Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2025.00042



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 6. August 2025

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1960, war seit 1. März 2004 bei der Dienstabteilung Y.___ der Stadt Zürich als Pflegeassistent in der Akutgeriatrie angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/2 S. 1, S. 8). Infolge ordentlicher Pensionierung endete das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2025 (Urk. 6/30, Urk. 6/32).

Ende Januar 2025 wurde die Pensionskasse Stadt Zürich über den bevorstehenden Altersrücktritt des Versicherten per 31. Mai 2025 informiert (Urk. 6/29). Am 21. Februar 2025 erklärte der Versicherte gegenüber der Pensionskasse Stadt Zürich, dass er eine Altersrente und keinen Kapitalbezug wünsche (Urk. 6/30), woraufhin ihm letztere das Formular «Fragebogen Altersleistungen» zustellte (Urk. 6/31). Am 29. April 2025 reichte der Versicherte der Pensionskasse Stadt Zürich das genannte Formular ein (Urk. 6/34) und bestätigte den Bezug einer Alterspension (Urk. 6/36), worauf diese mit Leistungsausweis vom 30. April 2025 (Urk. 6/35 S. 3) einen jährlichen Altersrentenanspruch von Fr. 16'795.70 mitteilte.

Am 13. Mai 2025 (Urk. 6/37 S. 3 ff.) beantragte der Versicherte bei der Pensionskasse Stadt Zürich einen Kapitalbezug, welchen letztere am 15. Mai 2025 ablehnte, da der Antrag verspätet sei (Urk. 6/37 S. 1). Daran hielt die Pensionskasse Stadt Zürich auf erneutes Ersuchen des Versicherten vom 17. Mai 2025 (Urk. 6/38) und 20. Mai 2025 (Urk. 6/40) mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (Urk. 6/41) fest.


2.    Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und beantragte, es sei ihm nachträglich der Kapitalbezug in voller Höhe respektive mindestens im Umfang von 70 % seines Vorsorgeguthabens zu gewähren (S. 1). Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 27. Juni 2025 (Urk. 5) auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit. a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b).


2.    

2.1    Der Kläger machte geltend (Urk. 1), es sei ihm aufgrund seiner ausserordentlich belastenden familiären und gesundheitlichen Situation in den letzten Monaten faktisch unmöglich gewesen, sich fristgerecht mit dem Kapitalbezug zu befassen. Seine Ehefrau sei gesundheitlich stark eingeschränkt und erhalte lediglich eine Invalidenrente von 40 %, obschon sie praktisch nicht mehr arbeitsfähig sei. Sein Sohn sei seit der Geburt kognitiv eingeschränkt, benötige intensive Unterstützung im Alltag und erhalte eine ganze Invalidenrente (S. 1). Im Weiteren leide auch er an zunehmenden gesundheitlichen Problemen. Das Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug beruhe deshalb auf einer nachvollziehbaren Ausnahmesituation. Überdies sei seine Familie aufgrund einer offenen Hypothek von Fr. 535'000.-- zusätzlich finanziell belastet. Seine voraussichtliche BVGAltersrente von Fr. 1'400.-- und AHV-Rente von Fr. 1'100.-- reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken, weshalb für ihn die Möglichkeit eines Kapitalbezugs eine Frage der existenziellen Notwendigkeit darstelle (S. 2).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 5), dass Versicherte gemäss dem beklagtischen Vorsorgereglement beim Altersrücktritt verlangen könnten, dass ihnen das Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt werden soll, der Umfang des Kapitalbezugs aber spätestens ein Monat vor dem Altersrücktritt mitzuteilen sei (S. 2). Der Kläger habe vorliegend die genannte Frist nicht eingehalten und das Vorsorgereglement sehe keine Ausnahmeregelung für Härtefalle vor, weshalb die Klage ungeachtet der schwierigen Situation des Klägers abzuweisen sei (S. 3).


%1. Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten in der unbestritten anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2025 (Art. 77; nachfolgend VR), haben Versicherte mit vollendetem 65. Altersjahr in jedem Fall Anspruch auf eine Alterspension.

Beim Altersrücktritt könnten Versicherte nach Art. 50 Abs. 1 VR verlangen, dass ihnen das für die Pensionsberechnung massgebende Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausgezahlt wird.

Nach Art. 50 Abs. 4 VR haben Versicherte der Pensionskasse den Umfang des Kapitalbezugs spätestens 1 Monat vor dem Altersrücktritt mitzuteilen.


4.

4.1    Mit dieser Regelung hat die Beklagte von dem ihr im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 BVG (vgl. E. 1) eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gewährt, wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang innert Frist verlangt werden muss.

4.2    Es ist unbestritten, dass der Kläger innert Frist gemäss Art. 50 Abs. 4 VR von seinem Wahlrecht - Kapital anstatt Rentenbezug - keinen Gebrauch gemacht hat (Urk. 1 S. 1). Mit Blick auf seinen Altersrücktritt per 31. Mai 2025 (Urk. 6/29) hätte ein solcher Antrag spätestens bis Ende April 2025 gestellt und eingereicht werden müssen. Stattdessen ersuchte der Kläger erst am 13. Mai 2025 um einen Kapitalbezug (vgl. Urk. 5 S. 2).

4.3    Eine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Frist oder eine Härtefallregelung ist im Vorsorgereglement der Beklagten nicht vorgesehen, was mit Blick auf die Gleichbehandlung der Destinatäre und das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet. Denn ob ein Kapitalbezug oder Rentenbezug zu bevorzugen ist, hängt massgeblich von der Einschätzung der Lebenserwartung nach dem Altersrücktritt ab. Diese kann sich im Laufe der Zeit verändern, etwa wenn neu eine Krankheit festgestellt wird. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG auch im Bereich der Mindestvorschriften des BVG zur Anwendung kommen und eine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung auch im obligatorischen Bereich zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3.5 mit Hinweisen). Schriftlichkeit und Rechtzeitigkeit des Gesuchs sind damit Gültigkeitserfordernisse.

4.4    Die Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der Vorsorgevertrag einem Innominatkontrakt sui generis zuzuordnen, für den der Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1). Innerhalb dieses Rahmens des freien Vertragsgestaltungsrechts hat die Beklagte die Voraussetzungen für einen Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Rentenbezugs im Vorsorgevertrag klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung vorgesehen. In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als fixe zeitliche Bezugsgrösse zu verstehen, die ohne reglementarische Grundlage weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist. Nach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus, dass ein Gesuch zum Kapitalbezug nicht fristgerecht eingegangen ist, um als Rechtsfolge den Regelfall, nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen, eintreten zu lassen. Aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte, ist damit grundsätzlich unerheblich. Bei einer verpassten Kündigung im Mietrecht etwa ist eine «Fristwiederherstellung» auch undenkbar, selbst wenn nach öffentlichrechtlichen Regeln die Gründe für eine solche gegeben wären.

    Es ist sodann auch nachvollziehbar, dass die Vorsorgeeinrichtungen solche Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in ihr Vertragswerk aufgenommen und ausgestaltet haben. Denn im Hinblick auf die Risikokalkulation, die Berechnungsmodalitäten und das im Falle eines Kapitalbezugs benötigte liquide Kapital versteht es sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen darüber möglichst frühzeitig, sicher aber vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Pensionierung) respektive einen Monat davor in Kenntnis gesetzt sein müssen.

    Da die Frist vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch weniger als einen Monat vor dem Altersrücktritt eingereicht wurde, hat es damit sein Bewenden.

4.5    Ungeachtet dessen wären vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt. Die vom Kläger beschriebenen gesundheitlichen Probleme seiner Frau und seines Sohnes bestehen schon seit geraumer Zeit und sind nicht erst im Zeitraum, in welchem sich der Kläger mit der Frage nach einem Kapitalbezug oder einer Altersrente auseinandersetzen musste, eingetreten (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1). Im Weiteren ist – auch unter Berücksichtigung des Arztberichts vom 22. Mai 2025 (Urk. 2/5) – nicht ersichtlich, inwiefern es dem Kläger aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht möglich war, sich vor Ende April 2025 mit seiner Alterspensionierung und deren Auswirkungen auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten im Februar 2025 ausdrücklich erklärte, dass er eine Altersrente und keinen Kapitalbezug wünsche und er sich melden werde, falls er sich doch noch für einen Kapitalbezug entscheide (Urk. 6/30) respektive er die Beklagte am 29. April 2025 darüber informierte, dass er ab 1. Juni 2025 eine Altersrente beziehen werde (Urk. 6/36). Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis eines andauernden, krankheitsbedingten und damit unverschuldeten Hindernisses als Ursache der verspäteten Einreichung des Gesuchs nicht erbracht und die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet.

    Die Klage ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais