Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00006


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 20. Februar 2025

in Sachen

Tellco pk

Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz

Klägerin


vertreten durch Advokat Thomas Käslin

advokatur 11

Leimenstrasse 4, 4051 Basel


gegen


Y.___ AG

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 22. März 2022 respektive 17. April 2022 per 3. Januar 2022 rückwirkend der Tellco pk (vormals pensionskasse A.___, vgl. Urk. 2/3) an (Urk. 2/4).

    Nachdem die Tellco pk die Y.___ AG infolge Beitragsausstände für die Jahre 2022 und 2023 mehrfach ohne Erfolg gemahnt hatte (Urk. 2/11, 2/12), löste sie mit Schreiben vom 27. Juni 2023 den Anschlussvertrag Nr. «…» per 30. Juni 2023 auf (Urk. 2/13). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung per 30. Juni 2023 (Urk. 2/14) und einer weiteren erfolglosen Mahnung vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/15) leitete die Tellco pk am 12. September 2024 über den Betrag von Fr. 69'966.80 beim Betreibungsamt der Stadt Dietikon die Betreibung gegen die Y.___ AG ein (Urk. 2/16; vgl. auch Urk. 2/18; Zahlungsbefehl vom 13. September 2024 [Urk. 2/17]), wogegen diese am 26. September 2024 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/17).


2.    Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erhob die Tellco pk Klage gegen die Y.___ AG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2023, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. «…» beim Betreibungsamt der Stadt Dietikon erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 forderte das Sozialversicherungsgericht die Beklagte auf, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 4). Die Verfügung konnte der Beklagten an der Domiziladresse nicht zugestellt werden (Urk. 5), auch ein weiterer Zustellversuch mittels A-Post blieb erfolglos (vgl. Urk. 6 f.).

    Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Urk. 8) wie auch gemäss Auskunft des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (Urk. 9) hat die Beklagte ihr rechtliches Domizil noch immer an der B.___strasse in Z.___; dessen ungeachtet können ihr – wie ausgeführt – dort keine Postsendungen zugestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Zustellung von Postsendungen aller Art grundsätzlich verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt, demzufolge die Verfügung vom 15. Januar 2025 als zugestellt zu gelten und die Beklagte als säumig zu betrachten ist (vgl. Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezember 2020 Ziff. 3.7 mit Verweis auf Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff. II, wonach eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit über eine Adresse verfügen muss, unter der sie erreicht werden kann).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.

1.2    Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, seitens der Beklagten seien keine Prämien beglichen worden, vielmehr sei alles unternommen worden, um die Bezahlung der geschuldeten Prämien hinauszuschieben. Die der Beklagten zugestellten Prämienrechnungen, Kontoauszüge, Mahnungen und die Kündigung seien stets unwidersprochen geblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte ihre Schuld grundsätzlich anerkenne (Urk. 1).


2.

2.1    Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hinreichend ausgewiesen (Urk. 2/9 und 2/14), ebenso ist das Prämienkontokorrent der Jahre 2022 bis 2024 aktenkundig, welches die Beitragsforderungen – einschliesslich der Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/8).

    Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren als säumig zu betrachtende Beklagte jemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderungen vor- beziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon ohne Angabe von Gründen erhoben (Urk. 2/17).

2.2    Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Mahngebühren von Fr. 200.--, die Verwaltungs-/Vertragsauflösungskosten von Fr. 550.-- sowie die Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 300.-- (Urk. 2/8) haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 3.2 des Kostenreglementes (gültig ab 1. Januar 2023, Urk. 2/7), welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/4 S. 2), und sind folglich nicht zu beanstanden.

2.3    Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (gültig per 15. November 2018, Urk. 2/7), welche ebenfalls integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bilden (Urk. 2/4 S. 2), sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 6 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Urk. 2/8).

2.4    Hinsichtlich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- beruft sich die Klägerin auf Ziffer 3.2 des Kostenreglementes (Urk. 2/7), wonach für Aufwendungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.-- erhoben werden könne (Urk. 1 S. 7). Diese Reglementsbestimmung läuft indes Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach das Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist (BGE 128 V 323), weshalb sie vorliegend nicht anwendbar ist. Entsprechend können die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren der Klägerin nicht zugesprochen werden.


3.

3.1    Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2024, Urk. 2/17) ist demzufolge im Betrag von Fr. 69'966.80 zuzüglich 6 % Verzugszins seit 31. Dezember 2023 aufzuheben.

    Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

3.2    Die Betreibungskosten von 104.-- (Urk. 2/17) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

4.

4.1    Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

    Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen, welche indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben sind.

4.2    Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2023 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Thomas Käslin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie via Publikation im Amtsblatt an:

- Y.___ AG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) zur Kenntnisnahme

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme