Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00038


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. Januar 2025

in Sachen

1.    X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski-Kummer

Gloor Junker Rechtsanwälte

General-Wille-Strasse 351, 8706 Meilen


gegen


1.1    Y.___

Beklagter 1


1.2    Servisa Sammelstiftung

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel

Beklagte 2


1.3    Freizügigkeitsstiftung der UBS AG

Postfach, 4002 Basel

Beklagte 3

sowie


2.    Y.___

Kläger


gegen


2.1     X.___

Beklagte 1


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski-Kummer

Gloor Junker Rechtsanwälte

General-Wille-Strasse 351, 8706 Meilen


2.2    Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

c/o Zürcher Kantonalbank

Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich

Beklagte 2


Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

Postfach, 8010 Zürich



Sachverhalt:

1.    Mit am 4. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) überwies das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen im Scheidungsverfahren der Eheleute X.___ und Y.___ die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs an das hiesige Gericht.

2.    Das Bezirksgericht Meilen hat in Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) festgehalten, dass die Pensionskasse von Y.___, die Servisa Sammelstiftung, die Höhe der zu teilenden Leistung aufgrund einer hängigen IV-Rentenabklärung noch nicht berechnen könne. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Rentenanspruch von Y.___ gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung sistiert (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung wurde verpflichtet, dem Gericht nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens die Durchführbarkeitserklärung mit den notwendigen Angaben einzureichen (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2024 mit, aufgrund der bei ihr eingegangenen Dienstaustrittsmeldung sei Y.___ nicht mehr bei ihr versichert. Die Durchführbarkeit sei daher von der Nachfolgeinstitution zu bestätigen. Die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat sei nicht bekannt. Bezüglich dieser Angabe solle sich das Gericht an die Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Heirat wenden (Urk. 8). Am 31. Juli 2024 (Urk. 9) überwies das Bezirksgericht Meilen das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2024 (Urk. 10). Darin hält die IV-Stelle fest, dass das IV-Rentenverfahren auf Wunsch und im Einverständnis des Versicherten abgeschlossen werde, da er seit Januar 2023 die AHV-Rente beziehe und die IV-Anmeldung lediglich auf Bitte der Krankentaggeldversicherung erfolgt sei. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entstehe somit nicht.

3.    Die Servisa Sammelstiftung hat festgehalten, dass Y.___ aufgrund einer Dienstaustrittsmeldung nicht mehr bei ihr versichert und der Austritt aus ihrer Vorsorgeeinrichtung per 31. Januar 2024 erfolgt sei. Da die Servisa Sammelstiftung den Namen dieser Nachfolgeinstitution nicht mitgeteilt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 20. August 2024 dazu aufgefordert, dies zu tun und die entsprechende Austrittsabrechnung einzureichen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, sie habe Y.___ am 9. Juli 2024 gebeten, ihr die Zahlungsverbindung für den Übertrag der Austrittsleistung mitzuteilen. Dieser habe bis dahin keine entsprechenden Angaben gemacht. Sobald Y.___ die Zahlungsverbindung seines Freizügigkeitskontos bekannt gebe, werde sie umgehend die Überweisung veranlassen (Urk. 16). Am 2. September 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, Y.___ habe sie beauftragt, seine Austrittsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zu überweisen (Urk. 18).

4.    Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG als weitere Beklagte ins Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufgenommen und sie wurde verpflichtet, dem Gericht die Durchführbarkeit der Teilung des Vorsorgeguthabens von Y.___ zu bestätigen. Ausserdem wurde die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG verpflichtet, dem Gericht die Höhe des vorehelichen Guthabens von Y.___ mitzuteilen (Urk. 22).

5.    Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG bestätigte am 19. September 2024 die Durchführbarkeit der Teilung des Vorsorgeguthabens von Y.___ (Urk. 23). Die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG teilte am 11. November 2024 mit, die Freizügigkeitsleistung von Y.___ per Heirat am 28. Mai 2001 betrage Fr. 61'405.--, davon gemäss BVG Fr. 49'519.-- (Urk. 34).

6.    Mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 36) wurde den Parteien unter Herleitung der Berechnung in Aussicht gestellt, dass gemäss ihrer Vereinbarung bzw. gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG anzuweisen ist, zulasten des Freizügigkeitskontos von Y.___ (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) zu überweisen.

7.    Die Parteien liessen sich dazu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG statuiert, dass die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB).

1.2    Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG).


2.    Laut dem Schreiben der Servisa Sammelstiftung vom 11. Juli 2024 (Urk. 8) betrug die Freizügigkeitsleistung von Y.___ per Stichdatum am 13. Februar 2024 Fr. 315'449.80 (Anteil BVG: Fr. 263'230.20). Bei der Heirat am 28. Mai 2001 betrug das Guthaben Fr. 61'405.-- (Urk. 34).

    Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Den Zinssatz bestimmt der Bundesrat (Art. 26 Abs. 3 FZG) in Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV).

Art. 8a FZV sieht vor, dass der gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 angewandt wird (Abs. 1 Satz 1), wobei für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 der Zinssatz von 4 Prozent gilt (Abs. 2). Danach galten für den hier massgebenden Zeitraum die folgenden Mindestzinssätze gemäss Art. 12 BVV 2:

- 4.00 % in den Jahren 1989 bis 2002

- 3.25 % im Jahr 2003

- 2.25 % im Jahr 2004

- 2.50 % in den Jahren 2005-2007

- 2.75 % im Jahr 2008

- 2.00 % in den Jahren 2009-2011

- 1.50 % in den Jahren 2012-2013

- 1.75 % in den Jahren 2014-2015

- 1.25 % im Jahr 2016

- 1.00 % in den Jahren 2017-2023

- 1.25 % im Jahr 2024

    Aufgezinst auf den 13. Februar 2024 beläuft sich das voreheliche Guthaben von Y.___ auf Fr. 93'999.50 (Berechnung gemäss «Berechnung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung», abrufbar unter www.gerichte-zh.ch , vgl. Urk. 35). Das teilbare Guthaben beträgt damit Fr. 221'450.30 (Fr. 315'449.80 ./. Fr. 93'999.50) und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15 (Fr. 221'450.30 : 2).

    Gemäss dem Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 28. Februar 2024 (Urk. 2/2/5/6) verfügte X.___ per Stichdatum am 13. Februar 2024 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'233.30 (Anteil BVG: Fr. 2'189.25). Die am 24. August 1979 geborene X.___ war bei der Heirat am 28. Mai 2001 erst 21 Jahre alt und verfügt daher über kein voreheliches Guthaben. Das Guthaben ist somit hälftig zu teilen, der hälftige Anspruch von Y.___ beträgt Fr. 1'116.65.

    Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725.15 ./. Fr. 1'116.65).


3.

3.1    Die geschiedenen Ehegatten stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 36) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen.

3.2    Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist.

3.3    Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt Fr. 221'450.30 und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15. Die zu teilende Austrittsleistung von X.___ beträgt Fr. 2'233.30 und der hälftige Anspruch von Y.___ Fr. 1'116.65 (vgl. E. 2.)

    Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725.15 ./. Fr. 1'116.65).

3.4    Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist entsprechend anzuweisen, mit Rechtskraft des Urteils zulasten des Freizügigkeitskontos von Y.___ (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) zu überweisen.


4.    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Urteils zulasten des Freizügigkeitskontos von Y.___ (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) zu überweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski-Kummer

- Y.___

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

- Servisa Sammelstiftung

- Freizügigkeitsstiftung der UBS AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger