Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2024.00079
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 24. Februar 2025
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. … vom 28. Juni 2022 rückwirkend per 1. März 2022 der Sammelstiftung Vita an (Urk. 2/1).
Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH infolge Beitragsausstände seit dem 3. April 2023 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/8), löste sie mit Schreiben vom 16. August 2024 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. August 2024 auf (Urk. 2/10). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2/11) leitete die Sammelstiftung Vita sodann am 13. November 2024 über den Betrag von Fr. 11'280.80 beim Betreibungsamt der Stadt Y.___ die Betreibung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl vom 13. November 2024, Urk. 2/12), wogegen diese am 21. November 2024 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/12).
2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 10'795.85 plus Zins zu 5 % seit 1. November 2024, den bis 31. Oktober 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 184.95 sowie die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt der Stadt Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 24. Dezember 2024 (Urk. 4), zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Urk. 5) – angesetzten Frist keine Klageantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
2.2 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit 3. April 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss Anschlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsvorstoss vorliege, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1).
2.3 Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hinreichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/7 und 2/9), ebenso ist den Akten die Ausstands-Aufstellung der Jahre 2023 und 2024 (per 31. August 2024) zu entnehmen, welche die Beitragsforderungen – einschliesslich der Kosten für den Zahlungsplan sowie die Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/6).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- beziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ ohne Angabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/12).
2.4 Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für den Zahlungsplan in der Höhe von Fr. 250.--, die Mahnkosten von Fr. 600.-- sowie die Vertragsauflösungskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/6 und 2/11) haben ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2010, welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/1 S. 4), und sind folglich nicht zu beanstanden, was gleichermassen für die eingeklagten Inkassomassnahmekosten im Umfang von Fr. 300.-- gilt (vgl. die im Zahlungsbefehl vom 13. November 2024 aufgeführten Betreibungsspesen, Urk. 2/12), welche unter Ziffer 2.2 des Kostenreglementes fallen.
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 3) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR), da in Ziffer 9.3 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1/2022 (Urk. 2/3), zwar der Verzugszinssatz gemäss FZG, nicht hingegen der BVG-Verzugszinssatz geregelt ist. Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind daher nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/6).
2.5.2 Zu beachten ist, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden können. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E. 2f; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Gesetzesmaterialien zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. hierzu im Detail Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf Mahnkosten im Jahr 2023 von Fr. 100.-- und im Jahr 2024 von insgesamt Fr. 500.--, die Kosten des Zahlungsplans von Fr. 250.-- und die Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- (vgl. die Aufstellungen über die Ausstände der Jahre 2023 und 2024 [Urk. 2/6 S. 1]) besteht somit weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage.
2.5.3 Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/1, insbesondere Ziffern 6 und 10) noch gemäss Vorsorgereglement (Urk. 2/3) eine Kontokorrentabrede vereinbart wurde, kann offen bleiben, ob im BVG-Bereich die Führung eines Prämien-Kontokorrents möglich ist, was im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.3.1 bejaht wurde («Im BVG-Bereich ist die Führung eines Prämien-Kontokorrents möglich. Dabei werden Vertragszinsen im Rahmen eines Kontokorrents gestützt auf Art. 117 Abs. 2 OR nach der Saldoziehung und Anerkennung des Saldos durch den Schuldner noviert. Damit verlieren sie ihren Charakter als Vertragszinsen, so dass Art. 105 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung kommt»). Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Verzugszinsen 2023 von Fr. 41.35 (Urk. 2/6, 2023 S. 2; die per 2024 ausgewiesenen Zinsen von Fr. 184.95 sind im Saldo von Fr. 10'795.85 nicht miteinberechnet [2024 S. 2]) besteht somit ebenfalls weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage.
2.5.4 Zuzusprechen ist der beantragte Verzugszins von 5 % seit dem 1. November 2024 somit auf dem Betrag von Fr. 9'404.50 (Fr. 10'795.85.-- abzüglich ausserordentliche Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 1'350.-- [E. 2.5.2] und abzüglich Verzugszins von Fr. 41.35 [E. 2.5.3]).
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ (Zahlungsbefehl vom 13. November 2024, Urk. 2/12) ist demzufolge im Betrag von Fr. 10'795.85 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 9'404.50 seit 1. November 2024, den bis 31. Oktober 2024 aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie den Inkassomassnahmekosten von Fr. 300.-- aufzuheben.
3.2 Die Betreibungskosten von Fr. 104.-- (Urk. 2/12) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), was von der Klägerin zu Recht nicht beantragt wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'795.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 9'404.50 seit dem 1. November 2024 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie Fr. 300.-- Inkassomassnahmekosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ (Zahlungsbefehl vom 13. November 2024) in diesem Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
KüblerBöhme