Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2025.00033
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. Juli 2025
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Klägerin
Zustelladresse: Allianz Suisse
O BT I/BRM
Postfach, 8010 Zürich
gegen
X.___ AG
Beklagte
1.
1.1 Mit Eingabe vom 24. April 2025 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen die X.___ AG. Sie beantragte, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 13’112.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2025 sowie die vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (Urk. 3). Nachdem die eingeschrieben versandte Postsendung auch nach dem zweiten Zustellversuch von der Post mit dem Vermerk nicht «nicht abgeholt» retourniert wurde (Urk. 7), wurde die Verfügung am 30. Mai 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 8). Am 2. Juni 2025 meldete sich der Verwaltungsrat der Beklagten telefonisch beim Gericht und bat um die Zustellung der Verfügung vom 29. April 2025 samt Beilagen (Urk. 9), was gleichentags unter Hinweis auf die laufende Frist erfolgte (Urk. 10). Daraufhin teilte der Verwaltungsrat der Beklagten dem Gericht am 4. Juni 2025 mit, dass er die Postsendung des Gerichts erhalten habe (Urk. 13).
Die Beklagte liess sich aber in der Folge innert Frist nicht mehr vernehmen. Demnach ist — wie mit Verfügung vom 29. April 2025 für den Säumnisfall angedroht (Urk. 3 S. 2) — davon auszugehen, dass die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet, und es ist der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen.
2.
2.1
2.1.1 Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich (Urk. 2/2). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.
2.1.2 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2), fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.2 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen.
2.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheiden sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streitgegenstand. Ob es um Beiträge, Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht bleibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substantiieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der eingeklagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Beklagte hat sich der Klägerin mit dem am 10./24 Mai 2022 unterzeichneten Anschlussvertrag respektive der Offerte und Antrag auf Durchführung der beruflichen Vorsorge und Besondere Reglementsbestimmungen mit Vorsorgeplan (OA) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 2/4). Der Vertrag wurde von der Klägerin am 12. November 2024 per 31. Dezember 2024 aufgelöst (Urk. 2/30-31).
3.2 Mit dem Vertragsabschluss wurden die allgemeinen Bestimmungen der Klägerin zur Führung des Prämienkontos sowie zu besonderen Kosten, welche in der in der Offerte und Antrag (Anhang OA, Urk. 2/4 S. 7) sowie den Anschlussbedingungen (Ziff. 14.2 und 15.1.4, Urk. 2/6) erwähnt sind und dieser gemäss der Klägerin bei Vertragsabschluss beigelegt wurden (Urk. 1 S. 3) zum Vertragsbestandteil. Laut Ziffer 14.2 der Anschlussbedingungen wird für jeden Arbeitgeber gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto ein verzinsbares Kontokorrent geführt (Urk. 2/6 S. 6). Gemäss Ziffer 5 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/8) gelten Rechnungen und Kontoauszüge als vom Arbeitgeber anerkannt, sofern sie nicht spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet werden (vgl. auch Leander D. Loacker in: BSK-OR I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 117). Gemäss den Ausführungen der Klägerin machte die Beklagte während der Vertragsdauer zwar Änderungen der Lohnsummen geltend, die zu Prämienanpassungen geführt hätten (Urk. 1 S. 10). Sie habe sich aber zur Prämienzahlung bereit erklärt. Im April 2023 habe sie um einen Zahlungsaufschub gebeten (Urk. 1 S. 13, Urk. 2/21). Die Ratenzahlungsvereinbarung sei jedoch nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 10). Mit ihrer Klage reichte die Klägerin überdies die an die Beklagten adressierten Rechnungen, Mahnschreiben, Betreibungen und Kontoauszüge ein (Urk. 2/15-24, Urk. 2/27-29). Die Beklagte hat nach Lage der Akten weder die Beitrags-/Prämienberechnungen in Zweifel gezogen noch die regelmässig zugestellten Beitragsabrechnungen und die konkret in Rechnung gestellten Beiträge bestritten. Beim letzten der aufgelegten Kontoauszüge, demjenigen per Auflösung des Anschlussvertrages am 31. Dezember 2024 (Urk. 2/30-31) bestand ein Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 13’112.15 (Urk. 2/29). Dies entspricht der von der Klägerin eingeklagten Forderung (Urk. 1 S. 2).
3.3 Die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten vertraglich vereinbarten Kostenbeiträge für Mahn- und Betreibungskosten (vgl. Urk. 2/25) finden ihre Stütze im Kostenreglement (Urk. 2/9), welches ebenfalls integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (E. 3.2 vorstehend). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten im Betrag von Fr. 73.30.-- für den Zahlungsbefehl des Beitreibungsamtes Zürich 9 vom 6. Juli 2023 mit welchem die Klägerin eine Forderung von Fr. 4'514.95.-- (entsprechend dem Prämiensaldo 1.1.-31.12.2022) samt Zins zu 3.75 seit 1. Januar 2023 und Umtriebsspesen in der Höhe von Fr. 500.-- in Betreibung setzte (Urk. 2/23 S. 1). Gegen diese Betreibung hat die Beklagte am 18. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2/23 S. 2). Nach Lage der Akten hat die Klägerin in jener Betreibung dann aber keine Rechtsöffnung verlangt (vgl. Urk. 1 S. 11). Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 können somit nicht auf die Beklagte überwälzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
3.4
3.4.1 Was die geltend gemachten Verzugszinsen betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto (Kontokorrent, Urk. 2/8) die Prämien grundsätzlich am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig werden (Ziff. 1 Abs. 1) und ein verbleibender Restbetrag spätestens vor Ablauf des Versicherungsjahres zu überweisen ist, so dass das per 31. Dezember abgeschlossene Prämienkonto keinen Saldo zulasten des Arbeitgebers aufweist (Ziff. 5 Abs. 4). Sodann hat die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Kontokorrent abzuwickeln (Ziff. 4.1 der Bestimmungen für das Prämienkonto, Urk. 2/8). Dies gilt als zulässige Abweichung von der — dispositiven (vgl. Corinne Widmer Lüchinger/Wolfgang Wiegand, in: BSK-OR I, 7. Aufl., 2020, N. 6 zu Art. 105, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3) — gesetzlichen Regelung zum Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR).
3.4.2 Zum Zinssatz ist festzuhalten, dass der Schuldner gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Auch hiervon können die Vertragsparteien mit ihrer vertraglichen Regelung abweichen, das heisst sie können höhere oder tiefere Verzugszinsen vereinbaren (Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., N. 7 zu Art. 104 OR mit weiteren Hinweisen). Zwar führte die Klägerin aus, dass hier der Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung komme (Urk. 1 S. 12). Gemäss dem der Beklagten am 23. April 2025 zugestellten Kontoauszug per 31. Dezember 2024 beträgt der Zinssatz für Debitoren (seit 1.7.2020) aber 3.75 % (Urk. 2/29; bei der am 6. Juli 2023 in Betreibung gesetzten Forderung forderte die Klägerin ebenfalls Zinsen von 3.75 %, Urk. 2/23 S. 1). Die Parteien sind somit von der gesetzlichen Regelung abgewichen, weshalb ein Zinssatz in der Höhe von 3.75 % zur Anwendung kommt.
Die Zinsen sind ab 1. Januar 2025 geschuldet (vgl. Urk. 2/30-31).
4. Bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'500.-- stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass diese ihre Grundlage im ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Kostenreglement hätten (Urk. 1 S. 13). Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Bestimmung in Ziffer 3 des Kostenreglements, wonach die Klägerin für das Klageverfahren mindestens einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- erheben kann (Urk. 2/9), Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 143 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 124 E. 5b, 128 V 323). Zudem sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen (Prozess)Recht überlassen (vgl. § 34 GSVGer), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt.
Die eingeklagten Fr. 1'500.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Klagebegehren können der Klägerin somit nicht zugesprochen werden.
5. Demnach ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 13’038.85 (Fr. 13’112.15 minus Fr. 73.30) nebst Zins zu 3.75 % seit 1. Januar 2025 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
6. Der Klägerin steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13’038.85 nebst Zins zu 3.75 % seit 1. Januar 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Allianz Suisse
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher