Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00059
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Januar 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon
Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch
Genossenschaftsstrasse 13, 8050 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war vom 16. Mai 2012 bis 12. August 2020 mit Z.___, geboren 1974, verheiratet (Urk. 2/2/1, Urk. 2/3). Z.___ arbeitete für die A.___ und war über diese bei der Pensionskasse Y.___ für die berufliche Vorsorge versichert (Urk. 2/10). Z.___ verstarb am 27. Juni 2023 (Urk. 2/2/2). Die Pensionskasse Y.___ richtete für den 2007 geborenen Sohn von X.___ und Y.___ ab dem 1. Juli 2023 Hinterlassenenleistungen gemäss Vorsorgereglement aus (Urk. 8/34).
1.2 Mit Schreiben vom 1. September 2023 teilte die Pensionskasse Y.___ X.___ mit, dass sie gemäss Vorsorgereglement keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten habe, weil ihre Ehe mit Z.___ weniger als 10 Jahre gedauert habe. Ein Anspruch auf eine Partnerpension sei zu verneinen, weil sie mit Z.___ im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. 8/17). Die Einsprache von X.___ vom 9. September 2023 (Urk. 8/13) wies die Pensionskasse Y.___ mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Urk. 8/10) ab. Am 24. April 2024 stellte X.___ ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 hielt die Pensionskasse Y.___ daran fest, dass X.___ keinen Anspruch auf reglementarische Hinterlassenenleistungen habe (Urk. 8/1).
2.
2.1 Am 16. Oktober 2024 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Witwe des am 27. Juni 2023 verstorbenen Versicherten, Z.___, ab 1. Juli 2023, die reglementarischen Hinterbliebenenleistungen auszurichten, insbesondere im Sinne eines Anspruches nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements unter Anrechnung der vorehelichen Lebensgemeinschaft, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli 2023;
eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2023 eine Lebenspartnerrente (Partnerpension gemäss Vorsorgereglement) gestützt auf Art. 35a in Verbindung mit Art. 37 des Vorsorgereglements, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli 2023, zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Be-klagten.
2.2Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 9. Januar 2025, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abgewiesen werde (Urk. 7 S. 2).
2.3Die Klägerin hielt mit Replik vom 14. Februar 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 4). Innert der mit Gerichtverfügung vom 24. Februar 2025 (Urk. 14, zugestellt am 27. Februar 2025, Urk. 15) angesetzten Frist ging beim Gericht keine Duplik der Beklagten ein. Dies wurde der Klägerin mit Verfügung vom 17. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).
Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/8), ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.
2.
2.1 Die Klägerin liess im Wesentlichen vorbringen, dass sie mit dem Verstorbenen vor der Ehe während fünf Jahren in einem Konkubinat gelebt habe (Urk. 1 S. 2, S. 6). Zu Beginn hätten sie in B.___ gewohnt (Urk. 1 S. 3). Rund eineinhalb Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2007 sei die Familie in die Schweiz gezogen (Urk. 1 S. 3). Am 16. Mai 2012 habe sie den Verstorbenen geheiratet (Urk. 2/2/1). Nach der Scheidung der Ehe am 12. August 2020 habe sie mit dem Verstorbenen weiterhin in den während der Ehe bewohnten Räumlichkeiten gelebt und sie seien wieder Konkubinatspartner gewesen (Urk. 1 S. 3, S. 8). Die Familiengemeinschaft von Vater, Mutter und Sohn habe beinahe zweieinhalb Jahre Bestand gehabt (Urk. 1 S. 3). Dann habe sie die gemeinsame Wohnung am 22. Dezember 2022 zum Schutz des minderjährigen Sohnes fluchtartig verlassen und sie sei mit ihm zu Verwandten nach C.___ gezogen (Urk. 1 S. 9, Urk. 11 S. 3-4). Die Beklagte habe einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements verneint, weil ihre Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe (Urk. 1 S. 2, S. 6). Jedoch würden weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 35 des Vorsorgereglements eine analoge Anrechnung der Lebensgemeinschaft vor der Ehe ausschliessen (Urk. 11 S. 3). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.3.3) sei die Dauer ihrer Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen an die Ehedauer anzurechnen, auch wenn dies gemäss dem Wortlaut des Reglements nicht explizit vorgesehen sei. Es könne nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass eine Partnerin, die vor der Heirat bereits als Lebenspartnerin einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen Anspruch nach der Heirat respektive nach der Scheidung verliere (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung zu verneinen wäre, hätte sie zumindest Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 35a in Verbindung mit Art. 37 des Vorsorgereglements. Die Beklagte habe die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 37 des Vorsorgereglements betreffend Leistungen an sonstige Hinterlassene verneint, weil der Verstorbene mit ihr nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe und nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen habe (Urk. 1 S. 6). Es sei zwar richtig, dass mit ihrem Wegzug nach C.___ der gemeinsame Wohnsitz aus Gründen des Schutzes der persönlichen Integrität des minderjährigen Sohnes vorübergehend aufgehoben worden sei. Nach der Rechtsprechung sei bei einer Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Versicherten aber keine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die Partner einander Beistand und Unterstützung leisten. Der Verstorbene habe sie spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes in erheblichem Mass unterstützt. Sie habe mit dem Verstorbenen während über 15 Jahren eine Ehe-, Lebens- und Elterngemeinschaft geführt. Er habe ihr seine Unterstützung bis zu seinem Tod gewährt (Urk. 1 S. 9).
2.2 Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements nicht gegeben sei, weil die Ehe der Klägerin weniger als zehn Jahre gedauert habe. Laut Art. 34 Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements sei eine Anrechnung einer vorhergehenden Lebensgemeinschaft gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements zwar bei der Ehegattenpension vorgesehen. Bezüglich des Anspruchs nach Scheidung gebe es jedoch keine entsprechende Regelung. Bei Letzterem sei nur die Ehedauer zu berücksichtigen (Urk. 7 S. 4). Zudem würde sie selbst dann nicht leistungspflichtig, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung zu bejahen wäre. Gemäss Scheidungsurteil vom 12. August 2020 hätte der Verstorbene der Klägerin vom September 2022 bis August 2025 einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'000.-- pro Monat bezahlen müssen. Und in der Zeitperiode von September 2025 bis August 2027 hätte der Verstorbene der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- leisten müssen. Da bereits die Witwenrente der AHV diesen Betrag übersteige, bestehe gemäss Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements kein Leistungsanspruch, auch kein bis August 2027 befristeter, da die Pension — allein oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen — den Anspruch aus dem Scheidungsurteil nicht übersteigen dürfe (Urk. 7 S. 5). Ein Anspruch auf eine Partnerpension gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements sei ebenso wenig gegeben. Ein Unterstützungsvertrag, wie ihn Art. 35a Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements fordere, sei bei ihr nie eingereicht worden. Folglich bestehe kein Leistungsanspruch, selbst wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben wären, was bestritten werde (Urk. 7 S. 5). Und schliesslich müsse auch ein Anspruch von sonstigen Hinterlassenen gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements verneint werden. Damit eine geschiedene Ehefrau, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements nicht erfülle und auch keinen Anspruch auf eine Partnerpension gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements geltend machen könne, in den Genuss auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements komme, müsse sie mit dem Verstorbenen nach der Scheidung erneut in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, welche bis zum Tod ununterbrochen gedauert habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das Paar habe mit der Scheidung im Jahr 2020 seine Lebensgemeinschaft beendet. Die im Scheidungsurteil vereinbarte Wohngemeinschaft habe die Voraussetzungen für eine Lebensgemeinschaft, in dem sich das Paar gegenseitige Unterstützung zusichere, nicht mehr erfüllt. Des Weiteren sei die Klägerin bereits Monate vor dem Tod des Verstorbenen nach C.___ gezogen. Die Gründe für den Wegzug hätten keinen Einfluss auf einen allfälligen Leistungsanspruch (Urk. 7 S. 5). Den eingereichten Unterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod oder zumindest in den letzten 2 Jahren vor seinem Ableben wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen habe (Urk. 7 S. 6). Die Klägerin habe somit unter keinem Titel von Art. 34 bis 37 des Vorsorgereglements Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Urk. 7 S. 6).
3.
3.1 Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b).
Nach Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat der Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre (Art. 20 Abs. 3 BVV 2). Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV (Art. 20 Abs. 4 BVV 2).
3.3 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
- natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a);
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b);
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und lit. b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2023 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten haben überlebende Ehegatten und eingetragene Partner von verstorbenen Versicherten oder von Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen Anspruch auf eine Pension, wenn sie bei deren Tod eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf (lit. a);
- sie beziehen eine Rente der IV (lit. b);
- sie haben das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert. Eine allfällige vorangegangene Lebensgemeinschaft gemäss Art. 35a wird angerechnet (lit. c).
3.4.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglements ist der geschiedene Ehegatte beziehungsweise Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde.
Ist die Ausrichtung der Unterhaltsrente im Scheidungsurteil zeitlich begrenzt worden, gilt der Pensionsanspruch nur bis zum Ablauf dieser Frist (Art. 35 Abs. 2 des Vorsorgereglements).
Die Pension entspricht der Hälfte der Ehegattenpension. Übersteigt die Pension — allein oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen — den Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wird sie um den überschiessenden Teil gekürzt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV (Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements).
3.4.3 Gemäss Art. 35a Abs. 1 des Vorsorgereglements ist der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, sofern folgende Zusatzbedingungen kumulativ erfüllt sind:
- beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft (lit. a);
- die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden (lit. b);
- die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich vereinbart und dieses zu Lebzeiten der beiden Partner der Pensionskasse zugestellt (lit. c).
3.4.4 Gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements werden an Personen, die keinen Anspruch gemäss den Artikeln 34 bis 36 des Vorsorgereglements haben — der hier nicht einschlägige Art. 36 des Vorsorgereglements regelt die Waisen- und Waisenzusatzpension —, beim Tod von Versicherten oder von Berechtigen auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt (Abs. 1). Das Gesuch ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzureichen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben (Abs. 2). Die Höhe der Leistungen darf Jene an Ehegatten beziehungsweise Waisen nicht übertreffen. Pensionen können auch befristet werden (Abs. 3).
3.5
3.5.1 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.2.2).
3.5.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.5.3 Die Geltung vorformulierter Vertragsbedingungen wird ferner durch die sogenannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders beseitigt werden kann (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Die Beklagte hat in ihrem Reglement in Art. 35 Abs. 1 — entsprechend Art. 20 Abs. 1 BVV 2 — vorgesehen, dass der geschiedene Ehegatte beziehungsweise Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde. Die Klägerin war vom 16. Mai 2012 bis 12. August 2020 mit Verstorbenen verheiratet (Urk. 2/2/1, Urk. 2/3). Die Voraussetzung der mindestens 10-jährigen Ehedauer ist somit nicht erfüllt, weshalb die Klägerin gemäss dem hinreichend klaren Wortlaut des Reglements kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung hat.
4.1.2 Gemäss Reglement kann die Zeit einer der Ehe vorangegangenen Lebenspartnerschaft nicht angerechnet werden. Bei der Ehegattenrente lässt das Reglement eine Anrechnung der vorangegangenen Lebensgemeinschaft zu (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements). Hierbei wird aber eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 35a des Vorsorgereglements betreffend Partnerpension vorausgesetzt. Selbst wenn angenommen würde — wofür sich im Reglementstext allerdings keine Anhaltspunkte finden —, dass auch bei den Hinterlassenenleistungen für den geschiedenen Ehegatten eine Anrechnung der Lebenspartnerschaft vor der Ehe zu erfolgen habe, könnte mithin nichts anderes als die Zeitdauer einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 35a des Vorsorgereglements gemeint sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorsorgeeinrichtung ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall Hinterlassenenleistungen auslösen können. Sie möchte überdies in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erbringung von Hinterlassenenleistungen von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 vom E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte hat mit ihrem Reglement solche Zusatzvoraussetzungen aufgestellt. Gemäss Art. 35a Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements ist die gegenseitige Unterstützungspflicht auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich zu vereinbaren. Das Formular ist der Beklagten sodann zu Lebzeiten der beiden Partner zuzustellen. Es liegt unbestrittenermassen kein Formular vor, mit welcher der Verstorbene seine Unterstützungspflicht gegenüber der Klägerin erklärt hat. Da die Voraussetzung von Art. 35a Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements nicht erfüllt ist, könnten die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten einer (vor und nach der Ehe) gelebten Partnerschaft mit dem Verstorbenen so oder anders nicht berücksichtig werden. Diesbezüglich können für den geschiedenen Ehegatten sicherlich keine weniger strengen formelle Anforderungen als für den Lebenspartner und den Ehegatten gelten.
4.1.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit wesentlich vom von der Klägerin angeführten Fall, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 beurteilt hatte. Das Bundesgericht erwog damals, beim Lebenspartner werde im Reglement unter anderem die Voraussetzung einer Lebenspartnerschaft von fünf Jahren aufgestellt und beim Ehegatten sei es eine Ehedauer von drei Jahren (E. 3.1 des Urteils 9C_177/2010). Es könne nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass der nunmehrige Ehegatte, der vor der Heirat bereits als Lebenspartner einen (anwartschaftlichen) Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen während drei Jahren nicht mehr habe und dann wieder erwerbe. Eine Person, welche sukzessive die Eigenschaften des Lebenspartners und der Ehefrau kombiniere und die längere der beiden Perioden erfülle, müsse auch Anspruch auf eine Rente haben (E. 4.3.3 des Urteils 9C_177/2010). In jenem Fall gab es kein Formerfordernis einer Begünstigtenerklärung (vgl. E. 3.1 des Urteils 9C_177/2010). Anders als in jenem Fall lässt es sich bezüglich der Klägerin nicht sagen, dass sie zunächst einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente (Art. 35a des Vorsorgereglements) gehabt hätte — das erforderliche Formular wurde, wie festgehalten, nicht eingereicht —, und einen Anspruch auf reglementarischen Hinterlassenenleistungen nur wegen der zu kurzen Ehedauer verloren hatte.
4.1.4 Nach dem Gesagten erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bezüglich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen somit weder die Voraussetzungen für die Lebenspartnerin (Art. 35a des Vorsorgereglements) noch der Ehefrau (Art. 34 des Vorsorgereglements) noch der geschiedenen Ehefrau (Art. 35 des Vorsorgereglements).
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements hat.
4.2.2 Das Gesuch um Ausrichtungen von Leistungen an sonstige Hinterlassene ist innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person einzureichen (Art. 37 Abs. 1 letzter Satz des Vorsorgereglements). Z.___ verstarb am 27. Juni 2023 (Urk. 2/2/1). Am 10. Juli 2023 erkundigte sich die Klägerin unter Hinweis darauf, dass der Verstorbene der finanzielle Versorger gewesen sei, bei der Beklagten nach den ihr und ihrem Sohn zustehenden Hinterlassenenleistungen (Urk. 8/23). In der Folge übermittelte die Klägerin der Beklagte den am 14. Juli 2023 ausgefüllten «Fragebogen Hinterlassenenleistungen» mit Beilagen (Urk. 8/19). Das Formular ging bei der Klägerin am 18. Juli 2023 ein (Urk. 7 S. 3). Das Gesuch wurde somit rechtzeitig gestellt.
4.2.3 Aufgrund des Wortlautes von Art. 37 Abs. 2 des Vorsorgereglements besteht sodann kein Zweifel daran, dass ein Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements nur dann besteht, wenn die oder der Verstorbene wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen hat. Es steht fest, dass sich die Klägerin am 22. Dezember 2022 bei der Gemeinde D.___ nach C.___ abgemeldet hat (Urk. 2/6/3). Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Klägerin damals die mit dem Verstorbenen bewohnte Wohnung verlassen und sie ist zu Verwandten nach C.___ gezogen (E. 2.1). Zwar machte die Klägerin ebenfalls geltend, dass der Verstorbene ihr (weiterhin) monatlich Fr. 500.-- überwiesen habe (Urk. 11 S. 2). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag genügte, um in C.___ einen wesentlichen Teil der Lebens-haltungskosten zu bestreiten, und die Klägerin führte selber aus, dass sie in C.___ finanziell von ihren Verwandten abhängig gewesen sei (Urk. 11 S. 2). Es ist möglich, dass die Klägerin, wie von ihr vorgebracht (Urk. 1 S. 3), zu anderen Zeiten ihres Lebens vom Verstorbenen in finanzieller Hinsicht wesentlich unterstützt wurde, im Zeitpunkt seines Todes war dies gemäss ihren eigenen Angaben aber schon seit längerer Zeit nicht mehr der Fall.
Es besteht somit auch kein Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements.
5. Nach dem Gesagten hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen gemäss Vorsorgereglement somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage.
6. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sara Brandon
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher