Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Advokat Cédric Robin

Rümelinsplatz 14, 4001 Basel


gegen


Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Beklagte












Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben dem GAV FAR unterstellte Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 2/3 S. 2-3). Am 15. September 2023 stellte er gegenüber der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 2024, welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1Dezember 2023 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung der Leistungsgesuche (Urk. 2/8).


2.    Mit Eingabe vom 29. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten.

 2.Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten.

 3.Unter o/e-Kostenfolge»

    Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Urk. 12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2019. Gestützt auf den GAV FAR (Urk. 9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft.

1.2    In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.

1.3    In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2).

1.4    In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f).

1.5    Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).

    Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 lit. c nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).

    Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).

1.6    Gemäss Art. 17 Abs. 1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 erfüllt (Abs. 1). Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt (Art. 14 Abs. 2 lit. b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3).

1.7    Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante Zeitraum sei vom 1. März 2017 bis 29. Februar 2024. In dieser Zeit sei er zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monaten arbeitslos gewesen, womit er Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente habe. Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge nachzuzahlen, womit er wiederum Anspruch auf eine Überbrückungsrente habe (Urk. 1 S. 6-7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbilliger Härte ableiten, sei er doch während seines gesamten Berufslebens vorwiegend im Bauhauptgewerbe tätig gewesen und erscheine es nicht gerechtfertigt, ihm eine Überbrückungsrente wegen einer zwei Monate zu langen Arbeitslosigkeit zu verweigern (S. 7-8).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass eine Nachzahlung der FAR-Beiträge nur möglich sei, wenn der Versicherte während mindestens zehn Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten sieben Jahren maximal zwei Jahre arbeitslos gewesen sei. Mit der Nachzahlung könne der Versicherte verhindern, dass seine Rente für die Jahre der Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente aber wegen seiner Arbeitslosigkeit von mehr als zwei Jahren nicht. Es bestehe keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträgen, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn der Gesuchsteller während mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei. Der Kläger habe jedoch nur während 13 Jahren und zwei Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt (Urk. 8 S. 7-8 und S. 11). Der massgebliche Zeitraum für die Prüfung der Voraussetzungen einer Überbrückungsrente sei vom 1. April 2004 bis 31. März 2024. In den ebenfalls massgebenden letzten sieben Jahren vor dem Rentenbeginn, also vom 1. April 2017 bis 31. März 2024, sei der Kläger - aus näher dargelegten Gründen - während zwei Jahren und zwei Monaten arbeitslos gewesen, womit er die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten und entsprechend keinen Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente habe (S. 8-11).


3.

3.1    Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger sowohl in räumlicher (vorstehend E. 1.2) als auch in betrieblicher und persönlicher (vorstehend E. 1.3-1.4) Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5). Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt

    während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vom 1. März 2017 bis 29. Februar 2024 oder vom 1. April 2017 bis 31. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben.

3.2    Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos war (vgl. Urk. 1 S. 6). Im April 2017 bezog er zudem 13.8 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 9/11), ging also zu weniger als 50 % einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nach. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 3 GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar 2024, arbeitete er in jenem Monat doch nur an zwei Tagen (Urk. 9/10). Im November und Dezember 2023 war der Kläger ohne Anstellung und bezog ein Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2/6 S. 4, Urk. 8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt.

3.3    Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit, die gesamten Beiträge nachzuzahlen, wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war.

3.4    Schliesslich machte der Kläger geltend, die Voraussetzungen des GAV bzw. Reglement FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente zuzusprechen sei. Der Stiftungsrat kann in Einzelfällen beim Vorliegen einer unbilligen Härte Überbrückungsrenten zusprechen, dies aber nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen Praxis sei die Voraussetzung der vorwiegenden Tätigkeit im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk. 8 S. 8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit «vorwiegend» im Bauhauptgewerbe ausgeübt worden sein, was dahingehend zu verstehen ist, dass sie mehr als zur Hälfte im Bauhauptgewerbe ausgeübt worden sein muss. Dies ist nicht der Fall bei Versicherten, die von den ihnen mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete unbestritten rund 13 Jahre in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk. 1 S. 7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht.

    Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten. Die Klage ist damit abzuweisen.


4.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Cédric Robin

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher