Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2024.00034
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 2. Juni 2026
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG in Liquidation
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 5. Juni 2024, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG (vormals Y.___ AG, heute: X.___ AG in Liquidation) erhob (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 16'000.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.03.2024, zuzüglich CHF 80.70 Zins bis 29.02.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (Urk. 3, Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht auf Klageantwort anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom 9. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 9. Juli 2024, 08.55 Uhr, den Konkurs über die Beklagte eröffnete, wonach die Gesellschaft aufgelöst ist,
das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursgerichts vom 9. März 2026 mangels Aktiven eingestellt worden ist (Internet-Handelsregisterauszug vom 30. März 2026, Urk. 5),
der Klägerin mit Verfügung vom 22. April 2026 Frist angesetzt worden ist, um zu erklären, ob sie an der Klage festhalte (Urk. 6),
die Klägerin sich innert Frist nicht geäussert hat, womit davon auszugehen ist, dass sie an der Klage festhält,
der Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden kann und vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen wieder aufleben (Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG),
die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ausserdem zur Folge hat, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2 - 4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Organe der Gesellschaft grundsätzlich wegfallen und das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft demnach wieder zuständig ist für die Gesellschaft, wobei sich allerdings dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken haben, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 740 Abs. 1 und 5 OR; BGE 117 III 39 E. 3b; 90 II 247 E. 2, Urteile 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.3; 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK-SchKG], N. 20d zu Art. 230 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2001 [Gilliéron, Commentaire LP], N. 37 zu Art. 230 SchKG),
eine juristische Person zudem erst zwei Jahre nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird, sofern innert dieser Zeitspanne kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 lit. d HRegV; Urteil 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: BSK-SchKG, N. 20b zu Art. 230 SchKG),
das Konkursverfahren wieder zu eröffnen ist, wenn nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verwertbare Vermögenswerte auftauchen, welche mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: BSK-SchKG, N. 12a zu Art. 230 SchKG),
selbst nach der Löschung der Gesellschaft in einem solchen Fall ausserdem eine Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister vorzunehmen und das Konkursverfahren doch noch durchzuführen wäre (Art. 164 HRegV; Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.2; Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: BSK-SchKG, N. 20g zu Art. 230 SchKG),
zumindest bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister deshalb allfällige Prozesse weiterzuführen sind und nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden dürfen (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: BSK-SchKG, N. 20e zu Art. 230 SchKG; Gilliéron, Commentaire LP, N. 38, N. 42 zu Art. 230 SchKG),
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 25. August 2021 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2021 (Urk. 2/3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe fällige Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr solche in der Höhe von Fr. 16'000.30 (inkl. Fr. 500.-- Gebühren für das Mahnverfahren, inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten, inkl. Fr. 109.85 Zins per 25. Januar 2024) zuzüglich Zins bis 29. Februar 2024 im Umfang von Fr. 80.70 schuldig geblieben (vgl. Urk. 2/11), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2024 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug per 30. November 2023 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen vom 11. September 2021, 18. Januar 2022, 3. Februar 2022, 3. Dezember 2022, 8. Februar 2023, 16. März 2023, 5. Juli 2023, 25. November 2023 und vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/7), die Schuldanerkennung vom 7. Juni 2023 (Urk. 2/9), die Schlussabrechnung vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/11) sowie den Zahlungsbefehl vom 18. März 2024 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich der Beginn der Verzinsung und die Höhe der geforderten Verzugszinsen aus Ziffer 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,
die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen und Kosten für Versicherteninformation von total 500.-- (vgl. Mahnungen vom 15. August 2023, 15. September 2023 und 16. Oktober 2023 sowie Information vom 10. Oktober 2023, Urk. 2/8) und Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.1) der Klägerin haben,
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Inkassomassnahmenskosten“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.2) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens handelt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom 18. März 2024 [Urk. 2/12]), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und Zinsen bis 29. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 80.70 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. März 2024 [Urk. 2/12]) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und Zinsen bis 29. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 80.70 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 18. März 2024) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ AG in Liquidation
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger