Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2025.00012
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 28. Mai 2025
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 28. Januar 2025, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 1):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 35706.60 nebst Zins zu 5% seit 11.08.2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dübendorf vom 10.09.2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (Urk. 3, publiziert im Amtsblatt am 7. Februar 2025 [Urk. 5] und zugestellt am 14. April 2025 [Urk. 10]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr gestützt auf den Anschlussvertrag vom 31. August 2021 (Urk. 2/2) bzw. dessen am 23. Mai 2024 beschlossenen Auflösung (Urk. 2/16) vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2024 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2023 und 2024 zuzüglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungsgebühren und -kosten sowie Vertragsauflösungs- und weitere Kosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 35'706.60 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. August 2024 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/19) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 5. April 2023 (Urk. 2/6), vom 3. Juli 2024 (Urk. 2/8), vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2/10), vom 1. Dezember 2023 (Urk. 2/11), vom 4. April 2024 (Urk. 2/13) und vom 3. Juli 2024 (Urk. 2/17), die Schlussabrechnung vom 12. Juli 2024 (Urk. 2/18), den Kontoauszug vom 28. Januar 2025 (Urk. 2/20) sowie den Zahlungsbefehl vom 29. August 2024 (Urk. 2/19) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen und die Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist, für rückwirkende Mutationen sowie für die Vertragsauflösung ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 3 des Kostenreglements Version 2017 haben (Urk. 2/4),
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten «Bearbeitungsgebühren» um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Version 2017 Ziffer 3) geschuldete Summe von Fr. 600.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 29. August 2024, Urk. 2/19),
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben,
aufgrund des Zinseszinsverbots (Art. 105 Abs. 3 OR) lediglich auf dem Grundbetrag Verzugszinsen geschuldet sind, wovon durch vertragliche Abrede zwar abgewichen werden kann, eine solche Regelung von der Klägerin jedoch nur behauptet (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 2/2, welcher jedoch keine Ziff. 3.3 zu entnehmen ist), nicht aber belegt wurde, womit nicht erstellt ist, dass sie berechtigt ist, auch auf den in ihrer Forderung enthaltenen aufgelaufenen Zinsen (vgl. Urk. 2/20) Verzugszinsen zu fordern, ebenso wenig auf den Betreibungskosten und -gebühren,
sich der Beginn des Zinsenlaufs für die eingeklagte Forderung aus dem Zahlungsbefehl vom 29. August 2024 (Urk. 2/19) ergibt (11. August 2024),
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 35’706.60 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2024 auf Fr. 32'978.70 (Fr. 37'097.05 - Fr. 1'491.65 - Fr. 111.-- - Fr. 600.-- - Fr. 1'915.70, Urk. 2/20) und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 29. August 2024, Urk. 2/19) in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’200.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 35'706.60 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2024 auf Fr. 32'978.70 sowie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 29. August 2024) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher