Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00027


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 27. August 2024

in Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

Klägerin


gegen


X.___ AG

Beklagte





Nach Einsicht in die Eingabe der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 19. April 2024 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:

„1.    Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 407'161.80, plus Zins zu 5.00 % seit 09.01.2024 auf der Kapitalforderung, Aufwand resp. Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 sowie Betreibungskosten von CHF 204.00 zu bezahlen.

2.    Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Uster ZH sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten


sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Verfügung vom 29. April 2024 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

    die Verfügung vom 29. April 2024 von der Beklagten an ihrer Domiziladresse trotz zweimaligem Zustellungsversuch nicht abgeholt wurde (Urk. 4/1-4), weshalb die Verfügung am 11. Juni 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und Frist zur Klageantwort bis 1. Juli 2024 angesetzt wurde (Urk. 6),

mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;


in Erwägung, dass

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag per 1. Juni 2018 (Urk. 2/2) bis zur Kündigung per 31. Dezember 2023 (Urk. 2/3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins, Mahnspesen und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr gesamthaft Fr. 407'161.80 zuzüglich Zins, Umtriebsentschädigung und Betreibungskosten schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 zu bezahlen,

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

    der eingeklagte Ausstand von Fr. 407'161.80 im Prämienkonto (Urk. 2/6) verbrieft ist und die darin enthaltenen Mahnspesen (Fr. 300.--), die Kosten für die Abzahlungsvereinbarung (Fr. 250.--) und die Umtriebsentschädigung für Betreibungsbegehren (Fr. 500.--) ihre rechtliche Grundlage in Ziff. 2 des Kostenreglements haben (Urk. 2/2 S. 5),

    die geforderten Verzugszinsen von 5 % für die Beitragsforderung ihre Stütze in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages (Ausgabe 01/17, Urk. 2/2) und des Kontoauszugs (Urk. 2/6 S. 4) finden, wobei die Zinsbelastung bis 31. Dezember 2023 den Betrag von Fr. 11'003.25 umfasst,

    der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 9. Januar 2024 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/6), aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 395'650.90 (Urk. 2/6 S. 4) Verzugszinsen zuzusprechen sind,

    nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 407'161.80 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit 9. Januar 2024, zuzüglich Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegehren, zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024, Urk. 2/8) in diesem Umfang aufzuheben ist,


in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 407'161.80 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit 9. Januar 2024 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- X.___ AG

- Konkursamt Uster

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef