Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00045
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin R. Müller
Beschluss vom 21. August 2024
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Annamaria Ferrara
F&G Rechtsanwaltskanzlei
Via Maestri Comacini 7, Postfach 2326, 6830 Chiasso 1
gegen
1. Y.___
2. Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
1. Mit Urteil vom 22. März 2011 schied das Tribunale Ordinario di Como die am 26. September 1982 geschlossene Ehe zwischen Y.___ und X.___ (Urk. 2/B). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel) gelangte X.___ an das hiesige Gericht und verlangte die Feststellung und Berechnung des von Y.___ während der Ehe erworbenen Altersguthabens in der beruflichen Vorsorge sowie die Berechnung des ihr zustehenden Betrags (Urk. 1/1 S. 5).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Deshalb können im Ausland ergangene Urteile über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt werden. Das vorliegend zu beurteilende italienische Scheidungsurteil ist am 22. März 2011 und damit noch vor Inkrafttreten der Revision zum Vorsorgeausgleich ergangen, weshalb Art. 64 Abs. 1bis IPRG rechtsprechungsgemäss nicht anwendbar ist; vielmehr erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheides in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
2.2 Ist eine abschliessende Regelung des Vorsorgeausgleichs durch das Scheidungsgericht nicht möglich, etwa da diesbezüglich keine Vereinbarung zustande kommt (vgl. Art. 280 der Zivilprozessordnung [ZPO]) oder die massgeblichen Guthaben und Renten nicht feststehen (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO), so legt das Scheidungsgericht lediglich das Teilungsverhältnis fest und überweist die Streitsache nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) i.V.m. Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.1).
Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Diese steht jedoch unter der Einschränkung, dass dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen. Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen ist. Hat ein ausländisches Scheidungsurteil zum Vorsorgeausgleich keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist dieser Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Scheidungsgericht geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 281 Abs. 3 ZPO).
3. Dem von X.___ ins Recht gelegten Scheidungsurteil des Tribunale Ordinario di Como vom 22. März 2011 lässt sich keine Regelung zum Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss schweizerischem Recht entnehmen (Urk. 2/B). Ebenso wenig geht aus der dem Urteil vom 22. März 2011 zugrunde liegenden Scheidungsklage von Y.___ vom 21. September 2010, der sich X.___ im Scheidungsprozess anschloss (Urk. 2/B), hervor, dass die Eheleute eine Regelung getroffen hätten. Vielmehr erklärten die Parteien: «dichiarare che le parti nulla si devono reciprocamente in quanto economicamente indipendenti e che hanno altresì risolto ogni questione patrimoniale, ad eccezione della comproprietà della casa coniugale e degli arredi della stessa» (die Parteien stellen keine Ansprüche aneinander, da sie wirtschaftlich unabhängig sind und sämtliche Vermögensfragen, ausgenommen das gemeinsame Eigentum an der Ehewohnung und ihrer Einrichtung, geregelt haben) (Urk. 2/B, Scheidungsklage vom 21. September 2010 S. 3 Ziff. 2). Mithin wurde kein Teilungsschlüssel bestimmt.
Ob sich die Eheleute X.___ und Y.___ anlässlich der Scheidung über die Frage des Vorsorgeausgleichs verständigt hatten, lässt sich den eingereichten Beilagen (Urk. 2/B-H) nicht entnehmen und es kann offen bleiben, ob das Scheidungsurteil vom 22. März 2011 in diesem Punkt allenfalls ergänzungsbedürftig ist. Denn selbst wenn es ergänzungsbedürftig wäre, ist dafür das hiesige Gericht nicht zuständig ist (vgl. vorstehend E. 2.2). Die anbegehrte Ergänzung wäre vielmehr beim zuständigen schweizerischen Scheidungsgericht (am Ort des Sitzes der Vorsorgeeinrichtung [Art. 64 Abs. 1bis IPRG], sofern keine Zuständigkeit nach Art. 59 f. IPRG besteht) geltend zu machen.
4. Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der von X.___ erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Klage nicht einzutreten ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annamaria Ferrara
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 2/B-H
- Swiss Life AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 2/B-H
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
R. Müller