Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00027



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. Juni 2025

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___ AG

Beklagte





Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 20. März 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 61'551.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2024, zuzüglich Fr. 1'359.05 Zins bis 31. Oktober 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

2.    Es sei der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 9 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.


unter dem Hinweis,

dass mit Verfügung vom 24. März 2025 (Urk. 3) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,


in Erwägung,

dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. Mai 2020 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe und seit dem 17. Mai 2024 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt habe,

dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),

dass die eingeklagten Fr. 61'551.60 neben ausstehenden Beitragszahlungen Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500.-- (31. August 2024) auch Mahnspesen in Höhe von Fr. 500. (15. März sowie 10. und 15. April 2024; Urk. 1 S. 5, Urk. 2/6) beinhalten,

dass sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/5-7) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die Vertragsauflösungskosten (Urk. 2/9) ihre Grundlage ebenso im Kostenreglement der Klägerin haben (Urk. 2/1 Ziff. 3) wie die Mahnspesen (Urk. 2/1 Ziff. 2.1 [eingeschriebene Mahnungen und Versicherteninformation]),

dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/11) und unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten Fr. 300.-- Betreibungsspesen gilt (Urk. 2.1 Ziff. 2.2),

dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Akten ergibt, dass am 24. Dezember 2024 eine rückwirkende Mutation vorgenommen wurde, welche zu einer Gutschrift zu Gunsten der Beklagten in Höhe von Fr. 10'492.10 führte, mithin noch ein Ausstand in Höhe von Fr. 51'059.50 besteht (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/6),

dass die geforderten Verzugszinsen Fr. 1'359.05 ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben,

dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1),

dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin 51'059.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2024, zuzüglich Fr. 1'359.05 Zins bis 31. Oktober 2024 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. November 2024, Urk. 2/11) in diesem Umfang aufzuheben ist,


in weiterer Erwägung,

dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), ist doch das Verhalten der Beklagten angesichts des teilweise Obsiegens (etwa ein Sechstel) nicht als mutwillig zu beurteilen,



erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 51'059.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2024 zuzüglich Fr. 1'359.05 Zins bis 31. Oktober 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 28. November 2024) im entsprechenden Umfang aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler