Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2024.00074
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. September 2025
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
1. GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau
2. proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Juni 2016 bis am 31. März 2020 bei der Y.___ AG, Winterthur, angestellt. Sie war dadurch bei der Pensionskasse Panvica, einem Vorsorgewerk der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/4+5). Ab dem 1. April 2020 war X.___ in einem Pensum von 80 % bei der Z.___ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/3, Urk. 20/21/38).
Am 22. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 20/18). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2023 (Urk. 20/41) stellte sie in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse Einwand und beantragte, der Beginn der einjährigen Wartezeit sei vor dem 1. April 2020 anzusetzen (Urk. 20/42, Urk. 20/46). Am 29. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 20/50). Mit Verfügung vom 20. März 2024 sprach die IV-Stelle X.___ wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 20/54; Verfügungsteil 2, Urk. 20/53).
1.2 In der Folge wandte sich X.___ an die GastroSocial Pensionskasse und die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die GastroSocial Pensionskasse (Urk. 2/1) und die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (Urk. 2/2) verneinten eine Leistungspflicht.
2. Mit Eingabe vom 25. November 2024 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse und die «Pensionskasse Panvica» und beantragte:
1. Die GastroSocial Pensionskasse sei umgehend zu verpflichten, die Pensionskassenleistungen vorsorglich zu entrichten, bis gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, wer für die Ausrichtung der Pensionskassenleistungen definitiv zuständig ist.
2. Die GastroSocial Pensionskasse oder die Pensionskasse Panvica sei definitiv zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen Pensionskassenleistungen (Rente und Prämienbefreiung) nach Massgabe der IV-Verfügung und samt 5 % Zins ab jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der zuständigen Beklagten.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Urk. 4) forderte das Gericht die GastroSocial Pensionskasse und die «Pensionskasse Panvica» auf, zur Klage vom 25. November 2024 Stellung zu nehmen. Am 23. Dezember 2024 wurden die Klageantworten erstattet (Urk. 7 und Urk. 10). Die GastroSocial Pensionskasse beantragte die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 7). Trotz gerichtlicher Aufforderung unterliess es die «Pensionskasse Panvica», zu ihrer Bezeichnung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 11) wurde ihr deshalb erneut Frist angesetzt, um zu ihrer Bezeichnung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 17) beantragte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, sie sei anstelle der Pensionskasse Panvica ins Rubrum aufzunehmen und die Klage sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 (Urk. 18) wurde anstelle der Pensionskasse Panvica die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz ins Rubrum aufgenommen. Gleichzeitig wurde die IV-Stelle ersucht, die Akten in Sachen der Klägerin einzureichen. Am 12. Februar 2025 reichte die IV-Stelle ihre Akten ein (Urk. 20/1-69; Urk. 19). Die Klägerin hielt in der Folge mit Replik vom 7. April 2025 (Urk. 23) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagten mit Dupliken je vom 21. Mai 2025 (Urk. 27 und Urk. 29). Die Dupliken wurden der Klägerin sowie der jeweils anderen Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Der enge zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4. f.).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
2.
2.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), die Beklagte 1 sei die zuständige Pensionskasse, weil die invalidisierenden psychischen Leiden eingetreten seien, als sie bei dieser versichert gewesen sei. Auf jeden Fall sei eine der beiden Beklagten zuständig. Die Beklagte 1 sei als Pensionskasse der letzten Arbeitgeberin zu verpflichten, die vorübergehenden Rentenleistungen in vollem Umfang zu erbringen, bis rechtskräftig festgestellt sei, welche der Beklagten definitiv zuständig bleibe.
2.2
2.2.1 Die Beklagte 1 erklärte mit Klageantwort vom 23. Dezember 2024 (Urk. 7), die IV-Stelle habe der Klägerin infolge der im November 2022 erfolgten Anmeldung per 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Bei verspäteter Anmeldung bestehe keine Bindungswirkung hinsichtlich des Beginns des Wartejahres bzw. des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, weshalb der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit von ihr frei geprüft werden könne.
Aus der IV-Anmeldung gehe klar hervor, dass zwar im Juli 2022 die Erkrankung der Klägerin diagnostiziert worden sei, leistungseinschränkende Symptome und Beeinträchtigungen hingegen bereits vor Juli 2022 vorgelegen hätten. In der Klageschrift wie auch im Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 2024 werde ausgeführt, dass die Klägerin bis Sommer 2018 zu 100 % gearbeitet habe und dann eine gesundheitsbedingte Reduktion auf 80 % erfolgte sei. Dies stehe im Einklang mit dem Bericht von lic. phil. A.___, leitende Psychologin, von der Klinik B.___ vom 15. September 2023, wonach die seit 2008 bestehende und zunehmende Erschöpfung mit einer verminderten Leistungsfähigkeit einhergegangen und zu einem reduzierten Arbeitspensum (80 %) geführt habe. Sowohl in der IV-Verfügung vom 20. März 2024 wie auch im Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2023 sei klar festgehalten worden, dass die Klägerin bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde und dass sie das Pensum gesundheitsbedingt auf 80 % habe reduzieren müssen. Die Reduktion des Arbeitspensums sei bereits im Jahr 2018 erfolgt. Bei Versicherungsbeginn bei ihr per April 2020 sei die Arbeitsfähigkeit somit bereits zu mindestens 20 % herabgesetzt gewesen. Nachdem die Tätigkeit im Umfang eines 80%-Pensum bei der Z.___ AG nicht geeignet gewesen sei, den zeitlichen Konnex zur im Sommer 2018 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % zu unterbrechen, sei sie nicht leistungspflichtig.
2.2.2 Die Beklagte 2 erklärte mit Klageantwort vom 16. Januar 2025 (Urk. 13, Urk. 17), die Klägerin sei vom 1. Juni 2016 bis am 31. März 2020 bei der Y.___ AG in Winterthur in einem Pensum von 100 % angestellt gewesen. Während dieser Zeit sei sie bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Die Klägerin habe während dieser Zeit in einem vollen Pensum gearbeitet. Sie sei weder beim Eintritt noch beim Austritt arbeitsunfähig gemeldet gewesen. Während des Arbeitsverhältnisses seien keine krankheitsbedingten Abwesenheiten bekannt gewesen. Die Klägerin sei erst seit dem 8. Juli 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei deshalb nicht leistungspflichtig. Eine Bindungswirkung an den Entscheid der IV-Stelle bestehe nicht.
2.3 Die Klägerin erklärte mit Replik vom 7. April 2025 (Urk. 23), die Ausführungen der Beklagten zu ihrer jeweiligen Leistungspflicht würden bestritten. Vor der Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei sie in keiner psychiatrischen Behandlung gewesen.
2.4
2.4.1 Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 21. Mai 2025 (Urk. 27) an ihren Vorbringen fest.
2.4.2 Die Beklagte 2 führte mit Duplik vom 21. Mai 2025 an (Urk. 29), mit Schreiben vom 26. März 2025 halte die Klägerin ausdrücklich fest, dass das Pensum bei der Z.___ AG nicht aus Rücksicht auf ihren gesundheitlichen Zustand 80 % betragen habe, sondern weil sie von Bekannten diese Stelle angeboten bekommen habe, um diese Arbeit bis zur Pensionierung auszuführen. Erst während dieser Anstellung sei es zu den bekannten gesundheitlichen Problemen gekommen, weil ihr Vorgesetzter aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen sei und sie somit über längere Zeit einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt gewesen sei. Während der Versicherungszeit bei ihr habe die Klägerin immer zu 100 % gearbeitet. Sie sei Filialleiterin gewesen, habe sechs Personen geführt, eine Lernende betreut und auch Weiterbildungen absolviert.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2 Dr. C.___ attestierte der Klägerin mit ärztlichem Zeugnis vom 8. Juli 2022 vom 8. bis 31. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 20/21/3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Juli 2022 hielt Dr. C.___ bis 30. August 2022 (Urk. 20/21/4) und mit ärztlichem Zeugnis vom 23. August 2022 bis 30. September 2022 (Urk. 20/21/16) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest.
Mit Bericht an den Krankentaggeldversicherer SWICA vom 23. September 2022 erklärte Dr. C.___ (Urk. 20/21/24-28), es bestehe eine depressive Episode mit ausgeprägter Erschöpfung. Psychosoziale Belastungen bestünden am Arbeitsplatz. Die Klägerin habe diesen inzwischen gekündigt, da ihr bewusst geworden sei, dass die Dynamik am Arbeitsplatz mit ihrer eigenen Erschöpfung zusammenhänge und innerpsychische Prozesse ausgelöst habe, die sie weiterhin sehr belasteten. Die Klägerin sei im September 2022 drei Wochen auf eigene Kosten in der D.___-Klinik gewesen, was ihr sehr gutgetan habe. Sie fühle sich aber sehr schnell wieder überfordert, beispielsweise mit der Suche nach einer neuen Mitbewohnerin. Es bestehe weiterhin eine starke innere Anspannung, was sich an gepresster Sprechweise, der Mimik und expressiver Emotionalität zeige. Die biographischen Probleme würden in der Psychotherapie thematisiert. Dr. C.___ attestierte der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsköchin bis Ende Dezember.
Betreffend Anamnese führte Dr. C.___ an, 2014 sei eine einvernehmliche Trennung vom zweiten Ehemann und der Auszug mit dem jüngsten Kind in eine Wohngemeinschaft mit drei Leuten in ihrem Alter erfolgt. Es sei ihr langsam wieder besser gegangen. Beide Eltern seien inzwischen gestorben. Sie habe sich mit vielen früheren Konflikten und Personen schon therapeutisch auseinandergesetzt. Sie habe zehn Jahre ein eigenes Café gehabt. Es habe aber nicht mehr rentiert. Sie habe Brustkrebs bekommen und habe das Café aufgeben müssen bzw. die Tochter habe es eine Zeit noch geführt. Nach der Trennung depressiv, «tränenloses Weinen».
3.3 Am 24. März 2023 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Händen der SWICA (Urk. 20/32/114-138). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 20/32/129):
- anhaltende depressive Episode, in Remission befindlich, aktuell noch sehr instabil und schwankend mit Tagen mit leichtgradigen und mittelschweren bis auch schweren depressiven Symptomen mit somatischem Syndrom (ICD- 10 F32.01/32.11)
- im Sinne einer Erschöpfungsdepression nach langer beruflicher Überlastung (ICD-10 Z73.0/Z56)
- Persönlichkeit mit akzentuierten leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
In der heutigen Untersuchung zeige die Klägerin noch alle Symptome einer in Remission befindlichen mittelschweren depressiven Symptomatik, die an guten Tagen nur noch leichtgradig sei und aktuell immer noch zwischen diesen beiden Schweregraden hin- und herschwanke; zeitlich aktuell etwa hälftig. Der psychische Zustand sei somit immer noch sehr instabil und nicht belastbar. Die Klägerin sei durch die anhaltende depressive Symptomatik in ihren emotionalen (Stimmung, Stabilität, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Ausdauer), kognitiven (Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit) und somatischen Funktionen (Antrieb, Tatkraft, Energie und Vitalgefühl) und damit in ihrer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit immer noch in erheblichem Masse eingeschränkt, je nach guten und schlechten Tagen zwischen 50 und 100 %. Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei somit begründet und ausgewiesen. Der Zustand der Klägerin sei aktuell immer noch zu stark schwankend und zu wenig belastbar, als dass zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Anmeldung beim RAV mit Stellensuche zu 50 % Sinn machen würde. Sonst käme es bald zu einem Rückfall. Vielmehr dauere die weitere Remission und Stabilisierung sicher noch zwei bis drei Monate. Dieser Verlauf sei für ausgeprägte Erschöpfungsdepressionen typisch, mit zuerst Erholung im affektiven, dann im somatischen Bereich (bezüglich Antrieb, Tatkraft, Energie und Vitalgefühl) und erst zuletzt erhole sich der kognitive Bereich (weswegen die Klägerin nach wie vor erhebliche kognitive und mnestische Funktionsdefizite aufweise; Urk. 20/32/132).
3.4 Die Klägerin war vom 29. Juni bis am 31. August 2023 in der Klinik B.___ in stationärer multimodaler psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die leitende Psychologin lic. phil. A.___ berichtete der IV-Stelle am 15. September 2023 (Urk. 20/38), anamnestisch lägen seit Kindheit und Jugend mehrere Situationen mit erlebter Todesgefahr, existenzbedrohenden Verlusterlebnissen mit Todesfällen, sexueller tätlicher und emotionaler Gewalt familiär vor, welche die Klägerin bis heute schwer belasteten und sich in aufdrängenden Erinnerungen, Albträumen, Vermeidungsverhalten, anhaltender Unruhe (Hyperarousal) und über die Jahre zunehmenden Erschöpfungszuständen äusserten. Es liege eine sich langjährig entwickelnde Krankheitsgeschichte vor, mit multiplen Trennungen, Todesfällen, Scheidungen, familiär-beruflichen Doppelbelastungen, Wohnungsumzügen, eigener Brustkrebserkrankung 2013, Armbruch 2015. Dies habe seit spätestens 2008 zu zunehmender Erschöpfung, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit mit reduziertem Arbeitspensum (80 %) und schliesslich 2021 zu krankheitsbedingtem Arbeitsausfall geführt. Die Klägerin nehme seit einem Jahr wegen eines mittlerweile schwer depressiven Zustandsbildes wöchentlich ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen bei Dr. C.___ wahr, was sie als sehr unterstützend erlebe. Im September 2022 habe sich die Klägerin für drei Wochen im Kur-Haus D.___ am Bodensee als Selbstzahlerin befunden. Der Aufenthalt habe ihr zwar emotionalen Abstand von ihren Belastungen zuhause und bei der Arbeit ermöglicht, habe aber kaum nachhaltige Effekte erzielt.
Die Klägerin sei ihnen durch ihre ambulante Psychiaterin Dr. C.___ zugewiesen worden. Zuweisungsgrund sei der Wunsch nach Stabilisierung aufgrund einer aktuellen Verschlechterung mit schwer depressivem Zustandsbild durch multiple aktuelle psychosoziale Belastungsfaktoren und schwergradige biografische Vorbelastungen gewesen. Als Behandlungsziele habe die Klägerin die Behandlung der depressiven Symptome und eine allgemeine Stabilisierung sowie das Erreichen eines höhere Funktionsniveaus angegeben. Sie wünsche sich eine Reduktion der ausgeprägten Müdigkeit, der Gefühlsverarmung und der Schlafstörungen; zudem wünsche sie sich mehr Lebensfreude.
Bei Klinikaustritt habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei der Klägerin liege eine langjährige Krankheitsanamnese mit schwerem depressivem Zustandsbild vor, das sich über viele Jahre schrittweise aufgebaut habe. Bei Klinikaustritt sei weiterhin eine stark verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen. Die Klägerin könne aus gesundheitlichen Gründen keinen beruflichen Wiedereinstieg tätigen. Sie plane eine Frühpensionierung, die durch gesundheitliche Beschwerden begründet sei.
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte lic. phil. A.___ an:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte lic. phil. A.___ eine Osteoporose, nicht näher bezeichnet (ICD-10 M81.99).
4. Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 20. März 2024 mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 20/54; Verfügungsteil 2, Urk. 20/53). Die IV-Stelle erwog dabei, die Klägerin habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert, das heisst, die IV-Stelle erachtete die Klägerin bereits vor der ab 8. Juli 2022 von Dr. C.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2) als 20 % arbeitsunfähig. Diese Annahme war für den Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs entscheidend, hätte die Klägerin doch bei der Annahme einer mehr als 80%igen Arbeitsfähigkeit bis 7. Juli 2023 nicht bereits ab 1. Mai 2023, sondern erst ab 1. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt. Da zwar die Beklagte 1, welche durch die Feststellung einer bereits vor Juli 2022 bestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht beschwert war, nicht aber die Beklagte 2 ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden war (Urk. 20/41, Urk. 20/42, Urk. 20/46, Urk. 2/50, Urk. 20/54), ist der für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge massgebende Eintritt der für die spätere Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren trotzdem frei zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts B 153/06 vom 9. August 2007 E. 2.2). Dies wird von den Parteien nicht infrage gestellt (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2).
5.
5.1 Die Klägerin war vom 1. Juni 2016 bis 31. März 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 14/4, Urk. 14/5, Urk. 20/23/5). Gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 2/4, Urk. 24/4b, Urk. 20/26/3, Urk. 23 S. 3) arbeitete sie bis Sommer 2018 in einem 100%-Pensum, welches sie dann auf 80 % reduzierte. Dies erscheint schlüssig, ergibt sich doch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Klägerin (Urk. 20/23/5), dass ihr Einkommen bei der der Y.___ AG im Jahr 2017 Fr. 65'200.--, im Jahr 2018 Fr. 56'960. und im Jahr 2019 noch Fr. 50'613. betrug. Keine Stütze in den Akten findet dagegen die Behauptung der Beklagten 2 (vgl. Urk. 17 S. 3, Urk. 29 S. 2), die Klägerin habe bei der Y.___ AG stets in einem 100%-Pensum gearbeitet. Ab dem 1. April 2020 arbeitete die Klägerin – unbestrittenermassen - in einem Pensum von 80 % bei der Z.___ AG (Urk. 9/10, Urk. 20/18/6, Urk. 20/21/38).
Der Klägerin wurde von Dr. C.___ ab 8. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 2022 ist gestützt auf die Akten ausgewiesen (E. 3.2-3.4) und wird von den Parteien auch nicht infrage gestellt (E. 2). Die Beklagte 1 macht jedoch – wie dargelegt (E. 2.2.1) – geltend, die von der Klägerin im Jahr 2018 vorgenommene Pensumsreduktion sei gesundheitsbedingt gewesen, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.
5.2 Die Klägerin äusserte sich im Zusammenhang mit den gegen die Beklagten geltend gemachten Leistungsansprüchen mehrmals zu den Gründen für die im Sommer 2018 vorgenommene Pensumsreduktion. So erklärte sie mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 26. März 2025 (Urk. 24/4b), dass sie es sich finanziell habe leisten können, das Arbeitspensum zu reduzieren. Der spätere Stellenwechsel sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Erst an der neuen Stelle sei es zur Überlastung gekommen, nachdem der Chef ausgefallen sei. Dem widersprechend hatte sie mit Schreiben an die Beklagte 2 vom 12. Juni 2024 jedoch festgehalten (Urk. 2/4), bei Beginn der Einschränkung (Pensum von 100 % auf 80 % reduziert) bei der Beklagten 2 versichert gewesen zu sein. Die Angaben der Klägerin betreffend die Gründe für die Pensumsreduktion, welche alle im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren getätigt wurden, sind somit nicht vollständig kohärent, wobei dies durch die Tatsache, dass die Beklagten mit gegensätzlichen Argumenten ihre eigene Leistungspflicht in Abrede stellten, erklärbar ist.
5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Klägerin seit mehreren Jahren erschöpft fühlte (Urk. 20/18/6+7; E. 3.4). Hinweise, dass der Klägerin während ihrer Tätigkeit für Y.___ AG bzw. während ihrer Tätigkeit für Z.___ AG vor Juli 2022 je eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre, bestehen jedoch nicht. So liegen insbesondere keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor, welche gesundheitliche Gründe für die im Jahr 2018 vorgenommene Pensumsreduktion verantwortlich machten. Die Klägerin selber gab im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung denn auch an, (erst) seit 16. Juni 2022 bei der Psychiaterin Dr. C.___ und seit 14. Juli 2022 bei der Hausärztin Dr. med. F.___ in Behandlung zu stehen (Urk. 20/18). Hinweise, dass die Klägerin bereits früher psychologische bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hätte, liegen nicht vor. Soweit die Psychologin lic. phil. A.___ von der Klinik B.___, in welcher die Klägerin vom 29. Juni bis am 31. August 2023 in stationärer Behandlung war, implizit eine verminderte Leistungsfähigkeit als ursächlich für das reduzierte Arbeitspensum beschrieb (E. 3.4), bleibt unklar, ob diese ursächliche Verknüpfung zwischen reduzierter Leistungsfähigkeit und reduziertem Arbeitspensum so von der Klägerin dargelegt worden war. Dies kann jedoch offenbleiben, würde es sich doch ohnehin lediglich um eine retrospektive Schilderung handeln, welche nicht geeignet wäre, den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, welche in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Invalidität steht, rechtsgenügend nachzuweisen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Berichte vorliegen, welche der Klägerin nach der Aufnahme der 100%igen Arbeitstätigkeit bei der Y.___ AG, aber vor Juli 2022 echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Eine retrospektive Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit vor Juli 2022 wäre daher spekulativ. Nachdem keine Hinweise vorliegen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Y.___ AG in einer ärztlichen Behandlung stand, welche im Zusammenhang mit der ab 8. Juli 2022 bestehenden, psychisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit stand, sind von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Da eine relevante Arbeitsunfähigkeit, welche in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Invalidität steht, somit (erst) ab Juli 2022 ausgewiesen ist, ist die Beklagte 1 leistungspflichtig.
6.
6.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 20/52-54) ist ausgewiesen und unbestritten. Die Beklagte 1 hat der Klägerin somit eine Rente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, und zwar gestützt auf Ziffer 6.1.3 des Reglements der Beklagten 1 2023, gemäss welcher Bestimmung für den Beginn ihrer Invalidenleistungen der Beginn der IV-Leistungen massgebend ist, mit Wirkung ab 1. Mai 2023 (Urk. 8/10). Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Mai 2023 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4). Gemäss Reglement der Beklagten 1 entspricht der Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (Ziffer 6.5 des Reglements der Beklagten 1 2024; Urk. 8/14). Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2024 1,25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 26. November 2024 (vgl. Urk. 1; Versanddatum Klage) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1,25 % zuzusprechen.
7. Zusammenfassend ist die Beklagte 1 somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen von 1,25 % seit 26. November 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist hingegen abzuweisen.
8. Mit dem heutigem Entscheid erweist sich der Antrag der Klägerin auf Zusprache von Vorleistungen als gegenstandslos.
9.
9.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Rechtsanwalt Dr. Kresko Glavas machte mit Honorarnote vom 8. April 2025 ein Honorar von Fr. 3'601.20 geltend (Urk. 25). Dieses Honorar erweist sich im Ergebnis der Streitsache als angemessen, weshalb die Beklagte 1 zu verpflichten ist, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von 3'601.20 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.
9.2 Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die GastroSocial Pensionskasse verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen von 1,25 % seit 26. November 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'601.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- GastroSocial Pensionskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler