damit nicht erbracht und die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet.

    Die Klage ist damit abzuweisen.


5.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und entgegen ihrem Antrag (Urk. 5 S. 1) keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark Furger

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, 15 und 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef