Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00055
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 31. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
Profond Vorsorgeeinrichtung
Zollstrasse 62, 8005 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
HMV Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete ab dem 1. Januar 2002 als Lehrer für Design und Technology bei der Y.___ und war damit bei der Profond Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert (Urk. 2/2-3, Urk. 2/4). Zunächst arbeitete er zu einem Pensum von 100 %, im Laufe des Arbeitsverhältnisses reduzierte er dieses auf 77 %. Wegen eines Burnouts und einer depressiven Episode meldete er sich am 27. Januar 2021 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2023 (Urk. 13/108) sowie dessen ergänzende Angaben vom 8. Februar 2023 (Urk. 13/114) ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit ab Ende des Wartejahres am 14. Juli 2021 bis Ende Juli 2022 und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % für die Zeit ab August 2022 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/126-127). Die Profond Vorsorgeeinrichung wurde ins Vorbescheidverfahren einbezogen und die Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde ihr eröffnet (Urk. 13/118, Urk. 13/119, Urk. 13/127). Sie teilte X.___ am 19. Januar 2024 mit, sie richte ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine Dreiviertelsrente aus (Urk. 2/10). Sie stellte sich auf den Standpunkt, anders als bei der Invalidenversicherung sei das Valideneinkommen nicht ausgehend von einem 100%-Pensum, sondern von dem zuletzt ausgeübten 77%Pensum zu berechnen. Bezogen auf das bei ihr versicherte Arbeitspensum ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 2/11-15).
2. Am 30. September 2024 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten, zuzgl. Verzugszinsen zu 5 % seit Klageanhebung.
2. Unter Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 17. Januar 2025 ersuchte die Beklagte durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber um vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie vertrat dabei den Standpunkt, dass sie dem Kläger nicht nur keine ganze Invalidenrente, sondern überhaupt keine Invalidenleistungen schulde (Urk. 9). Dementsprechend stellte sie die bis anhin geleisteten Rentenzahlungen ein. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 (Urk. 11) zog das Gericht von der IV-Stelle die IV-Akten des Klägers bei (Urk. 13/1-128). Mit Replik vom 14. April 2025 stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 17 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten, zuzgl. Verzugszinsen zu 2,25 % seit Klageanhebung.
2. Die Beschwerdegegnerin (richtig: Beklagte) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verurteilen, dem Kläger ab sofort und rückwirkend ab 1. Januar 2025 eine Dreiviertelrente weiter auszurichten, zzgl. Verzugszins von 2,25 % ab 1. Februar 2025.»
Mit Duplik vom 24. Juni 2025 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 25), was dem Kläger am 30. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG, (in der bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
1.2 Nach Art. 24b BVG wird eine einmal festgesetzte Invalidenrente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegten Ausmass ändert.
1.3 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.4 Das Erfordernis, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen «echtzeitlich» nachgewiesen sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), ist nicht so zu verstehen, dass dieser Nachweis zwingend ein sogenannt echtzeitliches, d.h. zum fraglichen Zeitpunkt verfasstes Arztattest voraussetze. Gemeint ist vielmehr, dass nachträglich formulierte Hypothesen theoretischer Natur über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen. Einer retrospektiven Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kann (nur) gefolgt und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichtet werden, wenn anderweitig echtzeitlich dokumentiert ist, dass und wann sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer verminderten Leistungsfähigkeit («sinnfällig») auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 4.3). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
1.6 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt - auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27bis IVV in der bis Ende 2021 geltenden resp. in der aktuellen Fassung) - nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2; 144 V 72 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4). Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90).
2.
2.1 Der Kläger machte in der Klage vom 30. September 2024 (Urk. 1) geltend, er habe sein Arbeitspensum ab dem Jahr 2009 gesundheitsbedingt auf 77 % reduziert, wobei er zwischenzeitlich zweimal versucht habe, wieder 100 % zu arbeiten. Ab dem Jahr 2016 habe er das Pensum dauerhaft auf 77 % reduziert. Seit dem 15. Juli 2020 sei er arbeitsunfähig und per Ende Juli 2022 sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Die IV habe ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente ab Juli 2021 zugesprochen. Die Beklagte sei in das IV-Verfahren involviert worden, womit dem IV-Entscheid Bindungswirkung zukomme. Dies gelte jedoch nicht für die Eröffnung der Wartezeit bzw. für den Einritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Da dem Kläger frühestens ab Juli 2021 eine Invalidenrente habe zugesprochen werden können, habe er den auf den 15. Juli 2020 festgesetzten Beginn der Wartezeit nicht anfechten können. Die Beklagte habe den Invaliditätsgrad basierend auf dem Einkommen des vom Kläger zuletzt ausgeübten Arbeitspensums von 77 % festgesetzt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger krankheitsbedingt seit dem Jahr 2009 nicht mehr in der Lage gewesen sei, während längerer Zeit zu 100 % zu arbeiten. Es gehe aus echtzeitlichen medizinischen Berichten hervor, dass er das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen habe reduzieren müssen. Es sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % eingetreten. Die IV sei von einem gesundheitlich reduzierten Pensum ausgegangen und habe den Kläger als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert. Daran sei die Beklagte gebunden. Sie habe die Invalidenrente aufgrund eines 100%-Pensums zu berechnen und dem Kläger eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2.2 Demgegenüber machte die Beklagte in der Klageantwort vom 17. Januar 2025 (Urk. 9) geltend, auch wenn sie dem Kläger bereits eine Invalidenrente ausrichte, sei im vorliegenden Verfahren zunächst die Frage zu klären, ob die IV-Verfügung vom 31. Oktober 2023 überhaupt einen Rentenanspruch begründen könne. Der IV-Gutachter Prof. Dr. Z.___ führe die attestierte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit lediglich auf eine leichte depressive Episode und akzentuierte Persönlichkeitszüge zurück. Eine leichte Depression sei rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend, da sie als therapierbar gelte. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten ebenfalls keine invalidisierende Wirkung. Die IV-Verfügung erweise sich damit als offensichtlich unrichtig, weshalb die Beklagte auch nicht daran gebunden sei. Sie habe dem Kläger zu Unrecht Invalidenleistungen ausgerichtet. Das Gericht habe den Kläger auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hinzuweisen. Die Beklagte habe ihre Rentenleistungen eingestellt. Bezüglich des Eintritts der – von ihr nunmehr bestrittenen Arbeitsunfähigkeit – führte die Beklagte aus, eine fachärztliche psychotherapeutische Behandlung habe im Jahre 2009 (und auch in den darauffolgenden Jahren) nicht bestanden. Noch weniger sei eine echtzeitliche sowie fachärztlich attestierte, dauerhafte und relevante Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewiesen, die den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit per Januar 2009 belegen würde. Es bleibe somit beim Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit gemäss IV-Verfügung vom 31. Oktober 2023, wonach der Kläger seit dem 15. Juli 2020 relevant eingeschränkt sei. Die Beklagte sei somit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Recht von einem 77%igen Teilzeitpensum ausgegangen.
2.3 In der Replik vom 14. April 2025 (Urk. 17) führte der Kläger aus, tatsächlich habe er das Arbeitspensum nicht im Jahr 2009, sondern erst im Oktober 2011 nach vorangehender Arbeitsunfähigkeit auf 77 % reduziert. Später habe er versucht, das Arbeitspensum wieder zu erhöhen, habe es aber ab August 2016 wieder auf 77 % reduzieren müssen. Im September 2016 habe er sich in fachtherapeutische Behandlung begeben und das Pensum von 77 % sei als seinem Gesundheitszustand angemessen beurteilt worden. Unter psychotherapeutischer Behandlung habe er das Pensum bis Juli 2020 halten können. Jedenfalls sei spätestens ab dem Jahr 2016 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beklagten werde dies durch echtzeitliche Arztberichte belegt. Die Behauptung der Beklagten, es bestehe überhaupt keine Invalidität, seien unzutreffend und abwegig. Es sei keine «leichte Depression» diagnostiziert worden, sondern es sei unter dem Druck der ungeeigneten Arbeit von schweren oder mittleren depressiven Episoden ausgegangen worden. Der Gutachter Prof. Dr. Z.___ habe darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko einer erneuten Dekompensation unter Belastung. Obwohl keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, liege aber eine erhöhte Vulnerabilität für erneute Depressionen vor. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Arbeitsfähigkeit mittels Behandlung wieder hergestellt werden könne. Nach neuer Rechtsprechung liefere die Therapierbarkeit keine abschliessende Aussage über das Gesamtausmass der Beeinträchtigung. Auch bei leichten Depressionen sei das strukturierte Beweisverfahren anzuwenden, wenn die Störung chronifiziert sei oder mit Komorbiditäten einhergehe. Die IV habe das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ als schlüssig betrachtet und darauf abgestellt. Dem sei vorbehaltlos zu folgen. Die Behauptung einer offensichtlichen Unrichtigkeit sei haltlos. Die Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten, als der Kläger noch einen Lohn für ein 100%-Pensum erzielt habe. Es sei durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Kläger das Arbeitspensum gesundheitsbedingt reduziert habe. Die Beklagte habe den Invaliditätsgrad entsprechend dem Entscheid der IV aufgrund einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit festzulegen.
2.4 Die Beklagte führte in der Duplik vom 24. Juni 2025 (Urk. 25) aus, der Kläger bestätige einerseits, dass er sein Arbeitspensum im Jahr 2009 auf 77 % reduziert habe, stelle aber neuerdings die Behauptung auf, dass die Reduktion erst 2011 stattgefunden habe. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren habe er wiederholt bestätigt, dass die (relevanten) psychisch bedingten Arbeits- und Leistungseinschränkungen erst per 15. Juli 2020 eingesetzt hätten. Es sei im Hinblick auf diese widersprüchlichen Angaben auf die Beweismaxime der «Aussagen der ersten Stunde» hinzuweisen, welche in der Regel zuverlässiger und unbefangener seien. Laut dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei eine relevante Einschränkung erst per Juli 2020 ausgewiesen. Aufgrund der Diagnose von Prof. Dr. Z.___ sei sodann spätestens per Datum des Gutachtens im Januar 2023 gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen. Die Beklagte halte daran fest, dass vor Juli 2020 keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vorliegen würden, aus welchen sich ein invalidisierender Gesundheitsschaden ableiten lasse. Ebenso sei der Entscheid der IV offensichtlich unrichtig, weshalb die Beklagte nicht daran gebunden sei und dem Kläger überhaupt keine Invalidenleistungen schulde.
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2021 (Urk. 13/36) bestehen beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Burnout (ICD-10 Z73.0). Die Tätigkeit als Lehrer sei dem Kläger aktuell nicht zumutbar. Wenn sich die depressive Situation verbessern würde, sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz denkbar, beispielsweise zu 50 %, 70 %, 100 %. Die Prognose für eine Wiedereingliederung sei gut. Gegen eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit würden die psychische Gesundheit sowie der Konflikt und der Stress am Arbeitsplatz sprechen.
3.2 Laut dem zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellten konsiliarischen Bericht von B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2021 (Urk. 13/52) besteht beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) Anamnestisch hätten bereits 2009 und 2016 behandlungsbedürftige depressive Episoden bestanden. Während sich die Symptomatik 2009 wieder mehr oder weniger vollständig zurückgebildet zu haben scheine, sei sie seit 2016 aller Wahrscheinlichkeit nach nie vollständig remittiert. Es hätten anhaltend depressive Symptome in Verbindung mit einer verminderten Belastbarkeit auch am Arbeitsplatz bestanden, trotz Reduktion des Arbeitspensums um 20 %. Die Einsatzmöglichkeiten des Klägers seien in der Schweiz stark reduziert, da sein Unterrichtsfach nur in internationalen Schulen auf dem Lehrplan stehe. Möglicherweise auf dem Boden seiner chronifizierten depressiven Symptomatik in Verbindung mit einer nachlassenden Leistungsfähigkeit scheine sich in den letzten Jahren ein gewisser Arbeitsplatzkonflikt entwickelt zu haben. Nachdem dem Kläger nahegelegt worden sei, sein Arbeitspensum selbst zu reduzieren, sei dies schliesslich von der Schulleitung verfügt worden, was ihn zusätzlich gekränkt und verunsichert habe. Da neben der psychiatrischen Grundproblematik ein Arbeitsplatzkonflikt evident sei, sei zu unterscheiden zwischen der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den bisherigen Arbeitsplatz. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz sei kaum vorstellbar, ohne dass dies zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik führen würde. Es sei aber davon auszugehen, dass sich dieser Teil der depressiven Symptome bei einer neuen beruflichen Perspektive zurückbilden und der Kläger rasch wieder arbeitsfähig würde. Geschätzt bestehe bereits eine Arbeitsfähigkeit als Lehrer von 50 % mit einer Steigerbarkeit auf 100 %, abgestuft in den nächsten zwei bis drei Monaten. Die Arbeitsunfähigkeit sei momentan noch begründet mit der raschen Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit sowie dem raschen Auftreten von Angst und Unsicherheit bei erhöhtem Stress.
3.3 Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. April 2021 (Urk. 13/43/7-8) bestehen beim Kläger eine Erschöpfungsdepression sowie ein Burnout. Der Kläger sei seit dem 15. Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem ersten Burnout vor 10 Jahren habe es einen langsamen Heilungsverlauf gegeben. Damals seien Psychopharmaka eingesetzt worden, welche der Kläger aber schlecht vertragen habe. Im Mai 2021 (richtig: 2011) habe er wieder zu 100 % arbeiten können. Im Oktober 2011 sei es ihm wieder schlechter gegangen. Damals habe er das Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Es sei ihm wieder besser gegangen und im Jahr 2014 habe er wieder versucht, zu 100 % zu arbeiten. Dies habe wegen zu viel Stress nicht funktioniert, weshalb er wieder habe reduzieren müssen. Der Kläger habe mit der Arbeitgeberin immer wieder Probleme gehabt. Sie habe ihn in seinem Arbeitspensum weiter zurückstufen wollen. Dies sei mit zu viel Stress verbunden gewesen und habe zu einem Burnout geführt. Der Kläger glaube nicht, dass er je wieder in die alte Schule zurückkehren könne, da dort der Auslöser über Jahre vorhanden gewesen sei. Eventuell sei ein Wiedereinstieg in eine andere Schule als Lehrer möglich.
3.4
3.4.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 13/108) bestehen beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit zwanghaften und abhängigen Zügen. Seit 2009 habe der Kläger verschiedene depressive Episoden gehabt, wobei die Episode von 2009 kaum dokumentiert sei. Es bestünden aber wenig Zweifel, dass es sich damals um eine mittelgradige, möglicherweise schwere Episode gehandelt habe. 2016 sei eine weitere depressive Episode dokumentiert und ab 2020 erneut eine mittelgradige depressive Episode. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne daher gestellt werden. Aktuell sei die Depression deutlich abgeklungen. Es bestehe noch eine leichte depressive Episode. Die Belastbarkeit sei seit 2011 reduziert, was dazu geführt habe, dass der Kläger das Pensum von sich aus reduziert habe. Ein Versuch, das Pensum 2014 wieder auf 100 % zu steigern, sei nicht gelungen. Zusätzlich lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, eine generalisierte Angststörung könne aktuell nicht bestätigt werden.
Da es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, bestehe das Risiko einer erneuten Dekompensation unter Belastung. Aktuell gehe es dem Kläger recht gut, es sei aber schwer vorherzusagen, wie er auf erneute berufliche Belastungen und mögliche Misserfolge reagieren werde. Schwankungen der Stimmung und des Antriebs sowie kognitive Beeinträchtigungen während depressiven Phasen seien auch in Zukunft möglich. Die Persönlichkeitsmerkmale würden im Längsschnitt zwar nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen, stellten aber eine erhöhte Vulnerabilität für erneute Depressionen dar. Der Kläger sei pedantisch und ertrage es schlecht, etwas nicht perfekt zu machen. In Auseinandersetzungen mit anderen Leuten fühle er sich rasch angegriffen, was seine Selbstunsicherheit erhöhe. Der Kläger verfüge aber durchaus auch über Ressourcen, er sei sehr gewissenhaft, übermässig und genau. Er verfüge auch über ein gutes technisches Know-how. Der Kläger wäre auf eine geregelte und strukturierte Arbeit angewiesen. Er brauche klare Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit.
Da die bisherige Stelle gekündigt worden sei, sei die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit eher hypothetisch. Die Arbeit sei in den letzten Jahren sicher für den Kläger ungeeignet gewesen, weil es zu einer Vermischung von Arbeit und Freizeit gekommen sei. Ab Mitte 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Der Kläger brauche klar geregelte Arbeitszeiten, klar definierte Arbeiten und Aufträge. Er sollte sich auf eine Aufgabe konzentrieren können und nicht mehrere Aufgaben parallel ausführen müssen. Die Tätigkeit als Lehrer sei aktuell eher ungünstig. Wenn er sich stabilisiere, sei das wahrscheinlich auch wieder möglich. Sinnvoll wäre eine Tätigkeit mit mehr administrativen Aufgaben. Die zeitliche Präsenz sollte über eine Zeit von ca. drei Monaten gesteigert werden. Realistisch sei eine Präsenz von 8 Stunden an vier Tagen. Die Leistungsfähigkeit unterliege Schwankungen. Die Leistung innerhalb des beschriebenen Zeitraums betrage 60 bis 70 % (etwas langsameres Tempo, vermehrte Pausen). Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 48 bis 56 % (80 % Präsenz, 60-70 % Leistung). Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sie auf 44-52 %. Der Kläger könnte sofort mit einer Arbeit beginnen, wobei in einem ersten Schritt der Fokus auf der Präsenz und erst im zweiten Schritt auf der Leistung liegen sollte. Bei vollständiger Remission der Depression sei eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit denkbar. Erschwernisse seien die sprachliche Verständigung und das Alter des Klägers. Diese seien aber in die Beurteilung nicht miteinbezogen worden.
3.4.2 Am 8. Februar 2023 (Urk. 13/114) führte Prof. Dr. Z.___ auf Nachfrage der IV-Stelle aus, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei zuerst von Dr. C.___ und dann auch von Dr. A.___ ab dem 15. Juli 2020 attestiert worden. Dr. A.___ habe ab dem 27. Juni 2022 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, was aber auch im Hinblick auf die RAV-Anmeldung erfolgt sei. Er habe explizit festgehalten, dass sich die Restarbeitsfähigkeit nicht auf die Tätigkeit als Lehrer beziehe. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik wäre der Kläger ab 15. Juli 2020 auch in anderen Tätigkeiten als Fachlehrer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für die bisherige Tätigkeit als Fachlehrer bestehe seit dem 15. Juli 2020 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeits in einer angepassten Tätigkeit entsprechend den im Gutachten beschriebenen Rahmenbedingungen wäre bereits ab August 2022 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Depression sei erfolgreich mittels kognitiver Verhaltenstherapie behandelt worden. Eine medikamentöse Behandlung sei in der Vergangenheit versucht, wegen Unverträglichkeit aber abgesetzt worden. Der zusätzliche Nutzen einer medikamentösen Behandlung sei fraglich. Da es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, bestehe jedoch das Risiko einer erneuten Dekompensation unter Belastung. Grundsätzlich wäre eine geregelte Tagesstruktur und eine sinnstiftende Arbeit in einer angepassten Tätigkeit auch prophylaktisch. Sollten im Verlauf erneute depressive Episoden auftreten, wäre eine Behandlung mit Antidepressiva zumutbar. Von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden. Der Kläger habe auf die Behandlung angesprochen und sein Zustand habe sich verbessert. Die Behandlung sei weiterzuführen und die Arbeitsintegration sollte in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater erfolgen. Es bestehe aber auch langfristig eine erhöhte Vulnerabilität und eine erniedrigte Stresstoleranz.
3.5 Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle führte in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 (Urk. 13/123/4-5) aus, das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nach Beantwortung der Rückfragen nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Bezüglich des Schweregrades des Gesundheitsschadens sei auf die ausführliche Darstellung im Gutachten zu verweisen. Gesamthaft sei von einer rezidivierenden depressiven Störung seit vermutlich 2009, überwiegend wahrscheinlich seit 2016 auszugehen. Zusätzlich fänden sich strukturelle Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, welche die psychischen Ressourcen und die Bewältigungsmöglichkeiten vermindern würden. Trotz allem sei gegenwärtig nicht von einer Therapieresistenz auszugehen, da sich unter Behandlung der psychische Befund verbessert habe. Grundsätzlich wäre die Tätigkeit als Lehrperson bei weiterer Stabilisierung durchaus denkbar.
4.
4.1 Es ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte in ihrem Reglement keinen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Invaliditätsbegriff definiert. Gemäss Art. 31 des Vorsorgereglements (Urk. 2/16) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der IV invalid ist. Soweit dem Entscheid der Invalidenversicherung Bindungswirkung zukommt, bezieht er sich damit sowohl auf die obligatorischen wie auch auf die überobligatorischen Versicherungsleistungen.
4.2 Die Beklagte ist in das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden (Urk. 13/118-122) und es ist ihr die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2023 (Urk. 13/127) zugestellt worden. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Entscheid der IV-Stelle kommt damit für die Beklagte grundsätzlich Bindungswirkung zu. Die Beklagte hat denn auch insoweit darauf abgestellt, als sie dem Kläger aufgrund des Entscheids der IV-Stelle ebenfalls eine Invalidenrente ausgerichtet hat. Anlass zur vorliegenden Klage gab dem Kläger der Umstand, dass die Beklagte im Gegensatz zur Invalidenversicherung keine ganze Invalidenrente ausrichten wollte, sondern lediglich eine Dreiviertelsrente, da sie den Standpunkt vertrat, in der beruflichen Vorsorge sei der Invaliditätsgrad auf der Basis des versicherten Arbeitspensums von 77 % zu berechnen. Nach Erhalt der vorliegenden Klage stellte sie jedoch auch die Zahlung der bis anhin ausgerichteten Dreiviertelsrente ein. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Verfahren weniger zugestehen will, als sie vorprozessual anerkannt hat, stellt keinen Anlass dar, den Kläger auf die Möglichkeit einer «reformatio in peius» hinzuweisen. Das kantonale Berufsvorsorgegericht ist innerhalb des Streitgegenstandes an die Parteibegehren im Klageverfahren nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Invaliditätsgrad und somit der Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Das streitige Rechtsverhältnis wird unter den Parteien erstmals in diesem Prozess hoheitlich geregelt. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind nicht befugt, Verfügungen betreffend den Rentenanspruch zu erlassen (BGE 129 V 450 E. 2 S. 451 f., BGE 118 V 158 E. 1 S. 162). Anders als in Beschwerdeverfahren, denen eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid, mithin eine hoheitliche Anordnung der Verwaltung zugrunde liegt (vgl. BGE 131 V 414 E. 1 S. 416, BGE 129 II 385 E. 4.4.3 S. 395), fehlt es somit im konkreten Fall an einer "Vertrauensgrundlage" in dem Sinn, dass der Kläger den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente als gesichert hätte betrachten dürfen. Dementsprechend würde ein Rückzug der Klage auch nicht dazu führen, dass die Beklagte ohne Weiteres dazu verpflichtet wäre, dem Kläger die Dreiviertelsrente wieder auszurichten. Es gilt jedoch zu beachten, dass auch im Bereich der beruflichen Vorsorge eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen ist. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3 Die IV-Stelle stützte die rentenzusprechende Verfügung vom 31. Oktober 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 13/108). Der RAD überprüfte das Gutachten und kam zum Ergebnis, dass dieses die formalen Qualitätskriterien erfüllt und vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Eine leichte Depression kann rechtsprechungsgemäss invalidisierende Wirkung haben. Es kann nicht alleine mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung ausgeschlossen werden (BGE 143 V 409 E. 5.1). Es ist zu beachten, dass Prof. Dr. Z.___ dem Kläger keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern diese in Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen festgelegt hat. Er hat auch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum er die bisherige Tätigkeit als Lehrer aufgrund der berufsspezifischen Anforderungen nicht mehr als geeignet ansieht und welche Einschränkungen in einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit bestehen. Selbst wenn sich gewisse Argumente finden liessen, um eine Abweichung von der Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ vorzunehmen, erweist es sich jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad basierend auf dessen Beurteilung bemessen hat, wonach der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Fachlehrer seit dem 15. Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit ab August 2022 im Umfang von mindestens 48 % (48 % bis 56 %) arbeitsfähig ist. Die Beklagte ist an die Feststellungen der Invalidenversicherung, wonach beim Kläger ein invalidisierender Gesundheitszustand besteht, gebunden. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ist während der Versicherungszeit bei der Beklagten entstanden. Die Leistungszuständigkeit der Beklagten ist damit zu bejahen.
4.4 Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 2/9) festgehalten, dass der Kläger ohne Gesundheitsschaden als Fachlehrer ein Jahreseinkommen von Fr. 103'700.-- erzielen würde. Dieses Einkommen basiert nicht auf dem zuletzt vom Kläger ausgeübten Pensum von 77 %, sondern die IV-Stelle rechnete das Einkommen auf ein Pensum von 100 % hoch, da sie davon ausging, dass der Kläger das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hatte (Urk. 13/116). Verfügt eine teilerwerbstätige versicherte Person über keinen Aufgabenbereich und übte auch keine anderweitige (bezahlte bzw. versicherte) Beschäftigung aus, präsentiert sich die invalidenversicherungsrechtliche Situation so, dass die versicherte Person einerseits einem reduzierten Arbeitspensum nachgeht, anderseits weist sie im Umfange der Reduktion freie Zeit auf. Dabei bleibt das Pensum, das Freizeit darstellt, im Rahmen der anwendbaren Einkommensvergleichsmethode ohne Bedeutung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Wäre die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Kläger sein Arbeitspensum reduziert hätte, um mehr Freizeit zur Verfügung zu haben, hätte sie mithin den Invaliditätsgrad auf der Basis des zuletzt ausgeübten Pensums von 77 % bemessen müssen. Zumal sich der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad (bei Annahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) auf 71 % beläuft, hätte dies dazu geführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt hätte. Es war mithin für den Entscheid der Invalidenversicherung wesentlich, auf welchem Arbeitspensum des Klägers die Festsetzung des Valideneinkommens beruhte. Es ist sodann festzuhalten, dass die Feststellung der IV-Stelle, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Wie die Beklagte zutreffend einwendet, sind zwar keine echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigungen einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem 15. Juli 2020 vorhanden. Es ergibt sich aber aus den vorhandenen Arztberichten, dass der Kläger sich ab dem Jahr 2009 wegen Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit fachärztlich behandeln lassen musste. Es ist sodann auch nicht von der Hand zu weisen, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem Beruf als Fachlehrer ausgewirkt haben. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich wieder versuchte, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern, deutet darauf hin, dass die Pensumsreduktion nicht freiwillig erfolgt ist. Die endgültige Reduktion des Pensums auf 77 % im Jahr 2016 kann unter den gegebenen Umständen als Indiz dafür gewertet werden, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits in diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Dass die IV-Stelle unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen ist, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, erscheint damit nicht als offensichtlich unhaltbar und es kommt dieser Feststellung ebenfalls Bindungswirkung gegenüber der Beklagten zu. Die auf den invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführende Reduktion des Arbeitspensums erfolgte während der Zeit, als der Kläger bereits bei der Beklagten versichert war. Beim Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit war der Kläger bei der Beklagten für ein 100 %-Pensum versichert. Der Invaliditätsgrad ist somit auch im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten nicht bezogen auf das zuletzt ausgeübte Teilzeitpensum, sondern auf ein Vollzeitpensum zu berechnen. Die Invalidenversicherung hat das Valideneinkommen des Klägers auf Fr. 103'700.-- und – für die Zeit ab August 2022 – das Invalideneinkommen auf Fr. 29'605.-- festgelegt, was einen Invaliditätsgrad von 71 % ergibt. Diesen Parametern kommt gegenüber der Beklagten Bindungswirkung zu. Dass die Beklagte das Valideneinkommen auf das zuletzt ausgeübte Teilzeitpensum heruntergerechnet hat, erweist sich unter den gegebenen Umständen als unrichtig. Die Beklagte hat dem Kläger analog dem Entscheid der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente auszurichten. Unstrittig hat die Beklagte dem Kläger die Invalidenrente erst ab dem 1. Juli 2022 auszurichten, da er bis zu diesem Zeitpunkt Lohn bzw. Lohnersatzleistungen erhielt (vgl. Art. 31 Abs. 3 Vorsorgereglement; Urk. 2/16).
4.5 Die Beklagte ist damit in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, es sei denn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kenne eine andere Regelung (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend der Fall. Gemäss Art. 44 Abs. 7 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 10/6) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Der Kläger erhob am 30. September 2024 Klage (Datum Poststempel, Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum ein Verzugszins von 2.25 % zuzusprechen ist.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beklagte ist zu verpflichten, dem obsiegenden Kläger eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses entsprechende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
7. Das mit der Replik vom 14. April 2025 (Urk. 17) vom Kläger gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird durch den Erlass des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2.25 % ab 30 September 2024 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’000. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger