Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00057
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 21. November 2024
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. Oktober 2024, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 5'617.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2024, zuzüglich CHF 86.85 Zins bis 31.07.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Klageantwort vom 10. November 2024 (Urk. 5) geltend machte, dass die Gesellschaft in einer sehr schwierigen finanziellen Situation sei, es im Moment darum gehe, einen Konkurs abzuwenden und keine weiteren Passiven aufzubauen und man aber bestrebt sei, offene Posten zu begleichen, dazu aber kurzfristig nicht in der Lage sei,
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte,
die – ihr mit Anschlussvertrag per 1. November 2018 (Urk. 2/1) bis zur Kündigung per 30. Juni 2024 (Urk. 2/10) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die seit August 2023 fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr den eingeklagten Betrag schuldig geblieben,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) - nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat und dazu auch in ihrer Klageantwort vom 10. November 2024 nichts vorgetragen hat (Urk. 5),
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten grundsätzlich ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Auszug der Ausstände in der Zusammenstellung vom 30. Juni 2024 (Urk. 2/6) und auf den Zahlungsbefehl vom 23. August 2024 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngebühren, Kosten für Betreibungsbegehren und Vertragsauflösungskosten) auf Ziff. 2.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 3 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/1),
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 10 und 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 OR haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,
die Kosten von Fr. 74.-- für den Zahlungsbefehl vom 23. August 2024 (Urk. 2/12) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) und damit zu Recht auch nicht eingeklagt wurden,
demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 5'617.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1. August 2024 zuzüglich Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und aufgelaufene Zinskosten von Fr. 86.85 zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 23. August 2024 [Urk. 2/12]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge entgegen ihrem Antrag keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), da das Verhalten der Beklagten nicht als mutwillig zu fassen ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'617.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1. August 2024 zuzüglich Fr. 300.-- für das Betreibungskosten und Fr. 86.85 aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ (Zahlungsbefehl vom 23. August 2024) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubNef