Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 11. April 2025

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___, welcher eine Sonderschule besucht hatte, absolvierte von 1982 bis 1985 eine Lehre als Autolackierer, welche er jedoch nicht abschloss. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 19/1.84). Von August 1989 bis März 1995 war er bei der Y.___ angestellt (Urk. 23/3), wobei er von August 1990 bis August 1992 unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung eine Anlehre zum Baupraktiker/Sanitär absolvierte (Urk. 19/1.16-1.18), welche er erfolgreich abschloss (Urk. 19/1.84/2), und ab August 1993 unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung eine Lehre zum Sanitärinstallateur begann (Urk. 19/1.36, Urk. 19/1.108), welche er jedoch im April 1994 abbrach (Urk. 19/1.42-1.46, Urk. 19/1.61, Urk. 19/1.139). Ab April 1995 war der Versicherte für die Z.___ tätig (Urk. 19/1.84/1). Im Januar 1997 beantragte er unter Angabe von Rückenschmerzen und Schmerzen im Brustkorb bei der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen (Urk. 19/1.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte solche (Urk. 19/1.113, Urk. 19/1.123, Urk. 19/1.132, Urk. 19/1.134, Urk. 19/1.138) und richtete Taggelder aus (Urk. 19/1.130). Im Sommer 1999 erwarb der Versicherte das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur (Urk. 19/3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen oder eine Rente (Urk. 19/8/3). Mit Urteil vom 16. März 2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von weniger als 20 % festhielt (Urk. 19/12). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge arbeitete der Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern als Sanitärinstallateur (Urk. 19/14/2). Im Mai 2001 meldete er sich unter Angaben von Schmerzen der Halswirbelsäule wieder bei der IV-Stelle an und beantragte die Umschulung auf die Tätigkeit als Sanitärzeichner (Urk. 19/18). Nach Vornahme entsprechender Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 19/26; Urk. 19/27) wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 21. August 2001 ab (Urk. 19/28). Dies wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. Februar 2002 bestätigt (Urk. 19/35). Mit Urteil vom 19. Juni 2002 hiess das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die vom Versicherten erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts insoweit aufgehoben wurde, als darin der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nur hinsichtlich einer Umschulung, sondern darüber hinaus generell verneint wurde. Die Sache wurde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit es auch über den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung befinde (Urk. 19/41). Diesen Anspruch verneinte das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 16. August 2002 (Urk. 19/44). Dieser Entscheid wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2002 geschützt (Urk. 19/48). In der Folge war der Versicherte für verschiedene Arbeitgeber als Sanitärmonteur tätig bzw. bezog zwischenzeitlich mehrmals Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 19/107/2, Urk. 19/239).

    Im Juli 2005 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Beschwerden der Halswirbelsäule erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 19/50; vgl. Urk. 19/54) und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 19/53). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein Gutachten einholte (Urk. 19/63), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. November 2005 ab (Urk. 19/65). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2005 Einsprache (Urk. 19/66/1), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 abwies (Urk. 19/83). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 19/85) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2007 ab (Urk. 19/100). Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Versicherte wieder zurück (Urk. 19/104). In der Folge war der Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern als Sanitärmonteur tätig bzw. bezog mehrmals Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 19/169, Urk. 19/239).

    Am 20. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte unter Einreichung einer testpsychologischen Abklärung vom 22. Mai und 28. Juli 2009 (Urk. 19/106) und Angabe einer seit 1997 bestehenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit wiederum bei der IV-Stelle an (Früherfassung; Urk. 19/105). In der Folge gab die IV-Stelle beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 19/109), welches am 23. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 19/132.2). Sodann gewährte die IV-Stelle als Frühinterventionsmassnahmen einen Ausbildungskurs vom 30. November bis 31. Dezember 2010 (Urk. 19/151), ein persönliches Coaching ab 3. Januar 2011 für 20 Stunden (Urk. 19/157) und ein Jobcoaching ab 17. Februar und ab 5. Juli 2011 für je 30 Stunden (Urk. 19/162 und 19/175). Den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente lehnte sie dagegen mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab (Urk. 19/198/5-8). Das am 22. Mai 2012 gestellte Gesuch um Gewährung eines Hilfsmittels (Kostenübernahme des Liftkars FOLD) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2012 ab (Urk. 19/200). Mit Urteil vom 24. März 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die vom Versicherten erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2012 betreffend Hilfsmittel ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2012 betreffend Rente/berufliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie den psychischen Gesundheitszustand und insbesondere die Auswirkungen allfälliger Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit umfassend abklärt und anschliessend eine auch die somatischen Einschränkungen berücksichtigende aktuelle Beurteilung vornimmt (Urk. 19/226, insbesondere auch E. 13). Im Anschluss leitete die IV-Stelle auf der Grundlage des B.___-Gutachtens vom 23. Juni 2010 ergänzende Abklärungen ein. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 (Urk. 19/244) wurde der Versicherte aufgefordert, eine berufliche Abklärung bei der BEFAS per 30. März 2015 anzutreten. Dem Wunsch des Versicherten nach einer weiteren Terminverschiebung könne nicht entsprochen werden. Nachdem der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 19/257), da er mit dem Zeitpunkt der Abklärung sowie der Übernachtung nicht einverstanden war und eine Taggeldforderung stellte, forderte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 erneut auf, die BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an dieser Abklärung mitzuwirken (Urk. 19/258). Gemäss dem Abschlussbericht der IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Versicherte die BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits per 9. April 2015 ab (Urk. 19/269; vgl. auch Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai 2015, Urk. 19/270). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 19/285, Urk. 19/287) lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 1 % mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab (Urk. 19/291). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte die BEFAS-Abklärung in unentschuldbarer Weise abgebrochen habe, weshalb die Auswirkungen seines psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zuverlässig bestimmt werden könnten. Nach dem korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten - mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten - zu 100% zumutbar seien; für Teamarbeit scheine er jedoch nicht geeignet zu sein (Urk. 19/294). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Februar 2017 ab (Urk. 19/297).

    Am 31. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe einer seit Mai 2009 bestehenden psychischen Störung beim Sozialverhalten erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 19/300). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 19/298). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 19/303). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Urk. 19/326), welches am 22. November 2018 erstattet wurde (Urk. 19/379). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 19/391; 19/392) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2019 mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 19/401).

1.2    In der Folge wandte sich der Versicherte unter anderem an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtung verneinte jedoch ihre Leistungspflicht (Urk. 2/2+3).


2.    Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte die Ausrichtung von Leistungen (Urk. 1). Da die Klageschrift nur mit einer fotokopierten oder eingescannten Unterschrift versehen war, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. März 2024 Frist angesetzt, um die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden (Urk. 3). Dieser Aufforderung kam der Kläger innert Frist nach (Urk. 5). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 9). Nachdem von der IV-Stelle Solothurn die Akten in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 11-18; Urk. 19/1-485), hielt der Kläger mit Replik vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22) ebenso an seinem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 25. November 2024 (Urk. 27). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. November 2024 zur Kenntnisnahme zugstellt (Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H.).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1), die Beklagte sei zuständig zur Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Gemäss IV-Stelle Solothurn sei die Wartefrist auf den 1. September 2009 gelegt worden.

2.2    Die Beklagte brachte mit Klageantwort vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen vor (Urk. 9), der Kläger habe erstmals im August 1987 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Danach habe er ab 1996 bis zumindest 2019 ausser im Jahr 2000 in jedem Jahr Taggelder bezogen und sei dabei, sofern die entsprechende Eintrittsschwelle jeweils erreicht worden sei, bei ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen. Bis zur mit Wirkung ab September 2017 erfolgten Zusprache der Invalidenrente habe der Kläger in folgenden Perioden Arbeitslosentaggelder bezogen: August 1987, Mai 1996, April 1997 bis Juli 1998, September 1998, Dezember 1998 bis Juli 1999, Januar und Februar 2001, April 2001 bis Mai 2002, September 2002 bis März 2003, Oktober 2004 bis Mai 2005, Juli und August 2005, Oktober 2005 bis August 2006, Oktober 2006 bis August 2007, November 2007 bis Februar 2008, Mai 2008, Dezember 2008 und Januar 2009, März und April 2009, Juli 2009, Oktober 2009, Dezember 2009 und Januar 2010, März bis August 2010, Oktober 2010 bis März 2011, Mai und Juni 2011, Januar bis Mai 2012, Dezember 2012 und Januar 2013, März bis Mai 2013, August 2013, Dezember 2013 und Januar 2014, März 2014, Juni 2014, September bis Oktober 2014, Dezember 2014 und Januar 2015, April und Mai 2014, Oktober 2015 bis Mai 2016, August 2016, Oktober 2016 bis Mai 2017.

    Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 7. November 2019 entfalte keine Bindungswirkung, da die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen sei. Die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache beruhe gemäss IV-Stelle auf der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers. Damit sei eine Zuständigkeit ihrerseits aufgrund der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers mangels sachlichen Zusammenhangs ausgeschlossen. Würde wider Erwarten angenommen, dass die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers invalidisierend seien, so gelte es zu beachten, dass gemäss IV-Stelle die Wartefrist betreffend Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur bzw. Sanitärinstallateur am 1. November 2009 begonnen habe. Zu jenem Zeitpunkt habe es aber mangels Taggeldbezugs des Klägers an einer Versicherungsdeckung bei ihr gefehlt.

    Der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde weder von der IV-Stelle noch im Gutachten der D.___ näher bestimmt bzw. es werde von einer seit jeher bestehenden Beeinträchtigung ausgegangen. Auch in den gesamten weiteren IV-Akten fänden sich zu diesem Punkt keine konkreten Angaben bzw. werde auch dort die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung als seit jeher bestehend angenommen. Es fehlten echtzeitliche Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Dauer der zahlreichen Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversicherung bestätigten. Insbesondere sei nicht belegt, wann genau die latente Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen sein soll.

    Soweit der Rentenanspruch des Klägers auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Beginn einer Arbeitsunfähigkeit bis spätestens Ende 1994 zurückzuführen sei, seien das Rentenstammrecht und damit sämtliche Leistungsansprüche verjährt. Würde wider Erwarten angenommen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers während eines Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung eingetreten und das Rentenstammrecht nicht verjährt sei, wäre der zeitliche Zusammenhang aufgrund der in den Jahren 2010 bis 2015 eingegangen zehn Arbeitsverhältnissen zwischen drei und sieben Monaten unterbrochen worden.

2.3    Mit Replik vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22) erklärte der Kläger, er habe von 1989 bis 1995 insgesamt sieben Jahre am gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Während seiner Ausbildung als Sanitärmonteur 1999 sei er sogar vier Monate als Chefmonteur-Sanitär tätig gewesen und dies ohne Berufsprüfung. Im Arbeitszeugnis stehe nichts von einem Kundenverbot, nur dass er selbständig und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet habe. Auch im Zeugnis der E.___ stehe nichts von einem Kundenkontakt-Verbot. Somit seien die D.___-Aussagen als nicht glaubwürdig einzustufen. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Leistungen der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen gemäss BVG-Mindestzinssatz seit 2009 auszurichten.

2.4    Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 25. November 2024 (Urk. 27), soweit der Kläger die Aussagen im D.___-Gutachten beanstande, sei auf die IV-Akten zu verweisen. Nach erfolgter Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Mai 2020 (weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente) sei der Kläger mehrmals mit verschiedenen Anträgen und Revisionsersuchen an die IV-Stelle gelangt, welche jedoch von der IV-Stelle und den zuständigen Gerichten allesamt abgewiesen worden seien.


3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden Gutachten vor, welche zur gesundheitlichen Situation des Klägers Stellung nehmen:

3.2    Die B.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2010 (Urk. 19/132.2) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 19/132.2/38):

- anamnestisch Geburtstrauma mit

- Störung des Sozialverhaltens

- Rechenstörung

- Intelligenzanlage im unteren Normbereich

- (DD: Asperger-Syndrom)

- narzisstische Persönlichkeitsstörung

- Periarthropathia humeroscapularis rechts seit dem 12. November 2009, aktuell im Sinne einer Infraspinatustendinose mit

- Status nach anteriorer Schulterluxation und beginnenden degenerativen Veränderungen der rechten Schulter

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 19/132.2/38):

- Carpaltunnelsyndrom rechts, mässiggradig

- chronisches Cervicalsyndrom bei Discusprolaps HWK5/6

- Spinalkanalstenose HWK3 bis HWK7

    Der Kläger sei bis November 2009 als Sanitärinstallateur beschäftigt gewesen. Zu jenem Datum habe er ein akutes Schmerzereignis nach einer ruckartigen Behandlung der Schulter erlitten. Diesbezüglich bestehe heute ein labiles pathologisches Geschehen. Der Kläger sei abgeklärt worden, weitere Behandlungen und Therapien stünden noch bevor. Zurzeit sei der Kläger aufgrund dieser Schulterläsion als Sanitärinstallateur nicht arbeitsfähig. Auf der anderen Seite bestehe beim Kläger eine komplexe psychiatrische Erkrankung. Es sei davon auszugehen, dass sich das psychiatrische Krankheitsbild des Klägers in den letzten Jahren auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, jedoch sei er offenbar in der Lage gewesen, immer wieder eine neue Stelle zu finden. Die aktuelle Schulterläsion schränke die Arbeitsfähigkeit des Klägers nur für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten, vorwiegend für Überkopfarbeiten, ein. In anderen Tätigkeiten wäre der Kläger aus rein somatischer Perspektive normal arbeitsfähig. Ihrer Ansicht nach sei es heute aber nicht möglich, die Auswirkungen der psychiatrischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu definieren. Sie schlügen vor, den Kläger diesbezüglich spezifisch abklären zu lassen. Der Kläger müsste in einer BEFAS aufgenommen werden, damit seine effektive Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit und Teamfähigkeit geprüft werden könne (Urk. 19/132.2/39-40).

3.3    Die D.___-Gutachter stellten mit Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 19/379) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/379/9):

- Autismus-Spektrum-Störung, am ehesten frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 19/379/9-10):

- Intelligenz im unteren Grenzbereich

- Schlafapnoe Syndrom

- Funktionsstörung der HWS

    Die mit dem Autismus assoziierte erhebliche Verhaltensauffälligkeit gehe mit einer erheblich reduzierten Sozialkompetenz einher und sei mit einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vereinbar, auch nicht in angepassten Tätigkeiten, da auch hierbei ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Konstanz nicht gewährleistet erscheine. Eine Autismus-Spektrum-Störung sei angesichts der hierfür herauszuarbeitenden typischen Kriterien aus ihrer Sicht als wahrscheinlicher als eine Persönlichkeitsstörung anzusehen (Urk. 19/379/10).

    Hinsichtlich des Verlaufs ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung bereits zeitlebens bestehe. Der Kläger habe eine Förderschule besucht, er habe bereits in der Kindheit autistische Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen. Im weiteren Verlauf sei es immer wieder zu Überforderungssituationen mit Aufgabe beziehungsweise Kündigung multipler Arbeitsverhältnisse gekommen. Es sei dem Kläger nicht möglich, langfristig und teamfähig unter Wettbewerbsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein (Urk. 19/379/179-180).


4.    Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 7. November 2019 mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 19/401). Die IV-Stelle nahm dabei eine verspätete Anmeldung an, weshalb aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht keine Bindung an den Entscheid der IV-Stelle besteht.


5.

5.1    Die IV-Stelle ging bei ihrer Rentenzusprache davon aus, dass die von ihr festgestellte 100%ige Invalidität bzw. die langandauernde Erwerbsunfähigkeit auf psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei (Urk. 19/401). Diese Sichtweise stützte sie auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 19/379) und erweist sich als rechtens. Das polydisziplinäre D.___-Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (siehe hierzu BGE 125 V 351 E. 3a), beruht das Gutachten doch auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Klägers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Klägers ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Beurteilung der D.___-Sachverständigen.

5.2    Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Kläger machte sinngemäss geltend, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei im September 2009 eingetreten (Urk. 1). Im September 2009 bezog er keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1, Urk. 19/239/2), war mithin nicht bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert.

    Im Oktober 2009 machte der Kläger erstmals gegenüber der IV-Stelle sinngemäss eine psychische Beeinträchtigung geltend, reichte er doch den Bericht vom 24. August 2009 zu den testpsychologischen Abklärungen vom 22. Mai und 28. Juli 2009 ein (Urk. 19/105, Urk. 19/106). Aus dem genannten Bericht ergeben sich tatsächlich gewisse Einschränkungen. Hinweise, dass die Beeinträchtigungen während einem Zeitpunkt der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingetreten bzw. manifest geworden wären, beinhaltet er aber nicht. Der Kläger selber machte damals eine seit 1997 bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 19/105). Indizien, welche tatsächlich für eine 1997 eingetretene psychisch bedingte, hernach ohne wesentlichen Unterbruch andauernde Verschlechterung der Leistungsfähigkeit sprächen, werden jedoch weder vom Kläger dargetan noch finden sich solche in den Akten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger im Januar 1997 unter Angabe von Rückenschmerzen und Schmerzen im Brustkorb bei der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen beantragte (Urk. 19/1.1), die IV-Stelle des Kantons Solothurn ihm solche gewährte (Urk. 19/1.113, Urk. 19/1.123, Urk. 19/1.132, Urk. 19/1.134, Urk. 19/1.138), der Kläger im Sommer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb (Urk. 19/3) und die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen oder eine Rente verneinte (Urk. 19/8/3; vgl. auch Urk. 19/12).

5.3    Die D.___-Gutachter gingen davon aus, dass der Kläger an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung, am ehesten frühkindlicher Autismus (ICD-10: F84.0), leide. Seit der Kindheit zeige er eine psychische und das Verhalten tangierende Störung mit vielfältigen Konflikten und vielfältigem Scheitern. Aufgrund der eingeschränkten kognitiven und emotionalen Fähigkeiten und reduzierten Kompetenz, der Verhaltensstereotypie und der daraus resultierenden sozialen Probleme im privaten und beruflichen Bereich verfüge der Kläger auch nur über eingeschränkte Ressourcen für eine Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung zeitlebens bestehe. Der Kläger habe eine Förderschule besucht, er habe bereits in der Kindheit autistische Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen. Im weiteren Verlauf sei es immer wieder zu Überforderungssituationen gekommen. Es sei dem Kläger nicht möglich, langfristig und teamfähig unter den Wettbewerbsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein (Urk. 19/379/179 f.). Die gutachterlichen Feststellungen stehen grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Erwerbsbiographie des Klägers, arbeitete er doch während praktisch seiner vollständigen Erwerbslaufbahn jeweils nur kurzzeitig bei einem Arbeitgeber und nahm unzählige Stellenwechsel, unterbrochen teilweise durch den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, vor (vgl. 19/239, Urk. 19/429).

5.4    Es muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Kläger tatsächlich, wie von den D.___-Gutachtern festgehalten, seit jeher in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Entscheidend für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist nur, aber immerhin, dass sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während einer Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingetreten ist. Da von weiteren Abklärungen diesbezüglich keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Die Klage erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler