Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00050


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

LBP Rechtsanwälte

Kirchbergstrasse 209, Postfach 1594, 3400 Burgdorf


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war ab 1. Juni 1997 bis 31. Dezember 2015 in einem 100 %-Pensum und vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2018 in einem Pensum von 70 % bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter Küche angestellt und deswegen bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Beamtenversicherungskasse, heute BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; nachfolgend BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/1, 8/2 und 8/11 Ziff. 1.1).

    Am 12. Juli 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und erlitt dabei Verletzungen am linken Handgelenk (Urk. 8/11 Ziff. 1.2). Die Unfallversicherung erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Sodann sprach sie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und schloss den Fall per 3. April 2019 unter Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 4 % ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren UV.2020.00190 bestätigt.

    Die Eidgenössische Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte am 17. März 2014 angemeldet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 23. April 2020 eine vom 1. September 2014 bis 30. Mai 2019 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/13 S. 1). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren IV.2020.00345 bestätigt.

1.2    Nach verschiedenen Korrespondenzen zwischen der BVK und dem Versicherten erliess die BVK am 22. August 2023 einen Einspracheentscheid. Darin hielt sie einen Anspruch des Versicherten auf eine zweijährige Berufsinvalidenrente ab 15. Oktober 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit daran anschliessender 100%iger Erwerbsinvalidenrente befristet bis 31. Mai 2019 fest, unter Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung (Urk. 2 Ziff. 4.2.4).


2.    Am 26. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 (richtig: 22. August 2023) aufzuheben.

2.    Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend seit 1. Mai 2019 eine 100%ige unbefristete Berufsinvalidenrente gemäss Art. 40 BVKVorsorgereglement zu bezahlen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Die BVK beantragte mit Klageantwort vom 29. Oktober 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 7. März 2025 (Urk. 13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 16. April 2025 (Urk. 15) die Beklagte an den gestellten Anträgen fest, was dem Kläger am 22. Februar 2025 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

    Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs-bedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).

    Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) damit frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Die Reglementsbestimmungen der Beklagten, gültig ab September 2014 (Urk. 8/16, nachstehend VR), sehen in Art. 37 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 65. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1).

    Nach Art. 37 Abs. 2 VR stützt sich die BVK zur Feststellung der Berufsinvalidität auf eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK ab. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Berufsunfähigkeit anhand der Akten (insbesondere derjenigen anderer Versicherungsträger) abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden.

1.2.2    Gemäss Art. 39 VR haben versicherte Personen nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie im Sinne der IV invalid oder im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erwerbsunfähig ist (Abs. 2). Die BVK stützt zur Feststellung der Erwerbsinvalidität auf den Entscheid der IV ab. Liegt kein solcher vor oder entfaltet dieser keine Bindungswirkung, entscheidet sie aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden. Art. 37 Abs. 3 gilt sinngemäss (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden während deren Dauer oder bis zum Tod, längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG (Abs. 4).

1.2.3    Gemäss Art. 38 VR beträgt die Berufsinvalidenrente und gemäss Art. 40 VR die Erwerbsunfähigkeitsrente bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (Abs. 1). Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität bis 24 % keine Rente, 25 bis 59 % Rente gemäss Grad der Invalidität, 60 bis 69 % Dreiviertelrente, 70 % und mehr Vollrente.

1.2.4    Nach Art. 65 VR wird unter dem Titel «Beginn und Ende der Leistungsausrichtung» festgehalten:

    Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird. Folgerenten beginnen am 1. Tag des Folgemonates, für welchen eine laufende Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Rentenleistungen werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet (Abs. 1).

    Bezieht eine invalide Person anstelle des vollen Lohnes Leistungen einer Krankentaggeldversicherung, die mindestens zur Hälfte vom Kanton oder vom angeschlossenen Arbeitgeber mitfinanziert worden ist, oder ein Taggeld der Unfallversicherung (UV) bzw. der MV, setzen die Invalidenleistungen der BVK nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein. Sind die Invalidenleistungen der BVK höher als die Taggeldleistungen, richtet die BVK ab dem Tag, ab dem der Lohn nicht mehr ausgerichtet wird, die Differenz zwischen ihren Invalidenleistungen und den Taggeldleistungen aus (Abs. 2).


2.    

2.1    Der Kläger begründete seine Klage damit (Urk. 1 S. 3 f.), dass er am 12. Juli 2013 einen Unfall mit dem Fahrrad erlitten und sich am linken Unterarm/Handgelenk und an den Rippen Verletzungen zugezogen habe. Er habe seit 1997 als Mitarbeiter in der Küche der Y.___ in einem unbefristeten Vollzeitpensum gearbeitet und seit dem Unfall könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Aufgrund des Unfalles seien bereits mehrere UVG- sowie IV-Verfahren erfolgt, welche inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Das vorliegende Verfahren betreffe die Berufsinvaliditätsrente gemäss BVK-Vorsorgereglement respektive die Frage der zweijährigen Befristung.

    Die BKV stelle sich dabei auf den Standpunkt, dass die Rente auf zwei Jahre zu befristen sei. Die Berufsinvalidenrente sei ihm aber unbefristet zu gewähren, denn der Entscheid stützte sich auf die Beurteilung vom 13. Juni 2018 (Gutachten von Dr. med. Z.___) ab, welcher Zeitpunkt massgebend sei für die Bestimmung des fünfzigsten Altersjahrs. Da er im Mai 2018 das 50. Lebensjahr erreicht habe, bestehe gestützt auf Art. 37 des Reglements Anspruch auf eine unbefristete Rente.

2.2    Demgegenüber hatte sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt (Urk. 2 S. 5), dass der Arbeitgeber dem Kläger bis 14. Oktober 2015 Lohn respektive Lohnfortzahlungen ausgerichtet habe. Der Versicherungsfall Invalidität sei damit am 15. Oktober 2015 eingetreten. Damit gelange das Vorsorgereglement vom 18. November 2013, in der vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, zur Anwendung.

    Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Reglements gelte der Versicherungsfall als mit demjenigen Tag eingetreten, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet werde. Im Nachgang zum massgebenden Unfallereignis vom 12. Juli 2013 sei folglich mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen Lohnfortzahlung per 14. Oktober 2015 der Versicherungsfall Invalidität am 15. Oktober 2015 eingetreten. Gemäss Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 des Reglements entfalle die 2-jährige Befristung einer Berufsinvalidenrente ausschliesslich für im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls über 50-jährige Personen. Am 15. Oktober 2015 sei der im Mai 1968 geborene Kläger erst 47 Jahre alt gewesen und habe die geforderte Schwelle des 50. Altersjahres nicht erreicht. Es bestehe damit ein Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Berufsinvalidenrente ab 15. Oktober 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie daran anschliessend eine Erwerbsinvalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % bis 31. Mai 2019, unter Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger eine auf zwei Jahre befristete oder eine unbefristete Berufsinvalidenrente der Beklagten hat. Im Zentrum steht die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist und ob der Kläger dabei die geforderte Schwelle des 50. Altersjahres erreicht hat oder nicht. Unbestritten ist der Grad der Berufsunfähigkeit von 100 % sowie der Invaliditätsgrad von 100 %, welcher zur Zusprache der befristeten ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung von September 2014 bis Mai 2019 geführt hat (vgl. E. 1.1 zum Sachverhalt hiervor).


3.

3.1    Wie vorstehend festgehalten (E. 1.3 hievor), haben nach Art. 37 Abs. 1 Sätze 1-3 des Vorsorgereglements der BVK, gültig ab 1. September 2014, versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Der Invaliditätsbegriff ist damit weiter gefasst als in Art. 23 BVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Für die Auslegung der massgebenden statutarischen Bestimmungen gelten die gleichen Auslegungsregeln wie für Gesetze, da es sich bei der BVK um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (BGE 139 V 66 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.1).

3.2    Mit der Auslegung der reglementarischen Bestimmungen der BVK betreffend die Berufsinvalidität befasste sich das Bundesgericht im Urteil 9C_16/2018 vom 25. September 2018. In Erwägung 3.4.1 f. erkannte das Gericht, dass für den Beginn des Anspruchs auf die Berufsinvalidenrente der Umstand massgebend sei, dass die versicherte Person für die bisherige Tätigkeit invalid geworden sei. Die versicherte Person sei – im dort zu beurteilenden Fall - Ende Oktober 2004 invaliditätsbedingt als Kindergärtnerin aus den Diensten der Stadt B. ausgeschieden. Die Berufsinvalidenleistungen hätten daher gemäss § 53 Abs. 1 der Statuten am 1. November 2004, nach Ende der Lohnzahlung, einsetzen müssen. Dass die Berufsinvalidenleistungen erst ab 1November 2007 zur Ausrichtung gelangt seien, sei darauf zurückzuführen, dass die versicherte Person bis 31. Oktober 2007 Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Die Beendigung der Taggeldzahlungen der Unfallversicherung habe nichts mit dem Eintritt der Invalidität zu tun und der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge mit der Gewährung von Invalidenrenten sei nicht von der Einstellung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger abhängig. Am 1. November 2004, bei Eintritt des Versicherungsfalls, sei die am 13. Februar 1956 geborene versicherte Person erst 48 Jahre alt gewesen. Die Berufsinvalidenrente habe damit der zweijährigen Befristung unterlegen (E. 3.4.2).

3.3    Mit Blick auf die Erwägungen im besagten Urteil kann der Beklagten darin gefolgt werden, dass hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage zum massgeblichen Zeitpunkt einzig der Eintritt des Versicherungsfalls (Berufsinvalidität) massgebend ist (vgl. Urk. 7 Ziff. 20). Der Eintritt des Versicherungsfalls als massgebender Zeitpunkt wird denn auch zu Recht vom Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 13 lit. d).

    Uneinig sind sich hingegen die Parteien bezüglich des Zeitpunkts, in welchem der Versicherungsfall Berufsinvalidität als eingetreten zu gelten hat. Der Kläger vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass gestützt auf Art. 37 Abs. 2 VR (vgl. E. 1.2.1. hiervor) dieser Zeitpunkt durch den Vertrauensarzt der BVK festzulegen respektive auf das Datum seines Untersuchungsberichts abzustellen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn aus medizinischer Sicht ist der Gesundheitsschaden und die daraus ermittelte Arbeits- respektive Berufsunfähigkeit zu beurteilen, wobei den Reglementsbestimmungen folgend auf vertrauensärztliche Untersuchungen und/oder die Aktenlage abzustellen ist. Der Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität beschlägt hingegen eine Rechtsfrage und keine medizinische Fragestellung, sodass sich diesbezüglich aus Art. 37 Abs. 2 VR nichts herleiten lässt.

    Im vorerwähnten Entscheid zog das Bundesgericht für den Eintritt des Versicherungsfalls per 1. November 2004 den damals geltenden § 53 Abs. 1 der Statuten der Beamtenversicherungskasse bei, welcher gleichlautend wie Art. 65 VR vorsieht, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag beginnen, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird.

    Die Auffassung der Beklagten, wonach gestützt auf Art. 65 VR der Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität auf den Zeitpunkt festsetzen ist, in welchem der Lohn oder der Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird, was den Anspruch auf die reglementarische Berufsinvalidenrente auslöst, erscheint damit sachgerecht. Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen in diesem Sinne steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und erlaubt die rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung. Es besteht angesichts der klaren Rechtsprechung kein Raum für die Festlegung des relevanten Zeitpunkts auf einen anderen Termin, etwa auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 13 S. 3).


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat, dass beim Kläger, welcher im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 12. Juli 2013 in der Funktion eines Betriebsmitarbeiters Küche angestellt war, mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen (ordentlichen und ausserordentlichen) Lohnfortzahlungen per 14. Oktober 2015 der Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität am 15. Oktober 2015 eingetreten war.

    Am 15. Oktober 2015, bei Eintritt des Versicherungsfalls, war der im Mai 1968 geborene Kläger erst 47 Jahre alt. Die Berufsinvalidenrente unterlag damit der zweijährigen Befristung nach Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements der BVK.

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef