Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00037


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 18. September 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963 war seit 2009 als agogische Betreuerin tätig für die Stadt Zürich (vgl. Urk. 6/56) und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensions-kasse Stadt Zürich (PK Stadt Zürich) berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/63). Seit dem 9. Mai 2022 war sie arbeitsunfähig (Urk. 6/56) und per 31. Oktober 2023 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 6/18).

    Die Versicherte meldete sich am 13. Oktober 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 6/24) einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass es sich um eine arbeitsplatzbezogene Invalidität handle und für eine andere, angepasste Arbeitsstelle eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und bestehe.

    Die Versicherte teilte der PK Stadt Zürich am 13. März 2024 telefonisch mit, dass sie keine Invalidenleistungen wünsche (Urk. 6/19). Nachdem die Versicherte weitergehende Informationen seitens der PK Stadt Zürich eingeholt hatte (vgl. Urk. 6/15-17), teilte sie am 17. April 2024 telefonisch mit, nicht zu Gunsten der Altersrente auf die Berufsinvalidenrente zu verzichten (Urk. 6/13).

    Da die Lohnfortzahlung wegen Krankheit per 31. Mai 2024 endete, teilte die PK Stadt Zürich mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass ab dem 1. Juni 2024 Anspruch auf Leistungen von Fr. 2'827.55 bestehe. Da allerdings eine andere angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, werde ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was zu einer Überentschädigung von Fr. 2'603.75 führe, so dass die gekürzte Leistung noch Fr. 223.80 monatlich betrage (Urk. 6/9). Die Versicherte teilte am 10. Juni 2024 mit, dass sie damit nicht einverstanden sei (Urk. 6/7).


2.    Mit Klage vom 21. Juni 2024 beantragte die Versicherte sinngemäss, dass ihr infolge Altersrücktritt eine Kapitalabfindung auszubezahlen sei. Mit Klageantwort vom 20. August 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66). Replicando beantragte die Klägerin präzisierend, dass der vorzeitige Altersrücktritt per 31. Mai 2024 vorzunehmen und die Kapitalabfindung auszuzahlen sei (Urk. 9). Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12), worüber die Klägerin am 22. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund von Corona/Burnout ab Juni 2022 ihre Tätigkeit bei der Stadt Zürich nicht mehr habe ausüben können. Die Kündigung sei im Oktober 2023 erfolgt und die Krankentaggelder seien Ende Mai 2024 eingestellt worden. Ab 2023 habe sie ihre selbständige Tätigkeit als Reiseanbieterin, welche sie seit 19 Jahren betreibe, wieder aufnehmen können. Die Entscheidung zwischen der Berufsinvalidenrente und der Auszahlung der Pensionskassengelder aufgrund Altersrücktritt sei ihr sehr schwer gefallen. Da sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes verunsichert gewesen sei, habe sie sich für die Berufsinvalidenrente entschieden. Trotz mehrfachem Nachfragen habe die Beklagte keine genauen Zahlen mitgeteilt. Als sie den Entscheid der Beklagten und die Überentschädigungsberechnung bekommen habe, sei sie sehr überrascht gewesen. Erst anlässlich des persönlichen Gespräches vom 20. Juni 2024 habe sie verstanden, wie die Berechnungen gemacht würden. Es sei ihr dann aber mitgeteilt worden, dass eine Kapitalauszahlung nun nicht mehr möglich sei. Sie fühle sich dank einem dreiwöchigen Aufenthalt in einem Heilzentrum im Mai 2024 gesund, habe ein Bauvorhaben und die Auszahlung würde nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte entlasten, da viel administrativer Aufwand wegfallen würde (Urk. 1).     

    Die Beklagte machte demgegenüber geltend (Urk. 5), dass die Klägerin einen WEF-Vorbezug bzw. einen Bezug der gesamten Freizügigkeitsleistung gewünscht habe, da sie einen Umbau plane. Es sei ihr im März 2024 erklärt worden, dass dies nicht möglich sei. Ein Verzicht auf eine Berufsinvalidenrente sei jedoch zugunsten einer Altersrente möglich. Dabei sei sie auch auf mögliche Kürzungen infolge Überentschädigung hingewiesen worden. Im Telefongespräch vom 18. März 2024 sei ihr dann mitgeteilt worden, dass es ihr möglich sei, beim Bezug von Altersleistungen einen vollen Kapitalbezug zu tätigen, da die monatliche Grundpension unter Fr. 367.50 sei. Es seien der Klägerin erneut die Invalidenleistungen und eine mögliche Kürzung aufgrund der Überentschädigung erklärt worden. Am 17. April 2024 habe die Klägerin dann telefonisch mitgeteilt, dass sie sich für die Berufsinvalidenleistungen entschieden habe, und im Nachgang dazu die entsprechenden Unterlagen eingereicht. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 23. Mai 2024 die Leistungskürzung infolge Überentschädigung mitgeteilt habe, habe die Klägerin am 10. Juni 2024 Einsprache erhoben und angedeutet, dass sie sich die Option des Kapitalbezuges nach wie vor vorbehalten möchte. Anlässlich des Gesprächs vom 20. Juni 2024 sei der Klägerin erläutert worden, dass die Leistungen weit höher ausfielen als ursprünglich angenommen, da aufgrund des unregelmässigen Einkommens die Invalidenpension anhand des koordinierten Lohnes während des letzten Beitragsjahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet worden sei, und die Überentschädigung sei erneut erläutert worden. Ein Zurückkommen auf den Entscheid sei im Nachhinein aber nicht mehr möglich. Zusammenfassend sei die Berechnung korrekt erfolgt und die Beklagte habe es der Klägerin überlassen, ob sie die Berufsinvalidenleistungen in Anspruch nehmen oder stattdessen vor Ablauf der Krankenlohnfrist den vorzeitigen Altersrücktritt erklären und Altersleistungen beziehen wolle. Die Klägerin habe sich nach ausführlicher Aufklärung für die Invalidenleistungen entschieden - die nachträgliche Forderung um Auszahlung der Altersleistungen als Kapitalabfindung entbehre jeder rechtlichen Grundlage, womit die Klage abzuweisen sei.

    Die Klägerin ergänzte replicando, dass sie sich nach langer Unentschlossenheit für die Berufsinvalidenleistungen entschieden habe. Die Aufnahme einer regulären Arbeit über das RAV sei allerdings weiterhin nicht möglich, da sie dann ihre über 19-jährige Selbständigkeit, eine Herzensangelegenheit, aufgeben müsste. Stellenbewerbungen als Springerin oder Aushilfetätigkeiten seien bisher nicht erfolgreich gewesen. Es sei richtig, dass die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 sozusagen unter Null gewesen seie. Ein Reisebüro könne während der Coronazeit nicht existieren. Sie habe ihre gesundheitliche Krise überwunden und wolle ihre Kapitalabfindung infolge Altersrücktritt ausbezahlt haben, da sie derzeit das Haus ihrer Mutter renoviere und einen Dachausbau plane. Die bereits überwiesenen Invalidenleistungen zahle sie natürlich zurück. Die Auszahlung sei für alle Parteien eine personelle und finanzielle Entlastung (Urk. 9).


2.

2.1

2.1.1    Gemäss Art. 39 des Vorsorgereglements 2024 der Pensionskasse Stadt Zürich (Urk. 6/1; folgend VSR) besteht Anspruch auf eine Invalidenpension, die im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen invalid sind und bei Eintritt der Invalidität bei der Beklagten versichert waren. Grundsätzlich richten sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität nach den Regeln der Invalidenversicherung. Massgebend ist die Einschränkung im Erwerbsbereich. Zu deren Berechnung wird das Einkommen berücksichtigt, welches der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit entspricht. Der Invaliditätsgrad wird mit dem versicherten Beschäftigungsgrad gewichtet (Art. 40 VSR).

2.1.2    Berufsinvalidität nach VSR liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können (Art. 40a Abs. 1 VSR).

    Einen Pensionsanspruch haben Versicherte, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahr vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens vier Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen (Art. 40a Abs. 2 VSR).

2.1.3    Der Invalidenpensionsanspruch entsteht nach Beendigung der Lohnfortzahlung auf den Beginn des folgenden Kalendermonats, bei Erwerbsinvalidität jedoch frühestens analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge. Taggelder der Krankenversicherung gelten als Lohnfortzahlung, wenn sie mindestens 80 % des entgangenen Lohns betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Art. 41 Abs. 1 und 2 VSR).

2.2

2.2.1    Gemäss gesetzlicher Grundlage entspricht das Referenzalter für Altersleistungen in der beruflichen Vorsorge dem Referenzalter in Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die versicherte Person kann die Altersleistungen ab dem 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein gemäss Bundesrat festgelegtes tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen (Art. 13 BVG i.V.m. Art. 1. Abs. 3 BVG).

    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel des Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG).

    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 lit. a und b BVG).

2.2.2    Versicherte mit vollendetem 58. Altersjahr, deren Arbeitsverhältnis endet, haben Anspruch auf eine Alterspension. Diese beginnt mit dem Folgemonat und endet mit dem Sterbemonat. Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind, können statt der Alterspension eine Austrittsleistung beanspruchen (Art. 29 Abs. 1 VSR).

    Versicherte können beim Altersrücktritt verlangen, dass ihnen bis zur Hälfte des für die Pensionsberechnung massgebenden Altersguthabens als Kapital ausgezahlt wird. Sie können den vollen Kapitalbezug verlangen, falls die Alterspension weniger als 30 % der minimalen AHV-Altersrente beträgt. Die Versicherten haben der Pensionskasse den Umfang des Kapitalbezugs spätestens einen Monat vor dem Altersrücktritt mitzuteilen (Art. 33a Abs. 1 und Abs. 4 VSR).


3.    

3.1

3.1.1    Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde per 31. Oktober 2023 aufgelöst (Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da ihr eine andere, angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 6/24). Per 31. Mai 2024 endete die Krankenlohnfortzahlung (Urk. 6/9).

    Anlässlich des Telefonats vom 13. März 2024 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie keine Invalidenleistungen wünsche, sondern sie die gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen wolle, um einen Umbau zu finanzieren. Die Beklagte informierte die Klägerin dabei, dass dies nicht möglich sei, sie allerdings auf eine Berufsinvalidenpension zugunsten einer vorzeitigen Alterspension verzichten könne, was die Klägerin abgelehnt habe (Urk. 6/19). Am 14. März 2024 erfolgte ein weiteres Telefonat, anlässlich dessen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass der Vorsorgefall eingetreten sei, womit kein Anspruch auf die Austrittsleistung mehr bestehe. Da keine Erwerbsinvalidität vorliege könne sie jedoch zugunsten der Alterspension auf eine Berufsinvalidenpension verzichten und 50 % des Kapitals beziehen. Dabei erklärte die Beklagte der Klägerin auch die Leistungen bei Berufsinvalidität und insbesondere auch, dass eine Überentschädigungsberechnung erfolgen würde (Urk. 6/17).

    Am 15. März 2024 wurde der Klägerin die Berechnung der provisorischen Alterspension zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Kapitalabfindung spätestens einen Monat vor Pension beantragt werden müsste (Urk. 6/16).

    Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 18. März 2024 telefonisch, dass sie das gesamte Kapital beziehen könne, da ihre monatliche Grundpension unter dem Grenzwert von Fr. 367.50 liege. Gleichzeitig erklärte sie der Klägerin erneut die Invalidenleistungen samt Zuschuss und Überentschädigungsberechnung (Urk. 6/15).

    Die Klägerin teilte am 17. April 2024 telefonisch mit, dass sie die Berufsinvalidenrente beziehen wolle (Urk. 6/13) und reichte am 6. Mai 2024 das Formular «Fragebogen Invalidenleistungen» ein (Urk. 6/11).

    Am 23. Mai 2024 teilte die Beklagte der Klägerin die Leistungen per 1. Juni 2024 mit (Urk. 6/9), wobei infolge Überentschädigung ein Anspruch von Fr. 223.80 monatlich bestehe. Hiermit zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden (Urk. 6/7) und erhob am 21. Juni 2024 Klage am hiesigen Gericht.

3.1.2    Der Klägerin wurden im März 2024 mehrfach ihre Möglichkeiten bezüglich Kapitalbezug infolge vorzeitigem Altersrücktritt und die Berechnung der Invalidenpension bzw. eine allfällige Überentschädigungsberechnung erklärt. Mit Schreiben vom 15. März 2024 wurde sie des Weiteren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Kapitalbezug spätestens einen Monat vor Pension beantragt werden müsse. Diese Frist von einem Monat findet ihre gesetzliche und reglementarische Grundlage in Art. 33a Abs. 4 VSR i.V.m. Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG und ist damit rechtens.

    Die Klägerin hat damit die Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung infolge vorzeitigem Altersrücktritt klarerweise verpasst. Die Vorbringen der Klägerin, dass sie die genaue Berechnung nicht gekannt und verstanden habe, vermögen keine Fristwiederherstellung zu begründen.

3.2    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Höhe der ausbezahlten Berufsinvalidenpension bzw. die damit einhergehende Überentschädigungsberechnung seitens der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde: Die Klägerin machte geltend, dass ihr eine über das RAV vermittelte Tätigkeit nicht möglich sei, da sie sonst ihrer selbständigen Tätigkeit, welche ihre Herzensangelegenheit sei, nicht nachgehen könne (Urk. 9). Allerdings bestritt sie nicht, dass ihr aus invalidenversicherungs- oder berufsvorsorgerechtlicher Sicht eine solche Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist, sondern führte aus, dass sie ihre Krise überwunden habe und die heute falsche Bezeichnung «invalid» durch die Auszahlung der Kapitalleistung und Einstellung der Berufsinvalidenrente aufgehoben wäre, womit sie die Verantwortung für ihr Berufsleben wieder inne hätte.

3.3    Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Beklagten als rechtens und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaCasanova