Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2025.00013
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. April 2025
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur vom 4. Februar 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 137'390.40 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2024 und Fr. 1'000. Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom 23. September 2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
unter dem Hinweis,
dass die Beklagte mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Beklagte sich der Klägerin per 1. März 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Anschlussvertrag, Urk. 2/2),
dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 30. Juni 2024 auflöste (Schreiben vom 24. Mai 2024, Urk. 2/17, sowie Anschlussvertrag Ziffer 3.3),
dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/20) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,
dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 137'390.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Juli 2024 zuzüglich Fr. 1’000.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 17. September 2024, Urk. 2/20),
dass sich die eingeklagte Forderung aus dem Beitragsausstand inklusive Zinsen per 31. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 101'050.65, den Beiträgen 2024 in Höhe von Fr. 32'276.40, Mahngebühren in Höhe von Fr. 100.--, Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist in Höhe von Fr. 200.--, Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 700. sowie aufgelaufene Zinsen bis 25. Juli 2024 zusammensetzt (Urk. 1, Urk. 2/23),
dass sich der Beitragsausstand per 31. Dezember 2023 sowie die Beiträge 2024 aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/5-13, Urk. 2/16, Urk. 2/18, Urk. 2/23) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
dass die Mahngebühren in Höhe von Fr. 100.-- (Urk. 2/14), die Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist in Höhe von 200.-- (Urk. 2/17) sowie die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 700.-- ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin haben (Urk. 2/4 Ziff. 4 und Ziff. 6),
dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/20) und unter dem Titel Bearbeitungsgebühren eingeklagten Fr. 1‘000. für das Betreibungsbegehren gilt (Ziff. 4),
dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2) haben,
dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages, Urk. 2/2),
dass sich aus der Beitragsrechnung der Klägerin vom 3. Oktober 2024 ergibt (Urk. 2/22), dass sie eine rückwirkende Mutation vorgenommen hat, aus welcher sich ein netto Guthaben der Beklagten in Höhe von Fr. 782.65 ergibt (Fr. 932.65 – Fr. 150),
dass dieses Guthaben von der eingeklagten Forderung in Abzug zu bringen ist,
dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 136'607.75 (Fr. 137'390.40 – Fr. 782.65) nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2024 und Fr. 1’000. Bearbeitungsgebühren zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Illnau-Effretikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 17. September 2024, Urk. 2/20) im entsprechenden Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der praktisch vollständig unterliegenden Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 2’700.-- aufzuerlegen sind,
dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weitgehend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 136'607.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2024 zuzüglich Fr. 1'000.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 17. September 2024) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 2’700.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler