Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00024


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 5. November 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Personalvorsorgestiftung Y.___

c/o Z.___ AG

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

HMV Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1973 geborene X.___ war vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2017 als Buchhalterin (vgl. den Fachausweis vom 3. Mai 2000; Urk. 2/14/4/2) bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 2/14/12). Nachdem sie sich am 8. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 2/14/5), sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 22. Juli 2020 und vom 6. August 2020 ab dem 1. Januar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/14/77-80).

1.2    Am 26. Oktober 2021 erhob X.___ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Personalvorsorgestiftung Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2020 eine gesetzliche und reglementarische Invalidenrente in der Höhe von total Fr. 96'720.- pro Jahr abzüglich für im gleichen Zeitraum ausgerichteter Invalidenrenten auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr, frühestens ab jeweiliger Leistungsfälligkeit ab Klageerhebung (Urk. 2/1). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 2/10); sie ging von einer Anzeigepflichtverletzung aus, weshalb sie der Klägerin lediglich die gesetzliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 19'140.-- pro Jahr bezahlte (Urk. 2/2/13). Das Gericht bejahte das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin ebenfalls und wies deren Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Verfahren Nr. BV.2021.00062) ab, soweit es auf sie eintrat (Urk. 2/28).

Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhob die Klägerin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, unter Erneuerung des bereits im kantonalen Verfahren gestellten Klagebegehrens sowie Stellung des Eventualantrags, die Sache sei an das hiesige Gericht zurückzuweisen (Urk. 2/34). Das Bundesgericht hiess die Klage mit Urteil 9C_50/2023 vom 28. März 2024 teilweise gut und hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf; es wies die Sache zu neuer Entscheidung an dasselbe zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Urk. 1 S. 9). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Beklagte habe ihr Recht, sich im Schadenfall in gutem Glauben auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen zu können, verwirkt. Demgemäss habe sie den Vertrag betreffend überobligatorische Leistungen nicht kündigen dürfen, und der Vertrag bestehe weiter. Die Klägerin habe die Ausrichtung einer konkret bezifferten Leistung beantragt. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht weiter geäussert. Diesbezüglich sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 5.3 f.). Soweit die Klägerin die Ausrichtung gesetzlicher Invalidenleistungen beantragte, hielt das Bundesgericht überdies fest, die Klägerin beziehungsweise Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern das Nichteintreten durch das kantonale Gericht bundesrechtswidrig hätte sein sollen; entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie wiederum obligatorische Leistungen miteinschliesse (E. 1).


2.    Nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils reichte die Klägerin mit Eingabe vom 16. April 2024 die Mitteilung der IV-Stelle Kanton Bern (fortan: IV-Stelle Bern) vom 13. Dezember 2023 ein, wonach ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (Urk. 3-4). Diese Unterlagen wurden der Beklagten am 29. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). Mit Verfügung vom 26. September 2024 (Urk. 6) wurden die Akten der IV-Stelle Bern beigezogen (Urk. 9/1-83), welche den Parteien von der IV-Stelle Bern bereits am 17. Januar 2024 beziehungsweise am 6. Februar 2024 (Urk. 9/79-80) zur Verfügung gestellt worden waren. Mit Beschluss vom 13. November 2024 wurde in Aussicht genommen, bei Prof. Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, B.___-Begutachtung, Versicherungsmedizin, Spital C.___, ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 10). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 (Urk. 16) wurde Prof. A.___ als Gutachter ernannt, unter Ergänzung des Fragenkatalogs, dies auf Ersuchen der Beklagten in deren Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Urk. 13). Der Gutachtensauftrag wurde am 20. März 2025 erteilt (Urk. 19, vgl. auch Urk. 21 und Urk. 23). Das Gutachten wurde am 15. August 2025 erstattet (Urk. 26). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 28). Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme (Eingabe vom 30. September 2025 [Urk. 34]). Die Klägerin, welche nach wie vor von einer Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung ausging, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen (Urk. 36). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 37).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beklagte sprach der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2020 ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 19'140.-- pro Jahr zu (Urk. 2/2/13). In ihrer Klageantwort vom 15. Februar 2022 gab sie sodann zu verstehen, dass diese Rente bisher stets ausgerichtet worden sei (Urk. 2/10 S. 23). Das Gericht trat mit Urteil vom 8. Dezember 2022 im Verfahren Nr. BV.2021.00062 auf die Klage daher insoweit nicht ein, als die Klägerin Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eingeklagt hatte (Urk. 2/28 S. 3 E. 1.2). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_50/2023 vom 28. März 2024 nicht beanstandet; es trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese wiederum obligatorische Leistungen miteinschloss (Urk. 1 S. 3 E. 1).

1.2    Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Klägerin ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf überobligatorische Leistungen der Beklagten hat (vgl. auch den Sachverhalt in der vorstehenden Ziff. 1.2). Hierzu ist festzuhalten, dass das Gericht im Beschluss vom 13. November 2024 erwogen hatte, zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch die IV-Stelle Zürich aufgrund einer unvollständigen Akteneinsicht sei die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich (im Bereich der strittigen weitergehenden beruflichen Vorsorge) für die Beklagte nicht verbindlich. Das Gericht habe aufgrund der Akten frei zu prüfen, ob ein Anspruch der Klägerin auf überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten ausgewiesen sei (Urk. 10 S. 5 E. 2.8).

Im Rahmen der freien Überprüfung der Akten gelangte das Gericht zum Schluss, es sei keine beweiskräftige Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Klägerin möglich (Urk. 10 S. 7 E. 4), weshalb es mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 eine psychiatrische Begutachtung der Klägerin bei Prof. Dr. A.___ veranlasste (Urk. 16).

1.3    Ziff. 4.1.1 (Feststellung der Invalidität) des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2013 gültigen, hier anwendbaren Fassung statuiert, der Invaliditätsgrad richte sich nach der invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse (Satz 1). Ziff. 4.1.2 lit. c Satz 1 sieht sodann vor, bei einem Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr werde eine volle Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 2/2/4 S. 16).


2.    Prof. Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2025 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 26 S. 50):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren, emotional instabilen, zwanghaft perfektionistischen und geringgradig auch schizoiden Zügen (ICD-10: F61.0), einhergehend mit einer neurasthenen und somatoformen Symptombildung.

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4)

- [Verlust einer nahen Bezugsperson in der Kindheit; Veränderung der Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit; Tabakkonsum; alleinlebende Person; Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z61.0/Z61.2/Z72.0/Z60.2/ Z56.0)]

Der Gutachter führte aus (Urk. 26 S. 28 f. und S. 45), die Explorandin habe eine ausgesprochen belastete Kindheit/Jugend erlebt, insbesondere mit einem nicht als warm wahrgenommenen, meist arbeitsabwesenden Vater und im Umgang mit einer depressiven, überforderten Mutter, welche sich suizidiert habe, als die Explorandin 8-jährig gewesen sei. Letztere habe die Mutter tot mit einem Sack über dem Kopf aufgefunden. In derselben Nacht sei sie zu einer Tante umgesiedelt worden und somit völlig aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen worden, getrennt vom Vater und dem jüngeren Bruder, welcher bereits zuvor zur Entlastung der Mutter bei der Grossmutter gelebt habe. Die Zeit bei der Tante habe die Explorandin als belastend, ohne Fürsorge, erlebt. Nach der Rückkehr zum Vater nach etwa 2.5 Jahren sei ihr Umfeld emotional aversiv gewesen mit einer feindlich erlebten Stiefmutter.

Weiter hielt Prof. Dr. A.___ fest (Urk. 26 S. 51 f.), in der Gesamtsicht ergebe sich bei der Explorandin das konsistente Bild einer schwergradigen Persönlichkeitsstörung, welche trotz früh in der Biographie vorliegender Symptomlast über viele Jahre recht gut kompensiert worden sei. Dies sei durch die hohe Leistungsorientierung/Leistungsbereitschaft und das berufliche Engagement gelungen, wodurch sich für die in ihrem Selbstbild und in ihrer Affektivität instabile Explorandin eine schützende Struktur ergeben habe. Hierdurch hätten jedoch mehrere psychische Krisen im Verlauf ab 2006, wahrscheinlich schon früher, nicht verhindert werden können. Es sei gut erkennbar, dass es etwa ab 2013 bei der Explorandin zu einer Umorientierung gekommen sei. Sie habe letztlich die zyklisch verlaufenden Krisen nicht mehr tolerieren wollen, zumal sie auch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, sich auf der Beziehungsebene ein ausgleichendes privates Umfeld zu schaffen (Auszeit Ende 2013 bis Anfang 2015, Beginn der kinesiologischen Behandlung). Erneut sei die Explorandin nahezu reflektorisch wieder ihren langjährigen Copingstrategien gefolgt und habe sich erneut ab 2015 beruflich engagiert und sich hierdurch zunächst auch wieder stabilisieren können. Das erneute Scheitern im Rahmen eines offensichtlich als schwergradig erlebten Konfliktes (Chef) müsse aus psychiatrischer Sicht als ein retraumatisierendes Ereignis angesehen werden. Nach den vorliegenden Informationen habe die Explorandin dies als massive Erniedrigung erlebt, sie sei in ihrer Kernkompetenz der perfekten Leistungserbringung massiv und offen (Zuzug Personalabteilung) infrage gestellt worden. Hierdurch sei es dann praktisch zu einer «Selbstauflösung» der fragilen Explorandin gekommen, die sich aus psychiatrischer Sicht in Anbetracht des vorliegenden Störungsbildes plausibel dargestellt habe. Ihr sei förmlich bei fehlenden alternativen Strategien und der persönlichkeitsbedingten Vulnerabilität der Boden unter den Füßen entzogen worden. Sie habe gemäss Dokumentation zu diesem Zeitpunkt einen desorganisierten und völlig hilflosen Eindruck gemacht. Aufgrund der Schwere dieser Auflösung sei das Zustandsbild dann auch nicht mehr vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit und habe bis heute anhaltend eine hohe Relevanz für das Funktionsniveau der Explorandin.

Prof. Dr. A.___ gelangte zum Schluss (Urk. 26 S. 53 f.), eine eigentliche Heilung der Explorandin könne aufgrund der Art der gesehenen Persönlichkeitsstörung nicht erwartet werden. Denkbar sei allerdings bei der grundsätzlichen Bereitschaft der Explorandin der Aufbau einer Tagesstruktur, wobei sich im Verlauf durchaus auch eine Teilarbeitsfähigkeit über einen Zwischenschritt auf dem zweiten Arbeitsmarkt in einem harmonischen, nicht zu fordernden Umfeld entwickeln könne. Eine Anknüpfung an eine komplexe buchhalterische Tätigkeit mit Übernahme von Verantwortung werde jedoch überwiegend wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Eine Entwicklung hin zum ersten Arbeitsmarkt sei aber fraglich, zumal die Explorandin krankheitsbedingt zunehmend auch einen Widerstand aufbaue und so etwas wie eine dysfunktionale Pseudoautonomie entstehe, ohne dass es zu relevanten, stabilisierend wirkenden Expositionen komme. Weiter führte Prof. Dr. A.___ aus (Urk. 26 S. 65-67), seit Mai/Juni 2017 bestehe bei der Explorandin keine Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit mehr. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Über den Zwischenschritt einer geschützten Tätigkeit sollte im Verlauf wieder eine Reintegration auf den ersten Arbeitsmarkt versucht werden, zumal dies insgesamt für die gesundheitliche Prognose der Explorandin essentiell sei. Eine Tätigkeit auf dem früheren Niveau sei in absehbarer Zeit (in den nächsten zwei Jahren) jedoch nicht denkbar, und danach überwiegend wahrscheinlich nach der vorliegenden Katamnese nicht zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass eine angepasste, durchaus ausbildungsbezogene Tätigkeit in einem noch unklaren Pensum erreichbar sei. Letztlich würde dies aber auch den Einschluss von Routinearbeiten bedeuten, denen die Explorandin kritisch gegenüberstehe. Es sei unverzichtbar, früh mit ihr diese Diskussion zu führen.


3.    

3.1    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).

3.2    Das Gerichtsgutachten basiert auf umfassenden Untersuchungen durch Prof. Dr. A.___, welcher die geklagten Beschwerden berücksichtigte und sich mit diesen auseinandersetzte. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, enthält eine ausführliche Anamnese sowie einen detailliert beschriebenen Befund. Die Diagnosen wurden nachvollziehbar hergeleitet, und es erfolgte eine Auseinandersetzung mit der Konsistenz und Plausibilität, den Ressourcen und Belastungen. Das Gutachten ist als beweiskräftig zu qualifizieren, was von den Parteien denn auch nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. Urk. 34 und Urk. 36).

3.3    Es ist ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin ab Mai/Juni 2017 und damit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit bestand. Dass die Klägerin nach der im Mai/Juni 2017 eingetretenen berufsvorsorgerelevanten Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder in relevantem Umfang (über 80 %) arbeitsfähig gewesen wäre (BGE 144 V 58 E. 4.4) und ein – bezogen auf die angestammte Tätigkeit – rentenausschliessendes Einkommen erzielt hätte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 und 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2), ist nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ausgewiesen. Die ab Mai/Juni 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte sodann im Wesentlichen auf denselben psychischen Beeinträchtigungen wie die Invalidität, was zwischen den Parteien ebenfalls unbestritten geblieben ist. Somit ist auch der sachliche Zusammenhang erstellt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen), was zur Leistungspflicht der Beklagten führt, sofern ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird.

3.4    Die Klägerin beantragte eine reglementarische volle Invalidenrente ab dem 1. Juni 2020 (Urk. 2/1).

Gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung trat die Invalidität nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2018 ein. Ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung entstand infolge der von der IV-Stelle Zürich durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erst per 1. Januar 2020 (Urk. 2/14/77). Darüber hinaus bezog die Klägerin bis Ende Mai 2020 Krankentaggelder (vgl. Urk. 2/2/13 Anhang), womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich, frühestens ab dem 1. Juni 2020 entstehen konnte (vgl. Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] sowie Ziff. 4.1.2 lit. d des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2013 gültigen, hier anwendbaren Fassung [Urk. 2/2/4 S. 16]).

In Bezug auf die obligatorischen Leistungen stützte sich die Beklagte auf den von der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad von 70 % und sprach der Klägerin eine volle Rente ab dem 1. Juni 2020 zu (vgl. ihren Leistungsentscheid vom 23. September 2020 [Urk. 2/2/13]). Es ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2020 eine Anstellung bei der D.___ AG angetreten hatte und dort bei einer 50%igen Anstellung als Sekretärin (angepasst) einen Monatslohn von Fr. 2'800.-- (x 13) erzielte. Dieser Lohn wurde von der Invalidenversicherung als Invalideneinkommen (jährlich Fr. 36'400.--) berücksichtigt, weshalb sich aufgrund des Einkommensvergleichts ein Invaliditätsgrad von 70 % ergab (Urk. 2/14/69/4, Urk. 2/14/69/8 und Urk. 2/14/61).

Prof. Dr. A.___ ging von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sowohl in der angestammten (seit Mai/Juni 2017) als auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Er äusserte sich zwar mangels entsprechender Frage durch das Gericht nicht explizit zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt, doch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er zumindest ab dem 1. Juni 2020 nicht von einer 50 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging: Er erachtete die medizinische Beurteilung durch den psychiatrischen Facharzt Dr. E.___ vom 17. Februar 2020 als wenig nachvollziehbar, was insbesondere auch dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betraf (volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit). Prof. Dr. A.___ hielt zudem fest, die damals gesehene Arbeitsfähigkeit von 50% (Anmerkung des Gerichts: in einer angepassten Tätigkeit) erkläre sich wesentlich aus der faktisch damals angetretenen 50%igen Stelle der Explorandin bei der D.___ AG. Insgesamt seien die fachärztlichen Stellungnahmen seit 2017 sehr einheitlich und würden die durch den Referenten gestellten psychiatrischen Diagnosen stützen und die Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit entsprechend einschätzen (mit leichten Veränderungen im Verlauf). Die einzige Ausnahme bilde hier die Stellungnahme von Dr. E.___ (Urk. 26 S. 61 f.).

Damit ist aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung von Prof. Dr. A.___ ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auch im überobligatorischen Bereich ausgewiesen, womit ab dem 1. Juni 2020 ein Anspruch der Klägerin auf eine reglementarische volle Invalidenrente der Beklagten entsteht.

3.5    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4c und d). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt. Die Beklagte hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, keinen Gebrauch gemacht. Die in Ziff. 4.10.6 des Vorsorgereglements erwähnte Verzinsung zwischen Fälligkeit und Auszahlungsdatum nach dem BVG-Mindestzinssatz (Urk. 2/2/4 S. 29) betrifft Auszahlungen in Kapitalform und nicht Auszahlungen in Rentenform.

Demzufolge hat die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 27. Oktober 2021 (Datum der Postaufgabe), Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.


4.    

4.1    Die Klägerin bezifferte ihre Klage und beantragte eine gesetzliche und reglementarische Invalidenrente in der Höhe von total Fr. 96'720.-- pro Jahr abzüglich im gleichen Zeitraum ausgerichteter Invalidenrenten (Urk. 2/1).

4.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, es habe bei Vorliegen einer Leistungspflicht eine Koordination der Leistungen stattzufinden. Es werde auf Ziff. 4.12 des Vorsorgereglements verwiesen. Insbesondere sei neben den Sozialversicherungsleistungen auch das tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Zur konkreten Überversicherungsberechnung könne mangels Kenntnis dieser Zahlen zur konkreten Überversicherungsberechnung keine Stellung genommen werden (Urk. 2/10 S. 22 Rz. 32.2).

4.3    In Ziff. 4.12 des Vorsorgereglements in der ab 1. Januar 2013 gültigen, hier anwendbaren Fassung werden die Überversicherung und die Leistungskürzungen geregelt. Ziff. 4.12.1 lit. a statuiert, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen der Stiftung würden gekürzt, sofern sie mit Leistungen Dritter zusammen zu einem Ersatzeinkommen von mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes führten. Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung würden in jedem Fall den Leistungen der Stiftung vorgehen. In Ziff. 4.12.1 lit. b des Vorsorgereglements werden als Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung unter anderem Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und bei Invalidität das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, welches grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss dem IV-Entscheid abgestellt sei, genannt.

4.4    In Anbetracht des Umstands, dass keine Parteistandpunkte hinsichtlich der Frage vorliegen, ob und in welchem Umfang ein weiterhin erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen bei der Überversicherungsberechnung zu berücksichtigen ist, bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen, wobei in einem sich diesbezüglich allfällig ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offenstünde (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.5).


5.    Nach dem Gesagten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ab dem 1. Juni 2020 eine reglementarische volle Invalidenrente – zusätzlich zur bereits geleisteten obligatorischen vollen Invalidenrente – zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 27. Oktober 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten.


6.

6.1    Durch die Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 8'711.05 (Urk. 38). Dieser Betrag bewegt sich im Rahmen des für ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten üblicherweise zu Erwartenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Im Bereich des BVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht anwendbar. Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung die im invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu Art. 45 ATSG ergangenen Grundsätze analog heranzuziehen, wenn sich die Erhebungen einer Vorsorgeeinrichtung als lückenhaft oder ungenügend erweisen und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel zu beheben in der Lage ist und wenn zwischen diesen Mängeln und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ein kausaler Zusammenhang besteht. Diesfalls sind die Kosten entsprechender gutachterlicher Abklärungen durch das Berufsvorsorgegericht der Vorsorgeeinrichtung zu überbinden (BGE 151 V 219 E. 6.3.2).

6.3    Ziff. 4.1.1 (Feststellung der Invalidität) des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2013 gültigen, hier anwendbaren Fassung statuiert, der Invaliditätsgrad richte sich nach der invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse (Satz 1). Die Stiftung stütze sich dabei auf die Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des Unfallversicherers über Vorliegen und Grad der Invalidität (Satz 2). Im überobligatorischen Bereich könne die Stiftung von diesen Entscheiden abweichen, sofern der Entscheid durch den Vertrauensarzt der Stiftung mit einem Gutachten gestützt werde (Satz 3). Bei teilweise erhaltener, ungenutzter Erwerbsfähigkeit werde das dadurch entgehende Einkommen von der Stiftung festgesetzt und bei der Leistungsbemessung berücksichtigt (Satz 4).

6.4    Die Beklagte machte für die Verweigerung der Erbringung von Leistungen im überobligatorischen Bereich neben der Anzeigepflichtverletzung geltend, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 70 % sei offensichtlich unzutreffend, weil die Versicherte verschwiegen habe, neben dem 50 %-Pensum eine Ausbildung zur Kinesiologin absolviert zu haben und als solche tätig zu sein. Zudem bestehe – aus in den Rechtsschriften näher dargelegten Gründen – keine Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 2/10 S. 3 Rz. 7, S. 12 ff. Rz 18; Urk. 2/11/11 [Gesuch um Wiedererwägung der Beklagten an die IV-Stelle]; Urk. 2/24 S. 2 f. Rz. 5 und 6, S. 5 f. Rz. 12). Der Beklagten wäre gestützt auf ihre eigenen Reglementsbestimmungen die Möglichkeit offen gestanden, eine Begutachtung durch einen ihrer Vertrauensärzte zu veranlassen. Dies wäre auch noch im Rahmen des Klageverfahrens möglich gewesen, um ihren Antrag auf Abweisung des klägerischen Leistungsanspruchs beweisrechtlich zu untermauern. Indem sie eine Begutachtung durch einen ihrer Vertrauensärzte unterliess, welche möglicherweise zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, blieb dem Gericht aufgrund des auch im BVG vorgesehenen richterlichen Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG; dazu etwa Urteil 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1 mit Hinweisen) keine andere Möglichkeit, als eigene Abklärungen zu tätigen. Der erforderliche Kausalzusammenhang für eine ausnahmsweise Auferlegung der Verfahrenskosten ist somit gegeben (vgl. die vorstehende E. 6.2).

6.5    Nach dem Gesagten ist keine Gerichtsgebühr zu erheben, doch hat die Beklagte dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 8'711.05 zu erstatten.


7.    

7.1    Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

7.2    Die Überklagung (fehlendes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Anspruch auf obligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge) hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst, weshalb keine Reduktion der Prozessentschädigung vorzunehmen ist (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_65/2024 vom 12. August 2024 E. 4.3 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).

7.3    Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt von 7.7 % auf Fr. 3'200.-- sowie 8.1 % auf Fr. 800.--) auszurichten.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juni 2020 eine reglementarische volle Invalidenrente – zusätzlich zur bereits geleisteten obligatorischen vollen Invalidenrente – zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 27. Oktober 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 8'711.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Soluna Girón

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro