Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00038


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 4. August 2025

in Sachen

Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

Klägerin


gegen


X.___ GmbH

Beklagte



Nach Einsicht in die Eingabe vom 16. Mai 2025 (Urk. 1), mit welcher die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (S. 2):

«1.    Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 9'172.50 plus Zins zu 5.00 % seit 7. Januar 2025 auf der Kapitalforderung, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie Betreibungskosten von CHF 74.00 zu bezahlen.

 2.    Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. «…») des Betreibungsamts Zürich 9 ZH sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welcher gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

 3.    Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Verfügung vom 21. Mai 2025 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;


in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 8. November respektive 14. Dezember 2023 (Urk. 2/1 S. 10, S. 15) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die Vorsorgebeiträge zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten sowie Zinsbelastungen nicht bezahlt (S. 1 f.),

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/8 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagten Fr. 9'172.50 neben ausstehenden Beitragszahlungen eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (15. April 2024), Mahnspesen in Höhe von Fr. 300.-- (2. September 2024) sowie Zinsbelastungen von Fr. 107.-- (21. Oktober 2024), Fr. 140.30 (31. Dezember 2024) und Fr. 8.15 beinhalten (Urk. 2/5, Urk. 2/6),

    sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände des Jahres 2024 sowie den Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2025 (Urk. 2/5, Urk. 2/8) hinzuweisen ist, und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    die Mahnspesen in Höhe von Fr. 300.-- (Urk. 2/7, Urk. 2/5) ihre Grundlage ebenso im Kostenreglement der Klägerin haben (Urk. 2/1 S. 16 Ziff. 2.1; eingeschriebene Mahnungen) wie die Umtriebsentschädigung für Kosten Betreibung und Konkurs in Höhe von Fr. 500.-- (7. Januar 2025; Urk. 2/5, Urk. 2/1 S. 16 Ziff. 2.1; Betreibungsbegehren),

    für die Umtriebsentschädigung von Fr. 500. (15. April 2024, Urk. 2/5) keine nachvollziehbare Grundlage im Kostenreglement ersichtlich ist (Urk. 2/1 S. 16), da keine Betreibung im April 2024 aktenkundig ist,

    die geforderten Verzugszinsen (Urk. 2/5-6) ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 12) haben,

    der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung auf den 8. Januar 2025 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis 7. Januar 2025 bereits berücksichtigt ist (Urk. 2/6 S. 2),

    die von der Klägerin für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 9 geltend gemachten Kosten von Fr. 74.-- vom 8. Januar 2025 (Urk. 2/8 S. 1) gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2),

    nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 8'672.50 (Fr. 9'172.50 minus Fr. 500.--) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 8. Januar 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Zürich 9 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2025, Urk. 2/8) in diesem Umfang aufzuheben ist;


in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen sind,

    nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'672.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2025 und Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2025) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge

- X.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais