Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00063


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 31. Januar 2025

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___ AG

Beklagte




Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 31. Oktober 2024 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 11'081.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 173.75 Zins bis 31. Juli 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

2.    Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.


unter dem Hinweis,

dass mit Verfügung vom 5November 2024 (Urk. 3) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4, Urk. 5), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. Januar 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe und seit dem 10. Februar 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt habe,

dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),

dass die eingeklagten Fr. 11'081.95 neben ausstehenden Beitragszahlungen Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500.-- (30. Juni 2024) auch Mahnspesen in Höhe von Fr. 500. (15. März, 10. April und 15. April 2024) beinhalten (vgl. Urk. 2/5),

dass sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/5+6) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die Vertragsauflösungskosten (Urk. 2/9) ihre Grundlage ebenso im Kostenreglement der Klägerin haben (Urk. 2/1 Ziff. 3) wie die Mahnspesen (Urk. 2/1 Ziff. 2.1),

dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/10) und unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten Fr. 300.-- Betreibungsspesen gilt (Ziff. 2.2),

dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben,

dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1),

dass nach dem Gesagten in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 11'081.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, zuzüglich Fr. 173.75 Zins bis 31. Juli 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024, Urk. 2/10) aufzuheben ist,


in weiterer Erwägung,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind,

dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200. zu bezahlen,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'081.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 173.75 Zins bis 31. Juli 2024 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024) aufgehoben.

2.    Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstWyler