Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00043


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 30. September 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer

Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern


gegen


Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 24. September 1963, war ab 1993 bis im September 2018 bei der Y.___ AG (vormals Z.___., Zimmerei und Betonschalungen, vgl. Urk. 1 S. 4) angestellt (Urk. 11/9). Nach dem Konkurs der Y.___ AG im Jahr 2018 (Urk. 2/6) arbeitete X.___ ab dem 17. September 2018 für die A.___ AG (Urk. 2/9, Urk. 11/9).

1.2    Am 4. Oktober 2022 stellte X.___ gegenüber der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) ein Leistungsgesuch (Urk. 2/16), welches von der FAR Auszahlungsstelle am 29. September 2023 abgelehnt wurde (Urk. 2/1). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Urk. 2/3).


2.    Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 (Poststempel, Urk. 1) erhob X.___ Klage beim Kantonsgericht Luzern, welches diese mit Schreiben vom 8. Juli 2024 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 4). Darin stellte X.___ folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Dem Kläger sei die ihm gemäss Reglement FAR und GAV FAR monatlich     zustehende ordentliche Rente ab 01.10.2023 auszurichten.

    2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten     der Beklagten.»

    Mit Klageantwort vom 13. November 2024 beantragte die Stiftung FAR die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), in dessen Rahmen die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten (Replik vom 10. Dezember 2024 [Urk. 14], Duplik vom 24. März 2024 [Urk. 20]).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 30. September 2003 ist auch der Verband Baukader Schweiz Vertragspartei. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2019. Gestützt auf den GAV FAR (Urk. 11/3) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 11/3). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab Oktober 2023 vorliegend nicht zur Anwendung.

1.2    In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.

1.3    In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Abs. 2 zu den hier nicht interessierenden Ausnahmen).

1.4    In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). Gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält.

1.5    Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt.


2.

2.1    Zur Klagebegründung führte der Kläger aus, er sei während seiner gesamten Anstellungszeit ununterbrochen und in Vollzeit handwerklich als Schaler auf den Baustellen tätig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei er – wie dies für einen Bauführer üblich sei – für die Umsetzung und Leitung von Projekten verantwortlich gewesen. Eine Tätigkeit als Bauführer – ohne jegliche Ausbildung in diesem Bereich – sei aufgrund der grossen Verantwortung undenkbar (Urk. 1 S. 10 f.). Auch seine Arbeitgeberin gehe davon aus, dass er bei ihr stets als Schaler gearbeitet habe, qualifiziere diese ihn doch in den Lohnabrechnungen als «Schaler V», wobei das V für Vorarbeiter stehe, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen würden. Die Arbeitgeberin habe sodann im Jahr 2004 und ab dem Jahr 2012 FAR-Beiträge abgerechnet. Die Äusserungen der Arbeitgeberin aus den Jahren 2010/2011, wonach er, der Kläger, in den Jahren 2005 bis 2011 als Bauführer tätig gewesen sei, seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Arbeitgeberin sei es einzig darum gegangen, Beiträge zu sparen. Jene Äusserungen dürften ihm auch deshalb nicht zum Nachteil gereichen, da er damals nicht dazu angehört worden sei (Urk. 1 S. 12). Das von ihm nach über 30 Jahren bei den B.___-Firmen erzielte Bruttosalär von Fr. 8'460.-- lasse sich ohne Weiteres mit der Tätigkeit als langjähriger Schaler/Vorarbeiter in Einklang bringen. Eine Baufachkraft ohne Kaderfunktion verdiene gemäss dem statistischen Lohnrechner 2020 des Bundesamtes für Statistik im Schnitt Fr. 7'120.--, wobei 25 % mehr als Fr. 7'770.-- verdienen würden. Sein Lohn übersteige diese Werte nur unerheblich, was sich mit seiner grossen Zuverlässigkeit, seiner exakten Arbeitsweise und seiner Loyalität zu den B.___-Unternehmen begründen lasse (Urk. 1 S. 13). Zusammengefasst habe er zu keinem Zeitpunkt eine leitende Funktion innegehabt. Er habe auch nie über eine im Handelsregister eingetragene formelle Organstellung oder eine Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft verfügt oder eine faktische Organstellung innegehabt. Dass er ausschliesslich als Schaler ohne jegliche leitende Funktion auf der Baustelle tätig gewesen sei, könnten sowohl C.___ als auch weitere berufliche Weggefährten bestätigen (Urk. 1 S. 8, S. 10, S. 14).

2.2    Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort aus, der Kläger sei im massgeblichen Zeitraum vom Januar 2004 bis August 2018 bei der Y.___ AG und ab September 2018 bis Dezember 2023 bei der A.___ AG tätig gewesen. Für den Kläger seien im Jahr 2004 FAR-Beiträge entrichtet worden. Ab 2005 seien keine FAR-Beiträge mehr eingetroffen. Im Rahmen einer Y.___ AG, in welcher Erstere zum Schluss gekommen sei, dass für den Kläger und zwei weitere Angestellte FAR-Beiträge zu entrichten seien, habe C.___ während eines Telefonats festgehalten, dass er den Kläger und die anderen zwei Angestellten als leitendes Personal in der Funktion eines Bauführers betrachte. Im September 2010 habe die D.___ AG im Namen der Y.___ AG im Rahmen einer Einsprache gegen die Revision schriftlich erklärt, der Kläger und die beiden anderen Angestellten seien als Bauführer tätig. Sie habe die Beklagte gebeten, die effektiven Umstände zu berücksichtigen, wonach die Bauführer ein angemessenes Gehalt erhalten würden, immer mehrere Baustellen gleichzeitig betrieben würden und diese zeit-weise örtlich weit auseinander liegen könnten, dass durch die Anzahl Mitarbeiter und Baustellen die Bauführung nicht allein in den Händen von C.___ liegen könne, er somit auf die Bauführer angewiesen sei, und dass die ersatzweise und aushilfsmässige Mitarbeit der Bauführer auf den Baustellen betreffend der Ausübung ihrer Funktion als Bauführer nicht abträglich sei (Urk. 10 S. 10 f.). Im Jahr 2004 sei der Beklagten für den Kläger der höchste Lohn in Höhe von Fr. 94'461.-- gemeldet worden. Der zweithöchste Lohn, der gemeldet worden sei, habe lediglich bei Fr. 78'704.-- gelegen. Damit sei der Kläger Bestverdiener der Y.___ AG gewesen. Dies bestätige, dass er als Bauführer tätig gewesen sei und zum leitenden Personal gehört habe. Dies gelte auch dann, wenn er daneben einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit auf dem Bau nachgegangen sei. So würden Personen, die in leitender Funktion tätig seien, gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR auch dann zum leitenden Personal gehören, wenn sie daneben im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit ausüben würden (Urk. 10 S. 12). Ab dem Jahr 2012 seien plötzlich Beiträge für den Kläger entrichtet worden. Auffällig sei dabei, dass der Kläger ab 2012 bis 2023 zu den Bestverdienern der Y.___ AG und später der A.___ AG gehört habe. Da ein Anspruch auf Überbrückungsrente erst dann entstehe, wenn der Gesuchsteller während mindestens 10 Jahren einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, könne dieser Wandel 12 Jahre vor dem möglichen Rentenbeginn des Klägers nicht anders erklärt werden, als dass der Kläger trotz seiner leitenden Stellung von einer Überbrückungsrente habe profitieren wollen. Es sei offenbar von Anbeginn geplant gewesen, zunächst Beiträge zu sparen und diese erst ab jenem Zeitpunkt zu entrichten, um die minimale Anzahl Jahre für den Erhalt einer Überbrückungsrente zu erreichen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten dürfe keinen Rechtsschutz finden (Urk. 10 S. 13). Der Kläger sei im Zeitraum von 2005 bis 2012 und damit während sieben Jahren Bauführer der Y.___ AG gewesen und habe sich Know-how in dieser Funktion aneignen können. Es sei unmöglich, dass der Kläger ab 2012 diese Tätigkeit plötzlich aufgegeben habe, um im gleichen Betrieb als Schaler zu arbeiten. Im Rahmen der im Jahr 2014 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle sei denn auch festgehalten worden, dass es bei der A.___ (recte: Y.___) AG keine Änderung (insbesondere hinsichtlich der Unternehmensstruktur) gegeben habe. Dem individuellen Konto des Klägers lasse sich zudem entnehmen, dass sich sein Lohn im Jahr 2012 (Fr. 106'000.--) verglichen zum Jahr 2011 (Fr. 86'791.--) erhöht habe. Eine Herabstufung von einer leitenden Funktion in eine Position ohne leitende Stellung sei mit einer gleichzeitigen Lohnerhöhung aber nicht vereinbar (Urk. 10 S. 14). Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 habe C.___ mitgeteilt, dass der Kläger ab 2012 ausschliesslich als Schaler für ihn tätig gewesen sei, was unter anderem der Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG vom 17. September 2018 bestätige. Der hohe Lohn sei auf die Leistung des Klägers als überdurchschnittlicher Schaler/Mitarbeiter zurückzuführen. Damit widerspreche sich C.___ jedoch selbst, da er gegenüber der SUVA klar deklariert habe, dass der Kläger als Bauführer tätig gewesen sei und hierfür einen angemessenen Lohn erhalten habe (Urk. 10 S. 14 f.). Schliesslich habe der Kläger während gut sieben Jahren seinen Lohnabrechnungen entnehmen können, dass seine Arbeitgeberin ihm keine FAR-Beiträge in Abzug gebracht habe. Da ihm im Jahr 2004 FAR-Abzüge gemacht worden seien, habe er über das System der frühzeitigen Pensionierung Bescheid gewusst (Urk. 10 S. 15).

2.3    In seiner Replik führte der Kläger ergänzend aus, er beantrage, die Unfallakten der SUVA beizuziehen, aus denen ersichtlich werde, dass er über einen längeren Zeitraum bei handwerklichen Tätigkeiten mehrere Betriebsunfälle erlitten habe. Mit anderen Worten zeige sich darin, dass er handwerklich – und nicht als Bauführer – tätig gewesen sei (Urk. 14 S. 3 f.). Sein hoher Lohn sei auch darauf zurückzuführen, dass er in zeitlicher Hinsicht täglich stundenweise sehr lange gearbeitet habe (Urk. 14 S. 6). Auch die Arbeitsbestätigungen zweier Bauunternehmen würden beweisen, dass er über Jahre hinweg exklusiv als Schaler/Schaler Vorarbeiter tätig gewesen sei und nie eine Bauführerfunktion innegehabt habe (Urk. 14 S. 7). Im Jahr 2012 sei die Lohnentschädigung umgestellt worden (von Stundenlohn auf Monatslohn und Spesen seien teilweise im Lohn integriert worden), und es sei eine Lohnanpassung aufgrund seiner sehr guten Leistungen erfolgt (Urk. 14 S. 10). Zusätzlich müsse betont werden, dass C.___ einziger und alleiniger Unterschriftsberechtigter der beiden Arbeitgeberinnen gewesen sei, wobei dieser auch alleine für die Offerten und Rechnungsstellungen sowie für die Löhne und den Materialeinkauf zuständig gewesen sei (Urk. 14 S. 10). Schliesslich bekräftige auch der Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, dass der Kläger nicht als Bauführer tätig gewesen sei (Urk. 14 S. 11).

2.4    In ihrer Duplik hielt die Beklagte im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest (Urk. 20).


3.

3.1    Die Anwendbarkeit des GAV FAR ist vorliegend sowohl in räumlicher (E. 1.2 hiervor) als auch in betrieblicher (E. 1.3 hiervor) Hinsicht unbestritten und durch die eingereichten Akten ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (E. 1.5 hiervor) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger im vorliegend massgebenden Zeitraum (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2023; der Kläger beantragte mit Gesuch vom 4. Oktober 2022 Leistungen per 1. Januar 2024 [Urk. 2/15]) während über 15 Jahren und davon die letzten sieben Jahre als Schaler bei der Y.___ AG (bis September 2018) respektive bei der A.___ AG (ab September 2018) angestellt war. Die Beklagte verneinte einen Anspruch des Klägers auf die von ihm beantragte ordentliche Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GAV FAR jedoch mit der Begründung, er sei sowohl für die Y.___ AG als auch für die A.___ AG als Bauführer tätig gewesen und habe damit zum leitenden Personal gehört, weshalb er keine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit aufweise. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.2    Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableiten will, liegt die Beweislast für den persönlichen Geltungsbereich und somit die Anwendbarkeit des GAV FAR grundsätzlich beim Kläger.

3.3    

3.3.1    In den letzten sieben Jahren (E. 1.5 hiervor) vor dem beantragten Leistungsbezug per 1. Januar 2024 (Urk. 2/15) erzielte der Kläger gemäss IK-Auszug (Urk. 11/9) respektive gemäss den der Beklagten gemeldeten Lohnsummen (Urk. 11/14) im Durchschnitt folgende monatliche Einkommen: Fr. 8'979.-- im Jahr 2017 (Fr. 107'750.-- : 12), Fr. 9'303.-- im Jahr 2018 ([Fr. 80'731.-- + Fr. 30'902.--]: 12), Fr. 8'903.-- im Jahr 2019 (Fr. 106'830.-- : 12), Fr. 9'003.-- im Jahr 2020 (Fr. 108'030.-- : 12), Fr. 6'377.-- im Jahr 2021 (Fr. 76'525.85 : 12), Fr. 9'003.-- im Jahr 2022 (Fr. 108'030.-- : 12) und Fr. 9'457.-- im Jahr 2023 (Fr. 113'480.-- : 12). Dass der Beklagten im Jahr 2021 ein um rund Fr. 30'000.-- tieferes Einkommen gemeldet wurde, hängt damit zusammen, dass der Kläger in den Monaten März bis Juli 2021 ein SUVA-Taggeld bezogen hat (vgl. die entsprechenden Lohnabrechnungen in Urk. 2/13) und die entsprechenden Unfalltaggelder von der FAR-Beitragspflicht ausgenommen sind. Unter Berücksichtigung der SUVA-Taggelder erzielte der Kläger auch im Jahr 2021 ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 8'459.-- brutto (Fr. 101'508.-- : 12; vgl. Urk. 2/13). Ein Einkommen in dieser Grössenordnung lässt sich nur schwerlich mit der Tätigkeit als Schaler ohne leitende Funktion in Einklang bringen, zumal dieses den Medianwert gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik für in der Hochbaubranche angestellte Personen mit dem Profil des Klägers (Fr. 7'120.-- im Jahr 2020 [Urk. 2/18]) deutlich übersteigt; wobei der Kläger entgegen dieser Statistik gerade keine abgeschlossene Berufsausbildung im Hochbau aufweist, sondern seit 1993 als Quereinsteiger ohne eine Aus- oder Weiterbildung absolviert zu haben als Schaler arbeitete (Urk. 1 S. 3 f.). Der betreffenden Statistik lässt sich sodann entnehmen, dass 25 % der in der Hochbaubranche angestellten Personen mit dem Profil des Klägers mehr als Fr. 7'770.-- verdienten (Urk. 2/18). Ein Betrag der vom Kläger während der letzten sieben Jahre vor dem beantragten Leistungsbezug – und im Übrigen auch in den Jahren 2012-2016 (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9) – stets deutlich übertroffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein monatliches Brutto-Salär von Fr. 8'460.-- übersteige die vorgenannten statistischen Werte nur unerheblich (Urk. 1 S. 13). Diesbezüglich verkennt er, dass die von ihm referenzierten Fr. 8'460.-- ohne Anteil des 13. Monatslohns berechnet sind (recte mit Anteil 13. Monatslohn: Fr. 9'165.--), während die von ihm ins Recht gelegten statistischen Werte (Urk. 2/18) jeweils 13 Monatslöhne berücksichtigen, weshalb ein direkter Vergleich dieser Beträge ohnehin nicht aussagekräftig ist. Vergleicht man die vom Kläger erzielten Einkommen mit den statistischen Einkommen für einen Bauführer (vgl. Salarium – Statistischer Lohnrechner 2022, Hochbau, Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker, Region Espace Mittelland, Oberes und mittleres Kader, Arbeitszeit 42.5 Stunden, Abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 60, Dienstjahre 30, 20-49 Beschäftigte), lag das Einkommen des Klägers auch deutlich über dem Medianwert von Fr. 8'564.--, was ebenfalls an seiner Darstellung einer Anstellung als Schaler/Vorarbeiter ohne leitende Funktion zweifeln lässt. Eine nähere Begründung dazu, weshalb er deutlich mehr verdiente als dies gemäss den statistischen Werten für einen Schaler respektive Vorarbeiter ohne Kaderfunktion zu erwarten gewesen wäre, hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als der Kläger während seinen Anstellungen bei der Y.___ AG und der A.___ AG jeweils das höchste oder aber eines der höchsten Einkommen sämtlicher Angestellten erzielte (Urk. 11/14). Soweit der Kläger das hohe Einkommen mit seiner Zuverlässigkeit, seiner exakten Arbeitsweise, seiner Loyalität zu den B.___-Unternehmen (Urk. 1 S. 13) sowie seinem zeitmässig grossen Arbeitseinsatz (Urk. 14 S. 7) erklärt, ist damit nichts zur Frage gesagt, ob er in der Y.___ AG respektive der A.___ AG jeweils eine leitende Funktion bekleidete.

    Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Höhe des vom Kläger bei Y.___ AG respektive der A.___ AG erzielten Einkommens gegen seine Darstellung spricht, wonach er dort als Schaler beziehungsweise Vorarbeiter ohne leitende Funktion angestellt war.

3.3.2    Zu berücksichtigen ist sodann Folgendes: Unbestrittenermassen wurden für den Kläger in den Jahren 2004 sowie 2012 bis 2023 FAR-Beiträge entrichtet, in den Jahren 2005 bis 2011 hingegen nicht (Urk. 11/10). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die SUVA anlässlich einer im Jahr 2010 durchgeführten Revision festgestellt hatte, dass die Y.___ AG seit dem Jahr 2005 für den Kläger sowie zwei weitere Angestellte keine FAR-Beiträge mehr entrichtet hatte. In diesem Zusammenhang erklärte C.___, Inhaber der Y.___ AG, anlässlich eines Telefonats vom 31. März 2010, er betrachte den Kläger und die zwei weiteren Angestellten als leitendes Personal in der Funktion eines Bauführers (Urk. 11/11). Mit Schreiben vom 1. September 2010 teilte die Stiftung FAR der Y.___ AG mit, zur Klärung der Beitragspflicht für den Kläger und die zwei weiteren Angestellten weitere Informationen zu benötigen, und ersuchte um Einreichung der betreffenden Arbeitsverträge und Pflichtenhefte (Urk. 11/12). Mit Schreiben vom 8. September 2010 liess die D.___ AG im Namen der Y.___ AG mitteilen, dass die Gesellschaft weder über Arbeitsverträge noch über Pflichtenhefte verfüge. Gleichzeitig bat sie darum, die effektiven Umstände zu berücksichtigen, wonach die genannten Bauführer (Anmerkung des Gerichts: der Kläger sowie die zwei weiteren Angestellten) ein ihrer Funktion entsprechendes Gehalt erhalten würden, immer mehrere Baustellen gleichzeitig betrieben würden und diese zeitweise örtlich weit auseinander liegen könnten, durch die Anzahl Mitarbeiter und Baustellen die Bauführung nicht alleine in den Händen von C.___ liegen könne und er somit auf die Bauführer angewiesen sei, sowie die ersatzweise und aushilfsmässige Mitarbeit der Bauführer auf den Baustellen betreffend der Ausübung ihrer Funktion als Bauführer nicht abträglich sei (Urk. 11/13). Gestützt auf diese Ausführungen qualifizierte die Stiftung FAR den Kläger sowie die zwei weiteren Angestellten als leitendes Personal und stornierte die Revisionsrechnung in Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 11/15 f.).

    Wie sich aus den Lohnsummenmeldungen ergibt, beschäftigte die Y.___ AG in den Jahren 2004 und 2012-2018 jeweils rund 50-60 Arbeitnehmende (Urk. 11/14), wobei davon auszugehen ist, dass sich die Mitarbeiterzahlen auch in den Jahren 2005 bis 2011 etwa in diesem Rahmen bewegten. Angesichts dieser Grösse leuchtet ein, dass die Y.___ AG nicht alleine durch C.___ geleitet werden konnte respektive er auf Unterstützung angewiesen war. Da der Kläger bereits im Jahr 2004 ein wesentlich höheres Gehalt als die übrigen Angestellten verdiente (Fr. 94'641.--, wobei der zweithöchste gemeldete Lohn bei Fr. 78'704.-- lag; vgl. Urk. 11/14) und sich sein Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug auch in den Jahren 2005 bis 2011 stets in dieser Grössenordnung bewegte (Urk. 11/9), liegt der Schluss nahe, dass er nicht (ausschliesslich) als Schaler oder Vorarbeiter sondern vielmehr (auch) als Bauführer fungierte. Dass der Kläger damals von der Stiftung FAR nicht angehört worden war (Urk. 1 S. 12), vermag daran nichts zu ändern, hätte eine gegenteilige Aussage seinerseits doch angesichts der soeben dargelegten Umstände auch keinen anderen Schluss zugelassen.

3.3.3    Ab dem Jahr 2012 wurden wieder FAR-Beiträge für den Kläger abgerechnet (Urk. 11/10). Diesbezüglich fällt indes auf, dass der Kläger im selben Jahr einen Lohnsprung von über Fr. 10'000.-- verzeichnete und auch in den Folgejahren jeweils ein Jahreseinkommen von mehr als Fr. 105'000.-- erzielte (vgl. IK-Auszug Urk. 11/9; vgl. auch Urk. 11/14). Abgesehen davon, dass sich ein derart hoher Lohnsprung nicht alleine mit guten Leistungen und der Umstellung von Stundenlohn auf Monatslohn erklären lässt (Urk. 14 S. 10), erzielte der Kläger weiterhin das höchste oder aber eines der höchsten Einkommen sämtlicher Angestellten der Y.___ AG respektive ab September 2018 der A.___ AG (Urk. 11/14). Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 2/17) – nicht glaubhaft, dass er – nachdem er zuvor mehrere Jahre als Bauführer tätig gewesen war (vgl. vorstehend E. 3.3.2) – ab dem Jahr 2012 (wieder) ausschliesslich als Schaler tätig gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Y.___ AG weiterhin rund 50-60 Arbeitnehmende beschäftigte und sich die Unternehmensgrösse somit nicht veränderte (Urk. 11/14).

3.3.4    Die dargelegten Umstände lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Kläger bei der Y.___ AG sowie auch der A.___ AG nicht ausschliesslich als Schaler oder Vorarbeiter tätig war, sondern ihm im Rahmen dieser Anstellung auch eine leitende Funktion zuteil wurde. Dass der Kläger für die beiden Unternehmen als Schaler beziehungsweise Vorarbeiter auf der Baustelle gearbeitet hat, schliesst dies nicht aus: Mit der Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7. Oktober 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) wurde Art. 3 Abs. 3 GAV FAR dahingehend präzisiert, dass das leitende, das technische und das kaufmännische Personal dem GAV selbst dann nicht unterstehe, wenn es im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 des Art. 3 ausübe. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass leitendes Personal, selbst wenn es auf einer Baustelle aktiv und körperlich anstrengende Arbeiten ausführe, aus dem Geltungsbereich des GAV FAR ausscheiden solle (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 BV.2013.00048 E. 3.4.4). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger auch aus den von ihm eingereichten Arbeitsbestätigungen der E.___ AG sowie der F.___ AG nichts für sich zu gewinnen, lässt sich diesen doch lediglich entnehmen, dass der Kläger in den vergangenen Jahren (Urk. 15/20) respektive seit dem Jahr 2000 (Urk. 15/21) regelmässig als Schaler/Vorarbeiter Schaler auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass der Kläger daneben auch in leitender Position für die Y.___ AG respektive die A.___ AG tätig war.

    Soweit der Kläger einwendet, eine Tätigkeit als Bauführer sei ohne jegliche Ausbildung in diesem Bereich aufgrund der grossen Verantwortung undenkbar (Urk. 1 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass die dafür notwendigen fachlichen Kenntnisse auch in der Praxis erworben werden können: Gemäss Art. 3 Abs. 2 des vom Kläger referenzierten Gesamtarbeitsvertrages für Bauführer und das technische Kader, Bauführervertrag, gilt als Bauführer, wer die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Führung einer oder mehrerer Baustellen des Bauhauptgewerbes besitzt (lit. a) und diese entweder durch entsprechende Fachschulen und Kurse oder in der Praxis erworben hat. Diesbezüglich gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seit August 1993 ununterbrochen als Schaler tätig war (Urk. 1 S. 4).

    Entgegen der klägerischen Behauptung (Urk. 15 S. 11) ist der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages für Bauführer nicht zwingend vorgeschrieben (Art. 3 Abs. 1 e contrario und Art. 9 Bauführervertrag), wobei der Kläger selber einen – wenn auch sehr rudimentären – Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG vom 17. September 2018 ins Recht legte, in dem «auf den einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag» verwiesen wird, ohne diesen zu nennen (Urk. 2/9).

3.4    Auf die Abnahme der angebotenen Beweise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Dies hat insbesondere auch für die beantragten Zeugenbefragungen von C.___ sowie weiterer neun beruflicher Weggefährten zu gelten: Bei der gegebenen Beweislage (vgl. E. 3.3 hiervor) vermöchten selbst Aussagen der genannten Personen vor Gericht, wonach der Kläger in den letzten 30 Jahren ausschliesslich als Schaler ohne jegliche leitende Funktion auf der Baustelle tätig gewesen sei, nichts an der gebildeten Überzeugung des Gerichts zu ändern. Zumal neun vom Kläger vorformulierte «Zeugenbestätigungen» von Juni 2024 (Urk. 2/16) sowie eine Stellungnahme von C.___ vom 25. Oktober 2023 (Urk. 2/17) im Recht liegen, womit feststeht, dass diese Personen vom Kläger bereits über das Beweisthema beeinflusst wurden und nicht mehr neutral aussagen könnten.


4.    Nach dem Dargelegten ist ein Anspruch des Klägers auf eine Überbrückungsrente der Beklagten zu verneinen, da er im massgebenden Zeitraum sowohl bei der Y.___ AG als auch bei der A.___ AG eine leitende Stellung ausübte und entsprechend vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR nicht erfasst wird (Art. 3 Abs. 3). Dies hat die Abweisung der Klage zur Folge.


5.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Unternährer

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSauter