Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00031


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 4. Februar 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach der 1981 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine (ausserordentliche) ganze Invalidenrente zu (Urk. 18/12; vgl. auch Urk. 18/10; Urk. 18/39). Mit Verfügungen vom 12. September 2003 (Urk. 18/63) bzw. vom 25. Mai 2004 (Urk. 18/77) erteilte die Invalidenversicherung X.___ Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin vom 19. August 2003 bis 31. Juli 2006. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 hielt die Invalidenversicherung fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von X.___ zurzeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien. Die berufliche Massnahme wurde eingestellt (Urk. 18/127). Ab März 2009 absolvierte X.___ ein bis Ende Juli 2010 dauerndes Praktikum in einer Kindertagesstätte in einem Pensum von 100 % (Urk. 18/159). Mit Mitteilung vom 23. Juli 2009 hielt die Invalidenversicherung einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest, wobei die Invalidenversicherung in Anrechnung des Praktikumslohn neu von einem Invaliditätsgrad von 83 % ausging (Urk. 18/162, Urk. 18/166). Per 1. Januar 2010 reduzierte X.___ ihr Arbeitspensum auf 70 % (Urk. 18/182+183). Im März 2011 stellte X.___ ein Gesuch für eine dreijährige Ausbildung am Y.___ in Z.___ (Urk. 18/197). Die Invalidenversicherung wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2011 ab (Urk. 18/206). Am 28. Juni 2011 teilte X.___ der Invalidenversicherung mit, dass sie die Ausbildung am Y.___ Ende Juli beginnen werde (Urk. 18/207). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen X.___ am 6. Januar 2012 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht worden war (Urk. 18/223), stellte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. April 2012 die Rentenleistungen rückwirkend ab August 2011 mit der Begründung ein, X.___ habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz. Der Bezug einer ausserordentlichen Rente setzte kumulativ zum Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Urk. 18/234). Die von August 2011 bis April 2012 ausgerichteten Rentenleistungen forderte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 13. Mai 2013 zurück (Urk. 18/240).

    Ab 1. Februar 2019 war X.___ in einem 80%-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf in einer Buchhandlung bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur berufsvorsorgeversichert (Urk. 3/5). Ab August 2019 war X.___ in einem 90%-Pensum und ab Oktober 2020 in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 3/8). Am 30. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2020 (Urk. 3/12). Am 29. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 18/252). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei dipl. Ärztin C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gab (Urk. 18/287), welches am 14. Februar 2022 erstattet wurde (Urk. 18/303). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 18/314). Dagegen liess X.___ unter Beilage einer Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___, Oberärztin E.___, Einwand erheben (Urk. 18/319, Urk. 18/321). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme von dipl. Ärztin C.___ ein (Urk. 18/325). Dazu nahm wiederum Oberärztin D.___ Stellung (Urk. 18/331). Mit Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 18/350+351; Urk. 18/340).

1.2    X.___ wandte sich an die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, verneinte jedoch eine Leistungspflicht (Urk. 3/13-16).


2.    Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, erheben und beantragen:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aufgrund ihrer für die Klägerin massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsinvalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.

2.    Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für die Klägerin berufsvorsorgerechtlich zuständig ist.

3.    Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.

4.    Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.    Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei der Klägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.    Der Klägerin sei eine Parteientschädigung auszurichten.

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 18. Juni 2024 (Urk. 6) bzw. 21. Juni 2024 (Urk. 12) die Abweisung der Klage, worauf von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen wurden (Urk. 18; Urk. 15). Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 (Urk. 19) wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Folge hielt die Klägerin mit Replik vom 28. August 2024 (Urk. 21) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 25. September 2024 (Urk. 24). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin teilte daraufhin unter Beilage seiner Honorarnote (Urk. 27) mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Urk. 26) mit, dass ihres Erachtens die Duplik keine neuen wesentlichen Ausführungen enthalte. Dies wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden

1.3    Laut Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Personen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren.

1.4    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

    Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H.).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), nach Aufhebung der Invalidenrente ab August 2011 sei sie während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Von Juli 2011 bis Dezember 2012 habe sie im Ausland gelebt. Erst mit Gesuch vom 27. Oktober 2020 habe sie sich wieder bei der Invalidenversicherung angemeldet. Dies, weil sie infolge der Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die B.___ AG einen psychischen Zusammenbruch erlitten gehabt habe und ab dem 31. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Februar 2022 gehe insbesondere hervor, dass die Gutachterin eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und dass die ab Anfang 2020 eingetretenen Veränderungen der Lebenssituation (insbesondere Wegfall der bisherigen Unterkunft auf den 31. März 2020, ohne ab 1. April 2020 eine neue Wohnung gefunden zu haben, und Verlust der Arbeitsstelle mit Kündigung durch die Arbeitgeberin) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, weshalb sich die Entwicklung der aktuellen depressiven Episode seit etwa Anfang 2020 eruieren lasse. Von April 2008 bis April 2020 sei sie in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden. Die Gutachterin habe denn auch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mittelfristig für möglich und zumutbar gehalten. Bei der B.___ AG sei sie von Anfang Februar bis Ende Juli 2019 in einem Pensum von 80 %, von Anfang August bis Ende September 2019 in einem Pensum vom 90 % und ab Anfang Oktober 2019 in einem Pensum von 100 % angestellt gewesen, wobei sie vom 31. Januar bis zum 19. Februar 2020 50 % und ab dem 20. Februar 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Davon abgesehen sei sie während ihrer Tätigkeit für die B.___ AG lediglich im August 2019 3,5 Tage und im November 2019 einen Tag krank gewesen. Die krankheitsbedingte Abwesenheit im August 2019 habe auf einer Halsinfektion mit Stimmverlust und Fieber beruht. An den Abwesenheitsgrund für den einen Tag im November 2019 könne sie sich nicht mehr erinnern, am wahrscheinlichsten halte sie eine Migräne. Sicher sei sie aber, dass sie nicht aus psychischen Gründen gefehlt habe. Der zeitliche Konnex zwischen der früheren, zur damaligen Rente führenden Arbeitsunfähigkeit (und Invalidität) und der aktuellen Invalidität (und Arbeitsunfähigkeit) sei unterbrochen worden. Dies bereits deshalb, weil sie bei der B.___ AG (deutlich) mehr als drei Monate über 80 % arbeits- und auch einsatzfähig gewesen sei. Zwischen der am 31. Januar 2020 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer aktuellen Invalidität bestehe neben dem engen sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Beklagte sei deshalb leistungspflichtig.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 12), es werde bestritten, dass die Klägerin von 2011 bis Februar 2019 im Umfang von mehr als 80 % erwerbstätig gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich in ungelernten und kurzzeitigen bzw. teilzeitlichen Anstellungen tätig gewesen. Sie habe dabei kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei seit langer Zeit unverändert. Sie sei somit bereits vor Stellenantritt bei der B.___ AG zu mehr als 20 % eingeschränkt gewesen.

    Dass aufgrund der Erwerbsbiographie und dem von der Gutachterin beschriebenen Verhaltensmuster der Klägerin von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Einschränkungen durch Persönlichkeitsstörungen. Danach liege eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Persönlichkeitsmerkmale regelmässig zu einem Scheitern der Arbeitsverhältnisse und die damit verbundene psychische Belastung wiederum zu depressiven Phasen führe. An der bei der B.___ AG angetretenen Stelle hätten sich nach kurzer Zeit die gleichen Probleme wie zuvor gezeigt. Die Klägerin habe von August bis September zu 90 % und ab Oktober 2019 aus finanziellen Gründen zu 100 % gearbeitet. Diese Arbeitstätigkeit habe zu einer Dekompensation mit Depressivität und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Es werde bestritten, dass der Grund der Kündigung in der Umstrukturierung und Stellenaufhebung gelegen habe. Es sei aktenkundig, dass der Klägerin die Stelle in Winterthur angeboten worden sei, sich jedoch in diesem Zusammenhang Differenzen mit dem Vorgesetzten ergeben hätten, was offenkundig der Grund der Kündigung gewesen sei. Aufgrund der die Persönlichkeitsstörung überdauernden Einschränkungen habe die Gutachterin C.___ festgestellt, dass die Klägerin mittelfristig nicht mehr als zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Arbeitsfähigkeit habe daher nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass die Klägerin während der gesamten Zeit kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe.

2.3    Mit Replik vom 28. August 2024 (Urk. 21) liess die Klägerin erwidern, in den Jahren 2013 bis 2018 sei sie mehrmals und für längere Zeiten in verschiedenen Anstellungen gesamthaft über 80 % erwerbstätig gewesen. Entscheidend sei aber ohnehin, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % und damit auch die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ausreichend unter Beweis gestellt habe. Sie habe während Jahren und insbesondere auch noch während ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ihre krankheitsbedingten Defizite gut kompensieren können, weshalb sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nicht die Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG oder ihre Persönlichkeitsmerkmale, sondern das ungerechtfertigte und ungerechte Verhalten der B.___ AG hätten zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Vor der Kündigung habe sie sehr wohl über die erforderliche Stabilität verfügt, um nachhaltig zu mehr als 80 % arbeitsfähig zu sein. Ob und inwieweit das bei der B.___ AG erzielte Einkommen als rentenausschliessend bezeichnet werden könne, lasse sich vorliegend nicht ermitteln und spiele auch keine Rolle. Sie verfüge gar nicht über eine angestammte Tätigkeit, da sie krankheitsbedingt keine berufliche Erstausbildung habe abschliessen können, weshalb das Valideneinkommen nach statistischen Werten bestimmt worden sei. Es müsse vorliegend genügen, dass sie bei der B.___ AG ein marktübliches und für sie durchaus ausreichendes Einkommen erzielt habe.

2.4    Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 25. September 2024 (Urk. 24), was die Ursachen des Zusammenbruchs betreffe, so sei aktenkundig, dass die Klägerin bereits vor der Kündigung überall zwischenmenschliche Probleme gehabt habe und sie mit ihrer beruflichen und sonstigen Lage völlig überfordert gewesen sei. Der Zusammenbruch der Klägerin verdeutliche, dass sie nicht stabil genug gewesen sei, um den Herausforderungen des Lebens und einer Erwerbstätigkeit gewachsen zu sein.

    Ergänzend sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs nur möglich sei, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet werde. Der zeitliche Zusammenhang könne auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich gewesen sei.


3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind:

3.2    Bei der Zusprache der ausserordentlichen ganzen Rente ab 1. Juli 1999 (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2000, Urk. 18/12) stützte sich die IV-Stelle Zürich vor allem auf den Bericht der psychiatrischen Klinik F.___ vom 6. Juni 2000. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und hielten fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin zurzeit zu unstabil sei, als dass sie eine Ausbildung in der freien Wirtschaft beginnen könne (Urk. 18/8). Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin als Frühinvalide (Urk. 18/10, Urk. 18/12).

3.3    Die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin mit Verfügung vom 12. September 2003 erfolgte auf Wunsch der Klägerin und davon ausgehend, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 18/54-55). Im Verlauf der Ausbildung verschlechterte sich dieser indes, was zur frühzeitigen Beendigung der Ausbildung führte (Urk. 18/107/5-6, Urk. 18/110, Urk. 18/130/7, vgl. auch Urk. 18/303/10). Im Verlauf der weiteren Jahre berichtete die Klägerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Rentenrevisionsfragebogen vom 15. Januar 2008, Urk. 18/141; vgl. auch Urk. 18/147).

3.4    Am 6. Januar 2012 untersuchte RAD-Ärztin Dr. A.___ die Klägerin. Mit Bericht vom 10. Januar 2012 (Urk. 18/223) hielt sie als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.8)

    Mit den Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer leichten Episode, sowie der Persönlichkeitsstörung sei weiterhin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es lasse sich jedoch eine Verbesserung desselben verzeichnen, die auf ca. Juli 2011, mit Beginn der Ausbildung am Y.___ zu datieren sei. Die Klägerin sei somit medizintheoretisch für eine Ausbildung mit folgendem Belastungsprofil leistungsfähig: 4 Tage/Woche, ca. 70 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: Möglichkeit, Pausen einzulegen, Zeit zur freien Gestaltung der Einteilung des zu erlernenden Arbeitsstoffes. Diese Angabe beziehe sich aktuell auf die Ausbildungsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter Bedingungen des ungeschützten Ausbildungsrahmens. Generell seien zum aktuellen Zeitpunkt berufliche Massnahmen sinnvoll und indiziert.

3.5    Psychiaterin C.___ hielt in ihrem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 14. Februar 2022 (Urk. 18/303) als Diagnosen aus psychiatrischer Sicht fest (Urk. 18/303/36):

- leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0/33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

    Von der Klägerin seien aktuell neben psychischen Beschwerden (andauernde Müdigkeit, Schlafstörungen, Anspannung, Reizbarkeit, Ablenkbarkeit, Erinnerungen an frühere Belastungen) auch körperliche Beschwerden (Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und ein Reizdarmsyndrom) geltend gemacht worden. Sie habe ausgeführt, dass die psychischen Beschwerden bei ihr seit vielen Jahren bestünden und sich seit etwa drei bis vier Jahren verschlimmert hätten. Die körperlichen Beschwerden, welche nach dem Tod der Mutter entstanden seien, seien hingegen in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten. Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin einige depressive Symptome festgestellt werden können: herabgesetzte Stimmungslage mit Freudlosigkeit, Existenzängsten und mangelnder Zukunftsperspektive, ein verminderter Antrieb, eine herabgesetzte emotionale Resonanzfähigkeit, ein Verlust des Selbstvertrauens, ein sozialer Rückzug, Klagen über Konzentrationsprobleme bzw. eine vermehrte Ablenkbarkeit sowie auch Schlafstörungen. Darüber hinaus habe bei der Klägerin aktuell eine etwas erhöhte psychomotorische Anspannung vorgelegen. Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin keine relevanten Störungen der kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung) und/oder der mnestischen Funktionen festgestellt werden können. Die Klägerin habe mit deutlichen persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten, vor allem auf der Ebene der Selbstwahrnehmung, der Kommunikation (von Affekten) und der Bindung, imponiert. Sie verfüge über relativ unfreie Abwehrmechanismen. Das schlechte Selbstwertgefühl bestehe - wie dies der Aktenlage entnommen werden könne - nicht nur aktuell, sondern es erscheine dauerhaft bzw. persönlichkeitsstrukturell verankert. Die früher beschriebene Störung der Impulskontrolle mit einem selbstverletzenden Verhalten und mit Störungen des Essverhaltens liessen sich bei ihr seit ca. 15 Jahren nicht mehr eruieren. Vielmehr sei eine Übersteuerung von Impulsen festzustellen. Die bei der Klägerin aktuell festgestellten psychischen Symptome liessen sich unter eine leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode gemäss den Kriterien der ICD-10 (F 32) subsumieren. Da bei der Klägerin seit ihrer Jugend rezidivierende depressive Episoden bekannt seien, sei somit aktuell von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, gegenwärtig in Form einer leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode (F33.0/F 33.1). Die Entwicklung der aktuellen depressiven Episode lasse sich seit etwa Anfang 2020 eruieren, als es bei der Klägerin zu relevanten Veränderungen der Lebenssituation gekommen sei (Verlust der bisherigen Unterkunft im Februar 2020, Verlust der Arbeitsstelle im Frühjahr 2020 auf Ende April 2020). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass diese relevanten Veränderungen der Lebenssituation zu einer Labilisierung der Persönlichkeitsstruktur mitbeigetragen und die Entwicklung einer erneuten depressiven Episode mitbegünstigt hätten. Die von der Klägerin beklagten somatischen Symptome (eine chronische Schmerzproblematik seit 14 Jahren, Reizdarmsyndrom) wiesen auf eine Somatisierungsneigung hin. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien bei ihr jedoch nicht erfüllt. Es liessen sich jedoch persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten/Defizite bis in die Jugend zurück eruieren und aktuell auch erkennen. Bereits 1998 seien bei der Klägerin ein schlechtes Selbstwertgefühl bzw. eine mangelnde Fähigkeit zur Regulation des Selbstwertes und eine Abhängigkeit von äusserer Bestätigung zur Selbstwertstabilisierung beschrieben worden. Das schlechte Selbstwertgefühl sei nachfolgend - gemäss der Aktenlage - vielfach beschrieben worden. Auf persönlichkeitsstrukturelle Defizite wiesen auch anamnestische Angaben der Klägerin hin, welche eine auffallende Unstetigkeit im bisherigen Erwerbsleben und im Privatleben erkennen liessen. Unter Berücksichtigung der OPD (Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik) liessen sich bei der Klägerin - im Längsschnitt - Defizite in der Selbstwahrnehmung erkennen: Ihre Fähigkeit zur Introspektion und Differenzierung eigener Affekte sei erschwert. Jedoch: Eine Unvertrautheit mit dem eigenen Selbstbild oder auch eine Unsicherheit bezüglich der eigenen Identität (einschliesslich der inneren Ziele und Präferenzen) lasse sich bei ihr nicht feststellen. Auf der Ebene der Objektwahrnehmung erscheine die Fähigkeit der Klägerin zur Selbst-Objekt-Differenzierung eingeschränkt. Ihre Empathie-Fähigkeit, bzw. die Fähigkeit, objektbezogene Affekte zu erleben (Sorge, Anteilnahme, Schuld), sei jedoch nicht wesentlich eingeschränkt.

    Auf der Ebene der Kommunikation liessen sich bei der Klägerin deutliche Schwierigkeiten der emotionalen Mitteilung an andere erkennen und auch eine verminderte Fähigkeit, affektive Signale des anderen zu entschlüsseln. Auf der Ebene der Bindung lasse sich eine mangelnde Fähigkeit, Objekte loszulassen und zu trauern, eruieren. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Bindung und Lösung. Es bestehe ein Mangel an internalisierten positiven Objekten bzw. das Vorherrschen strafender und entwertender innerer Objekte. Die festgestellten persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten spiegelten sich auf der kategorialen Ebene der ICD-10 als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen wider. Im Längsschnitt lasse sich eine Abnahme der früher vorherrschenden emotional instabilen Persönlichkeitsmerkmale zugunsten ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitszüge erkennen. Gesamthaft sei bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Kriterien der ICD-10 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen und emotional instabilen Zügen (F 61.0) auszugehen. Das Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung liege bei der Klägerin nicht mehr vor.

    Gemäss der Aktenlage seien bei der Klägerin seit etwa 2000 frühere psychische Belastungen (sexueller Missbrauch, emotionale Vernachlässigung sowie Abwertung/Gewalterfahrungen durch Gleichaltrige in der Kindheit und Jugend) bekannt. Auf der Symptomebene hätten diese Belastungen ihren Ausdruck als emotional instabile Persönlichkeitsstörung gefunden bzw. sie seien entsprechend der ICD-10 einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Traumafolgestörung sei bei der Klägerin in der Vergangenheit nicht beschrieben worden. Neu seien diese Störungsbilder erstmalig im August 2020 im Rahmen einer neuen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angenommen bzw. diagnostiziert worden. Nach ihren aktuellen Angaben seien bei der Klägerin die Erinnerungen an diese belastenden Erlebnisse ihrer Kindheit und Jugend immer unterschwellig präsent gewesen. Nach einer sexuellen Belästigung an einer früheren Arbeitsstelle (September 2016 - Oktober 2017) seien ihr diese früheren Erlebnisse - gemäss ihren Angaben «schleichend» wieder präsenter geworden. Die erforderlichen Kriterien einer PTBS gemäss der ICD-10 seien bei der Klägerin aktuell aber nicht (mehr) erfüllt. Analoges gelte gemäss den Kriterien gemäss der ICD-11 (Urk. 18/303/36-40).

    In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf (Buchhandel) könne die Klägerin etwa 4 bis 4,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Dies im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche. Eine Leistungseinschränkung könne sich aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüdbarkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungspausen ergeben. Insgesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % lasse sich retrospektiv bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (April 2020) gut nachvollziehen. Vermutlich ab Mai 2020, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2021 und mit Sicherheit ab Ende Dezember 2021 liege bei der Klägerin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Buchhandel eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % vor. Bei einer adäquaten antidepressiven Behandlung sei eine weitere Verringerung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % anzunehmen und zu erwarten (Urk. 18/303/49-50).

    Eine angepasste Tätigkeit sollte keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und insbesondere auch keine besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen. Retrospektiv erscheine die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf im Buchhandel wesentlich besser angepasst als die Tätigkeit in der Kinderbetreuung. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit klaren Aufgaben und klaren zeitlichen Strukturen ohne vermehren Kundenkontakt und ohne besondere Verantwortung für Menschen, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck und ohne die Notwendigkeit von vermehrter Teamarbeit. Arbeiten in wechselndem Schichtsystem (insbesondere Nachtschichten) sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 5 Stunden pro Tag, wobei sich eine Leistungseinschränkung aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüdbarkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungspausen ergebe. Insgesamt bestehe so in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 18/303/50).

    Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Remission der aktuell vorliegenden leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode) sollte angestrebt werden. Eine rasche Optimierung der derzeit insuffizienten antidepressiven Medikation sei dringend zu empfehlen. Mittelfristig erscheine eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mindestens 80 % möglich und zumutbar (Urk. 18/303/50).

3.6    Oberärztin D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 unter anderem (Urk. 18/321), der Einschätzung der Gutachterin, dass die Klägerin ab Ende 2021 mit Sicherheit wieder in ihrer «angestammten Tätigkeit» 50% arbeitsfähig sei, widerspreche sie. Aktuell sehe sie die Klägerin als weiterhin 100% arbeitsunfähig. Die empfohlenen Anpassungen von möglichst wenig Kundenkontakt, wenig Teamarbeit oder Verantwortung und klarer Aufgabenstellung und klaren Strukturen seien nachvollziehbar und entsprächen grundsätzlich den aktuellen Einschränkungen. Die Reizempfindlichkeit und geringe psychische Belastbarkeit, die Empfindlichkeit auf Zurückweisung und die Unfähigkeit zu kommunizieren liessen jedoch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auch bei entsprechend umgesetzten Anpassungen als utopisch erscheinen. Diesbezüglich halte sie es prognostisch für sehr ungünstig, die Verunsicherung der Klägerin durch von vornherein bestehende Überforderung und Scheitern bei einem beruflichen Eingliederungsversuch zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu vertiefen. Wie im Gutachten dargelegt werde, empfehle sie die Wiederaufnahme und Intensivierung der ambulanten Psychotherapie mit mindestens einer Stunde pro Woche, flankierend zur bereits etablierten Traumatherapie. Ziel sei, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen, um die Klägerin in ihrer Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz zu stützen und um die Voraussetzungen zu schaffen, eine adäquate psychopharmakologische Medikation zu etablieren. Erst in einem zweiten Schritt sehe sie eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben als realistisch an. Diese sollte unbedingt im Rahmen von IV gestützten beruflichen Massnahmen erfolgen.

3.7    Gutachterin C.___ erklärte dazu am 27. August 2022 zusammenfassend (Urk. 18/325), aus der Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ ergäben sich keine neuen Aspekte, keine neuen medizinischen Erkenntnis und auch kein neuen psychiatrischen Befunde, die eine Veränderungen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten zur Folge hätten.

3.8    Oberärztin D.___ nahm dazu am 8. Juni 2023 (Urk. 18/331) Stellung und hielt im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest.


4.

4.1    Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen auf Fr. 83'500.-- fest, indem sie die Klägerin als frühinvalid qualifizierte und dementsprechend das Valideneinkommen gestützt in Anwendung von Art. 26 IVV bemass, welche Bestimmung bei Versicherten ohne Ausbildung Tabellenlöhne vorsieht. Das Invalideneinkommen bezifferte die IV-Stelle ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Fr. 32'031.50 (Urk. 18/350+351; Urk. 18/340+341). Die IV-Stelle ging dabei von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 18/341/3). Dies zu Recht, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Bindung an den Entscheid der IV-Stelle besteht (vgl. E. 1.4).

4.2    Von der mit Wirkung ab 1. April 2021 erfolgten Rentenzusprache hatte die Klägerin bereits von Juli 1999 (Urk. 18/12, Urk. 18/39) bis Juli 2011 (Urk. 18/234; Urk. 18/240) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Während die IV-Stelle bei der erstmaligen Rententenzusprache von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen war und entsprechend keinen Einkommensvergleich zu tätigen hatte, ging sie mit Mitteilung vom 23. Juli 2009 (Urk. 18/162), mit welcher sich ein Revisionsverfahren mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss, von einem Invaliditätsgrad von 83 % aus. Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle damals gestützt auf den von der Klägerin erzielten Praktikumslohn (Urk. 18/166). Das Valideneinkommen setzte die IV-Stelle in Qualifikation der Klägerin als Frühinvalide gestützt auf Art. 26 IVV auf Basis des Tabellenlohns fest (vgl. Urk. 18/167/2), so wie sie dies später – wie angeführt – auch in den Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 tat. Die Qualifikation als Frühinvalide erweist sich als schlüssig, war es der Klägerin doch wegen der Invalidität nicht möglich, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben (u.a. Urk. 18/10-12, Urk. 18/127).

    Die Einstellung der Rente durch die IV-Stelle per Ende Juli 2011 war nicht mit der Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, erfolgt, sondern mit der Begründung des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in der Schweiz (Urk. 18/234). Vor Verfügung der Renteneinstellung war die Klägerin zuletzt am 6. Januar 2012 von RAD-Ärztin Dr. A.___ untersucht worden. Diese hielt mit Bericht vom gleichen Tag medizintheoretisch eine Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in Ausbildung von 70 % fest (E. 3.2).

    Für die Zeit zwischen der RAD-Beurteilung vom 6. Januar 2012 und der Aufnahme der Tätigkeit für die B.___ AG im Februar 2019 liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor. Gemäss IK-Auszug (Urk. 18/268) erzielte die Klägerin in dieser Zeit die folgenden jährlichen Einkommen: 2012: Fr. 0. (nichterwerbstätig), 2013: Fr. 19'870.--, 2014: Fr. 39'962.--, 2015: Fr. 35'331.-- zuzüglich Fr. 2'577.-- Arbeitslosenentschädigung, 2016: Fr. 24’858.-- zuzüglich Fr. 4'276.-- Arbeitslosenentschädigung, 2017: Fr. 15'357.--, 2018: Fr. 2'468.--. Die von der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2018 erzielten Einkommen lassen nicht auf eine länger andauernde relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen, so erzielte die Klägerin denn auch in keinem dieser Jahre in Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art. 26 IVV zu berechnenden Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Einkommen. Gestützt auf das maximale von der Klägerin erzielte Einkommen des Jahres 2014 würde ein IV-Grad von 48 % ([Fr. 77'000.-- - Fr. 39'962.] : Fr. 77'000.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 324) resultieren. Entgegen der Klägerin muss für die Prüfung, ob ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wurde, das erzielte Einkommen sehr wohl mit dem gestützt auf Art. 26 IVV bestimmten Valideneinkommen verglichen werden, ist dieses Einkommen doch auch Basis für die Prüfung des Anspruchs bzw. vorliegend für die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk. 18/314, Urk. 18/319, Urk. 18/340). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es weder echtzeitliche ärztliche Berichte gibt, welche Angaben zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach der Untersuchung durch RAD-A.___ vom Januar 2012 gäben, noch hat die Klägerin je ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei Antritt der Stelle bei der B.___ AG, und somit bei Eintritt bei der Beklagten zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war.

4.3    Wie dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt (Art. 23 lit. a BVG, E. 1.3 f.). In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Gemäss lit. b von Art. 23 BVG haben auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren; gemäss lic. c von Art. 23 BVG haben sodann auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren (E. 1.3 hiervor). Aus Art. 23 lit. b und c ergibt sich einerseits, dass Geburts- und Frühinvalide, die «bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit» zu weniger als 20 % arbeitsunfähig waren, behandelt werden wie Personen ohne gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (lit. a), da ein entsprechend geringfügiger Grad a priori irrelevant ist. Andererseits können Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bei Eintritt ins Erwerbsleben bereits in einem grundsätzlich IVG-relevanten Ausmass eingeschränkt war, keine Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen, sollte sich dieselbe Ursache im weiteren Verlauf der Erwerbstätigkeit in einer Zunahme der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auswirken (vgl. Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nach neuem Rechts, SZS 2005, S. 141 ff., S. 149 f.; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 910). Wie dargelegt (E. 4.2), wurde der 1981 geborenen Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Klägerin war somit beim (theoretischen) Eintritt in die Erwerbstätigkeit zu mehr als 40 % arbeitsunfähig, weshalb die Spezialnorm von Art. 23 lit. c BVG – wie auch Art. 23 lit. b BVG – nicht zur Anwendung gelangt.

4.4    Wie ausgeführt, war die Klägerin bei Eintritt bei der Beklagten in jeder Tätigkeit zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Zu prüfen bleibt somit, ob durch bzw. während der Arbeitstätigkeit der Klägerin für die B.___ AG der zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde. Die Klägerin war ab 1. Februar 2019 zunächst in einem 80%-Pensum (Urk. 3/5), ab August 2019 in einem 90%-Pensum und ab Oktober 2019 in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG angestellt (Urk. 3/8). Am 30. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2020 (Urk. 3/12). Die Klägerin hatte bei der B.___ AG mit einem 100%-Pensum ab Oktober 2019 ein Einkommen von Fr. 3'900.--brutto pro Monat erzielt. Zusätzlich wurde ihr im Dezember 2019 eine Gratifikation in Höhe von Fr. 1'500.-- ausgerichtet (Urk. 3/8, Urk. 18/274). Ein Monatseinkommen von Fr. 3'900.-- entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 46'800.. In der Annahme, dass die Klägerin bei einer ganzjährigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 % eine etwas höhere Gratifikation, mithin Fr. 1'700., erhalten hätte, ergibt sich für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 48'500.--. Bei Einkommen von Fr. 48'500.-- resultiert im Vergleich zum gestützt auf Art. 26 IVV ermittelten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83'000.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378) ein Invaliditätsgrad von 41,6 % ([Fr. 83'000.-- - Fr. 48'500.--] : Fr. 83'000.--). Die Klägerin erzielte somit bei der B.___ AG zu keinem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1.4).

4.5    Nachdem der sachliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen besteht, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, machte mit Honorarnote vom 4. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden geltend (Urk. 27). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Auch wenn das vorliegende Verfahren eine gewisse Komplexität beinhaltet, erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Schwierigkeit und der Bedeutung des Prozesses nicht mehr als angemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den für die Redaktion der Klage, die Instruktion und das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von 900 Minuten (Positionen 1. April bis 13. Mai 2024). Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 4'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 4'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler