Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00023


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Klägerin


gegen


X.___

Beklagter




Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (Urk. 1) erhob die Pensionskasse Stadt Zürich Klage gegen X.___ und beantragte:

1.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'258.55 zu zahlen inklusive eines Verzugszinses von 5 % seit 21. April 2024.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 26. November 2024) sei aufzuheben.

3.    Die Betreibungskosten sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen, und es sei der Klägerin eine ange-messene Prozessentschädigung zuzusprechen.

    Mit Verfügung vom 6. März 2025 (Urk. 3) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden oder um eine von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete schriftliche Vollmacht für Y.___, welche die Klageschrift alleine unterzeichnet hatte, im Handelsregister jedoch mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen ist, einzureichen. Nachdem die Klägerin innert Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Klageschrift eingereicht hatte (Urk. 6), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 18. März 2025 Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 7). Der Beklagte reichte innert Frist weder eine Stellungnahme noch Beweismittel ein.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.2).

1.2    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).


2.    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1, Urk. 6), sie habe Z.___ sel. seit 1. Dezember 1995 eine Ehegattenpension ausge-richtet. Im Dezember 2023 sei Z.___ sel. verstorben. Der Todesfall sei ihr nicht gemeldet worden. Sie habe erst am 20. März 2024 über einen Abgleich mit der Zentralen Ausgleichskasse ZAS vom Tod von Z.___ sel. erfahren, worauf sie die Rentenleistungen unverzüglich eingestellt habe. Der Anspruch auf die Ehegattenpension ende mit dem Sterbemonat, weshalb sie die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen für die Monate Januar bis März 2024 in Höhe von Fr. 8'258.55 vom Beklagten, dem einzigen Erben von Z.___ sel., zurückgefordert habe. Der Beklagte habe jedoch trotz Mahnung nicht auf ihre Zahlungsaufforderung reagiert, weshalb sie die Betreibung eingeleitet habe. Der Beklagte habe Rechtsvorschlag erhoben.


3.    Der Beklagte hat innert angesetzter Frist weder eine Klageantwort erstattet noch Beweismittel eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 7).


4.    Gemäss des vorliegend massgebenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3) Art. 62 Obligationenrechts (OR) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2).


5.    Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin (Urk. 1, Urk. 6) und die Akten (Urk. 2/1-12) steht fest, dass die Klägerin für Z.___ sel. auch über deren Tod im  Dezember 2023 (Urk. 2/6, Urk. 2/9) hinaus bis März 2024 eine monatliche Ehegattenpension in Höhe von Fr. 2'752.85 ausrichtete. Da die Ehegattenpension lediglich bis und mit dem Sterbemonat, mithin Dezember 2023, auszurichten gewesen wäre (Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Klägerin, Urk. 2/1), wurden auf das Konto von Z.___ sel. drei monatliche Ehegattenpensionen in Höhe von total Fr. 8'258.55 ohne jeden gültigen Grund ausbezahlt. Der Beklagte ist der alleinige Erbe von Z.___ sel. (Urk. 2/9), weshalb er der Klägerin die ohne jeden gültigen Grund ausgerichteten Fr. 8'258.55 zurückzuerstatten hat.


6.    Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2024 auf, die zu Unrecht überwiesenen Fr. 8'258.55 zurückzuerstatten. Sie setzte ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an (Urk. 2/7). Der Beklagte befand sich nach unbenütztem Ablauf der von der Klägerin angesetzten Zahlungsfrist, mithin ab 21. April 2024, in Verzug (Art. 102 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Er hat der Klägerin ab diesem Datum Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).


7.    Nach dem Gesagten ist die von der Klägerin eingeklagte und in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 8'258.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. April 2024 ausgewiesen. Die Klage ist entsprechend gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Bonstetten erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben. Anzufügen bleibt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).


8.

8.1    Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht zurückgeforderte und in Betreibung gesetzte Leistungen nach einem Todesfall verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Dementsprechend sind dem Beklagten für das vorliegende Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens des Beklagten wird dieser jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'258.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. April 2024 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 26. November 2024) aufgehoben.

2.    Dem Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pensionskasse Stadt Zürich

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstWyler