Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00046


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. September 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Y.___

Beklagte




Nach Einsicht in die Eingabe der X.___ vom 16. Juli 2024 (Urk. 1), mit welcher sie Klage gegen die Y.___ GmbH erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen und es sei der in der Betreibung Nr. ... (richtig: ...) des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.- aufzuheben und ihr hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2),

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (Urk. 2-4);


unter Hinweis darauf,

dass die Y.___ GmbH innert der ihr mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (Urk. 3; zugestellt am 25. Juli 2024, Urk. 4) angesetzten 30tägigen Frist keine Klageantwort erstattete, weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2; § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe entgegen ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht sowie dem Unterstellungsentscheid vom 22. November 2022 (Urk. 2/6) und trotz mehrmaliger Aufforderung keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht (vgl. Urk. 2/8), weshalb sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- schulde (Urk. 1 S. 6 ff.),

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/9) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der streitgegenständlichen Forderung in Zweifel gezogen hat, namentlich nicht gegen ihre Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages X.___ (GAV X.___) opponiert hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6),

dass die genannten Forderungsbeiträge ihre normative Grundlage in Art. 25 des allgemeinverbindlich erklärten GAV X.___ (Urk. 2/3) sowie in den Ziffern 3.3.2 und 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin haben (Urk. 2/10), welche Bestimmungen bei Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- pro Tatbestandsverletzung vorsehen,

dass die eingeklagte Forderung folglich gemäss Akten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgewiesen ist,

dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--, mithin insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen,

dass der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5Dezember 2023, Urk. 2/9) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind,

dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2) und des mutwilligen Verhaltens der Beklag-ten – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die unter dem Titel «Verfahrenskosten» geschuldete Umtriebsentschädigung für ihre Umtriebe angemessen entschädigt,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2023) aufgehoben.

2.    Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung X.___

- Y.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher