Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2024.00075


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 6. Mai 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, schloss mit der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) eine «Gemischte Lebensversicherung mit periodischen Prämien, gebundene Vorsorge» mit Vertragsbeginn am 1. August 2014 (Police Nr. …) ab (Urk. 2/2/2), mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 65'123.--, zahlbar per 1. März 2034, sowie ein Todesfallkapital von Fr. 65'123.--, zahlbar bei Tod vor dem 1. März 2034, versichert wurden (S. 1 f. und S. 4). Zusätzlich wurde eine nicht indexierte Jahresrente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von Fr. 12'000.-- einschliesslich Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Wartefrist 720 bzw. 90 Tage) versichert (S. 4 f.).

    Vom 6. Januar bis 3. März 2021 unterzog sich X.___ einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Y.___ (Urk. 2/11/31/1-8). Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung unter Angabe eines Burnouts bzw. einer akuten Depression mit Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Mitte Oktober 2020 erfolgte am 26. Januar 2021 (Urk. 2/11/2).

    Am 7. März 2022 (ScanInfo) ging bei der Allianz der Antrag der Versicherten auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit zufolge Depression ein (Urk. 2/7/1). Die Allianz holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (Urk. 2/7/3 und Urk. 2/7/4) und teilte am 21. April 2022 mit, sie kündige den Versicherungsvertrag Nr. … wegen Verletzung der Anzeigepflicht (Urk. 2/7/5). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Allianz mit den Anträgen, (1) die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend wieder in die Einzellebensversicherungspolice … aufzunehmen und die vertraglichen Leistungen aus dem Vertrag auszurichten. (2) Insbesondere sei der Klägerin Prämienbefreiung ab 10. Januar 2021 zu gewähren und es sei ihr eine Rente zu 50 % (Basis CHF 12’000.00 bei 100 %) ab 2. Oktober 2022 zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageerhebung. Mit Urteil des hiesigen Gerichts BV.2022.00101 vom 15. Dezember 2023 wurde die Klage abgewiesen (Urk. 2/27). Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_98/2024 vom 11. November 2024 in dem Sinne teilweise gut, als das Urteil vom 15. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde (Urk. 1).


2.    In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils wurde das Verfahren unter der Prozessnummer BV.2024.00075 neu eröffnet und der Beklagten am 27. Dezember 2024 Frist angesetzt, um zum Umfang und zur Berechnung der Versicherungsleistungen Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 5. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Beklagte, die beiden Leistungsbegehren der Klägerin in ihrer Klage vom 22. Dezember 2022 (Rechtsbegehren 2 der Klägerin: Prämienbefreiung und Rente) seien vollständig abzuweisen (S. 2). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Urk. 14) teilte die Klägerin mit, dass sie an ihrem in der Klage vom 22. Dezember 2022 gestellten Antrag Ziffer 2 festhalte. Dies wurde der Beklagten am 28. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Am 15. Juli 2025 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein (Urk. 19-20). Diese wurden der Beklagten am 16. Juli 2025 zugestellt (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im vorgenannten Urteil 9C_98/2024 erwog das Bundesgericht (Urk. 1 E. 5), der Beschwerdeführerin (Klägerin) könne eine Anzeigepflichtverletzung nicht vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin (Beklagte) zu Unrecht vom Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe im Klageverfahren die Ausrichtung einer konkret bezifferbaren Rente sowie Prämienbefreiung je ab einem bestimmten Zeitpunkt beantragt. Die Vorinstanz habe sich dazu - gestützt auf ihre damalige Rechtsauffassung konsequenterweise - nicht weiter geäussert. Diesbezüglich sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

1.2    Die Klägerin führte aus (Urk. 14 S. 2 f.), sie halte an dem in der Klage vom 22. Dezember 2022 gestellten Antrag Ziffer 2 («Insbesondere sei der Klägerin Prämienbefreiung ab 10. Januar 2021 zu gewähren und es sei ihr eine Rente zu 50 % [Basis CHF 12’000.00 bei 100 %] ab 2. Oktober 2022 zuzusprechen, zuzüglich von 5 % Verzugszins ab Klageerhebung») fest. Zur Begründung erklärte sie, aus den in den Akten liegenden Arztberichten gehe zweifelsfrei hervor, dass sie dauernd 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die mit Eingabe vom 26. Mai 2023 eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien beweiskräftig und die IV-Stelle habe ihr auch eine Rente zugesprochen. Dem Hinweis der Beklagten auf die Invalideneinkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sei zu entgegnen, dass entsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass ihr hypothetisches Valideneinkommen bei Gesundheit beträchtlich höher ausfalle, als dies von der Beklagten berechnet worden sei. Im Weiteren habe sich auch ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert und sie habe im Jahr 2024 viel weniger verdient. Zur Argumentation, dass sie sich verspätet angemeldet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie in der ganzen Zeit von der Allianz Versicherung, Generalagentur Z.___, betreut worden sei. Über diese Generalagentur seien alle Verträge mit der Allianz Suisse abgeschlossen worden und diese habe auch alle Anmeldungen vorgenommen, sowohl an die Allianz Suisse Taggeld wie auch an die Allianz Erwerbsunfähigkeit. Die Allianz Suisse bzw. die Generalagentur Z.___ von Allianz Suisse habe deshalb gewusst, dass sie arbeits- und erwerbsunfähig sei, und dieses Wissen müsse sich die Beklagte anrechnen lassen. Falls die Generalagentur Z.___ vergessen habe, die Unterlagen intern weiterzuleiten bzw. die Beklagte zu informieren, könne ihr dies nicht angerechnet werden. Ansonsten würde die Generalagentur Z.___ für die verspätete Anmeldung haften.

1.3    Die Beklagte hielt fest (Urk. 6 S. 2 ff.), nach Rückweisung durch das Bundesgericht sei nun der konkrete Rentenanspruch sowie der Anspruch auf Prämienbefreiung zu prüfen.

1.3.1    Gemäss Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit (nachfolgend ZB1) infolge von Krankheit oder Unfall, Ausgabe 08.2010, Ziff. 2.1 schulde sie bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der in der Police festgehaltenen Wartefrist eine Rente. Ziffer 7.2 ZB1 halte dazu fest, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit spätestens nach 90 Tagen mitteilen müsse. Wenn der Beklagten der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen gemeldet werde, beginne die Wartefrist ab dem Datum zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit am Hauptsitz der Beklagten eintreffe. Bei der Klägerin sei die Arbeitsunfähigkeit am 9. Oktober 2020 eingetreten. Das Antragsformular auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und damit die erste Information über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei aber erst am 7. März 2022 eingegangen. Da zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Meldung damit mehr als 90 Tage liegen würden, beginne die Wartefrist am 7. März 2022 zu laufen. Für die Berechnung der Wartefrist und der versicherten Leistungen werde der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt (Ziff. 7.2 ZB1). Die Wartefrist für Rentenleistungen betrage bei der Klägerin gemäss Police 720 Tage. Demgemäss sei der frühestmögliche Beginn der Rentenleistungen auf den 7. März 2024 festzulegen.

1.3.2    Die von der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung sei eine Risikoversicherung zur Absicherung von finanziellen Folgen bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall (Ziff. 1 ZB1). Gradmesser einer möglichen Rente bilde daher die Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Ziff. 3 ZB1 liege Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge einer medizinisch objektiv feststellbaren Krankheit, die nach Inkrafttreten der Versicherung ausgebrochen sei, oder eines Unfalles, der sich nach Inkrafttreten der Versicherung ereignet habe, und zudem, wenn sie während der vereinbarten Wartefrist und darüber hinaus ganz oder teilweise weder ihren Beruf noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben im Stande sei. Zumutbar sei eine Tätigkeit, wenn sie der Lebensstellung und den Fähigkeiten der versicherten Person angemessen sei, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssten. Damit die zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne der Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung qualifiziert werden könne, bedürfe es einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilungsgrundlage. Mit dem RAD-Bericht vom 25. Januar 2023 liege eine solche Beurteilungsgrundlage vor. Dabei sei der Grad der Erwerbsunfähigkeit bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausübten, aufgrund des erlittenen Erwerbsausfalls zu ermitteln. Hierzu werde das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt habe, mit demjenigen verglichen, welches die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt habe oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen können. Die Einbusse, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, ergebe den Grad der Erwerbsunfähigkeit.

    Da der frühestmögliche Rentenbeginn der 7. März 2024 sei, sei der Erwerbsunfähigkeitsgrad ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln. Entsprechend Ziff. 3 ZB1 sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 9. Oktober 2020 eingetreten, sodass zur Bestimmung des Valideneinkommens das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen vor diesem Zeitpunkt relevant sei. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der AHV habe das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2020 Fr. 126'816.-- betragen. Aufgrund der klaren Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens gemäss Ziff. 3 ZB1 sei keine Indexierung vorzunehmen. Als Invalideneinkommen gemäss Ziff. 3 ZB1 sei dasjenige Einkommen definiert, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt habe oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen können. Im Jahr vor dem relevanten Zeitpunkt vom 7. März 2024, das heisse im Jahr 2023, habe die Klägerin gemäss IK-Auszug noch ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 82'940.-- erzielt. Aufgrund der klaren Bemessungsgrundlage des Invalideneinkommens in Ziff. 3 ZB1 sei auch hier keine Indexierung vorzunehmen. Für das Jahr 2024 sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der gleichen Höhe erzielt habe. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass sie in jedem Jahr seit Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen sei, ein Einkommen mindestens in dieser Höhe zu generieren. Da der Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 % unter 40 % liege, bestehe damit kein Anspruch auf Rentenleistungen.

1.3.3    Gemäss Zusatzbedingungen zur Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (nachfolgend ZB2) seien gemäss Ziff. 2 ZB2 bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der in der Police festgehaltenen Wartefrist die Prämienzahlungen für die bestehende Haupt- und sämtliche Zusatzversicherungen zu übernehmen. Ziffer 7.2 ZB2 halte dazu fest, dass der Versicherungsnehmer ihr den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit spätestens nach 90 Tagen mitteilen müsse. Da das Antragsformular auf Leistungen erst am 7. März 2022 eingegangen sei, beginne die Wartefrist auch hier ab diesem Datum zu laufen und eine Prämienbefreiung sei ab dem 7. Juni 2022 zu gewähren, falls eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt vorliege. Zum Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit sei auf das Valideneinkommen von Fr. 126'816.-- abzustellen. Im Jahr 2022 habe die Klägerin gemäss IK-Auszug noch ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 110'885.-- (Lohn Fr. 76’642.-- + IV-Taggeld Fr. 34'243.--) erzielt. Eine Indexierung sei auch hier nicht vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12.56 %. Auch wenn für die Berechnung nur ein Einkommen von Fr. 76'642.-- berücksichtigt werde, ergäbe dies einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39.56 %. Da gemäss Ziff. 2 ZB2 immer der ungerundete Grad der Erwerbsunfähigkeit massgebend sei, sei auch bei dieser Berechnung die anspruchsbegründende Schwelle von 40 % nicht erreicht. Im Jahr 2023 habe die Klägerin gemäss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 82'940.-- erzielt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 126'816.-- resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 34.59 %. Für die Höhe des Erwerbsunfähigkeitsgrades im Jahr 2024 könne auf das Vorstehende und eine Erwerbsunfähigkeit von 34.59 % verwiesen werden, weshalb auch hier kein Anspruch auf Prämienbefreiung bestehe.


2.    

2.1    Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Zu prüfen ist dabei der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag, «Gemischte Lebensversicherung mit periodischen Prämien, gebundene Vorsorge» mit Vertragsbeginn am 1. August 2014 (Police Nr. …), welchen die Beklagte für die Jahre 2021 bis 2024 verneint hat.

2.2    Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach aArt. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Allgemeine Geschäftsbedingungs (AGB) -Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen).


3.    In der Police-Nr. … (Urk. 2/2/2) gültig ab 1. August 2014 wird bezüglich Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit auf die Zusatzbedingungen – Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall – Ausgabe 08.2010 (nachfolgend ZB1 [Urk. 2/2/3 S. 5-7]) und bezüglich Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall auf die Zusatzbedingungen Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall – Ausgabe 08.2010 (nachfolgend ZB2 [Urk. 2/2 S. 8-10]) verwiesen (Urk. 2/2/2 S. 4 und S. 5). Die Zusatzbedingungen waren der Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung bekannt, weshalb keine von der Vertragsdefinition losgelöste Würdigung vorzunehmen ist (vgl. Urteil 9C_98/2024 E. 4.2.1 Abs. 2).

3.1    

3.1.1    Unter dem Titel Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist in Ziff. 7.2 Abs. 1 und 2 ZB1 Folgendes festgehalten (Urk. 2/2/3 S. 6):

- «Tritt eine Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ein, muss der Versicherungsnehmer diese Allianz Suisse spätestens nach 90 Tagen mitteilen. Die für die Meldung erforderlichen Formulare (Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit, ärztliches Zeugnis) können bei Allianz Suisse bezogen werden.

- Wird Allianz Suisse der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen gemeldet, beginnt die Wartefrist ab dem Datum an zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit am Hauptsitz der Allianz Suisse eintrifft. Gemäss Abs. 10 wird für die Berechnung der Wartefrist und der versicherten Leistungen der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt.

[…]

- Für die Berechnung der Wartefrist und der versicherten Leistungen wird der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt.»

3.1.2    Ein Antragsformular auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wurde von der Klägerin am 19. Februar 2022 unterzeichnet, wobei der Antrag gemäss ScanInfo bei der Beklagten am 7. März 2022 einging (Urk. 2/7/1). Eine frühere Meldung mit dem hierfür erforderlichen Formular ist nicht aktenkundig und die Klägerin konnte dazu auch nichts beibringen. In ihren Rechtsschriften wies sie auch wiederholt selbst auf ihre Anmeldung vom 19. Februar 2022 hin (vgl. Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 2, Urk. 2/30 S. 7 Ziff. 2). Aus dem Vorbringen, über das Taggeld sei der Beklagten die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bereits bekannt gewesen, sodass von einem früheren Zeitpunkt auszugehen sei, vermag die Klägerin damit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach dem klaren Wortlaut der Vertragsbestimmung stellte die Beklagte damit zu Recht auf den Eingang des Antragsformulars am 7. März 2022 ab, das die Klägerin am 19. Februar 2022 unterzeichnet hatte. Die Formschrift der Formularpflicht zur Anmeldung der Erwerbsunfähigkeit erscheint dabei nicht als überspitzt formalistisch, ist sie doch durch den Zweck gedeckt, die notwendigen Angaben zu erhalten. Dass die Generalagentur Z.___ von der Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt haben mag (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 4), vermag hieran nichts zu ändern. Die Klägerin brachte nicht vor, vor dem 19. Februar 2022 konkret um Leistungen ersucht zu haben.

    Im erwähnten Antrag deklarierte die Klägerin eine durchgehende seit 12. Oktober 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % (Urk. 2/7/1 Ziff. 5). Den vorstehenden Ausführungen folgend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer Meldung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Frist von 90 Tagen ausgegangen ist und den Beginn der Wartefrist auf den Eingang des Antragsformulars festgelegt hat. Vertraglich geregelt ist im Weiteren die Wartefrist von 720 Tagen beim Bezug von Rentenleistungen (vgl. Urk. 2/2/2 S. 5). Im Hinblick auf die Vertragsbestimmung, wonach die Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, legte die Beklagte den Beginn des frühestens möglichen Rentenanspruchs somit zu Recht auf das Datum vom 7. März 2024 fest.




3.2

3.2.1    Zur Höhe der versicherten Rentenleistungen sieht die Versicherungspolice unter Ziff. 2 ZB1 Folgendes vor:

«Die Höhe der versicherten Rente ist in der Police festgehalten.

Bei Erwerbsunfähigkeit der durch diese Zusatzversicherung versicherten Person wird die Rentenhöhe in Abhängigkeit des nicht gerundeten Grades der Erwerbsunfähigkeit gemäss nachstehender Skala festgelegt. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 70 % oder mehr, werden die vollen Leistungen erbracht. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 %, besteht kein Anspruch auf Leistungen.

Grad der Erwerbsunfähigkeit Rentenhöhe

unter 40 % 0 %

ab 40 % 25 %

ab50 % 50 %

ab60 % 75 %

ab70 % 100 %»

Die Erwerbsunfähigkeit definiert Ziff. 3 ZB1 wie folgt:

«Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer medizinisch objektiv feststellbaren Krankheit, die nach Inkrafttreten der Versicherung ausbrach, oder eines Unfalles, der sich nach Inkrafttreten der Versicherung ereignete, während der vereinbarten Wartefrist und darüber hinaus ganz oder teilweise weder ihren Beruf noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben im Stande ist. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie der Lebensstellung und den Fähigkeiten der versicherten Person angemessen ist, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. […]

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind in jedem Fall ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des erlittenen Erwerbsausfalls ermittelt. Hierzu wird das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat mit demjenigen verglichen, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Die Einbusse, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. […]»

3.2.2    Zur Ermittlung der Vergleichseinkommen stellte die Beklagte auf den IK-Auszug ab (Urk. 7). Diesen Angaben folgend erzielte die Klägerin folgende AHVpflichtige Erwerbseinkommen:

2014Fr.57'600.—A.___ GmbH

2015Fr.70'439.—A.___ GmbH

2016Fr.65'958.—A.___ GmbH

2017Fr.118'700.—A.___ GmbH

2018Fr.121'300.—A.___ GmbH

2019Fr.126'816.—A.___ GmbH

2020Fr.126'816.—A.___ GmbH

2021Fr.67'145.—A.___ GmbH

2022Fr.34'243.—IV-Taggeld

2022Fr.76'642.—A.___ GmbH

2023Fr.82'940.—A.___ GmbH

Beim Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat (Valideneinkommen), stellte die Beklagte auf die AHVpflichtigen Einkommen von Fr. 126'816.-- ab, welche die Klägerin in den Jahren 2019 und 2020 erzielt hatte. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den Vertragsbestimmungen. Das Vorbringen der Klägerin, im Gesundheitsfall hätte sie ein höheres Einkommen erzielt, ist bei vorliegend klarer vertraglich festgelegter Definition der Erwerbsunfähigkeit kein relevantes Argument. Damit ist auch nicht massgebend, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 2/25) ohne Einkommensvergleich der Klägerin ab 1. November 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zugesprochen hat.

    Gemäss erwähnter Vertragsbestimmung ist beim Invalideneinkommen bei Erwerbstätigen definitionsgemäss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt hat oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen können. Die Beklagte stellte hierzu auf das gemeldete AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2023 von Fr. 82'940.-- ab und ermittelte in Gegenüberstellung des Valideneinkommens einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 % respektive von 34 % mit dem Hinweis, dass der nicht gerundete Grad zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vertragsbestimmung erscheint diese Vorgehensweise ebenfalls korrekt.

    Der Beklagten ist damit darin zu folgen, dass der Klägerin beim ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad für das Jahr 2023 von unter 40 % für das folgende Jahr 2024 keine Rentenleistungen auszurichten sind. Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellte die Beklagte für das laufende Jahr jeweils auf das AHVpflichtige Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug aus dem Vorjahr ab. Dies erscheint insofern angebracht, als die erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkünfte im laufenden Jahr jeweils noch nicht bekannt sind.

    Damit ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe im Jahr 2024 einen geringeren Lohn erzielt, wozu sie einen Lohnausweis vom 28. Februar 2025 über ein Einkommen von Fr. 52'000.-- der A.___ GmbH (Urk. 15) auflegte, für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht relevant. Diesbezügliche Änderungen wären bei der Beklagten im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen.

3.3    

3.3.1    Im Hinblick auf Prämienbefreiung hält die Versicherungspolice unter Ziff. 2 ZB2 fest (Urk. 2/2/3 S. 8):

«Bei Erwerbsunfähigkeit der durch diese Zusatzversicherung versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall übernimmt Allianz Suisse nach Ablauf der in der Police festgehaltenen Wartefrist die Prämienzahlungen für die bestehende Haupt- und sämtliche Zusatzversicherungen.

Die Höhe der Prämienbefreiung wird in Abhängigkeit des nicht gerundeten Grades der Erwerbsunfähigkeit gemäss nachstehender Skala festgelegt. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 70 % oder mehr, werden die vollen Leistungen erbracht, Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 %, besteht kein Anspruch auf Leistungen.»

3.3.2    Unter dem Titel Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist in Ziff. 7.2 Abs. 1 und 2 ZB2 Folgendes festgehalten (Urk. 2/2/3 S. 9):

«Tritt eine Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ein, muss der Versicherungsnehmer diese Allianz Suisse spätestens nach 90 Tagen mitteilen. Die für die Meldung erforderlichen Formulare (Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit, ärztliches Zeugnis) können bei Allianz Suisse bezogen werden.

Wird Allianz Suisse der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen gemeldet, beginnt die Wartefrist ab dem Datum an zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit am Hauptsitz der Allianz Suisse eintrifft. […]

Gemäss Abs. 10 wird für die Berechnung der Wartefrist und der versicherten Leistungen der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt.»

3.3.3    Diese Bestimmung entspricht jener zur Geltendmachung von Rentenleistungen. Zum Antragsformular, welches bei der Beklagten am 7. März 2022 eingegangen ist, kann somit auf vorstehende Ausführungen in E. 3.2.3 verwiesen werden. Damit ist auch bezüglich des Antrags auf Prämienverbilligung das Datum der Wartefrist auf den 7. März 2022 festzulegen. Die vertraglich geregelte Wartefrist für die Prämienbefreiung beträgt 90 Tage (vgl. Urk. 2/2/2 S. 4). Im Hinblick auf die Vertragsbestimmung, wonach die Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, legte die Beklagte den Beginn des frühstens möglichen Anspruchs auf Prämienbefreiung übereinstimmend mit der vertraglichen Regelung damit zu Recht auf das Datum vom 7. Juni 2022 fest.

3.3.4    Die Höhe der Prämienbefreiung wird in Abhängigkeit des nicht gerundeten Grades der Erwerbsunfähigkeit gemäss folgender Skala festgelegt (Urk. 2/2/3 S. 8).

Grad der Erwerbsunfähigkeit Rentenhöhe

unter 40 % 0 %

ab 40 % 25 %

ab50 % 50 %

ab60 % 75 %

ab70 % 100 %»

Dabei definiert sich die Erwerbsunfähigkeit gemäss Ziff. 3 ZB2 (Urk. 2/2/3 S. 8 f.) gleich wie bei den Rentenleistungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), weshalb drauf verwiesen werden kann.

3.3.5    Zur Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades stellte die Beklagte auch hier auf den IK-Auszug ab (Urk. 7). Die gleiche Vorgehensweise wie bei der Beurteilung des Rentenanspruchs steht im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen und erscheint mit nachfolgenden Ergänzungen gerechtfertigt.

    Mit Blick auf die Prämienbefreiung ab 7. Juni 2022 ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen 2021 von Fr. 67'145.-- massgebend (vgl. E. 3.2.2). In Gegenüberstellung des (Validen-) Einkommens von Fr. 126'816.-- resultiert damit ein Erwerbsunfähigkeitsgrad für das Jahr 2022 von 47.05 %, womit eine Prämienbe-freiung von 25 % resultiert. Im Jahr 2023 ist das Einkommen von Fr. 76'642.-, nicht aber das IV-Taggeld von Fr. 34'243.-- zu berücksichtigen, welches nicht als Erwerbseinkommen zu fassen ist. Für das Jahr 2023 resultiert daraus ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39.56 %. Für das Jahr 2024 ermittelt sich abgestellt auf das im Jahr 2023 erzielte AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 82'940.-- ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 %.

3.3.6    Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 ZB2 ist auch für die Prämienbefreiung jeweils der nicht gerundete Grad der Erwerbsunfähigkeit massgebend. Demgemäss besteht ein Anspruch der Klägerin auf Prämienbefreiung von 25 % für die Zeit vom 7. Juni bis 31. Dezember 2022. 

    In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.





4.    

4.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.

4.2    Mit Honorarnote vom 15. August 2025 (Urk. 23) machte die Rechtsvertreterin der Klägerin einen Aufwand von 32.30 Stunden (Stundenansatz von Fr. 280.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 273.-- geltend. Davon betreffen 16.67 Stunden das vorinstanzliche Verfahren, welches mit Urteil des Bundegerichts 9C_98/2024 vom 11. November 2024 abgeschlossen wurde und in welchem die Klägerin obsiegt hat in dem Sinne, dass der Versicherungsvertrag nicht gekündigt werden kann und sie grundsätzlich Anspruch auf die versicherten Leistungen hat, mithin nicht nur jene betreffend Erwerbsunfähigkeit. Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften (rund sieben Seiten begründete Klageschrift und auf drei Seiten begründete Replik [Urk. 2/1 und Urk. 2/5]) inklusiv Aktenstudium erscheint der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Insbesondere ist auch die Notwendigkeit der zahlreichen Telefonate, E-Mail-Korrespondenzen mit der Klägerin, Rechtschutzversicherung und SVA nicht einsehbar. Der Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren ist damit um vier Stunden zu kürzen und auf 12.67 Stunden festzulegen.

    Was den anwaltlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren anbelangt, fällt ins Gewicht, dass die Klägerin mit ihren Anträgen fast vollständig unterliegt und es sich nur um ein geringes und nur teilweises Obsiegen handelt, wofür der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen ist.

    Der zu berücksichtigende Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 12.67 Stunden, sodass beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

4.3    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der fast vollständig obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 6 S. 2) - anders zu verfahren.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der Police-Nr. … Prämienbefreiung von 25 % für die Zeit vom 7. Juni bis 31. Dezember 2022 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Gräub