Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00069




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. Juni 2026

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon

Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch

Genossenschaftsstrasse 13, 8050 Zürich


gegen


Y.___

Beklagte


vertreten durch lic. iur. Beat Conrad

Rainstrasse 9, 8955 Oetwil an der Limmat


weitere Verfahrensbeteiligte:


Profond Vorsorgeeinrichtung

Zollstrasse 62, 8005 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war ab dem 23. November 2013 im Nebenerwerb für die Stiftung Y.___ (nachfolgend: Y.___) als Lehrperson tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/1-2). Mit E-Mail-Nachricht vom 12. Juli 2024 bat er die Y.___ um eine Zusammenstellung seiner bisherigen Lohnbezüge, welcher er die Arbeitgeberbeiträge für die Versicherung bei der beruflichen Vorsorge entnehmen könne (Urk. 2/1). In der Folge forderte X.___ die Y.___ mit Einschreiben vom 20. September 2024 auf, ihn rückwirkend per 1. Januar 2017 bei der beruflichen Vorsorge anzumelden und die Beiträge einzuzahlen (Urk. 2/18). Am 31. Oktober 2024 unterbreitete die Y.___ X.___ einen Vorschlag für eine Vereinbarung zur rückwirkenden Anmeldung und Beitragszahlung bei ihrer Pensionskasse, der Profond Vorsorgeeinrichtung (Urk. 2/38). X.___ lehnte diesen Vorschlag am Folgetag ab (Urk. 2/38).


2.

2.1    Am 8. November 2024 (Poststempel) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y.___ (Urk. 1). Er stellte das folgende Klagebegehren (Urk. 1 S. 1):

1.Anerkennung und Nachzahlung der BVG-Beiträge für die Jahre 2017 bis 2018, einschliesslich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Kapitalzinsen, gemäss Art. 15 Abs 1. lit. a BVG.

2.Zahlung sämtlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-BVG-Beiträge ab 2019, die seitens der Beklagten gesetzlich anerkannt wurde, jedoch bisher nicht erfolgt ist, einschliesslich Kapitalzinsen, gemäss Art. 15 Abs 1. lit. a BVG.

3.Übernahme der Anwaltskosten und Prozesskosten durch die Beklagte aufgrund der Pflichtverletzung und groben Verzögerungstaktiken.

4.Die Beklagte ist zu verpflichten, das vollständige Personaldossier inklusive Personalreglemente und Vorsorgereglement 2017 einzureichen.

2.2Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 10. Dezember 2024 Folgendes (Urk. 6 S. 2):

1.Abweisung der Klage, sofern sich diese auf eine Anmeldung bei der Pensionskasse vor dem Juni 2019 und auf eine Anmeldung nach dem 1. Januar 2024 beziehe.

2.Der Kläger sei zu verpflichten, die Hälfte der Gesamtbeiträge der Pensionskasse zu übernehmen.

3.Abweisung der Klage, soweit die Forderung gestellt wird, das vollständige Personaldossier einzureichen.

4.Die Klage sei abzuweisen, sofern sich diese auf die obligatorische Unfallversicherung (UVG) beziehe.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

2.3Mit Replik vom 28. Februar 2025 stellte der Kläger die folgenden Anträge (Urk. 12):

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, X.___ rückwirkend ab 2017 bei der zuständigen Pensionskasse anzumelden.

2.Für die Anmeldung bei der zuständigen Pensionskasse sei die Beklagte zu verpflichten, der Profond Vorsorgeeinrichtung, zugunsten des Klägers für die Lohnbestandteile CHF 23'135 (2017), CHF 40'590 (2018), CHF 53'285 (2019), CHF 72’755 (2020), CHF 70’065 (2021), CHF 65'112 (2022), CHF 70’960 (2023) und CHF 36'470 (2024) die ordentlichen Profond-Beiträge (Sparbeitrag und Risikoprämie), Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu entrichten.

3.Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den durch die verspätete Anmeldung entstandenen Schaden resp. die entgangene Verzinsung (Verzinsung der Altersguthaben bei der zuständigen Pensionskasse Profond: 3.5 % (2017), 1.5 % (2018), 3.5 % (2019), 1.75 % (2020), 8 % (2021), 2.2 % (2022), 2.5 % (2023), 8 % (2024) des rückwirkend geäufneten Altersguthabens, in Verrechnung mit dem Arbeitnehmeranteil des Klägers (2017-2024), zu ersetzen.

4.In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Beklagte zu verpflichten, das Personaldossier inklusive Personalreglement, Anlage 2 zum Auftrag vom 10.2.2014, die für andere Lehrpersonen geschwärzten AHV-Lohndeklarationen 2017-2024 sowie die Revisionsberichte zu den Y.___-Jahresrechnungen 2017-2023 einzureichen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzliche MWST) zu Lasten der Beklagten.

2.4    Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 25. März 2025, dass sie an den mit Klageantwort vom 10. Dezember 2024 gestellten Anträgen festhalte (Urk. 16 S. 2).

2.5    Mit Gerichtsverfügung vom 17. April 2025 wurde die Profond Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladen (Urk. 20 S. 5).

2.6    Die Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 8. Mai 2025 vernehmen (Urk. 22, Urk. 23/1-11).

2.7    Hierzu reichten der Kläger (Urk. 27, Urk. 28/1-3) und die Beklagte (Urk. 29) am 11. beziehungsweise 12. Juni 2025 jeweils eine Stellungnahme ein.

2.8    Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 äusserte sich der Kläger zur Stellungnahme der Beklagten vom 12. Oktober 2025 (Urk. 32). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 33).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können unter die Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auch solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen, soweit es dabei um spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge geht. Dazu gehört etwa die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Nachzahlung von BVG-Beiträgen, das heisst Meldung eines höheren versicherten Verdienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG sodann etwa auch sachlich zuständig zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung anschlussvertraglicher Pflichten, die spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur sind (BGE 136 V 73 E. 5.3).

1.2    

1.2.1    Der Arbeitnehmer ist aktivlegitimiert, um vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG bezahlt. Geht es nicht um Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, sondern um die Entrichtung der Beiträge, ist einzig der Arbeitgeber passivlegitimiert (BGE 135 V 23 E. 3.2, 129 V 320 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2).

1.2.2    Dem Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 2025 kann entnommen werden, dass zwischen ihr und dem Kläger strittig ist, ob ihr früheres Vertragsverhältnis ein Auftrag oder ein Arbeitsvertrag war (Beilage 2 zu Urk. 32). Im vorliegenden Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: Der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 11 BVG wird im Gesetz nicht näher umschrieben, er entspricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber demjenigen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Kurt Pärli/Christina Kämpf, BSK-Berufliche Vorsorge, N. 14 zu Art. 11 BVG, mit Hinweisen). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist die von der Beklagten dem Kläger als Lehrperson ausgerichtete Entschädigung jedenfalls als massgebender Lohn zu qualifizieren (vgl. Art. 7 lit. l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; vgl. auch Randziffer 4010 der ab 1. Januar 2019 gültigen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, Stand: 1. Januar 2026). Infolgedessen musste die Beklagte als Arbeitgeberin über die AHVBeiträge abrechnen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG), was sie gemäss IK-Auszug vom 11. Februar 2025 auch getan hat (Urk. 13/3). Demnach gilt die Beklagte auch bezüglich der vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit als Arbeitgeberin des Klägers und sie ist somit passivlegitimiert.

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

1.3.2    Die Beklagte hat ihren Sitz in Z.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 6. Februar 2026) und somit im Kanton Zürich. Demnach ist das Sozialversicherungsgericht örtlich zuständig.


2.    

2.1    Zur Begründung seiner Klage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass er seit November 2013 bei der Beklagten als Lehrperson im Nebenerwerb tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Seit dem Jahre 2013 habe er mehrfach seinen Arbeitgeber gewechselt und er habe über eine längere Zeit hinweg Arbeitslosenentschädigung (ALE) bezogen (Urk. 1 S. 3), wie eine Aufstellung der von der Beklagten erhaltenen Entschädigungen, die von seinen (anderen) Arbeitgebern ausgerichteten (Brutto-)Löhne und die Arbeitslosenentschädigungen (ALE) seit 2016 zeige.

    Der Kläger führte weiter aus, dass ihm die Beklagte zu Beginn der Lehrtätigkeit mitgeteilt habe, sie müsse seinen Lohn nicht bei ihrer Pensionskasse anmelden, weil er bei ihr nur in einem Teilzeitpensum tätig sei. Daran habe er zunächst nicht gezweifelt. Er habe erst später erfahren, dass diese Informationen nicht korrekt gewesen seien (Urk. 1 S. 4). Am 12. Juni 2024 habe er die Beklagte um eine Anmeldung bei der Beigeladenen gebeten (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich habe er aber trotz mehrfacher Versuche mit der Beklagten keine Einigung erzielen können (Urk. 1 S. 4-6). Er ersuche um rückwirkende Aufnahme in die Versicherung gemäss dem von der Beigeladenen eingereichten Vorsorgeplan und den von ihr berechneten Beiträgen 2017-2024, für die gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG sowie BGE 136 V 73 E. 3.2.2 die Verjährung nicht eingetreten sei (Urk. 27 S. 2). Allerdings werde die vom Bundesgericht in E. 3.3 von BGE 136 V 73 vorgenommene Praxisänderung bezüglich Eintritts der Verjährung seinen berechtigten sozialversicherungsrechtlichen Interessen nicht gerecht, weshalb diese Rechtsprechung in seinem Fall unberücksichtigt bleiben müsse. Eventualiter sei die einzelne BVG-Beitragsforderung infolge qualifizierter Meldepflichtverletzung seitens der Beklagten gegenüber der Beigeladenen (Art. 10 der Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) infolge andauernd und unverschuldet fehlender Kenntnis der Beigeladenen über den Beitragstatbestand erst nach 10 Jahren nach ihrem Entstehen verjährt (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3). Der Beklagten müsse überdies vorgeworfen werden, dass sie ihn nicht über seine Rechte und Möglichkeiten bezüglich beruflicher Vorsorge aufgeklärt habe (Urk. 1 S. 8). Diese Pflichtverletzung mache — für den Fall, dass das Gericht eine Verjährung der früheren Beiträge bejahen sollte — eine Nachzahlung der Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 samt Zinsen möglich (Urk. 1 S. 8-9) und begründe überdies Schadenersatzansprüche (Urk. 1 S. 8-10, Urk. 12 S. 7). Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie als Ausfluss der sozialversicherungsrechtlichen Fürsorgepflicht gemäss des für die Beklagte geltenden Art. 31 des Gesamtarbeitsvertrages der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (GAV MEM) betreffend Personalvorsorge und Art. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Verbindung mit Art. 331a des Obligationenrechts (OR) hätte die Beklagte spätestens nach der globalen Covid-19-Pandemie, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht für eine Mehrheit sowohl persönliche als auch berufliche Veränderungen mit sich gebracht habe, das Personalstammblatt Ende 2020 respektive die BVGErklärung bei allen die Eintrittsschwelle seit Jahren überschreitenden Lohnbezügern, aktiv überprüfen müssen und, wenn gesetzlich erforderlich, bei der Beigeladenen zur BVG-Durchführung anmelden müssen (Urk. 12 S. 4).

2.2    Die Beklagte brachte im Wesentlichen vor, dass der Kläger selber ausgeführt habe, dass er bei ihrer Schule als Lehrer im Nebenerwerb tätig gewesen sei (Urk. 6 S. 3). Sie habe mit dem Kläger pro Einsatz als Lehrperson einen Auftrag abgeschlossen. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und die Weisung für Lehrpersonen seien jeweils zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt worden (Urk. 6 S. 3; vgl. Urk. 7/1). Diese beiden Dokumente seien dem Kläger einmalig abgegeben worden (Urk. 6 S. 3). Zusätzlich führe sie ein Personalstammdatenblatt (Urk. 6 S. 3). In den allgemeinen Vertragsbestimmungen sei festgehalten worden, dass sie für die BVG-Versicherung der Lehrperson sorge, wenn die gesetzlichen Vorschriften dies erfordern würden. Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 seien Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig seien und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert seien oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben würden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Urk. 6 S. 5, Urk. 16 S. 3, Urk. 29 S. 3). Der Kläger habe das Personalstammdatenblatt am 17. Dezember 2013 unterzeichnet und angekreuzt, dass er bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch gemäss BVG versichert sei (Urk. 6 S. 3). Aufgrund dessen habe sie davon ausgehen können, dass der Kläger im Haupterwerb vorsorgeversichert sei und bezüglich der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Lehrperson an ihrer Schule keine zusätzliche Versicherung bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge erforderlich sei (Urk. 6 S. 5). Diesbezüglich habe sie bis Juni 2024 vom Kläger nichts mehr gehört (Urk. 6 S. 6). Im dem Kläger im Herbst 2024 vorgelegten Vereinbarungsentwurf sei zum einen die rückwirkende Anmeldung des Klägers vorgesehen gewesen. Zum anderen habe der Vereinbarungsentwurf eine Regelung der Zahlungsmodalitäten enthalten. Der Kläger habe diese Vereinbarung nicht akzeptiert, wahrscheinlich, weil er seinen hälftigen Anteil an den Gesamtbeiträgen nicht übernehmen wolle (Urk. 6 S. 7). Sie sei nach wie vor bereit, eine rückwirkende Anmeldung ab Juni 2019 bis Ende 2023 vorzunehmen (Urk. 6 S. 8 f., Urk. 16 S. 7). Für die Zeit davor könne aufgrund der Verjährung aber keine Einzahlung von Beiträgen mehr erfolgen. Hier gelange die Verjährungsfrist von Art. 41 Abs. 2 BVG zur Anwendung. Der Kläger habe seine Forderung erstmals im Juni 2024 erhoben. Wenn von da aus fünf Jahre zurückgerechnet würden, so gelange man zum Juni 2019. Die früheren Beiträge seien verjährt (Urk. 6 S. 5). Ab dem Jahr 2024 sei der Kläger wieder im Haupterwerb beschäftigt gewesen, habe er doch einen neuen Arbeitgeber gefunden (Urk. 6 S. 8-9). Damit sei er gemäss den vorstehenden Ausführungen für den Nebenerwerb nicht mehr berufsvorsorgeversichert (Urk. 6 S. 5). Sie möchte schliesslich auch noch festhalten, dass sie mit der Einzahlung der Pensionskassenbeiträge für den Zeitraum von 2019 bis Ende 2023 nur dann einverstanden sei, wenn das Gericht den Kläger zur Bezahlung der Hälfte der Beiträge an die Pensionskasse verpflichte (Urk. 6 S. 9, Urk. 16 S. 7).

2.3    Die Beigeladene führte im Wesentlichen aus, dass bis Ende 2021 die Versicherung einer nebenberuflichen Tätigkeit gemäss Art. 5 ihres Reglements ausgeschlossen gewesen sei. Seit der Reglementsänderung per 1. Januar 2022 sei dies nicht mehr der Fall (Urk. 22).


3.

3.1    

3.1.1    Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).

    Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung sind unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt, welche nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).

3.1.2    Gemäss Art. 5 Abs. 3 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 23/3-7) werden Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht versichert.

    Mit dem ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglement wurde diese Bestimmung aufgehoben (vgl. Urk. 22, Urk. 23/8-11). Gemäss den von der Beigeladenen verfassten «Erläuterungen zu den Änderungen per 1. Januar 2022» (einsehbar auf www.profond.ch, besucht am 6. Februar 2026) sollten dadurch Einkommen im Zusammenhang mit nebenberuflichen Tätigkeiten nicht mehr von der Versicherung ausgeschlossen werden.

3.1.3    Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannte Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 151 V 144 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.2    Bei der Tätigkeit als Lehrperson für die Beklagte, welche der Kläger von November 2013 bis Ende Mai 2025 versah (Urk. 1 S. 1, Urk. 28/3/13, Beilage 2 zu Urk. 32), handelt es sich unbestrittenermassen um eine Tätigkeit, die grundsätzlich im Nebenerwerb ausgeübt wird (Urk. 1 S. 1). Im Falle des Klägers war es gemäss den seinem IK-Auszug vom 11. Februar 2025 (Urk. 13/3) zu entnehmenden Angaben aber so, dass er während seiner Lehrtätigkeit bei der Beklagten nicht immer in einem Haupterwerb berufsvorsorgeversichert war, da es Zeiten gab, in denen er nebst der Tätigkeit für die Beklagte keine (Haupt-)Tätigkeit ausgeübt hat (E. 2.1).


4.

4.1    

4.1.1    Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) anwendbar sind und die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR). Mithin unterliegt die einzelne Renten- oder Beitragsleistung als periodische Leistung der fünfjährigen (relativen) Verjährungsfrist, was ebenso für Beitrags(nach)forderungen gilt. Diese fünfjährige (Beitrags-)Verjährungsfrist beginnt bei bestehendem Anschlussverhältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nachträglichen Abschluss eines Vorsorgevertrages für einen bestimmten Arbeitnehmer, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Arbeitsleistung, welche sich ihrerseits nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement richtet (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 3.3).

    In Abweichung von diesem Grundsatz kann eine Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung und eine allfällige Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht (Art. 10 BVV 2) die Fälligkeit der Beitragsschuld beeinflussen. Hat der Arbeitgeber die vorläufige Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung zu verantworten, so hängt der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise von deren Wissen um die Grundlagen der Forderung ab, wobei die normativ anrechenbare, zumutbare, Kenntnis fristauslösend wirkt. Allerdings rechtfertigt nicht jede objektive Verletzung der Meldepflicht eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach auch eine dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann; gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung. Bei einem derart vorwerfbaren Verhalten des Schuldners, mithin des Arbeitgebers, erfolgt ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung davon anrechenbare Kenntnis erlangt (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.2 f.).

4.1.2    Für den Fall von Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber ergänzte das Bundesgericht diese vorstehend beschriebene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der (in zumutbarer Weise zu vermutenden) Kenntnisnahme um eine absolute Befristung von zehn Jahren nach ihrem (virtuellen) Entstehen, auch wenn eine qualifizierte Meldepflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers vorliegt und die Vorsorgeeinrichtung die Umstände, welche die Erhebung der Beiträge gerechtfertigt hätte, während einer langen Dauer und unverschuldet nicht gekannt hat (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3).

    Folglich verjährt die einzelne Beitragsforderung auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufgeschoben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Beitragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (relative) Verjährungsfrist mehr beginnen kann (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3).

4.2    

4.2.1    Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Art. 331 Abs. 3 OR enthält eine entsprechende Regelung für die weitergehende berufliche Vorsorge. Die Fälligkeit kann von der Vorsorgeeinrichtung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden (Marc Hürzeler, BSKBerufliche Vorsorge, N. 21 zu Art. 66 OR; Thomas Geiser, BSK-Berufliche Vorsorge, N. 8 zu Art. 331 OR). Die Beigeladene stellt für die Begleichung der ordentlichen Beiträge quartalsweise Rechnung mit Fälligkeit per Ende des Quartals (vgl. S. 1 des Merkblattes «Anschluss an Profond - was Sie wissen sollten.», abrufbar unter www.profond.ch, besucht am 6. Februar 2026). Die Beiträge vor dem 4. Quartal des Jahres 2019 sind bei Anwendbarkeit der fünfjährigen Frist verjährt, da die Unterbrüche der Verjährung durch die Anerkennung der Forderung für das Jahr 2019 seitens der Beklagte mit E-Mail-Nachricht vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/8; Art. 135 Ziff. 1 OR) und die Klageerhebung am 11. November 2024 (Eingangsdatum, Urk. 1; Art. 135 Ziff. 2 OR) erst im 4. Quartal 2024 erfolgten. Entgegen der Ansicht der Parteien (E. 2.1-2.2) ist nicht massgebend, dass der Kläger seine Forderung bereits im Juni 2024 gegenüber der Beklagten geltend machte. Am 12. Juni 2024 schrieb der Kläger der Beklagten eine E-Mail-Nachricht (Urk. 2/1). Es lag somit noch keine die Verjährung unterbrechende Handlung (Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie Eingabe im Konkurs, Art. 135 Ziff. 2 OR) vor. Allerdings macht die Beklagte die dispositive, nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende Einrede der Verjährung lediglich für Beiträge mit Fälligkeit vor Juni 2019 geltend, worauf sie zu behaften ist. Am 12. Juni 2019 waren die Beiträge für das zweite Quartal noch nicht fällig. Demnach wurde von der Beklagten die Einrede der Verjährung für die Beiträge bis März 2019 erhoben.

4.2.2    Wie festgehalten (E. 4.1.1), wird die Fälligkeit einer Beitragsforderung im Falle einer Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung und einer qualifizierten Meldepflichtverletzung durch den Arbeitgeber bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, in dem die Vorsorgeeinrichtung anrechenbare Kenntnis von dieser Forderung erhält. Der Beginn des Fristenlaufs wird nicht aufgeschoben, wenn der Arbeitgeber mit Blick auf die konkreten Verhältnisse in guten Treuen davon ausgehen durfte, der nicht an die Vorsorgeeinrichtung gemeldete Arbeitnehmer sei etwa aufgrund seines Beitragsstatus nicht versicherungspflichtig gewesen (BGE 136 V 73 E. 4.2). Es ist somit zu prüfen, ob die Beklagte eine qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hat.

    Gemäss Art. 10 Satz 1 BVV 2 muss der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Nach Lage der Akten hatte der Kläger bei der Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten im am 17. Dezember 2013 ausgefüllten Formular angegeben, dass er bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch gemäss BVG versichert sei (Urk. 7/2). Da im Bereich der obligatorischen Vorsorge der Lohn aus Nebenerwerb bei gleichzeitiger Versicherung bezüglich der Haupttätigkeit nicht berufsvorsorgeversichert werden kann (E. 3.1.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Durchsicht der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (vgl. E. 2.2) davon ausgegangen ist, sie müsse den Kläger nicht bei ihrer (damaligen — der Vorsorgeplan mit der Beigeladenen trat am 1. Januar 2016 in Kraft, Urk. 23/2) Vorsorgeeinrichtung anmelden. Für die Beklagte änderte sich diesbezüglich auch in der Folgezeit nichts. Es gilt zu beachten, dass grundsätzlich sämtliche der von der Beklagten beschäftigten Lehrpersonen im Nebenamt tätig sind. Dadurch soll gemäss den Angaben der Beklagten ein Bezug zur zeitgemässen Berufspraxis hergestellt werden (vgl. https://Y.___/lehrkarriere-starten, besucht am 6. Februar 2026). Aus Sicht der Beklagten musste es sich auch beim Kläger so verhalten haben. Zwar konnte die Beklagte anhand ihrer Lohnbuchhaltung zweifelsohne feststellen, dass der dem Kläger ausgerichtete Lohn seit dem Jahr 2016 kontinuierlich zugenommen hatte (vgl. E. 2.1). Deswegen musste die Beklagte aber nicht annehmen, dass der vom Kläger durch die Ausübung einer anderen Tätigkeit erzielte Verdienst im Gegenzug geringer wurde oder ganz weggefallen war. Weshalb der Beklagten im Zeitpunkt des Jahresabschlusses 2020 respektive der AHVLohndeklaration 2020 anfangs bis Mitte 2021 eine rückwirkende BVGAnmeldung problemlos möglich gewesen sein soll (Urk. 12 S. 6), erschliesst sich aus den Vorbringen des Klägers nicht. Mit der AHV-Lohndeklaration liefert der Arbeitgeber der Ausgleichskasse die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten nötigen Angaben (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Selbst wenn sich die Beklagte beim Ausfüllen der AHV-Lohndeklaration 2020 vergegenwärtigt hätte, dass der Lohn des Klägers die BVG-Eintrittsschwelle überschritten hat (Urk. 12 S. 8), ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob eine Nebenerwerbstätigkeit vorliegt oder nicht, nicht allein aufgrund der Höhe des Lohnes beantwortet (Hürzeler, a.a.O., N. 22 zu Art. 2 BVG; Franziska Grob, Versicherungsmöglichkeiten bei Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigung sowie bei Erwerbsunterbrüchen nach geltendem Recht, in: Marc Hürzeler [Hrsg.], BVGTagung 2023, Zürich 2024, S. 17 ff., S. 22). Nach Lage der Akten hatte die Beklagte keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Kläger bei ihr im Nebenerwerb tätig und über seine Haupttätigkeit berufsvorgeversichert war. Ob die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten zur Überprüfung seines Versichertenstatuts überhaupt bestand (Urk. 12 S. 8), kann daher offenbleiben. Die Beklagte hat ihre Meldepflicht nicht verletzt, weshalb es mit der Verjährungsfrist von fünf Jahren sein Bewenden hat.

4.2.3    Die Beiträge vor dem 2. Quartal des Jahres 2019 sind nach dem Gesagten verjährt. Da die Beklagte entsprechend die Einrede der Verjährung erhoben hat (Urk. 6 S. 2, S. 5), kann das Gericht sie nicht zur Bezahlung der bis März 2019 fälligen Beiträge verpflichten (vgl. Art. 142 OR e contrario).


5.    

5.1    Die Forderung des Klägers betreffend Entrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Arbeitgeberbeiträge für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021 wurde von der Beklagten anerkannt (Urk. 6 S. 2, S. 7). Da der Kläger gemäss IK-Auszug vom 11. Februar 2025 (Urk. 13/3) vom 1. April 2019 bis 28. Februar 2021 nebst der im Nebenerwerb ausgeübten Lehrtätigkeit keine Tätigkeit ausgeübt hat, kann sein bei der Beklagten erzielter Lohn bei der Beigeladenen versichert werden. Zwar ist für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2021 im IK nebst der von der Beklagten ausgerichteten Entschädigung in Höhe von Fr. 70'065.-- ein weiteres Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 95'434.-- eingetragen (E. 2.1). Damit wurde die Lehrtätigkeit angesichts ihres seit 2018 fast verdoppelten Umfangs und ihrer Entschädigung in vergleichbarer Höhe wie der neu aufgenommene Erwerb aber nicht wieder zum Nebenerwerb. Es ist vielmehr von zwei grundsätzlich gleichwertigen Erwerbstätigkeiten auszugehen (vgl. BGE 136 V 390 E. 3.1). Die Beklagte hat denn ihre Versicherungspflicht auch für diesen Zeitraum grundsätzlich anerkannt.

5.2    Zur Bezahlung der Beiträge ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG die gesamten Beiträge schuldet. Demnach hat der Arbeitgeber bei der Vorsorgeeinrichtung als alleiniger Schuldner sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge einzubezahlen (Hürzeler, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 66 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG zieht der Arbeitgeber den in der reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Da der Kläger nach Lage der Akten bis Ende Mai 2025 für die Beklagte tätig war (E. 3.2), und die geschuldeten Löhne überwiegend wahrscheinlich bereits vollständig ausbezahlt wurden, ist ein Lohnabzug nicht mehr möglich. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten den gemäss der Berechnungen der Beigeladenen geschuldeten Arbeitnehmerbeitrag (vgl. Urk. 23/1) zurückzuerstatten, sobald die Beklagte die Beiträge bei der Beigeladenen einbezahlt hat.


6.    Aus dem IK-Auszug vom 11. Februar 2025 (Urk. 13/3) ergibt sich weiter, dass der Kläger die am 1. März 2021 begonnene (Haupt-)Tätigkeit bis Ende Februar 2022 versehen hat (Urk. 13/3 S. 4). Daraufhin war er erneut teilweise arbeitslos (Urk. 13/3 S. 4-5). Die ab 1. Januar 2022 gültige Version des Reglements der Beigelanden sieht eine Versicherung des Nebenerwerbs bei der Beigeladenen in der weitergehenden Vorsorge vor. Der frühere reglementarische Ausschluss der Versicherung im Nebenerwerb findet sich in den ab 1. Januar 2022 gültigen Versionen des Vorsorgereglements nicht mehr (E. 3.1.2). Die Bestimmung wurde gemäss der Beigeladenen gestrichen, weil Einkommen im Zusammenhang mit nebenberuflichen Tätigkeiten nicht mehr von der Versicherung ausgeschlossen werden sollten (E. 3.1.2). Das Reglement der Beigeladenen und deren Wille, die Versicherung für im Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeiten ab 1. Januar 2022 ebenfalls zu ermöglichen, ist somit klar und eindeutig. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beigeladene ihr Reglement nicht hätte abändern dürfen, da es sich bei Art. 2 und 4 BVG und Art. 1j Abs. 1 BVV 2 um zwingende Bestimmungen handeln würde (Urk. 29 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass es für die weitergehende Vorsorge keine Vorschriften über einen Mindestlohn oder die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste von mehreren Arbeitgebern gebe (Art. 49 Abs. 2 BVG). Art. 2 BVG und der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2, welche die obligatorische Vorsorge betreffen, seien im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingender Natur. Das BVG lasse vielmehr einen weitergehenden als den im Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu. Eine Vorsorgeeinrichtung könne im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch unterhalb des Mindestlohns der obligatorischen Vorsorge liegende Einkommen versichern (Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

    Folglich sind die von der Beklagten dem Kläger für die Zeitperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2025 ausgerichteten Löhne bei der Beigeladenen zu versichern.


7.    

7.1    Bis Ende 2024 ist gemäss den vom Gericht eingeholten Berechnungen der Beigeladenen jeweils ein versicherten (Jahres-)Verdienst ausgewiesen (Urk. 21/1). Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2025 (Urk. 28/3/913) realisierte der Kläger bei der Beklagten bis zum Ende des Vertragsverhältnisses (E. 3.2) einen Bruttolohn Fr. 13’000.--. Da der Vertrag mit der Beklagten nicht das ganze Jahr dauerte, ist der Bruttolohn in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 BVG auf ein hypothetisches Jahreseinkommen im Betrag von Fr. 31’200.-- ([Fr. 13’000.-- : 5] x 12) umzurechnen (vgl. Hürzeler, a.a.O., N. 12 zu Art. 2 BVG). Die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BVG (in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung) führt zu einem versicherten (Jahres-)Verdienst in der Höhe von Fr. 4'740.-- (Fr. 31'200.-- - Fr. 26'460.--), was bis Ende Mai 2025 zu einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'975.-- [Fr. 4’740.-- : 12] x 5) führt.

    Der Kläger und die Beklagte haben die geschuldeten Beiträge gemäss den Angaben der Beigeladenen je hälftig zu bezahlen (Urk. 23/1).

7.2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Die Beklagte hat rechtsprechungsgemäss überdies Verzugszinsen gemäss der reglementarischen Regelung (vgl. Ziffer 2.3 des Anhangs 4 [Kostenordnung für ausserordentliche Aufwendungen] zu den Vorsorgereglementen 2019-2025 Urk. 23/5-11) zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt am 1. November 2024, da die Klage am 11. November 2024 (Eingangsdatum) erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 5.3.2). Für die Höhe des Verzugszinses ist das bei Klageeinreichung gültige Reglement massgebend (BGE 151 V 219 E. 3.3.1). Gemäss dem ab 1. Januar 2024 gültig gewesenen Vorsorgereglement war ein Verzugszinssatz in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus 1 Prozent geschuldet (Urk. 23/10). Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der BVGMindestzinssatz 1,25 Prozent (Art. 12 lit. k BVV 2). Der Verzugszinssatz beläuft sich somit auf 2,25 Prozent.


8.    Zusammenfassend hat der Kläger Anspruch darauf, dass er für seine Lehrtätigkeit rückwirkend vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2025 bei der Beigeladenen versichert wird. Die Beklagte ist zu verpflichten, den Kläger rückwirkend bei der Beigeladenen anzumelden und die Beiträge, welche die Beigeladene festzusetzen haben wird, nebst Verzugszinsen in der Höhe von 2,25 % ab 1. November 2024 zu entrichten. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten nach der Einzahlung in die Pensionskasse die Hälfte der Beiträge zu bezahlen.

    Dies führt — bezüglich der geforderten rückwirkenden Anmeldung bei der Beigeladenen und Einbezahlung der Beiträge — zur teilweisen Gutheissung der Klage. Im darüber hinaus gehenden Umfang ist die Klage abzuweisen.


9.    Soweit der Kläger mit seinen Vorbringen (vgl. Urk. 12 S. 7 ff.) vor dem Berufsvorsorgegericht einklagbare (sekundäre) Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung des Anschlussvertrages der Beklagten geltend machen will (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 5.3), ist festzuhalten, dass diese Klage unbegründet ist, weil der Beklagten nach dem Gesagten keine (qualifizierte) Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Diesbezüglich ist die Klage ebenfalls abzuweisen.


10.    Auf die Schadenersatzforderung des Klägers, die sich auf Art. 52 BVG stützt (Urk. 1 S. 9), ist mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht einzutreten, weil sie (aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht) die Arbeitgeberin des Klägers war, und als solche nicht zu den in Art. 52 Abs. 1 BVG erwähnten mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen und Experten für berufliche Vorsorge gezählt werden kann.

    Auf die vom Kläger gestellten Forderungen in Bezug auf die Unfallversicherung (Urk. 1 S. 9) ist mangels sachlicher Zuständigkeit des als Berufsvorsorgegericht angerufenen Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten. Gleiches gilt für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus ausservertraglichem Haftpflichtrecht (Art. 41 OR, Urk. 1 S. 10).


11.    

11.1    Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 GSVGer; Art. 73 Abs. 2 BVG).

11.2    

11.2.1    Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von anderen Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

11.2.2    Da der Kläger und die Beklagte je teilweise obsiegt haben, werden ihnen keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt (Urk. 22; vgl. zum Anspruch auf Prozessentschädigung für Beigeladene: Wilhelm, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 3 zu § 34) und als Versicherungsträgerin müsste ihr Anspruch auf eine Prozessentschädigung so oder anders verneint werden (vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger rückwirkend bei der Beigeladenen anzumelden und zu seinen Gunsten die von der Beigeladenen berechneten Beitragsforderungen für die den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2025 nebst Verzugszinsen von 2,25 % ab 1. November 2024 an die Beigeladene zu bezahlen. Hernach ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der Beiträge zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sara Brandon

- lic. iur. Beat Conrad

- Profond Vorsorgeeinrichtung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubHübscher