Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00066
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 17. Juni 2025
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, arbeitete bis zum 30. November 2023 bei der Y.___ AG und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur versichert. Infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit stellte die Versicherte bei der AXA das Gesuch um Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung. Die AXA kündigte am 14. Dezember 2023 die Überweisung des Betrags in der Höhe von Fr. 56'112.90 (Fr. 56'083.30 zuzüglich Zins vom 30. November 2023 bis zum 20. Dezember 2023) auf ein auf den Namen der Versicherten lautendes Bankkonto bei der Z.___ an (Urk. 2/2). Der Betrag wurde in der Folge aber von der Z.___ wieder retourniert. Am 28. Dezember 2023 teilte die AXA der Versicherten mit, sie überweise den Betrag in der Höhe von Fr. 56'137.90 (Fr. 56'083.35 zuzüglich Zins vom 30. November 2023 bis zum 5. Januar 2024) auf ein auf den Namen der Versicherten lautendes Konto bei der A.___ AG (Urk. 2/3). Diese Überweisung war erfolgreich, die AXA ging jedoch davon aus, dass ihr der Betrag erneut retourniert worden sei, weshalb sie der Versicherten am 25. Januar 2024 mitteilte, sie überweise den Betrage in der Höhe von Fr. 56'188.60 (Fr. 56'083.40 zuzüglich Zins vom 30. November 2023 bis zum 1. Februar 2024) auf das Konto bei der Z.___ (Urk. 2/4). Die AXA teilte der Versicherten in der Folge zwischen dem 21. Februar 2024 und dem 27. Februar 2024 mehrmals mit, dass sie die Freizügigkeitsleistung irrtümlich zweimal überwiesen habe, und ersuchte die Versicherte um Bestätigung dieses Sachverhalts und um Rücküberweisung des Betrages (Urk. 2/5-6). Die Versicherte bestätigte die Doppelzahlung, machte aber geltend, sie habe mit dem irrtümlich ausbezahlten Geld bereits Investitionen getätigt, weshalb es ihr nicht möglich sei, den ganzen Betrag auf einmal zu retournieren (Urk. 2/7). Die Beklagte erklärte sich mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden und forderte mit Schreiben vom 4. April 2024 erneut die Rückzahlung des gesamten Betrages (Urk. 2/8). Nachdem die Versicherte den Betrag nicht überwiesen hatte, hob die AXA mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 17. Mai 2024 die Betreibung für den Betrag von Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins seit 5. Januar 2024 an. Dagegen erhob die Versicherte ohne Begründung Rechtsvorschlag (Urk. 2/9).
2. Am 5. November 2024 erhob die AXA durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli gegen X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 56'137.90 zzgl. Zins zu 5 % ab 21. Februar 2024 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag vom 12. Juni 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 17. Mai 2024 sei zu beseitigen.
Unter allfälliger Kostenfolge zulasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2024 bestritt die Beklagte den Anspruch der Klägerin grundsätzlich nicht. Sie verwies jedoch darauf, dass die doppelte Zahlung auf einen Fehler der Klägerin zurückzuführen sei, sie das Geld ausgegeben habe und nicht in der Lage sei, den ganzen Betrag auf einmal zu bezahlen, weshalb sie um die Gewährung von Ratenzahlung ersuche (Urk. 6). Die Klägerin hielt mit Replik vom 24. Januar 2025 vollumfänglich an ihrer Klage fest (Urk. 10). Die Beklagte verwies in der Duplik vom 16. Februar 2025 erneut auf ihre schwierige finanzielle Situation und ersuchte um Erstellung eines Abzahlungsplans (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Diese Regelung ist auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365 mit Hinweisen).
Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3 und 3.4.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145).
Die relative einjährige (Version gültig bis 31. Dezember 2020) bzw. dreijährige (Version gültig ab 1. Januar 2021) und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). Als solche können sie unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 S. 367). Rechtsgenügliche Kenntnis vom Anspruch besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 28, und 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2, in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79; vgl. auch Urteil 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 2.2, in: SVR 2012 BVG Nr. 2 S. 7).
2.2 Gemäss Ziffer 31 des Vorsorgereglements der Klägerin (Urk. 2/10) fordert die Klägerin zu Unrecht bezogene Leistungen samt Zins zurück. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn die versicherte Person bzw. Begünstigten gutgläubig waren und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2.3 Der gute Glauben ist grundsätzlich zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Die in Bezug auf die Rückerstattung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger ergangene Rechtsprechung zum guten Glauben, welche sich auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stützt, ist grundsätzlich bei der Auslegung von Art. 35a BVG zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6; vgl. auch Kahil-Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/
Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 35a BVG). Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Klägerin machte in der Klagebegründung vom 5. November 2024 (Urk. 1) geltend, sie verfüge gegenüber der Beklagten über einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 56'137.90, da sie der Beklagten die Freizügigkeitsleistung irrtümlich zwei Mal ausgerichtet habe.
3.2 Die Beklagte führte in der Klageantwort vom 5. Dezember 2024 (Urk. 6) aus, dass es zutreffe, dass sie zwei Zahlungen der Klägerin erhalten habe. Sie habe aber angenommen, dass sie Anrecht auf zwei Zahlungen habe. Die doppelte Zahlung sei auf einen Fehler der Klägerin zurückzuführen, sie trage daran keine Schuld. Unglücklicherweise habe sie mit dem Geld verschiedene Investitionen getätigt und die Miete gezahlt. Dann sei sie auch noch während eines Jahres krank gewesen. Sie ersuche deshalb um eine Lösung für die Rückzahlung, welche Rücksicht auf ihre kritische finanzielle Situation nehme.
3.3 In der Replik vom 24. Januar 2024 (Urk. 10) hielt die Klägerin fest, es gehe aus den Ausführungen der Beklagten hervor, dass sie die Doppelzahlung nicht bestreite. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass sie bei Erhalt der zweiten Zahlung gutgläubig gewesen sei, sei festzuhalten, dass die Beklagte Kenntnis von der zweimaligen Überweisung gehabt habe und ihr habe klar sein müssen, dass sie kein Recht auf eine zweimalige Vergütung ihrer Freizügigkeitsleistung gehabt habe. Sie habe aufgrund der Vorsorgeausweise und der Austrittsabrechnungen genaue Kenntnis von der Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung gehabt. Auf den Abrechnungen sei nicht angegeben worden, dass lediglich ein Teil der Freizügigkeitsleistung überwiesen worden sei. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass die Beklagte von einem Recht auf eine zweite Auszahlung ausgegangen sei. Die Beklagte habe die zweite Zahlung in Bereicherungsabsicht angenommen und keine Meldung an die Beklagte gemacht. Es habe sich um einen offenkundigen Fehler gehandelt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte die doppelte Zahlung nicht zum Vornherein als ungerechtfertigt erkannt hätte, hätte sie diese hinterfragen müssen. Es liege ein Mangel an Aufmerksamkeit vor, welcher als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren sei.
Es sei sodann unverständlich, dass die Beklagte den Betrag so schnell ausgegeben haben wolle. Die zweite Überweisung sei am 1. Februar 2024 erfolgt und die Klägerin habe bereits am 21. Februar 2024 um die unverzügliche Rücküberweisung gebeten. In den ersten Antworten habe die Beklagte noch nicht ausgeführt, dass der Betrag bereits verbraucht gewesen sei. Es sei daraus zu schliessen, dass die Beklagte das Geld erst später – in Kenntnis der Rückforderung – verwendet habe. Ein guter Glaube der Beklagten sei damit zu verneinen, weshalb sie rückerstattungspflichtig sei.
3.4 In der Duplik vom 16. Februar 2025 (Urk. 13) führte die Beklagte aus, sie befinde sich in einer schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Situation. Es sei deshalb für sie aktuell sehr schwierig, die Summe zurückzuzahlen, weshalb sie um die Erstellung eines Abzahlungsplanes ersuche.
4.
4.1 Es ist durch die Akten ausgewiesen und wird von der Beklagten anerkannt, dass die Klägerin der Beklagten die ihr zustehende Freizügigkeitsleistung doppelt ausbezahlt hat. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die doppelte Zahlung auf einem Fehler ihrerseits beruht. Der Rückforderungsanspruch besteht jedoch unabhängig vom Grund für die fehlerhafte Zahlung (vgl. E. 2.1). Die Beklagte hatte durch die Vorsorgeausweise und durch die Mitteilungen der Klägerin über die Auszahlung (Urk. 2/2-4) Kenntnis von der Höhe der Freizügigkeitsleistung. Soweit sie bei Erhalt der zweiten Zahlung nicht um deren Unrechtmässigkeit wusste, hätte sie dies bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennen können. Die Beklagte wusste aus der Korrespondenz mit der Klägerin (Urk. 7/6-8) von den Schwierigkeiten mit der Überweisung der Summe auf eines ihrer Konten. Sie hatte absolut keinen Anlass, davon auszugehen, dass die Klägerin die Absicht hatte, ihr die Summe zwei Mal auszuzahlen und sie konnte auch nicht davon ausgehen, dass sie ein Anrecht auf die doppelte Auszahlung des ihr in der Höhe ohne Weiteres bekannten Freizügigkeitsanspruches hatte. Die Beklagte war damit im Zeitpunkt der Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung nicht gutgläubig.
4.2 Im Weiteren ist anzumerken, dass die Beklagte auf die ersten Rückzahlungsaufforderungen der Klägerin damit reagierte, dass sie der Klägerin mitteilte, dass sie die Sache überprüfen werde und sie im damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend machte, sie verfüge nicht mehr über das Geld. Infolge der Doppelzahlung erhielt die Beklagte insgesamt mehr als Fr. 112'000.-- und sie legt nicht dar, wofür sie diesen grossen Betrag innerhalb der kurzen Zeit verbraucht haben will. Zumindest bezogen auf den Zeitpunkt, als die Beklagte erstmals mit der Rückforderung der Klägerin konfrontiert worden ist, ist damit nicht ausgewiesen, dass die Beklagte nicht imstande gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen. Soweit die Beklagte im Bewusstsein ihrer Rückzahlungspflicht das Geld weiter ausgegeben hat, ist neben dem guten Glauben auch ein Härtefall zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin von der Beklagten zu Recht die Rückzahlung des zu Unrecht ausgerichteten Betrags von Fr. 56'137.90 fordert.
Die Klägerin verlangt auf dem von der Beklagten zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 56'137.90 Zins in Höhe von 5 % seit 21. Februar 2024 (Urk. 1 S. 2). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 festgehalten hat, ist eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG grundsätzlich zu verzinsen. Der von der Klägerin beantragte Start des Zinsenlaufs ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die geltend gemachte Zinshöhe (Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 145 V 18 E. 5.2.1).
Die Beklagte ist damit in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Februar 2024 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag vom 12. Juni 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 17. Mai 2024 zu beseitigen. Es ist der Klägerin überlassen, mit der Beklagten eine Abzahlungs-vereinbarung abzuschliessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Februar 2024 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag vom 12. Juni 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 17. Mai 2024 beseitigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger