Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2025.00005
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. April 2025
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. Januar 2025 (Urk. 1), mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (S. 2):
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 10'534.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.10.2024, zuzüglich CHF 227.30 Zins bis 30.09.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,
die Verfügung vom 15. Januar 2025 (Urk. 3) von der Beklagten an ihrer Domiziladresse nicht zugestellt werden konnte (Urk. 4), weshalb die Verfügung am 22. Januar 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wurde (Urk. 5),
mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 17. respektive 30. Mai 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1. März 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit dem 16. November 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 10'534.35 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins bis 30. September 2024 von Fr. 227.30 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/9) für die am 15. März und 15. April 2024 versandten Mahnungen (Urk. 2/7/1-2), die Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/9) sowie die vertraglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 6),
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 10'534.35 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände des Jahre 2023 und 2024 (Urk. 2/5), die Schlussabrechnung vom 30. August 2024 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 10'534.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins vom 1. Januar bis 30. September 2024 von Fr. 227.30 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024, Urk. 2/10 S. 2) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'534.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins vom 1. Januar bis 30. September 2024 von Fr. 227.30 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais