Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00048


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 24. September 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot

graf niedermann büchel

St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen


gegen


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war ab 1. Mai 2016 als Reinigungskraft bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 2/2). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/6 und 2/20). Mit Kündigung vom 30. November 2018 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2019 auf (Urk. 2/15).

    Mit Verfügung vom 13. November 2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, X.___ rückwirkend ab 1. März 2020 (sechs Monate ab Anmeldung) eine halbe Rente und ab 1. Juni 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. Zur Begründung führte sie aus, X.___ sei seit 7. Dezember 2018 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damals habe in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Per März 2023 sei eine gesundheitliche Besserung eingetreten; seither sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten oder einer adaptierten Tätigkeit zumutbar. Ausgehend von einem Vollzeiteinkommen im Gesundheitsfall resultiere ab Dezember 2019 ein Invaliditätsgrad von 50 % und ab März 2023 von 40 % (vgl. Urk. 2/19). Unter Bezugnahme auf diese Verfügung lehnte die Sammelstiftung Vita eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 ab (Urk. 2/20).


2.    Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Urk. 1; Beilagen Urk. 2/2-23) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, Klage gegen die Sammelstiftung Vita mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. März 2020 und von 40 % ab 1. Juni 2023 zzgl. Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 2. S. 2). Innert der mit Verfügung vom 7. August 2024 angesetzten 30-tägigen Frist (Urk. 4; Zustellbeleg Urk. 5) erstattete die Beklagte die Klageantwort vom 29. August 2024 (Urk. 6; Beilagen Urk. 7/1-16). Darin schloss sie auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk.  6 S. 2). Mit Verfügung vom 30. August 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). In der innert erstreckter Frist (Urk. 9 und 10) eingereichten Replik vom 29. Oktober 2024 (Urk. 11; Beilagen Urk. 12/24-25) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Ebenso hielt die Beklagte in der fristgemäss (Urk. 13-15) eingereichten Duplik vom 12. Dezember 2024 (Urk. 16; Beilagen Urk. 17/1-2) an der Klageabweisung fest (Urk. 16 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 18; Zustellbeleg Urk. 19) räumte das Gericht der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Duplik ein, worauf diese explizit verzichtete (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4). Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt sodann einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (zur Rechtsprechung im Detail etwa Urteil des Bundegerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2).


2.    Eingeklagt wurde eine Invalidenrente ab 1. März 2020. Die Beklagte bestritt ihre Leistungspflicht in der Klageantwort mit der Begründung, dass gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Anmeldeformular bereits vor Arbeitsbeginn eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, wofür sie gemäss Vorsorgereglement nicht einzustehen habe. Zudem fehle es an einem sachlichen Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität (Urk. 6 S. 3). Schliesslich habe der Beschäftigungsgrad der Klägerin nur 50 % betragen, weshalb der reglementarisch vorgesehene Mindestinvaliditätsgrad von 25 % nicht erreicht werde (Urk. 6 S. 5).

    Dagegen brachte die Klägerin in der Replik vor, dass eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit weder ärztlich bescheinigt noch medizinisch ausgewiesen sei (Urk. 11 S. 2). Beim berufsvorsorgerechtlich versicherten Arbeitspensum seien Ferien- und Feiertage zu berücksichtigen, indessen der Dezember 2018 wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung und fehlenden Einsatzangeboten nach der Kündigung auszuklammern; es resultiere ein Beschäftigungsgrad von 65 % (Urk. 11 S. 3 f.). Das Valideneinkommen sei anhand des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) auf Fr. 38'605.-- festzusetzen. Der Invaliditätsgrad von 28 % sei rentenbegründend (Urk. 11 S. 5).

    Dagegen wandte die Beklagte in der Duplik ein, dass die bereits im Stundenlohn enthaltenen Ferien- und Feiertage nicht doppelt berücksichtigt werden könnten. Die fehlenden Einsatzmöglichkeiten im Dezember 2018 bestritt sie mit Nichtwissen. Zudem wies sie darauf hin, dass der IK-Eintrag um Fr. 2'400.-- nach unten korrigiert worden sei, ohnehin aber das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen herunterzurechnen sei (vgl. Urk. 16 2 f.).

    Die Klägerin verzichtete hierauf auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 20).


3.

3.1    Die Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge knüpft nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 lit. a, Art. 24 Abs. 1 (bis 31. Dezember 2021) respektive Art. 24a Abs. 2-4 (seit 1. Januar 2022) und Art. 26 Abs. 1 BVG an die Regeln der Invalidenversicherung an. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge allerdings stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt - auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) - nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2). Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63 E. 6.3.2). Gleiches gilt auch in der weitergehenden Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten respektive gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2 und 2.3).

3.2    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).

    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 5.1.3.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 433 E. 4.4).


4.

4.1    Aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 5./10 Oktober 2017 (Urk. 2/3), welcher den ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2016 (Urk. 2/2) ersetzte, geht hervor, dass die Klägerin auf Basis eines Stundenlohns von Fr. 33.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und zuzüglich 8.33 % Ferienentschädigung (Ziff. 4) als Reinigungsfachkraft ohne näher bestimmtes Arbeitspensum (Ziff. 1) angestellt war. Eine Feiertagsentschädigung war nicht vorgesehen. Die Auszahlung des Lohnes erfolgte pro Monat gemäss Stundenliste, welche die Klägerin einzureichen hatte (Ziff. 4). Sie war entsprechend verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit laufend zu erfassen (Ziff. 6).

    Im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2016 (Urk. 2/2) war noch ein Arbeitspensum von 50 % (Ziff. 1) bzw. eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (Ziff. 5) vereinbart gewesen, wobei die Auszahlung des Lohnes von netto Fr. 30.-- pro Stunde (Ziff. 3) ebenfalls gemäss Stundenliste monatlich erfolgte (Ziff. 3). Unbestritten um ein Versehen (Urk. 11 Ziff. 6; Urk. 6 S. 4 Mitte) handelt es sich bei der in Ziff. 1 erwähnten Tätigkeit als Sekretärin zu 80 %.

4.2    Es liegen sodann die Zeiterfassungen der Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses auf (Urk. 2/4). Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 leistete sie insgesamt 956 Arbeitsstunden (= 67 + 112.5 + 111.5 + 50.5 + 105 + 128 + 45.5 + 63.5 + 88 + 78 + 62 + 42.5 + 2). Berücksichtigt man nur den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. November 2018 (Kalenderwoche 45, vor der Krankschreibung), so waren es insgesamt 911.5 Stunden, wobei die Klägerin in dieser Zeit 6 Wochen Ferien bezog (9. - 20. April; 9. Juli - 3. August), im Kanton St. Gallen 7 gesetzliche Feiertage anfielen (Art. 1bis des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zum eidgenössischen Arbeitsgesetz; gemäss Urk. 2/4 S. 1 und 2 Arbeitsort Z.___) und 4 gesundheitlich bedingte Absenzen bestanden (1 Krankheit, 3 Unfall). Folglich arbeitete sie in den Wochen mit fünf normalen Arbeitstagen durchschnittlich 24.8 Stunden (= 911.5 : [45 – 6 – 1.4 – 0.8]). Es resultiert hochgerechnet auf ein Jahr unter Berücksichtigung der effektiv bezogenen 6 Wochen Ferien sowie der 9 gesetzlichen Feiertage (inkl. 25. + 26. Dezember) im Jahr eine maximale (hypothetische) Arbeitsleistung von 1'096 Stunden (= 24.8 x [526 1.8]), entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 39’181.-- (= 1’096 x 33 x 1.0833). Dieses liegt weit über dem im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen von Fr. 36'205.--. Das im Lohnausweis 2018 angeführte Bruttoeinkommen von Fr. 38'605.-- beinhaltet wohl noch Kinderzulagen und gemäss Bemerkung übrigens auch geringfügig Krankentaggeld (vgl. Urk. 2/5, 2/9, 7/12 und 12/24-25). Würde man auf das gegenüber der Arbeitslosenversicherung deklarierte (Urk. 12/24-25) Einkommen vom 1. Januar bis 31. Oktober 2018 (Mittwoch, Kalenderwoche 44) von Fr. 31'012.-- abstellen, ergäbe sich nach derselben Berechnungsmethode (ohne Allerheiligen) ein Jahreseinkommen von Fr. 38'504.-- (= 31'012 : [43.6 – 6 – 1.2 – 0.8] x [52 – 6 – 1.8]).

    Die jährliche Sollarbeitszeit für ein Vollzeitpensum beträgt ausgehend von 4 Wochen Ferien pro Jahr (entsprechend dem Ferienzuschlag von 8,33 %; vgl. auch Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2018-2020, Ziff. 15 zur Höhe des Zuschlags und vorausgesetzten fünf Dienstjahren für eine fünfte Ferienwoche, wobei Anwendbarkeit fraglich Urk. 12/24-25), 9 gesetzlichen Feiertagen im Jahr und einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 12/25) 1'940 Arbeitsstunden (= [524 - 1.8] x 42). Der Beschäftigungsgrad der Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betrug somit hypothetisch auf ein Jahr aufgerechnet maximal 56.5 % (= 100 x 1'096 : 1'940). Die Klägerin benennt im Rahmen ihrer abweichenden Berechnung (Urk. 11 S. 4) keine Rechtsgrundlage für die von ihr berücksichtigte fünfte Ferienwoche und verkennt, dass die Ferientage entsprechend dem Beschäftigungsgrad, d.h. dem erhaltenen Zuschlag von 8.33 %, zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 4).

4.3    In der Verfügung vom 13. November 2023, die gemäss Mitteilungssatz (wohl anders als der Vorbescheid, vgl. Urk. 2/17) auch an die Beklagte versandt wurde, stellte die IV-Stelle fest, dass die Klägerin als Reinigungsangestellte im Jahr 2019 in einem Vollzeitpensum ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 55'228.-- erzielt hätte. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte und in adaptierten Tätigkeiten ohne Zwangshaltung quantifizierte sie mit 50 % ab Dezember 2018 und 60 % ab März 2023 (Urk.  2/19 S. 4). Das Einkommen mit Invalidität setzte sie auf Fr. 27'614.-- [= 0.5 x 55'228] bzw. Fr. 33'137.-- [= 0.6 x 55'228] fest (vgl. Urk. 2/19, Verfügungsteil). Die IV-Stelle zog somit den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran und stellte nicht auf die vertraglichen Konditionen bei der letzten Arbeitgeberin ab.

4.4    In Anwendung des Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3), wie er im Endeffekt auch von der Invalidenversicherung vorgenommen wurde, resultiert aufgrund des errechneten Beschäftigungsgrades von 56.5 % und dem nach Eintritt der Invalidität bzw. ab eingeklagtem Zeitraum (März 2020) durchwegs noch zumutbaren Arbeitspensum von mindestens 50 % in derselben Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 12 % (100 : 56.5 x [56.5-50]). Wie hoch das Einkommen ist, kann somit dahingestellt bleiben. Wie von der Beklagten dargelegt, besteht nach Ziff. 4.6.2 Abs. 4 des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Vorsorgereglements, Ausgabe 1/2018 (Urk. 7/7), Anspruch auf die im Vorsorgeplan festgelegte Invalidenrente, solange der Invaliditätsgrad 25 % oder mehr beträgt (Abs. 4).

    Weder aus den reglementarischen Bestimmungen noch dem IK-Auszug kann etwas zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Für das Jahr 2018 weist die Klägerin im aktuellen IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 36'205.-- aus (= 38'605 - 2'400, Urk. 17/2). Würde den Feststellungen der Invalidenversicherung zum Trotz das Einkommen ohne Invalidität nicht mit Fr. 31'204.-- (= 0.565 x 55228), sondern mit Fr. 36'205.-- beziffert, wäre das bei gleicher Tätigkeit bloss als Prozentsatz daraus abgeleitete Einkommen mit Invalidität ebenfalls anzugleichen. Doch selbst bei Gegenüberstellung des von der Invalidenversicherung eingesetzten Betrages von Fr. 27'614.-- würde ein Invaliditätsgrad von unter 25 % resultieren (= 100 x [36'205 - 27’614]: 36'205). Sogar mit Blick auf das rein hypothetische, effektiv nie erreichte Jahreseinkommen von über Fr. 38'000.-- würde bei Gegenüberstellung eines Invalideneinkommens von zunächst Fr. 27'614.-- und später Fr. 33’137.-- nur vorübergehend ein minimaler Rentenanspruch resultieren.

    Es bleibt anzufügen, dass es an der Klägerin gelegen hätte, gegen die Verfügung der Invalidenversicherung Beschwerde zu erheben und die Festsetzung eines höheren Invaliditätsgrades zu verlangen, soweit sie der Auffassung ist, ihr sei bloss aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden bzw. im Gesundheitsfall wäre sie heute weiterhin zu einem höheren als dem Medianlohn für Hilfsarbeiten bei der letzten Arbeitgeberin tätig. Allein aufgrund des Umstandes, dass die schriftliche Kündigung vom 30. November 2018 – mithin wenige Tage nach der zweiwöchigen Abwesenheit wegen Krankheit – datiert (vgl. Urk. 2/15), erweist sich das Valideneinkommen von Fr. 55'228.-- noch nicht als offensichtlich unhaltbar. Schon ab 1. Januar 2018 wurde auf die Festlegung eines Pensums verzichtet (vgl. E. 4.1). Vor allem aber datiert die erste Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung bereits vom 7. November 2018, d.h. die Arbeitslosenversicherung war schon vor der längeren Krankschreibung involviert (Urk. 12/24). Dazu passend wurde in der zweiten Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 2018 als Kündigungsgrund angegeben, es bestünden keine Einsatzmöglichkeiten mehr (Urk. 12/25). Aus dem Handelsregister ist zumindest ersichtlich, dass im November 2018 Umstrukturierungen in die Wege geleitet wurden, aufgrund welcher die Arbeitgeberin übernommen und im Juni 2019 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. www.zefix.ch, Einträge zu den Firmen Y.___ AG mit den Identifikationsnummern und ). Es ist also vielmehr fraglich, ob der Klägerin im Gesundheitsfall bis Ende 2018 überhaupt noch im gleichen Umfang Arbeit hätte angeboten werden müssen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.3.1) und auch können.

4.5    Dass die Feststellungen der Invalidenversicherung zur Arbeits(un)fähigkeit offensichtlich unhaltbar wären, wurde von keiner der Parteien dargetan. Es ist vielmehr einzig der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit strittig, dem nach dem Ausgeführten für den Prozessausgang jedoch keine Bedeutung zukommt. So erörterte die Klägerin denn auch, der behandelnde Psychiater habe ihr aufgrund der initialen generalisierten Angststörung mit nachfolgender depressiver Störung im Längsschnitt seit Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Im von der Invalidenversicherung eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 2. April 2023 sei ihr ab Dezember 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, wobei die psychiatrische Einschätzung führend gewesen sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung im März 2023 sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 70 % bemessen worden. Der orthopädische Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass in der angestammten Tätigkeit seit November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von noch 50 % bestehe; die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe er mit 80 % eingeschätzt. Aus bidisziplinärer Sicht rechtfertige sich ab März 2023 sodann eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, da die psychischen Erkrankungen die somatischen Defizite verstärken und andere Einschränkungen bedingen würden. Der Regionale Ärztlich Dienst (RAD) habe bestätigt, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, womit die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit anfänglich 50 % und ab Begutachtung 60 % betrage (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Es bestehen somit keine Indizien, dass die medizinischen Feststellungen – soweit sie hier relevant sind – offensichtlich unhaltbar wären.


5.    Nach dem Ausgeführten ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann nach den insoweit verbindlichen Feststellungen der Invalidenversicherung denn auch im Wesentlichen wieder im bisherigen Umfang in der bisher ausgeübten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber weiterarbeiten.


6.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht begründete (vgl. Urk. 6 S. 2).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Amanda Guyot

- Sammelstiftung Vita

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti