Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2025.00034
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 3. März 2026
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach AG
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Am 13. Dezember 2022 liess der 1969 geborene X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen vier berufliche Vorsorgeeinrichtungen einreichen mit dem Antrag, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Beklagte; nachfolgend BVK), eventualiter die VINCI Energies Pensionskasse und subeventualiter die Pensionskasse der Y.___ bzw. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm aufgrund der seit 3. Mai 2012 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nebst 5 % Zins ab Klageeinreichung auszurichten. Mit Urteil BV.2022.00100 vom 12. September 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Das Bundesgericht hiess die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_627/2024 vom 19. März 2025 teilweise gut. Es hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Sozialversicherungsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Dabei stellte das Bundesgericht in Erwägung 4.4 seines Entscheides fest, dass die BVK für die Invalidität von X.___ im Grundsatz leistungspflichtig sei, womit erstmals Anlass bestünde, die weiteren Voraussetzungen für die klagweise geltend gemachte Invalidenrente zu prüfen, wozu die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 1).
2. Infolgedessen eröffnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorliegendes Verfahren unter der Prozess Nr. BV.2025.00034. Auf Ersuchen des Gerichts und mit Einverständnis des Klägers (Urk. 3 und 4) erstellte die BVK einen «Entwurf über ihre allfälligen Leistungen» (vgl. Urk. 7), der vom 28. Mai 2025 datiert (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 setzte das Gericht dem Kläger eine Frist von 30 Tagen an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 7). In der innert erstreckter Frist (Urk. 8-10) eingegangenen Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (Urk. 11) beantragte der Kläger wenige Korrekturen. Hierzu nahm die BVK innert der ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 (Urk. 12) angesetzten Frist mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 Stellung (Urk. 13; Beilage Urk. 14). Am 17. Dezember 2025 ging eine weitere Eingabe des Klägers ein (Urk. 16), wozu sich die BVK mit Eingabe vom 9. Januar 2026 (Urk. 20) fristgemäss (Urk. 19) äusserte. Diese letzte Stellungnahme wurde dem Kläger mit Verfügung vom 16. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2, 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1, 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 2.2.2 i.V.m. BGE 123 III 213 E. 4).
2. Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der - bzw. zum Nichteintreten auf die - Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 9C_627/2024 vom 19. März 2025 das Urteil BV.2022.00100 vom 12. September 2024 [vollumfänglich] aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zurückgewiesen; «im Übrigen» hat es die Beschwerde abgewiesen. Dabei hat es in E. 4.4 für das Sozialversicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass die Beklagte 1 für die Invalidität des Klägers im Grundsatz leistungspflichtig ist; die Rückweisung erfolgte zwecks Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Invalidenrente. Implizit hat das Bundesgericht somit entschieden, dass die Beklagten 2-4 für die eingeklagten Leistungen aus beruflicher Vorsorge infolge Invalidität nicht zuständig und damit nicht passivlegitimiert sind. Es hat die Beschwerde dementsprechend «im Übrigen» - also ausserhalb des Gegenstands der Rückweisung (Rentenanspruch gegenüber der Beklagten 1) – abgewiesen. Die Aufnahme der Beklagten 2-4 ins Rubrum des vorliegenden Prozesses erfolgte somit versehentlich. Sie haben denn auch gar keine Kenntnis von diesem Verfahren (vgl. Urk. 7) und sind aus dem Rubrum zu entfernen.
3.
3.1 Im Entscheidentwurf zu den Berufs- und Erwerbsinvalidenleistungen vom 28. Mai 2025 hielt die Beklagte zu ihrer Leistungspflicht fest, der Kläger habe vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen. Ab dem 1. Januar 2015 habe er Anspruch auf folgende (richtig, vgl. Urk. 13 Rz. 2) Erwerbsinvalidenleistungen: jährlicher Rentenanspruch von Fr. 42'750.-- (= 60 % des jährlich versicherten Lohnausfalls) und jährliche Kinderrente IV von Fr. 8'550.--. Als Berechnungsgrundlagen nannte sie einen letzten versicherten Lohn von Fr. 71'251.--, einen versicherten Beschäftigungsgrad von 100 % und einen Invaliditätsgrad von 100 %. Sie fügte an, sie habe erstmals am 23. Dezember 2021 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung ausgestellt, weshalb die Leistungen vor dem 23. Dezember 2016 verjährt seien. Allfällige Rentenbetreffnisse seien mit dem reglementarischen Verzugszins ab Klageeinleitung (13. Dezember 2022) zu 2 % und ab 1. Januar 2024 zu 2.25 % zu verzinsen. Im Übrigen behielt sie sich eine Kürzung bei Überentschädigung vor und wies auf die Ablösung durch eine allenfalls niedrigere Altersrente auf das vollendete 65. Altersjahr hin (vgl. Urk. 6).
3.2 Der Kläger erklärte sich in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2025 mit einer jährlichen Berufs- bzw. Erwerbsinvalidenrente von Fr. 42'750.-- sowie einer jährlichen Kinderrente von Fr. 8'550.-- explizit einverstanden. Er verlangte alsdann einen Verzugszins von 5 % mit der Begründung, das anwendbare Vorsorgereglement, Version 2013, enthalte diesbezüglich keine Regelung. Ferner machte er geltend, zusätzlich Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss nach § 23 des Vorsorgereglements, Version 2013, bis und mit Februar 2020 zu haben, da die Rente seitens der Invalidenversicherung am 13. März 2020 verfügt worden sei. Auch diesbezüglich sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet (vgl. Urk. 11).
3.3 Dem hielt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 entgegen, der Verzugszins richte sich nach dem Vorsorgereglement bei Klageeinreichung; für später fällig gewordene Rentenleistungen würden die im betreffenden Zeitpunkt relevanten Rechtsgrundlagen gelten. Der Verzugszins entspreche somit dem Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) plus 1 % (dazu auch Urk. 2/37 Rz. 12). Im Übrigen hätten auch die Statuten, Stand 2013, in § 79 Abs. 2 lit. c einen Verzugszins vorgesehen, der ab 1. Januar 2013 2,5 % betragen habe. Überbrückungsleistungen würden nur ausgerichtet, bis die Leistungen der Invalidenversicherung einsetzten. Der Kläger habe seinen Anspruch bei der Invalidenversicherung unstrittig rechtzeitig geltend gemacht und gegenüber dieser ab 1. Februar 2019 Anspruch auf Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Demnach habe er vom 1. Januar 2013 bis und mit Januar 2019 Anspruch auf Überbrückungsleistungen von 75 % der maximalen jährlichen Altersrente (im Jahr 2013 Fr. 28'080.-- x 0.75 = Fr. 21'060.--). Das zur Verjährung und zum Verzugszins Ausgeführte gelte indes auch für die Überbrückungsleistungen (vgl. Urk. 13).
3.4 In der Eingabe vom 17. Dezember 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, zu den bereits erwähnten Leistungen habe er Anspruch auf Beitragsbefreiung und sein Sparguthaben müsse weitergeführt werden (§ 24 des Vorsorgereglements, Stand 2013). Diesbezüglich seien keine Ansprüche verjährt (vgl. Urk. 16).
3.5 Die Beklagte erklärte dazu am 9. Januar 2026, der Anspruch auf Weiteräufnung des Alterskontos nach Art. 14 BVV 2 sei akzessorisch zum Invalidenrentenanspruch. Nichts anderes gelte gestützt auf § 24 Abs. 1 der Statuten, Stand 2013, aus überobligatorischer Sicht. Sie stelle die Weiterführung des Sparguthabens (Fortführung der Spargutschriften) nicht in Frage; die Eingabe vom 17. Dezember 2025 sei obsolet (vgl. Urk. 20).
4.
4.1 Nach dem in E. 3 Ausgeführten sind sich der Kläger und die Beklagte einig über Beginn und Höhe des Rentenanspruchs, einschliesslich der Kinderrente. Zur Verjährung äusserte sich der Kläger nicht mehr, nachdem er bereits in der Replik vom 9. Oktober 2023 im Prozess-Nr. BV.2022.00100 ausgeführt hatte, die Beklagte habe spätestens ab 23. Dezember 2016 Leistungen auszurichten (vgl. Urk. 2/28 Ziff. 10) und dazu die Verjährungseinredeverzichtserklärungen vom 23. Dezember 2021 und 6. Dezember 2022 auflegte (Urk. 2/29/32-33). Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 23. Dezember 2016 eine Invalidenrente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %) in Höhe von jährlich Fr. 42'750.-- auszurichten. Weiter ist festzustellen, dass die akzessorische Kinderrente jährlich Fr. 8'550.-- beträgt.
4.2 Es bleibt die Frage nach den in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechtsgrundlagen. Den aufliegenden Vorsorgereglementen der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2022 (Urk. 2/38/3) und Version 2013 (Urk. 2/18/19), ist mit Blick darauf nichts zu entnehmen. Wie das Bundesgericht in BGE 151 V 219 E. 3.3.1 erneut bestätigte, gelangen diesfalls die allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien zur Anwendung, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze entscheidend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Für die Bestimmung der Zinshöhe gilt es dabei zu beachten, dass die Zinspflicht erst mit dem Verzug ausgelöst wird und dieser auch für den berufsvorsorgerechtlichen Kontext nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) nicht mit der Fälligkeit der jeweiligen Rentenbetreffnisse, sondern erst mit der Einleitung der Betreibung oder der Klageerhebung bzw. bei späterem Fälligkeitsdatum ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Beginnt die Verzugszinspflicht folglich mit der Klageeinreichung, ist für die Höhe des Verzugszinses das in diesem Moment gültige Reglement massgebend (und nicht ein früheres, während dessen Geltungsdauer noch keine Verzugszinspflicht für fällige Leistungen bestand). Was die seit Klageeinreichung geschuldeten Rentenbetreffnisse anbelangt, bildet der massgebende, zu Rechtsfolgen (Verzugszins) führende Sachverhalt deren jeweilige Fälligkeit.
Vorliegend anwendbar für die Bestimmung der Höhe des Verzugszinses ist daher das Vorsorgereglement, das bei Klageeinreichung am 13. Dezember 2022 in Kraft stand. Art. 16 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung lautet: «Kommt die Beklagte in Verzug, so ergibt sich der Verzugszins aus Anhang II» (vgl. Urk. 2/38/3 S. 12). Gemäss Anhang II lit. C werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) plus 1 % (Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung, FZV) verzinst. Der Verzugszinssatz wird auf den Zeitpunkt von BVGMindestzinsänderungen automatisch angepasst (vgl. Urk. 2/38/4). Diese Regelung wurde wortgetreu in das ab 1. Januar 2026 gültige Vorsorgereglement übernommen (vgl. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II lit. C; vgl. https://bvk.ch/de/services/reglemente, zuletzt besucht am 25. Februar 2026). Sie gilt daher auch für die seit der Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse. Für die Zeit vom 13. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 beläuft sich der relevante BVG-Mindestzinssatz auf 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2), seit 1. Januar 2024 auf 1,25 % (Art. 12 lit. k BVV 2). Damit hat die Beklagte die Rentenbetreffnisse, soweit fällig - wie von ihr anerkannt (Urk. 6 S. 2) –, im Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 mit 2 % und seit dem 1. Januar 2024 mit 2,25 % zu verzinsen.
4.3 Anerkannt hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungszuschuss nach § 23 des Vorsorgereglements, Version 2013, in Höhe von 75 % der maximalen Altersrente der AHV für den Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis 31. Januar 2019 zuzüglich des gleichen Verzugszinses wie bei der Rente (vgl. E. 3.3). Da es sich auch hier um periodische Leistungen handelt, richtet sich die Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG und beträgt fünf Jahre. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten abgegebenen Verjährungseinredeverzichtserklärung sind die Leistungen für den Zeitraum vor dem 23. Dezember 2016, wie von ihr eingewendet, verjährt. Ebenfalls zu folgen ist ihr, dass gemäss § 23 Abs. 1 des besagten Vorsorgereglements der Überbrückungszuschuss ausgerichtet wird, bis die Leistungen der AHV/IV «einsetzen», womit nicht der (willkürliche) Zeitpunkt der Rentenfestsetzung gemeint sein kann. Abs. 4 derselben Bestimmung statuiert denn auch den Grundsatz, dass der Überbrückungszuschuss zurückzuerstatten ist, wenn die Invalidenversicherung rückwirkend Leistungen für den gleichen Zeitraum zuspricht; daran ändert ein (Teil-)Verzicht aus sozialen Gründen bei tiefen Renten der Invalidenversicherung oder in Härtefällen nichts (vgl. Urk. 2/18/19 S. 19 f.). Der Kläger bezieht dabei auch eine Rente der Invalidenversicherung von über Fr. 2'000.-- pro Monat (vgl. Urk. 2/2/16) und erhält eine erhebliche Rentennachzahlung der Beklagten. Die in E. 4.2 erörterten reglementarischen Bestimmungen zum Verzugszins geltend sodann nach ihrem Wortlaut ausdrücklich für alle gegen die Beklagte gerichteten Forderungen.
4.4 Soweit der Kläger nach Abschluss des Schriftenwechsels in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 17. Dezember 2025 noch weitere Ansprüche und Rechte auf Beitragsbefreiung und Weiterführung seines Sparguthabens geltend machte, ist darauf nicht einzutreten. Zunächst sind diese nicht hinreichend substantiiert. Sodann wies das Bundesgericht die Sache zwecks Prüfung der Invalidenrente zurück; das Prozessthema ist insoweit beschränkt (vgl. E. 1). Schliesslich hatte der Kläger im Verfahren BV.2022.00100 mehrfach Gelegenheit sich zu seinen Ansprüchen zu äussern. Auch wurde ihm im vorliegenden Verfahren nochmals Gelegenheit gegeben, sich in Kenntnis der feststehenden Leistungszuständigkeit der Beklagten und ihrem Entwurf zu den vorgesehenen Leistungen zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm erst im Dezember 2025 möglich gewesen sein soll, sein Klagebegehren entsprechend anzupassen. Die Parteien brachten im vorliegenden Verfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel ein, die in diesem Zusammenhang relevant wären. Da nur die Invalidenrente und (da substantiiert und anerkannt) der Überbrückungszuschuss Gegenstand des Verfahrens bilden, steht dem Kläger bezüglich weiterer Ansprüche, Leistungen und Rechte der Klageweg offen, sollten sich diesbezüglich Streitpunkte ergeben. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Weiterführung des Alterskontos des invaliden Klägers um einen gesetzlichen, akzessorischen Anspruch zur Invalidenrente handelt, der bei der Beklagten auch im überobligatorischen Bereich Anwendung findet (Urk. 2/18/19 S. 20, Urk. 2/38/3 S. 22) und der von ihr, einer der grössten Pensionskassen der Schweiz, auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 20 S. 2).
5. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 23. Dezember 2016 eine Invalidenrente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %) in Höhe von jährlich Fr. 42'750.-- auszurichten, wobei anzumerken ist, dass diese unter dem Vorbehalt der Überentschädigung steht, die akzessorische Kinderrente jährlich Fr. 8'550.-- beträgt und der Verzugszins für die entsprechend fälligen Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 2 % und ab 1. Januar 2024 2,25 % beträgt. Weiter ist vorzumerken, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungszuschuss in Höhe von 75 % der maximalen AHV-Altersrente für den Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis 31. Januar 2019 zuzüglich eines Verzugszinses von 2 % ab 13. Dezember 2022 und von 2,25 % ab 1. Januar 2024 anerkannt hat. Soweit der klägerische Antrag auf Überbrückungsleistungen darüber hinausgeht, ist er abzuweisen. Im Übrigen ist nicht auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage einzutreten.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung für das vorliegende Verfahren (Prozess Nr. BV.2025.0034) sowie auch für das Verfahren Nr. BV.2022.00100 zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Beklagte zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger für beide Verfahren zusammen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Das Rubrum wird berichtigt und die Beklagten 2, 3 und 4 daraus entfernt,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 23. Dezember 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente von Fr. 42'750.-- pro Jahr auszurichten, wobei festgestellt wird, dass die zugesprochene Invalidenrente unter dem Vorbehalt einer Überentschädigung steht, die akzessorische Kinderrente Fr. 8'550.-- pro Jahr beträgt und der Verzugszins für die entsprechend fälligen Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 2 % und ab dem 1. Januar 2024 2,25 % beträgt.
Weiter wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungszuschuss in Höhe von 75 % der maximalen AHV-Altersrente für den Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis 31. Januar 2019 anerkannt hat.
Soweit die klägerischen Begehren zur Invalidenrente und dem Überbrückungszuschuss darüber hinausgehen, werden sie abgewiesen. Soweit die klägerischen Begehren andere Ansprüche (Befreiungspflicht, Pflicht zur Weiteräufnung des Sparguthabens etc.) betreffen, wird nicht darauf eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti