Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00010


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 21. März 2025

in Sachen

Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin


gegen


X.___ AG

Beklagte




Nach Einsicht in die Eingabe vom 21. Januar 2025, mit der die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 1):

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 19791.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023 und Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (richtig: Z.___) vom 25. Januar 2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten;

unter Hinweis, dass

    die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung, dass

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 18. Juli 2022 (Urk. 2/2) bis zur Kündigung per 31. August 2023 (Urk. 2/10) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Vertragsauflösungsgebühren, Zins und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 19’791.90 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2023 nebst Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/13) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 21. Januar 2025 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/13) hinzuweisen ist,

    die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Vertragsauflösungskosten und Bearbeitungsgebühren) auf Ziffer 3 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/4 Ziffer 3), indes die Klägerin gemäss ihren Unterlagen auf fälligen Beiträgen einen Zins von 4 % und nicht wie beantragt 5 % vorsieht (Urk. 2/15),

    ansonsten keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, Fr. 19’791.90 nebst Zins zu 4 % seit 1. November 2023 und Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15Januar 2024 [Urk. 2/13]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

    das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

    nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der fast vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 19’791.90 nebst Zins zu 4 % seit dem 1. November 2023 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Z.___ (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubNef