Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2024.00077
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
schadenanwaelte AG
Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977 und zuletzt als Kauffrau erwerbstätig, meldete sich im September 2020 nach vorheriger Früherfassung (Urk. 13/1) bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton H.___, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine double depression sowie Bulimia nervosa zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen und sprach vom 1. März bis 30. Mai 2021 ein Aufbautraining zu (Urk. 13/31). Im Anschluss erfolgte ein Belastbarkeitstraining vom 31. Mai bis 31. August 2021 (Urk. 13/44; vgl. auch Bericht Trinamo vom 21. September 2021, Urk. 13/61). Vom 1. Februar bis 31. Oktober 2022 fand erneut ein Aufbautraining statt (Urk. 13/78, Urk. 13/95; Urk. 13/120). Aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit wurde die Massnahme beendigt (Urk. 13/148). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. August 2023 ein (Urk. 13/157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Oktober 2023, Urk. 13/169; Einwand vom 24. November 2023, Urk. 13/176; neuer Vorbescheid vom 13. Dezember 2023, Urk. 13/178) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2024 eine ganze Rente zu, wobei die Rente aufgrund der während der beruflichen Massnahmen bezogenen Taggelder im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2022 sistiert wurde (Urk. 13/183) und aufgrund der vom 1. März bis 31. August 2021 bezogenen Taggelder erst mit Wirkung ab 1. September 2021 ausgerichtet wurde.
2. Die Versicherte arbeitete vom 21. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2021 bei der A.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/12).
Am 4. Dezember 2024 erhob die Versicherte Klage am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2021 volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Hauptrentenleistungen, auszurichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab Fälligkeitsdatum frühestens ab Datum der Klageerhebung (Urk. 1). Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem das Gericht die Akten der IV-Stelle beigezogen hatte (Urk. 13/1-142) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Mit Duplik vom 25. Juli 2025 schloss die Beklagte unverändert auf Abweisung der Klage (Urk. 19), worüber die Klägerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin brachte vor, dass sie mehr als sechs Monate bei A.___ AG tätig gewesen sei, bevor sie ab dem 20. April 2020 voll arbeitsunfähig gewesen sei. Dies werde auch im Gutachten bestätigt, da darin von einer durchgehend mindestens 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 ausgegangen werde. Vor dem 20. April 2020 sei sie voll arbeitsfähig gewesen und habe seit Oktober 2019 ihr 90%-Pensum (bis auf zwei krankheitsbedingte Absenzen) voll ausgeübt. Aus dem Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers gehe darüber hinaus hervor, dass sie ihre Zielsetzungen erfolgreich umgesetzt habe. Sie sei mit Fr. 6'785.-- x 13 marktgerecht entlöhnt worden. Damit sei erstellt, dass während mindestens sieben Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit bei stabilem Gesundheitszustand bestanden habe, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe damit nicht bestanden. Damit sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich im April 2020 eingetreten und damit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte. Hinzu komme, dass die Beklagte an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei, da der Beklagten sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung eröffnet worden seien. Entsprechend habe sie Anspruch auf eine ganze berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente der Beklagten, entsprechend den von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgraden von 100 % ab 1. September 2021 und 72 % ab 1. Dezember 2021 (Urk. 1).
1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber vor (Urk. 8), dass keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid bestehe, da der Beginn der Wartefrist aufgrund der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht exakt habe festgelegt werden müssen. Des Weiteren sei die Klägerin seit dem 8. April 2020 mehrheitlich arbeitsunfähig gewesen. Sie habe aber seit langer Zeit an Essstörungen, einer Persönlichkeitsstörung und depressiven Zuständen gelitten, welche nach der Kündigung der Stelle bei der vorherigen Arbeitgeberin per Ende Februar 2019 zu einer ausgeprägten depressiven Episode geführt hätten. Danach habe sie eine Anstellung erhalten, welche ebenfalls innert sechs Wochen gescheitert sei, bevor sie dann bei der A.___ AG eine Stelle angetreten habe. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, habe damit bereits vor Beginn der Anstellung bei A.___ AG bestanden und die Tätigkeit vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2020 habe keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges bewirkt. Dies sei auch aufgrund der im Recht liegenden Akten dokumentiert, da sie gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen am 21. Oktober 2019 noch nicht arbeits- und leistungsfähig gewesen sei und sie sich bereits am 9. Januar 2020 schriftlich um einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik bemüht habe. Damit bestünden echtzeitliche Atteste, wonach die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG eingeschränkt gewesen sei. Damit sei überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass die Klägerin sich seit dem Stellenverlust im Februar 2019 nicht mehr erholt habe und Einschränkungen dauerhaft bestanden hätten.
1.3 Die Klägerin ergänzte replicando (Urk. 15), dass eine mindestens drei Monate andauernde Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausreiche, den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen. Die Tätigkeit bei A.___ AG sei weder als Eingliederungsversuch zu werten noch habe die Tätigkeit auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruht. Sie habe rund 6 Monate dem Pensum entsprechend gearbeitet mit lediglich zwei Fehltagen, womit die Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen sei. Auch bestünden für diese Zeit keine Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden.
1.4 In ihrer Duplik erwiderte die Beklagte (Urk. 19), dass die Klägerin tatsächlich vom 21. Oktober 2019 bis zum 8. April 2020 mit nur zwei Fehltagen gearbeitet habe, was allerdings nur fünf Monate seien. Gemäss Bericht vom 17. Februar 2020 sei bereits in diesem Zeitpunkt ein Klinikeintritt als dringend indiziert erachtet worden, so dass sie bereits dann arbeitsunfähig gewesen sei. Dies werde auch im März 2020 im Bericht des Kantonsspitals B.___ bestätigt. Damit seien echtzeitliche Berichte vorliegend, welche eine Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machten. Des Weiteren ziehe vor allem die seit Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung wiederholt Arbeitsunfähigkeiten nach sich, womit die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Versicherungsdeckung durch die Beklagte vorgelegen habe. Die Tätigkeit bei A.___ AG habe den zeitlichen Zusammenhang aufgrund der echtzeitlich attestierten psychiatrischen Befunde nicht unterbrochen.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Der enge zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4. f.).
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass der Verordnung über die Invalidenversicherung die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
3. Die relevante Aktenlage bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerin präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2021 über den Behandlungszeitraum von 2018 bis 2021 mit Eintrag vom 26. Februar 2019 fest, dass eine Bescheinigung wegen Kündigung auf den 28. Februar 2019 aus gesundheitlichen Gründen ausgestellt worden sei. Am 13. Mai 2019 notierte er, dass eine Weiterbildung absolviert, aber noch kein neuer Job gefunden worden sei. Die Psyche sei noch nicht ganz stabilisiert. Am 23. September 2019 führte er aus, dass die Klägerin seit 6 Wochen arbeite, es bestehe eine zunehmende Mobbing-Situation und sie habe daher zunehmend Fehler gemacht. Am 20. September 2019 sei die Kündigung in gegenseitigem Einverständnis vorgelegt worden, sie habe nicht unterschrieben. Die Arbeit sei aber faktisch nicht mehr möglich, da ihr praktisch alle Kompetenzen entzogen worden seien. Psychisch sei sie zunehmend am Boden mit depressiver Verstimmung und latenten Suizidgedanken. Sie habe wieder mit Deprivita begonnen. Am 24. September 2019 hielt Dr. C.___ fest, dass die Klägerin morgen zu «Psych. Indlekofer» [wohl: Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie] könne.
Am 3. Oktober 2019 führte er aus, dass die Klägerin in der Psychiatrie Schützen das Erstgespräch gehabt habe, eventuell sei eine berufliche Umorientierung möglich, sie habe noch keine Zusage erhalten.
Am 20. April 2020 notierte er, dass sie seit Oktober 2020 (richtig: 2019) einen Job habe, wo vollständig chaotische Verhältnisse herrschten. Es habe keine stationäre Therapie stattgefunden wegen Corona. Sie wolle nur eine Teil-Arbeitsunfähigkeit, damit Lohnabrechnungen noch möglich seien. Zunehmend sei sie überfordert mit allem, es bestehe eine zunehmende Burnout-Problematik (Urk. 9/4).
3.2 Im Bericht vom 17. Februar 2020 über das Vorgespräch vom 10. Februar 2020 hielten die zuständigen Personen der Klinik D.___ fest, dass aufgrund des Schweregrades der Bulimie und der damit einhergehenden rigiden Alltagsstruktur ein ambulantes Setting von der Klägerin nicht bewältigbar sei. Das selbstdestruktive Verhalten sei ambulant nicht genügend engmaschig überwachbar und zur Behandlung sei eine Distanzierung aus dem häuslichen Umfeld dringend indiziert. Die Klägerin könne sich aber nicht für einen Eintritt entscheiden. Da eine störungsspezifische Behandlung als dringend indiziert betrachtet werde, seien Adressen weiterer stationärer Fachkliniken mitgegeben worden (Urk. 9/7).
3.3
3.3.1 Im Bericht vom 8. Juni 2020 der Klinik D.___ über den stationären Aufenthalt vom 28. April bis zum 27. Mai 2020 konstatierten die Behandler, dass die Klägerin seit ca. 3 Jahren an einer Essstörung leide. Während der letzten Jahre sei es immer wieder zu beruflichen Sinnkrisen, Erschöpfung mit Burnout-Symptomatik und Arbeitslosigkeit gekommen.
In der Zusammenschau der Befunde sähen sie die Diagnosekriterien für eine atypische Bulimie Nervosa (ICD-10 F50.3) mit unregelmässigen Essanfällen und gewichtskontrollierendem Verhalten (Erbrechen und Sport) erfüllt. Des Weiteren bestehe eine agitierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche sich im Rahmen eines beruflichen Burnoutprozesses (ICD-10 Z73.1) entwickelt habe. Für eine abschliessende Beurteilung fehle die Persönlichkeitsdiagnostik. Dem klinischen Eindruck nach habe die Klägerin eine sehr hohe Leistungsbereitschaft und zwanghafte perfektionistische Persönlichkeitszüge (Urk. 13/13/12 ff.).
3.3.2 Ein weiterer stationärer Aufenthalt der Klägerin erfolgte vom 3. Juni bis 30. Juli 2020 in der Seeklinik I.___ (Urk. 13/13/6 ff.).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht von 29. September 2020 fest, dass die Klägerin seit August 2020 bei ihr in ambulanter Behandlung sei. Anamnestisch leide die Klägerin seit ca. 2004 an einer Essstörung. Es bestehe ein Verdacht auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit infolge eines Traumas durch einen Auffahrunfall und ein Erdbeben 2011. In den letzten Jahren habe immer wieder eine Burnout-Symptomatik bestanden. Die Depressivität habe seit Sommer 2019 zugenommen mit Erschöpfung, Antriebsverlust, zwanghaftem Grübeln und schwer beeinträchtigter Konzentrationsfähigkeit. Eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode habe vorgelegen. Die ambulante Psychotherapie habe im Herbst 2019 begonnen, die Anmeldung zur stationären Behandlung sei im Januar erfolgt (Urk. 13/13/2).
3.5 Dr. E.___ führte auf Angrage im von der AXA eingeholten Bericht vom 3. März 2021 aus, dass die Vorbehandlerin Dr. F.___ die Klägerin per 21. Oktober 2019 als nicht arbeits- und leistungsfähig erachtet habe, die Klägerin habe sich aber dennoch für die Stelle beworben. Beim Ersttermin am 25. September 2019 sei entsprechend auch die Klinikanmeldung erfolgt (Urk. 9/5).
3.6 Die Klägerin befand sich im Anschluss soweit eruierbar durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 13/66; Urk. 13/128; Urk. 13/131; Urk. 13/140/2). Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte aufgrund der zunehmenden Dekompensation der bekannten Bulimia nervosa vom 7. Oktober bis 19. November 2021 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.___ (Urk. 13/167/3 ff.).
3.7 Die IV-Stelle holte das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 8. August 2023 ein. Die Gutachter hielten folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/157.1/8):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
- Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4 und M51.1) (Gluteal-Schmerzen und intermittierend dorsaler Bein- und Fussschmerz rechts bei progredienter Sequestration L5-S1 mit Kompression S1 rechts) (MRI 10. März 2023)
- Status nach traumatischer antero-inferiorer Schulterluxation links vom 13. März 2023 (ICD-10: S43.01)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (gekürzt wiedergegeben):
- Dysthymie (ICD-10: F34.1)
- Hypermobilitätsyndrom (Beighton 7/9)
- Klinisch manifeste Osteoporose
- Pes transversoplanus beidseits
- Reizdarmsyndrom
- Reizblase
- Raynaudphänomen ohne Hinweise auf Kollagenose
- Nahrungsmittelunverträglichkeit
- Chronische Hepatopathie vom hepatitischen Typ April 2021, a.e. medikamentös toxisch (NSAR-Einnahme, Fluoxetin, Femoston)
- Pankreaslipomatose
- Unklare Zyste im Bereich des rechten Ovars (Grösse 23 x 20 mm)
- Gallenblasensludge, asymptomatisch
- Minimale Arteriosklerose der Aorta abdominalis
Bei der Klägerin bestehe bereits seit der Kindheit eine Essstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und seit vielen Jahren eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Dysthymie. Vor allem die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Essstörung hätten anfangs kompensiert werden können, was typischerweise im Verlauf des Lebens aufgrund der nachlassenden Ressourcen immer schwieriger werde, wodurch sich dann Arbeitsplatzkonflikte und depressive Episoden gehäuft hätten, was bei der Klägerin so auch ab 2020 eingetroffen und auch durch die danach erfolgten stationären psychiatrischen Behandlungen belegt sei. Aus rheumatologischer und internistischer Sicht liege das Hauptbeschwerdebild in der Ess-/Brechstörung bei Bulimie. Die Beschwerden im Nacken und unteren Rücken sowie der linken Schulter seien durch die therapeutischen Massnahmen und die allgemein ausgeprägte körperliche Aktivität, welche als sehr hoch und leistungsfähig eingestuft werden könne, im Alltag nicht relevant, insbesondere nicht auf die angestammte Tätigkeit im Service oder in einer Bürotätigkeit (Urk. 13/157.1/7).
In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin sei die Klägerin primär aufgrund der Symptome der Persönlichkeitsstörung, welche zu einer grossen Selbstunsicherheit und Perfektionismus führten und deswegen ein hohes Arbeitsengagement verursachten, sowie die eigenen Bedürfnisse massiv vernachlässigen liessen, was dann immer wieder zu depressiven Episoden und zwischenmenschlichen Konflikten führe, als auch aufgrund der depressiven Symptome (reduzierte Konzentration, Grübeln und Anhedonie sowie in höhergradigen depressiven Episoden auch eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit), sowie aufgrund der Essstörung, welche den Alltag der Klägerin vollkommen dominiere und das Ausüben von sportlichen Aktivitäten in massiver Weise bedinge, zu 60% als arbeitsunfähig zu beurteilen. Dies zeige sich auch im heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären Beziehungen gefunden worden seien. Aktenanamnestisch sei dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ab mindestens April 2020 anzunehmen, wobei ab April 2020 bis und mit November 2021 durchgängig eine mindestens mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe und stationäre Behandlungen durchgeführt worden seien, weshalb damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vergleichbaren leichten und mittelschweren Tätigkeit (Urk. 13/157.1/10 f.).
4.Der Beklagten wurden die Vorbescheide vom 27. Oktober und 13. Dezember 2023 (Urk. 13/169 und Urk. 13/178) sowie die Verfügung vom 22. März 2024 (Urk. 13/183) eröffnet. In der Verfügung vom 22. März 2024 erwog die IV-Stelle, dass die Klägerin sich am 11. September 2020 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Gemäss bidisziplinärem Gutachten liege ab April 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Da die Klägerin aber vom 1. März bis 31. August 2021 Taggelder bezogen habe, könne die Rente erst per 1. September 2021 ausgerichtet werden.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bestand keine Notwendigkeit zur vertieften Abklärung, wann genau die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, da der Rentenbeginn - frühestmöglicher Rentenbeginn war aufgrund der Anmeldung im September 2020 der 1. März 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) - infolge Bezugs des Taggeldes just ab 1. März 2021 aufgeschoben worden war (Art. 29 Abs. 2 IVG). Damit besteht bezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die Ausführungen der Invalidenversicherung, und die Sache ist frei zu prüfen (vgl. E. 2.3).
5.
5.1 Unbestritten und anhand der Aktenlage ist der Anspruch der Klägerin auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes erstellt. Ebenfalls unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass die Klägerin bereits vor der Versicherungsdeckung durch die Beklagte unter (zeitweise einschränkenden) psychischen Problemen gelitten hat.
Zu prüfen bleibt, ob die Tätigkeit bei der A.___ AG den zeitlichen Zusammenhang zu den vorbestehenden psychischen Problemen unterbrochen hat und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit damit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist oder der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde, womit keine Leistungspflicht der Beklagten bestehen würde.
5.2
5.2.1 Die Klägerin trat die Stelle bei A.___ AG am 21. Oktober 2019 in einem Pensum von 90 % an (Urk. 2/2). Gemäss der «Übersicht Abwesenheiten» fehlte die Klägerin im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 8. April 2020 im November 2019 und im Februar 2020 je einen halben Tag und im Dezember 2019 einen ganzen Tag (Urk. 2/5). Damit hatte sie während rund 5.5 Monaten lediglich 2 Tage gefehlt, womit sie ihr 90%-Pensum in quantitativer Hinsicht klar erfüllte.
5.2.2 Die Beklagte machte geltend, dass Dr. F.___ die Klägerin am 21. Oktober 2019 als nicht arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 9/5) und die Klägerin sich am 9. Januar 2020 gemeldet und einen stationären Klinikeintritt gewünscht habe (vgl. Urk. 9/6). Im Bericht vom 17. Februar 2020 über das Vorgespräch vom 10. Februar 2020 sei ebenfalls vermerkt, dass die Klägerin sich um einen stationären Aufenthalt bemüht habe (Urk. 9/7). Dies zeige, dass die Klägerin nicht voll arbeitsfähig gewesen sei.
Richtig ist, dass Dr. F.___ die Klägerin als nicht arbeitsfähig erachtet hatte per 21. Oktober 2019, wobei ihre Einschätzungen auf den drei erfolgten Terminen vom 25. und 30. September 2019 sowie 9. Oktober 2019 beruhte (vgl. hierzu Urk. 9/5-6). Allerdings erfolgte zum damaligen Zeitpunkt keine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und eine nähere Begründung dazu, infolge welcher psychischer Beeinträchtigung Dr. F.___ eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verneinte, liegt nicht vor (vgl. Urk. 9/5). Gestützt darauf lässt sich eine echtzeitliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung des voll ausgeübten vertraglich vereinbarten Pensums von 90 % - nicht überwiegend wahrscheinlich erstellen.
Die Klägerin bemühte sich im Februar 2020 um einen stationären Aufenthalt - dies erfolgte gemäss Bericht vom 17. Februar 2020 vor allem infolge ihrer dekompensierten Bulimia nervosa, da aufgrund des Schweregrades der Bulimie und der damit einhergehend rigiden Alltagsstruktur ein ambulantes Setting nicht bewältigbar sei (vgl. Urk. 9/6). Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Essstörung in der Zeit von Oktober 2019 bis April 2020 zwar zu einer Dekompensation führte - dass dies allerdings eine massgebliche Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin gehabt hätte, kann daraus nicht geschlossen werden.
Die Klägerin hatte einen Monat Probezeit und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2019, Urk. 16/2). Wäre ihre Leistung klar ungenügend gewesen, hätte die damalige Arbeitgeberin überwiegend wahrscheinlich von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Die Entlöhnung entsprach mit Fr. 6'785.-- x 13 zuzüglich Bonus einem marktüblichen Entgelt (Urk. 16/2).
Darüber hinaus geht weder aus ihrem Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2021 noch aus dem Kündigungsschreiben vom 22. Oktober 2020 eine ungenügende Arbeitsleistung hervor (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 2/3).
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihr vertraglich vereinbartes 90%-Pensum während rund 5.5 Monaten in quantitativer und überwiegend wahrscheinlich auch qualitativer Hinsicht hinreichend erfüllte, womit eine durchgehend vorgelegene Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Damit wurde der zeitliche Zusammenhang zu den vorbestehenden psychischen Problemen unterbrochen, und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit trat überwiegend wahrscheinlich erst im April 2020, mithin während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte, ein. Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten.
6.
6.1 Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Rente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2021 und von 72 % mit Wirkung ab 1. März 2022 auszurichten unter Vorbehalt der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten gemäss Ziff. 2.2.1 des Vorsorgeplans (Urk. 9/1; Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470; vgl. auch Urk. 2/10 und Urk. 2/11).
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse gemäss ständiger Praxis der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Die Beklagte hat in Art. 37 Abs. 4 ihres Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2020, Urk. 9/2) festgehalten, dass der Verzugszins dem Mindestzins gemäss BVG entspricht. Dieser beträgt vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 1 % und ab dem 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Die Beklagte schuldet dem Kläger folglich für die bis zur Klageerhebung am 4. Dezember 2024 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum die Verzugszinsen in der Höhe von 1.25 %.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin - vorbehältlich der Wartefrist von 24 Monaten gemäss des Vorsorgeplans der A.___ AG (gültig ab 1. Januar 2020) - ab 1. September 2021 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. März 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 % nebst Zins seit 4. Dezember 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1.25 % auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jonas Steiner
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCasanova