Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2026.00025


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. Juni 2026

in Sachen

Asga Pensionskasse Genossenschaft

Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen

Klägerin


gegen


X.___ GmbH

Beklagte



Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. April 2026, mit der die Asga Pensionskasse Genossenschaft, St. Gallen, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 1):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'504.90 zu bezahlen;

2. es sei der Rechtsvorschlag vom 19. Mai 2025 (richtig 15. Mai 2025) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.


unter Hinweis, dass

    die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die — ihr mit Anschlussvertrag vom 28. Juli 2015 rückwirkend per 1. Januar 2014 (Urk. 2/2.2) bis zur Vertragsauflösung per 31. Dezember 2023 (Urk. 2/6) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Vertragsauflösungsgebühren, Zins und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr somit Beiträge in Höhe von Fr. 1'723.20, Verzugszins von Fr. 315.65, Verwaltungskosten von Fr. 200.--, Betreibungskosten von Fr. 300.-- und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 74.-- schuldig geblieben (S. 3),

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 10. April 2026 (Urk. 2/5), das Betreibungsbegehren vom 13. Mai 2025 (Urk. 2/7) und den Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025 (Urk. 2/8) hinzuweisen ist,

    die von der Klägerin erhobenen Verwaltungskosten (Fr. 200.--), der Verzugszins (Fr. 315.65) und die Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 300.--) auf Art. 2 und Art. 12 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/20),

    die Klägerin ihre Forderungssumme im Betreibungsbegehren mit Pensionskassenbeiträgen von Fr. 2’075.--, Verzugszins bis 30. November 2024 von Fr. 129.90 und Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- beziffert hat, diese Summe dem eingeklagten Betrag von Fr. 2'504.90 entspricht und sie zu Recht die Kosten von Fr. 74.-- für den Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025 (Urk. 2/8) nicht berücksichtigt hat, da diese rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

    auch sonst keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 2'504.90 zu bezahlen,

    der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025, Urk. 2/8) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

    das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

    nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt die Einzelrichterin:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'504.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Asga Pensionskasse Genossenschaft

- X.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SennNef